Unemployment Insurance Repayment Challenge Dismissed for Late Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA claimant challenged an unemployment insurance decision ordering the repayment of overpaid benefits amounting to CHF 3,913.40, a challenge rejected in the initial objection decision dated December 3, 2020. The cantonal administrative court refused to consider the appeal, filed on January 25, 2021, because it was submitted after the expiration of the 30-day appeal deadline, which ended on January 19, 2021 (considering the holiday period standstill), and the earlier correspondence from December 2020 did not constitute a proper appeal, lacking the necessary formal requirements and clear intent to appeal to a higher court. The court also rejected the claimant's request for reinstatement of the deadline, which was based on certified 100% incapacity to work between September 2020 and February 2021, on the grounds that simply presenting a medical certificate of incapability does not suffice to prove that the illness prevented the claimant from acting in a timely manner or appointing a representative, especially since the claimant managed to draft and send letters during the period of alleged incapacity.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 38 Abs. 1 ATSG, Art. 39 Abs. 1 ATSG, Art. 38 Abs. 4 lit. c ATSG, Art. 41 ATSG, Art. 61 lit. fbis ATSG, Art. 64 LTF; Unemployment Insurance Repayment Challenge Dismissed for Late Appeal: The cantonal administrative court refused to consider the appeal, filed on January 25, 2021, because it was submitted after the expiration of the 30-day appeal deadline, which ended on January 19, 2021 (considering the holiday period standstill), and the earlier correspondence from December 2020 did not constitute a proper appeal, lacking the necessary formal requirements and clear intent to appeal to a higher court. The court also rejected the claimant's request for reinstatement of the deadline, which was based on certified 100% incapacity to work between September 2020 and February 2021, on the grounds that simply presenting a medical certificate of incapability does not suffice to prove that the illness prevented the claimant from acting in a timely manner or appointing a representative, especially since the claimant managed to draft and send letters during the period of alleged incapacity.
Schlagwörter
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KI-generiertThe judgment rejected the request for reinstatement of the appeal deadline based on this provision.
Cited as the basis for the Single Judge's jurisdiction to issue the decision.
Cited in relation to the decision not to impose procedural costs.
This article is mentioned in the legal remedy instruction (Rechtsmittelbelehrung) but not in the dispositive orders (points 1-3).
Volltext
200 21 74 ALV KOJ/IMD/STL/LAB
Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil des Einzelrichters vom 17. März 2021
Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Imhasly
A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführerin
gegen
Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Arbeitslosenkasse, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner
betreffend Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2020 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2021, ALV/21/74, Seite 2
Der Einzelrichter zieht in Erwägung,
- Mit Verfügung vom 17. August 2020 forderte das Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Arbeitslosenkasse (AVA bzw. Beschwerdegegner), von A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) zuviel bezahlte Leistungen in der Höhe von Fr. 3'913.40 zurück (Akten des AVA, Antwortbeilage [AB] 73 ff.). Hiergegen erhob die Versicherte Einsprache (AB 71), welche das AVA mit Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2020 abwies (AB 35 ff.).
- Mit Schreiben vom 21. Dezember 2020 (AB 34) teilte die Versicherte dem AVA mit, dass sie mit dem Einspracheentscheid nicht einverstanden sei. Mit Schreiben vom 29. Dezember 2020 verwies das AVA sie auf die Rechtsmittelbelehrung und teilte ihr mit, es halte am Entscheid fest (AB 33). Mit Schreiben vom 31. Dezember 2020 forderte die Versicherte das AVA auf, den Einspracheentscheid rückgängig zu machen (AB 30). Mit Antwort vom 13. Januar 2021 verwies das AVA erneut auf die Rechtsmittelbelehrung und bezeichnete nochmals die zur Behandlung einer Beschwerde zuständige Instanz (AB 28).
- Mit Eingabe vom 25. Januar 2021 (Postaufgabe) erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch B.________, beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom
3. Dezember 2020. Mit Beschwerdeantwort vom 25. Februar 2021 schloss der Beschwerdegegner aufgrund nicht eingehaltener Beschwerdefrist auf Nichteintreten.
- Mit Verfügung vom 2. März 2021 gab der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin Gelegenheit, zur Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde Stellung zu nehmen oder diese zurückzuziehen. Mit Schreiben vom 7. März 2021 reichte die Beschwerdeführerin zwei Arztzeugnisse vom 15. bzw. 30. September 2020 ein und machte geltend, dass die seit dem 9. September 2020 bestehende Arbeitsunfähigkeit von
100 % sie an der Einhaltung der Beschwerdefrist gehindert habe.
- Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Ein- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2021, ALV/21/74, Seite 3
sprache ausgeschlossen ist, einzureichen (Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG).
