Claimant Lacks Standing to Challenge Asset Calculation Rationale Unaffecting Benefit Amount
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA recipient of supplementary benefits (EL) challenged a decision by the equalization fund (AKB) on the calculation of her assets, specifically arguing against the inclusion of a non-owner-occupied property's value in the assets considered for the EL determination. The AKB's disposition had nonetheless set the total creditable assets to zero, meaning the disputed property valuation did not affect the EL amount, and consequently rejected the objection, stating there was no legitimate interest for the claimant to challenge the decision's rationale since the outcome (Fr. 0 in creditable assets) would remain the same. The Administrative Court upheld the AKB's non-entry decision on the objection, ruling that the claimant lacked a legitimate, protective interest in challenging the calculation's reasoning, as the final disposition regarding the supplementary benefits amount was unaffected by the contested asset valuation, adhering to the legal principle that only the operative part of a decision, not its justification, is challengeable if the latter does not impact the practical outcome.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 59 ATSG, Art. 58 ATSG, Art. 60 ATSG, Art. 61 lit. b ATSG, Art. 81 Abs. 1 i.V.m, Art. 9 ELG; Claimant Lacks Standing to Challenge Asset Calculation Rationale Unaffecting Benefit Amount: The AKB's disposition had nonetheless set the total creditable assets to zero, meaning the disputed property valuation did not affect the EL amount, and consequently rejected the objection, stating there was no legitimate interest for the claimant to challenge the decision's rationale since the outcome (Fr. 0 in creditable assets) would remain the same. The Administrative Court upheld the AKB's non-entry decision on the objection, ruling that the claimant lacked a legitimate, protective interest in challenging the calculation's reasoning, as the final disposition regarding the supplementary benefits amount was unaffected by the contested asset valuation, adhering to the legal principle that only the operative part of a decision, not its justification, is challengeable if the latter does not impact the practical outcome.
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KI-generiertThis provision regarding the standing to appeal (schutzwürdiges Interesse) was implicitly applied by examining whether the appeal could be admitted, as the lack of such interest led to the dismissal of the appeal in the reasoning, aligning with Art. 89 CPC standards.
Applied (by negative implication - Umkehrschluss) to decide that no court fees are to be levied in this case.
Applied (by negative implication - Umkehrschluss) to decide that the appellant is not entitled to an award of party compensation.
Volltext
200 22 148 EL MAK/LUB/WSI
Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil der Einzelrichterin vom 8. Juni 2022
Verwaltungsrichterin Mauerhofer Gerichtsschreiber Lüthi
A.________ Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin
betreffend Einspracheentscheid vom 24. Februar 2022 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juni 2022, EL/22/148, Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die 1941 geborenen A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) bezieht seit mehreren Jahren Ergänzungsleistungen (EL) zu ihrer AHV- Rente (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 8, 12 f., 23 f., 45, 55 f., 59, 62, 68, 70, 83, 88, 94, 96). Mit Verfügung vom 7. Oktober 2021 (act. II 107) legte die AKB den Anspruch auf EL infolge durchgeführter periodischer Revision für die Zeit ab 1. Oktober 2021 (bis auf weiteres) neu fest und ermittelte dabei u.a. ein anrechenbares Vermögen von Fr. 0.-- (act. II 107 S. 8). Auf eine hiergegen seitens der Versicherten mit Schreiben vom 24. Oktober 2021 (act. II 108) erhobene Einsprache, mit welcher die Berücksichtigung des Wertes einer nicht selbstbewohnten Liegenschaft als Vermögen gerügt wurde, trat die AKB mit Entscheid vom 24. Februar 2022 (act. II 114) mangels schutzwürdigem Interesse nicht ein.
B.
Mit Eingabe vom 8. März 2022 erhob die Versicherte Beschwerde. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung des Nichteintretensentscheids vom
24. Februar 2022 und der Verfügung vom 7. Oktober 2021 sowie die Weiterausrichtung von EL ab 1. Januar 2024.
Mit Beschwerdeantwort vom 22. April 2022 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juni 2022, EL/22/148, Seite 3
Erwägungen:
1.
1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde – unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung – einzutreten.
