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200 2021 713 • VG BE 200 2021 713 KI-generiert

Unemployed Person v. Cantonal Unemployment Insurance Office (Failure to Submit Signed Objection)

Geschäftsnummer 200 2021 713
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An unemployed person, upon being sanctioned with a 38-day suspension of unemployment benefits for allegedly rejecting a reasonable job offer, filed an objection via email against the regional employment office's decision. The Cantonal Unemployment Insurance Office did not enter into the objection proceedings because the person failed to submit a physically signed copy of the objection within the statutory deadline, despite being explicitly instructed to rectify the formal defect (lack of signature required for written objections under social security law) while the appeal period was still running. The court upheld the non-entry decision, ruling that an objection submitted via email does not satisfy the legal requirement for a written, signed submission (*Art. 10 para. 4 ATSV*), and since the rectification request was made within the still-running original deadline, there was no independent right to a further extension, correctly concluding that the formal requirements for a valid objection were not met.

Legislator-Regeste

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Art. 59 ATSG, Art. 60 ATSG, Art. 61 lit. b ATSG, Art. 81 Abs. 1 i.V.m, Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG, Art. 84 Abs. 3 VRPG; Unemployed Person v. Cantonal Unemployment Insurance Office (Failure to Submit Signed Objection): The Cantonal Unemployment Insurance Office did not enter into the objection proceedings because the person failed to submit a physically signed copy of the objection within the statutory deadline, despite being explicitly instructed to rectify the formal defect (lack of signature required for written objections under social security law) while the appeal period was still running. The court upheld the non-entry decision, ruling that an objection submitted via email does not satisfy the legal requirement for a written, signed submission (*Art. 10 para. 4 ATSV*), and since the rectification request was made within the still-running original deadline, there was no independent right to a further extension, correctly concluding that the formal requirements for a valid objection were not met.

Schlagwörter

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Einstellung der Arbeitslosenentschädigung Sozialversicherungsverfahren Arbeitslosigkeit fehlende Unterschrift gesetzliche Frist Beschäftigungssicherheit Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2021

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 10 Abs. 4 ATSV

The Tribunal upheld the decision not to enter the appeal based on the formal requirement of a signature for written appeals.

Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 fbis ATSG

Applied by way of conclusion (Umkehrschluss) to decide that no court costs are to be levied.

Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG

Applied by way of conclusion (Umkehrschluss) to decide that no party compensation shall be awarded.

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Volltext

200 21 713 ALV MAK/FRN/LAB

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil der Einzelrichterin vom 10. Dezember 2021

Verwaltungsrichterin Mauerhofer Gerichtsschreiberin Franzen

A.________ Beschwerdeführerin

gegen

Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner

betreffend Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2021 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2021, ALV/21/713, Seite 2

Sachverhalt:

A.

Die 1990 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 6. März 2019 beim Regionalen Abeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und stellte am 11. März 2019 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Dossier Arbeitslosenkasse Gümligen [act. IIB]

184 f., 190 ff.).

Nach vorgängiger Möglichkeit zur Stellungnahme (Dossier RAV-Region Bern-Mittelland [act. IIA] 38 f.) stellte das RAV die Versicherte mit Verfügung vom 28. Juli 2021 (act. IIA 35 ff.) wegen erstmaliger Ablehnung einer zumutbaren Stelle ab dem 17. Juli 2021 für 38 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Hiergegen erhob diese mit E-Mail vom 2. August 2021 Einsprache (act. IIA 31 f.). Daraufhin forderte das Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern (AVA bzw. Beschwerdegegner) die Versicherte mit Schreiben vom 9. August 2021 (act. IIA 5) auf, einen Ausdruck der E- Mail zu unterschreiben, mit welcher sie Einsprache erhoben hatte, und diesen innerhalb der in der Rechtsmittelbelehrung genannten Frist zu retournieren. Mit Entscheid vom 14. Oktober 2021 (act. IIA 2 f.) trat das AVA auf die Einsprache vom 2. August 2021 (act. IIA 31 f.) nicht ein. Zur Begründung führte es aus, innerhalb der genannten Frist sei keine unterschriebene Einsprache eingegangen.

B.

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 17. Oktober 2021 (Postaufgabe) Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides.

Auf Aufforderung der Instruktionsrichterin hin besserte sie die Beschwerde innert laufender Rechtsmittelfrist nach.

Mit Beschwerdeantwort vom 18. November 2021 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2021, ALV/21/713, Seite 3

Erwägungen:

1.

1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2021 (act. IIA 2 f.). Streitig und zu prüfen ist das Nichteintreten des Beschwerdegegners auf die Einsprache vom 2. August 2021 (act. IIA 31 f.).

