Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
200 2021 775 • VG BE 200 2021 775 KI-generiert

Swiss Court Dismisses Late Appeal Against Invalidity Insurance Rejection

Geschäftsnummer 200 2021 775
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Swiss court declined to hear an appeal against an invalidity insurance (IV) benefits rejection because the appeal was filed late. The appealing party's claim for benefits was rejected by a decision dated September 28, 2021, and the registered letter was available for pickup on September 29, 2021, meaning the seven-day pickup period ended on October 6, 2021, and the legal fiction of delivery (Zustellfiktion) applied on October 7, 2021, as the appealing party should have expected the decision due to their prior application. Consequently, the 30-day appeal deadline began on October 7, 2021, and expired on November 5, 2021, making the appeal filed only on November 8, 2021, definitively untimely, thus preventing the court from entering into the merits of the case.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 60 Abs. 2 ATSG, Art. 38 Abs. 1 ATSG, Art. 38 Abs. 2bis ATSG, Art. 39 Abs. 1 ATSG, Art. 83 i.V.m, Art. 108 Abs. 1 VRPG; Swiss Court Dismisses Late Appeal Against Invalidity Insurance Rejection: The appealing party's claim for benefits was rejected by a decision dated September 28, 2021, and the registered letter was available for pickup on September 29, 2021, meaning the seven-day pickup period ended on October 6, 2021, and the legal fiction of delivery (Zustellfiktion) applied on October 7, 2021, as the appealing party should have expected the decision due to their prior application. Consequently, the 30-day appeal deadline began on October 7, 2021, and expired on November 5, 2021, making the appeal filed only on November 8, 2021, definitively untimely, thus preventing the court from entering into the merits of the case.

Schlagwörter

KI-generiert
Invalidenversicherung Versicherungsleistungsanspruch Sozialversicherungsverfahren Wiedererwägung durch den Versicherer Parteianhörung Nichtigkeitsverfahren und Verzicht Verfügung vom 28. September 2021

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BGE 127 I 33
2bis ATSG; BGE 127 I 33 E.
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 VRPG

Used as the justification for not imposing procedural costs in the final order, despite the appeal being dismissed.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

200 21 775 IV KNB/SCM/LAB

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 12. November 2021

Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Schädeli

A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin

betreffend Verfügung vom 28. September 2021 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2021, IV/21/775, Seite 2

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

- Mit Verfügung vom 28. September 2021 wies die IV-Stelle Bern (Beschwerdegegnerin) das Leistungsbegehren von A.________ (Beschwerdeführerin) ab. Hiergegen erhob Letztere, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 8. November 2021 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde.

- Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen (Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Die Art. 38-41 sind sinngemäss anwendbar (Art. 60 Abs. 2 ATSG).

- Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Eine eingeschriebene Postsendung gilt grundsätzlich in dem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem die angeschriebene Person sie tatsächlich in Empfang nimmt. Wird die Person nicht angetroffen und wird daher eine Abholungseinladung in ihren Briefkasten oder ihr Postfach gelegt, so gilt die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem sie auf der Poststelle abgeholt wird;

geschieht das nicht innert der Abholfrist, die sieben Tage beträgt, so gilt die Sendung als am letzten Tag dieser Frist zugestellt, sofern der Adressat mit der Zustellung hatte rechnen müssen (Art. 38 Abs. 2bis ATSG; BGE 127 I 33 E. 2a S. 34). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG).

- Die angefochtene Verfügung vom 28. September 2021 wurde gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post (Beschwerdebeilage [BB] 3) am 28. September 2021 per Einschreiben versendet und am

29. September 2021 zur Abholung gemeldet (Abholungseinladung).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2021, IV/21/775, Seite 3

Somit begann die siebentägige Abholfrist am Tag danach, d.h. am

30. September 2021 zu laufen und endete am Mittwoch, 6. Oktober 2021. Am 7. Oktober 2021 wurde die Verfügung der Beschwerdeführerin am Postschalter ausgehändigt.

- Die Beschwerdeführerin musste infolge ihres Leistungsgesuchs vom

19. Januar 2021 (vgl. BB 2) sowie des Vorbescheidverfahrens vom Juli 2021 (vgl. Beschwerde S. 4 Ziff. III.7) damit rechnen, dass ihr ein Entscheid oder anderweitige diesbezügliche Korrespondenz zugestellt wird, weshalb die sogenannte Zustellfiktion vorliegend zur Anwendung gelangt. Die später erfolgte Aushändigung der Verfügung am Postschalter ist hier für den Fristenlauf ohne Belang. Dies musste dem Rechtsvertreter bekannt sein. Folglich begann die 30-tägige Beschwerdefrist am Tag nach dem Ablauf der Abholfrist, d.h. am 7. Oktober 2021 zu laufen und endete am Freitag, 5. November 2021. Die erst am 8. November 2021 erhobene Beschwerde erfolgte somit klar verspätet, womit auf die Beschwerde offensichtlich nicht eingetreten werden kann.

- Unter diesen Umständen erübrigt sich die Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 83 i.V.m. Art. 69 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]).

- Umständehalber rechtfertigt es sich, vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG).

- Für diesen Entscheid ist der Einzelrichter zuständig (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2021, IV/21/775, Seite 4

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 8. November 2021 wird nicht eingetreten.

2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern (samt Beschwerde und Beilagen)

- Bundesamt für Sozialversicherung

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.