1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Nichteintretensentscheid vom 24. Februar 2022 (act. II 114). Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die gegen die Verfügung vom 7. Oktober 2021 (act. II 107) erhobene Einsprache vom 24. Oktober 2021 (act. II 108) nicht eingetreten ist.
Nicht Anfechtungsund Streitgegenstand bildet demgegenüber die Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführerin auf EL ab 1. Januar 2024 (Beschwerde S. 1 [Rechtsbegehren]); soweit in diesem Zusammenhang materielle Anträge gestellt werden, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1). Im Übrigen ist die EL eine auf ein Jahr berechnete Geldleistung (Art. 3 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ELG sowie [a]Art. 9 ELG [in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen bzw. ab dem 1. Januar 2021 gültigen Fassung]). Dementsprechend entfaltet eine Verfügung oder ein Einspracheentscheid über Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juni 2022, EL/22/148, Seite 4
EL in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit lediglich für das Kalenderjahr. Die einzelnen Berechnungspositionen können jährlich überprüft und allenfalls neu festgesetzt werden (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom
9. Mai 2012, 9C_83/2012, E. 1.1).
1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichterin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG).
1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
2.
2.1 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozessund verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Wer befugt ist, eine Verfügung mit Einsprache anzufechten, ergibt sich nicht aus Art. 52 ATSG direkt, sondern aus der sinngemässen Anwendung von Art. 59 ATSG. Die Legitimation im Einspracheverfahren ist weder weiter noch enger als diejenige im anschliessenden Beschwerdeverfahren (vgl. UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 52 N. 86; BGE
131 V 298 E. 2 S. 299 f.). Das Einspracheverfahren wird mit einem Nichteintretensentscheid abgeschlossen, wenn die Eintretensvoraussetzungen nicht erfüllt sind (BGE 142 V 152 E. 2.2 S. 155).
2.2 Als Sachurteilsvoraussetzung verlangt Art. 59 ATSG, dass die Beschwerde führende Person durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Begriff des schutzwürdigen Interesses für das kantonale Verfahren ist materiellrechtlich gleich auszulegen wie derjenige nach Art. 89 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren (BGE 138 V 292 E. 3 S. 294; SVR 2017 FZ Nr. 1 S. 1 E. 2.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juni 2022, EL/22/148, Seite 5
Die Rechtsprechung betrachtet als schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG jedes praktische oder rechtliche Interesse, welches eine von einer Verfügung betroffene Person an deren Änderung oder Aufhebung geltend machen kann. Das schutzwürdige Interesse besteht somit im praktischen Nutzen, den die Gutheissung der Beschwerde dem Verfügungsadressaten verschaffen würde, oder – anders ausgedrückt – im Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur zu vermeiden, welchen die angefochtene Verfügung mit sich bringen würde. Das rechtliche oder auch bloss tatsächliche Interesse braucht somit mit dem Interesse, das durch die von der Beschwerde führenden Person als verletzt bezeichnete Norm geschützt wird, nicht übereinzustimmen. Immerhin wird verlangt, dass die Beschwerde führende Person durch die angefochtene Verfügung stärker als jedermann betroffen sei und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehe (BGE 138 V 292 E. 3 S. 295, 133 V 188 E. 4.3.1 S. 191; SVR 2009 BVG Nr. 27 S. 98 E. 2.2). Das schutzwürdige Interesse liegt grundsätzlich nur vor, wenn es im Zeitpunkt des Urteils aktuell und praktisch ist (KIESER a.a.O. Art. 59 N. 7; Entscheid des BGer vom 30. April 2009, 8C_760/2008, E. 3.3).
2.3 Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und die Änderung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 140 V 41 E. 6.3.1 S. 44, 132 V 215 E. 3.1.1
S. 220; SVR 2018 KV Nr. 2 S. 14 E. 2). Für Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen, für die die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen EL oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche EL zur Folge hat, gilt während dreier Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 [EL-Reform]). Laut der in der Verfügung vom Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juni 2022, EL/22/148, Seite 6
7. Oktober 2021 (act. II 107) vorgenommenen Anspruchsprüfung erfüllt die Beschwerdeführerin bei Anwendung des neuen Rechts die Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr, weshalb für den vorliegenden Fall die bis zum
31. Dezember 2020 gültig gewesene Rechtslage massgebend ist.
2.4 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf EL, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die EL bestehen aus der jährlichen EL sowie der Vergütung von Krankheitsund Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche EL entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (aArt. 9 Abs. 1 ELG [in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung]).