Nicht Anfechtungsund Streitgegenstand bildet demgegenüber die Frage, ob die Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu Recht erfolgte; soweit in diesem Zusammenhang sinngemäss materielle Anträge gestellt und Beweismittel eingereicht werden (Arztzeugnis vom 20. September 2021, Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 1), ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2021, ALV/21/713, Seite 4

1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichterin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG).

1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozessund verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Einsprachen müssen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten (Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 [ATSV; SR 830.11]). Die schriftlich erhobene Einsprache muss die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistandes enthalten (Art. 10 Abs. 4 ATSV). Genügt die Einsprache diesen Anforderungen nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird (Art. 10 Abs. 5 ATSV). Das Einspracheverfahren wird mit einem Nichteintretensentscheid abgeschlossen, wenn die Eintretensvoraussetzungen nicht erfüllt sind (BGE 142 V 152 E. 2.2 S. 155).

2.2 Eine per E-Mail erhobene Einsprache gegen eine Verfügung ist mangels der gemäss Art. 10 Abs. 4 Satz 1 ATSV bei schriftlich erhobenen Einsprachen erforderlichen Unterschrift nicht zulässig. Anspruch auf eine Nachfristansetzung besteht in einem solchen Fall nicht. Eine Verbesserung des Formmangels kann innerhalb der ordentlichen Rechtsmittelfrist vorgenommen werden, worauf die versicherte Person gegebenenfalls aufmerksam zu machen ist (BGE 142 V 152).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2021, ALV/21/713, Seite 5

3.

3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt und unbestritten, dass die Verfügung vom 28. Juli 2021 in der Rechtsmittelbelehrung die Eintretensvoraussetzungen einer gültigen Einsprache nannte (act. IIA 37). Am 2. August 2021 und damit innert der laufenden Einsprachefrist hat die Beschwerdeführerin eine E-Mail an den Beschwerdegegner geschickt und darin erklärt, sie sei mit der Einstellungsverfügung nicht einverstanden (act. IIA 31 f.). Mit Schreiben vom 9. August 2021 machte der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam, dass sie innert der noch laufenden Rechtsmittelfrist eine "Einsprache mit original Unterschrift (E-Mail unterschrieben)" einzureichen habe, andernfalls auf die per E-Mail vom 2. August 2021 erhobene Einsprache nicht eingetreten werde (act. IIA 5).

Eine E-Mail genügt den Formerfordernissen an eine Einsprache nicht (vgl.

E. 2.1 hiervor). Die Rückweisung zur Verbesserung erfolgte innert der noch laufenden Rechtmittelfrist, weshalb keine zusätzliche Nachfrist anzusetzen war, zumal ein Anspruch auf eine Nachfrist nur bei unfreiwilligen Unterlassungen besteht, was bei Eingaben per E-Mail jedoch nicht zutrifft (BGE 142 V 152 E. 4.5). Weil die Beschwerdeführerin auch der unmissverständlichen Aufforderung zur Nachbesserung nicht nachgekommen ist, hat der Beschwerdegegner das Einspracheverfahren korrekterweise zufolge nicht erfüllter Eintretensvoraussetzungen nach Art. 10 Abs. 4 ATSV mit Nichteintretensentscheid vom 14. Oktober 2021 (act. IIA 2 f.) abgeschlossen.

3.2 Der von der Beschwerdeführerin erhobene Einwand, ihr sei telefonisch mitgeteilt worden, eine Einsprache per E-Mail sei ausreichend, wurde nicht ansatzweise substantiiert und ist unbewiesen geblieben. Vielmehr ist einer Telefonnotiz vom 25. Januar 2021 zu entnehmen, dass mit der Beschwerdeführerin in einem zu jenem Zeitpunkt laufenden Einspracheverfahren betreffend Einstellung wegen ungenügenden Arbeitsbemühungen die Anforderungen der Einsprache "schriftlich, unterschrieben, an RD, belegt" besprochen worden sind (act. IIA 77 f.). Die in jenem Verfahren erhobene Einsprache der Beschwerdeführerin vom 26. Januar 2021 entsprach in der Folge diesen Anforderungen (act. II 74). Auch daraus geht hervor, dass ihr die Eintretensvoraussetzungen einer gültigen Einsprache bereits bekannt waren. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2021, ALV/21/713, Seite 6

3.3 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Nichteintretensentscheid vom 14. Oktober 2021 (act. IIA 2 f.) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

4.

4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).

Demnach entscheidet die Einzelrichterin:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst

- Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2021, ALV/21/713, Seite 7

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.