- Der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2020 (AB 35 ff.) wurde der Beschwerdeführerin am 4. Dezember 2020 zugestellt (AB 8). Der Fristenlauf begann am 5. Dezember 2020 und endete unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes (Art. 38 Abs. 4 lit. c ATSG) am
19. Januar 2021. Mit der Postaufgabe der Beschwerde am 25. Januar 2021 wurde die Beschwerdefrist nicht eingehalten.
- Zu ergänzen ist, dass die an den Beschwerdegegner adressierten Eingaben vom 21. Dezember 2020 (AB 34) und 31. Dezember 2020 (AB 30) keine unzuständigenorts eingereichten Beschwerden darstellen. Die formellen Anforderungen an eine Beschwerde sind in diesen Eingaben klarerweise nicht erfüllt, insbesondere ist kein Beschwerdewille – also der Wille, als beschwerdeführende Partei aufzutreten und bei einer höheren Instanz die Änderung einer bestimmten, die versicherte Person betreffenden und mittels Verfügung bzw. Einspracheentscheid geschaffenen Rechtslage anzustreben (vgl. BGE 134 V
162 E. 2 S. 163, 117 Ia 126 E. 5c und d S. 131 f.) – erkennbar. Vielmehr lässt die Forderung in der Eingabe vom 31. Dezember 2020, wonach der Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2020 rückgängig zu machen sei, darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin vom Beschwerdegegner die Rücknahme seines Entscheides und damit sinngemäss dessen Wiedererwägung verlangte. Der Beschwerdegegner hat daher zu Recht von der Weiterleitung jener Eingaben an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern zur Prüfung einer allfälligen Beschwerde abgesehen und die Beschwerdeführerin auf die Rechtsmittelbelehrung des Einspracheentscheids vom 3. Dezember 2020 sowie Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2021, ALV/21/74, Seite 4
die laufende Rechtsmittelfrist hingewiesen (AB 33, 28). Die Beschwerdeführerin hat daraufhin denn auch weder gegenüber dem Beschwerdegegner noch im vorliegenden Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern vorgebracht, sie habe mit den Eingaben vom
21. bzw. 31. Dezember 2020 richtigerweise Beschwerde führen wollen.
Ein Beschwerdewille ist erstmals der als Beschwerde bezeichneten und an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern adressierten Eingabe vom 25. Januar 2021 (Postaufgabe) zu entnehmen. Wie vorstehend dargelegt, wurde mit dieser Eingabe die Beschwerdefrist jedoch nicht eingehalten.
- Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wiederhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 41 ATSG).
Nach der Rechtsprechung ist die Wiederherstellung nur bei klarer Schuldlosigkeit der betroffenen Prozesspartei und ihrer Vertretung zu gewähren, es darf also auch keine bloss leichte Fahrlässigkeit vorliegen. In Frage kommt objektive Unmöglichkeit zeitgerechten Handelns wie beispielsweise bei Naturkatastrophen, Militärdienst oder schwerwiegender Erkrankung, oder subjektive Unmöglichkeit, wenn zwar die Vornahme einer Handlung, objektiv betrachtet, möglich gewesen wäre, die betroffene Person aber durch besondere Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, am Handeln gehindert worden ist. In Betracht kommen insbesondere unverschuldete Irrtumsfälle. Es ist indes ein strenger Massstab anzuwenden. Insbesondere stellt ein auf Unachtsamkeit zurückzuführendes Versehen kein unverschuldetes Hindernis dar (SVR 2017 IV Nr. 24 S. 68 E. 2.2).
- Krankheit kann ein unverschuldetes, zur Wiederherstellung führendes Hindernis sein. Doch muss die Erkrankung derart sein, dass die rechtsuchende Person durch sie davon abgehalten wird, selber innert Frist zu handeln oder doch eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen (BGE 119 II 86 E. 2a S. 87, 112 V 255 E. 2a
S. 256). Voraussetzung ist, dass die körperliche, geistige und psychi- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2021, ALV/21/74, Seite 5
sche Beeinträchtigung jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln wie etwa den Beizug eines (Ersatz-)Vertreters verunmöglichte (SVR 2009 UV Nr. 25 S. 92 E. 5.3.1).
- Die mit Eingabe vom 7. März 2021 eingereichten Arztzeugnisse vom
15. bzw. 30. September 2020 attestieren der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 9. September 2020 bis zum 4. Februar 2021. Die geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit genügt indes nicht für die Wiederherstellung der Beschwerdefrist. Mit den eingereichten Arztzeugnissen wird nicht belegt, dass die Beschwerdeführerin krankheitshalber nicht in der Lage gewesen wäre, fristgerecht zu handeln oder eine Drittperson rechtzeitig mit der Beschwerdeeinreichung zu betrauen. Dass die gesundheitliche Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin das von der Rechtsprechung als Wiederherstellungsgrund geforderte Ausmass annahm, ist nicht rechtsgenüglich erwiesen. Dies insbesondere auch mit Blick darauf, dass es der Beschwerdeführerin möglich war, während ihrer Krankheit die Schreiben vom 21. Dezember 2020 (AB 34) und 31. Dezember 2020 (AB 30) an den Beschwerdegegner zu verfassen.
- Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ist abzuweisen. Demzufolge ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
- Für diesen Entscheid ist der Einzelrichter zuständig (Art. 57 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).
- In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
- Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2021, ALV/21/74, Seite 6
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.
2. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 25. Januar 2021 wird nicht eingetreten.
3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Zu eröffnen (R):
- B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Arbeitslosenkasse (samt Eingabe der Beschwerdeführerin vom 7. März 2021 inkl.
Beilagen)
- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst
- Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.