2.5 Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Einkünfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- und bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- übersteigt (aArt. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG [in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung]).
3.
3.1 In der EL zusprechenden Verfügung vom 7. Oktober 2021 (act. II 107) ermittelte die Beschwerdegegnerin ein anrechenbares Vermögen von insgesamt Fr. 0.--, wobei sie im Rahmen der Vermögensberechnung der Wert einer nicht selbstbewohnten Liegenschaft von Fr. 116'150.-- mitberücksichtigte (vgl. Berechnungsblätter; act. II 107 S. 7 f.).
Die Beschwerdeführerin machte im Einspracheverfahren ausschliesslich geltend, die Berücksichtigung des Wertes der nicht selbstbewohnten Liegenschaft als Vermögen sei nicht korrekt, sie besitze keine nicht selbstbewohnte Liegenschaft (act. II 108); der entsprechende Wert hätte mithin nicht als Vermögen berücksichtigt werden dürfen. Andere Rügen, weshalb die EL-Verfügung fehlerhaft sein soll, wurden weder im Einspracheverfahren noch im Verfahren vor dem angerufenen Gericht erhoben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juni 2022, EL/22/148, Seite 7
Mit dem nunmehr angefochtenen Einspracheentscheid vom 24. Februar 2022 (act. II 114) ist die Beschwerdegegnerin auf die Einsprache nicht eingetreten, mit welcher eben diese Vermögensposition ("Liegenschaft nicht selbstbewohnt") als fehlerhaft gerügt wurde (act. II 108). Zur Begründung führte sie aus, bei der EL-Berechnung sei nach Berücksichtigung aller massgeblichen Berechnungspositionen ein anrechenbares Vermögen von Fr. 0.-- ermittelt worden. Dies bedeute, dass so oder anders ein Vermögen von Fr. 0.-- bei der EL-Berechnung angerechnet werden würde, auch wenn die nicht selbstbewohnte Liegenschaft unberücksichtigt bliebe. Mangels eines Eigenmietwertes werde diese auch einnahmeseitig nicht berücksichtigt. Es käme somit zu keiner Veränderung in der Höhe des EL-Anspruch und es fehle an einem schutzwürdigen Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung.
3.2 Nach der Rechtsprechung zu Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG wird das Rechtsschutzinteresse verneint, wenn sich die Beschwerde nur gegen die Begründung der angefochtenen Verfügung richtet, ohne dass eine Änderung des Dispositivs verlangt wird. Somit ist grundsätzlich nur das Dispositiv, nicht aber die Begründung eines Entscheids anfechtbar (vgl. SVR 2018 IV Nr. 30 S. 95 E. 1). Wirkt sich die beanstandete Begründung auf die Höhe der EL und mithin das Dispositiv nicht aus, fehlt es somit an einem Rechtsschutzinteresse (vgl. E. 2.2 hiervor).
Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin mit der Verfügung vom
7. Oktober 2021 (act. II 107) ein anrechenbares Vermögen von insgesamt ohnehin Fr. 0.-- festgesetzt. Somit bleibt im Ergebnis für den verfügten EL- Anspruch unerheblich, ob die besagte Liegenschaft als Vermögen angerechnet wird oder nicht; der berücksichtigte (Liegenschafts-)Vermögenswert hat keinen Einfluss auf die Höhe der EL der Beschwerdeführerin (vgl. E. 3.1 hiervor). Die Beschwerdeführerin vermag demnach auch im vorliegenden Verfahren kein schutzwürdiges Interesse an der materiellen Prüfung ihrer Einsprache darzutun.
3.3 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Nichteintretensentscheid vom 24. Februar 2022 (act. II 114) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 1.2 hiervor). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juni 2022, EL/22/148, Seite 8
4.
4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
4.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).
Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen
- Bundesamt für Sozialversicherungen
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.