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200 2022 211 • VG BE 200 2022 211 KI-generiert

Beneficiary's Challenge to Invalidity Degree Finding Lacking Legal Interest for Appeal

Geschäftsnummer 200 2022 211
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerned a beneficiary who received a quarter invalidity pension until July 31, 2021, and whose invalidity degree was set at 35% starting April 16, 2021, which meant a cessation of benefits as it was below the 40% threshold. The beneficiary appealed the decision, not seeking a change in the disposition (the award or cessation of benefits), but solely challenging the explicit determination of the 35% invalidity degree, fearing it might negatively affect future claims with the unemployment insurance regarding their employability and benefit calculation. The court denied entry on the appeal, reasoning that legal recourse is generally limited to the disposition (the operative part) of a decision, not its mere reasoning or underlying factors (such as the invalidity degree calculation, which serves as motivation for the cessation after July 2021), as long as no change to the actual outcome (the payment of benefits) is sought, thereby confirming the lack of legal interest in challenging a non-dispositive element within the invalidity insurance proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 83 i.V.m, Art. 108 Abs. 1 VRPG, Art. 57 Abs. 1 GSOG; Beneficiary's Challenge to Invalidity Degree Finding Lacking Legal Interest for Appeal: The beneficiary appealed the decision, not seeking a change in the disposition (the award or cessation of benefits), but solely challenging the explicit determination of the 35% invalidity degree, fearing it might negatively affect future claims with the unemployment insurance regarding their employability and benefit calculation. The court denied entry on the appeal, reasoning that legal recourse is generally limited to the disposition (the operative part) of a decision, not its mere reasoning or underlying factors (such as the invalidity degree calculation, which serves as motivation for the cessation after July 2021), as long as no change to the actual outcome (the payment of benefits) is sought, thereby confirming the lack of legal interest in challenging a non-dispositive element within the invalidity insurance proceedings.

Schlagwörter

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Invaliditätsgradbemessung Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Leistungseinstellung Arbeitslosenentschädigung Leistungsberechnung Versicherungsleistungsbegehren Verfügung vom 7. März 2022

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 115 V 416
Right to Appeal Invalidity Degree for Future Pension Impact and Exclusion of Overtips from Insured Earnings Calculation
BGE 106 V 92
Invaliditätsgrad oder Rentenberechnung – der Leistungszusprechung zugrunde gelegt wurden, dient demgegenüber in der Regel lediglich zur Begründung der Leistungsverfügung (BGE 106 V 92).
BGE 133 V 524
Unemployment Insurance Reduction Based on Partial Disability Rating Without Pension Entitlement
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 VRPG

Used in Paragraph 9 to rule that no procedural costs shall be levied due to the circumstances.

Art. 57 Abs. 1 GSOG

Cited in Paragraph 11 to confirm the competence of the single judge to render the decision.

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Volltext

200 22 211 IV KNB/PES/WSI

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 11. April 2022

Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiber Peter

A.________ Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin

betreffend Verfügung vom 7. März 2022 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2022, IV/22/211, Seite 2

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

 Mit Verfügung vom 7. März 2022 sprach die IV-Stelle Bern A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) ab 1. März 2021 eine Viertelsrente zu. Ab 16. April 2021 betrage der Invaliditätsgrad weniger als 40%. Die Rente werde deshalb per 31. Juli 2021 befristet (vgl.

dazu Art. 88a Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]).

 Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 6. April 2022 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, ab 16. April 2021 sei der Invaliditätsgrad auf weniger als 35% festzusetzen resp. aufzuheben. Sie sei in Bezug auf eine angepasste Tätigkeit voll arbeitsfähig, riskiere aufgrund des in der Verfügung bestimmten Invaliditätsgrades von 35% jedoch, dass die Arbeitslosenversicherung den Vermittlungsgrad neu auf 65% festlege und die Leistungen kürze.

 Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung wird das Rechtsschutzinteresse verneint, wenn sich die Beschwerde nur gegen die Begründung der angefochtenen Verfügung richtet, ohne dass eine Änderung des Dispositivs verlangt wird (vgl. BGE 115 V 416 E. 3b aa S. 417; SVR 2009 BVG Nr. 27 S. 98 E. 2.2). Somit ist grundsätzlich das Dispositiv, nicht aber die Begründung eines Entscheids anfechtbar (SVR 2018 IV Nr. 30 S. 95 E. 1). Bei einer Verfügung über Versicherungsleistungen bildet grundsätzlich einzig die Leistung Gegenstand des Dispositivs. Die Beantwortung der Frage, welche Teilfaktoren – z.B. Invaliditätsgrad oder Rentenberechnung – der Leistungszusprechung zugrunde gelegt wurden, dient demgegenüber in der Regel lediglich zur Begründung der Leistungsverfügung (BGE 106 V 92). Diese könnte nur dann zum Dispositiv gehören, wenn und insoweit sie Gegenstand einer Feststellungsverfügung ist. Da in jedem Fall nur das Dispositiv anfechtbar ist, muss bei der Anfechtung der Motive einer Leistungsverfügung im Einzelfall geprüft werden, ob damit nicht sinngemäss die Abänderung des Dispositivs beantragt wird (BGE 115 V 416 E. 3b aa S. 418; SVR 2021 IV Nr. 38 S. 117 E. 3.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2022, IV/22/211, Seite 3

 Die Beschwerdeführerin beantragt vorliegend keine Abänderung des Dispositivs der Rentenverfügung. Weder macht sie geltend, dass sie bereits früher einen Rentenanspruch gehabt hätte noch beanstandet sie die Höhe des Rentenanspruchs noch dessen Befristung. Die Beschwerde richtet sich einzig gegen ein Begründungselement, nämlich gegen den festgehaltenen Invaliditätsgrad von 35% zur Darlegung eines Invaliditätsgrades von weniger als 40% ab 16. April 2021. Da es im Hinblick auf die Verneinung des Rentenanspruchs ab August 2021 keinen Unterschied macht, ob der Invaliditätsgrad ab 16. April 2021 knapp unter 40% oder bei 0% liegt, kommt dem für die Zeit ab 16. April 2021 festgestellten Invaliditätsgrad von 35% vorliegend kein Dispositiv- Gehalt zu. Der festgehaltene Invaliditätsgrad nimmt damit auch nicht an der Rechtskraft der angefochtenen Verfügung vom 7. März 2022 teil.

 Da damit keine Änderung des Dispositivs verlangt wird, ist ein Rechtsschutzinteresse daran, den Invaliditätsgrad auf weniger als 35% festzusetzen resp. aufzuheben, in Bezug auf das IV-Verfahren zu verneinen, sodass auf die Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. März 2022 offensichtlich nicht einzutreten ist.

 Bei dieser Ausgangslage erübrigt sich die Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 83 i.V.m. Art. 69 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]).

 Es bleibt darauf hinzuweisen – und betrifft nicht das vorliegende IV- Verfahren –, dass im Hinblick auf die Vermittlungsfähigkeit resp. eine allfällige Korrektur des versicherten Verdienstes im Sinne von Art. 40b der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV; SR 837.02) die Arbeitslosenversicherung bei dieser Ausgangslage gegebenenfalls vorfrageweise zu prüfen hätte, ob die von der Invalidenversicherung angenommene teilweise Erwerbsunfähigkeit resp. der Invaliditätsgrad ab 16. April 2021 im arbeitslosenversicherungsrechtlich massgebenden Zeitpunkt (noch) zutrifft (vgl. BGE 133 V 524 E. 6.1 S. 528 f.), was angesichts der der Beschwerdeführerin ärztlicherseits attestierten vollständigen Arbeitsund Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2022, IV/22/211, Seite 4

Leistungsfähigkeit in Bezug auf angepasste Tätigkeiten fraglich scheint.

Sollte die Beschwerdeführerin mit dem Ergebnis der vorfrageweisen Prüfung durch die Arbeitslosenversicherung nicht einverstanden sein resp. sollten die Leistungen aus ihrer Sicht ungerechtfertigterweise gekürzt werden, könnte sie eine anfechtbare Verfügung verlangen und gegen diese dann das entsprechende Rechtsmittel ergreifen.

 Verfahrenskosten werden umständehalber keine erhoben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

 Für diesen Entscheid ist der Einzelrichter zuständig (Art. 57 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde vom 6. April 2022 wird nicht eingetreten.

2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- IV-Stelle Bern (samt der Eingabe vom 6. April 2022 [inkl. Beilagen])

- Bundesamt für Sozialversicherungen

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2022, IV/22/211, Seite 5

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.