Appeal Inadmissible Due to Lack of Appealable Object Regarding Contested Collection Costs
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA self-employed individual contested a social insurance office's decision, which confirmed the final determination of their personal AHV/IV/EO contributions for 2019, by alleging that related debt collection costs of over CHF 900 were unsubstantiated and already paid. The court ruled that the appeal could not be heard because the subject of the appeal was the objection decision confirming the contributions for 2019, which the appellant explicitly did not contest, while the challenged debt collection costs were not the subject of the challenged decision. Since the appellant failed to submit a separate administrative decision regarding the disputed collection costs within the set deadline, the court lacked an appealable object and thus did not admit the appeal for a substantive review.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 83 i.V.m, Art. 46 VRPG, Art. 108 Abs. 1 VRPG; Appeal Inadmissible Due to Lack of Appealable Object Regarding Contested Collection Costs: The court ruled that the appeal could not be heard because the subject of the appeal was the objection decision confirming the contributions for 2019, which the appellant explicitly did not contest, while the challenged debt collection costs were not the subject of the challenged decision. Since the appellant failed to submit a separate administrative decision regarding the disputed collection costs within the set deadline, the court lacked an appealable object and thus did not admit the appeal for a substantive review.
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KI-generiertUsed because no court costs were levied due to the circumstances of the case.
Volltext
200 22 12 AHV KNB/GET/IZM
Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil des Einzelrichters vom 5. April 2022
Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiber Germann
A.________ Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin
betreffend Einspracheentscheid vom 24. November 2021 (Referenz: ...) Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. April 2022, AHV/22/12, Seite 2
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2021 setzte die Ausgleichskasse des Kantons Bern (nachfolgend AKB bzw. Beschwerdegegnerin) die von A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) für das Jahr 2019 als Selbständigerwerbender zu entrichtenden persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge sowie Verwaltungskostenbeiträge definitiv fest. Die dagegen vom Versicherten erhobene Einsprache wies die AKB mit Entscheid vom 24. November 2021 ab.
2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. Dezember 2021 (Postaufgabe 6. Januar 2022) Beschwerde. Er macht geltend, die "aufgeführten Betreibungskosten von über CHF 900.-- [seien] unhaltbar" und im Übrigen bereits bezahlt.
3. Mit Schreiben vom 22. Februar 2022 erläuterte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer, Anfechtungsobjekt bilde einzig der Einspracheentscheid vom 24. November 2021 betreffend die Beiträge für das Jahr 2019, welche in der Beschwerde nicht gerügt würden. Die beanstandeten Betreibungskosten seien demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids. Gleichzeitig setzte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer Frist bis zum 15. März 2022, einen allfälligen Einspracheentscheid betreffend die gerügten Betreibungskosten von Fr. 900.-- nachzureichen, widrigenfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Gleichzeitig forderte er den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- zu leisten.
4. Mit Schreiben vom 13. März 2022 liess sich der Beschwerdeführer zwar vernehmen, reichte jedoch keinen Entscheid betreffend die von ihm monierten Betreibungskosten zu den Akten. Er leistete den Kostenvorschuss und hielt namentlich fest, "die erwähnte Beschwerde [richte] sich gar nicht gegen die persönlichen Beiträge für das Jahr 2019".
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. April 2022, AHV/22/12, Seite 3
5. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids Stellung genommen hat.
Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung (bzw. kein Einspracheentscheid) ergangen ist (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164;
SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1).
6. Vorliegend regelt der die Verfügung vom 18. Oktober 2021 bestätigende und angefochtene Einspracheentscheid vom 24. November 2021 die für das Jahr 2019 definitiv zu entrichtenden persönlichen AHV/IV/EO- Beiträge, welche der Beschwerdeführer gemäss Eingabe vom 13. März 2022 ausdrücklich nicht bestreitet. Nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids bilden demgegenüber die in der Beschwerde vom 6. Januar 2022 beanstandeten Betreibungskosten von Fr. 900.-- und die übrigen, in der Eingabe vom 13. März 2022 geltend gemachten Kosten, womit es insoweit an einem Anfechtungsobjekt fehlt. Im Übrigen reichte der Beschwerdeführer innert der ihm mit Schreiben vom
22. Februar 2022 gesetzten Frist keinen Entscheid ein, in welchem die Beschwerdegegnerin zu den vom Beschwerdeführer in den Eingaben vom 6. Januar und 13. März 2022 gerügten Kosten Stellung genommen hat.
7. Fehlt es demnach hinsichtlich der vom Beschwerdeführer beanstandeten Betreibungskosten und geltend gemachten anderen Kosten an einem Anfechtungsobjekt, ist auf die Beschwerde, wie angekündigt (vgl.
E. 3 vorne), nicht einzutreten.
8. Die Eingaben des Beschwerdeführers gehen zur Kenntnis an die Beschwerdegegnerin. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. April 2022, AHV/22/12, Seite 4
9. Unter den gegebenen Umständen erübrigt sich die Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 83 i.V.m. Art. 69 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG;
BSG 155.21]). Ferner ist der Beschwerdeführer bezüglich zukünftiger Verfahren mit Blick auf seine Äusserungen in der Eingabe vom
13. März 2022 darauf hinzuweisen, dass wer im Verfahren Sitte und Anstand verletzt, durch die instruierende Behörde mit einer Ordnungsbusse bis zu Fr. 1000.-- bestraft werden kann (Art. 46 VRPG).
10. Verfahrenskosten sind umständehalber keine zu erheben (Art. 108 Abs.
1 VRPG). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
11. Für diesen Entscheid ist der Einzelrichter zuständig (Art. 57 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde vom 6. Januar 2022 wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. April 2022, AHV/22/12, Seite 5
4. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen (samt Eingaben des Beschwerdeführers vom 21. Dezember 2021 und 13. März 2022 sowie Schreiben des Verwaltungsgerichts vom
22. Februar 2022)
- Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.