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200 2021 677 • VG BE 200 2021 677 KI-generiert

Social Security Contribution Assessment Upheld Based on Tax Authority's Estimated Income

Geschäftsnummer 200 2021 677
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns a self-employed individual's challenge against the final assessment of their personal social security (AHV/IV/EO) contributions for 2019, which were definitively set at CHF 8,931.25 based on an estimated self-employment income of CHF 70,000 as determined by the cantonal tax authority (Ermessensveranlagung). The self-employed person argued that this income estimate was unrealistic, proposing a lower income of CHF 21,670 based on the difference between a full-time position and their proven unself-employment with four employers totaling 73%. The court dismissed the appeal, ruling that the social security authority and the court are bound by the legally binding income determination of the tax authority, even if it is an estimate, unless there are clearly identifiable errors or circumstances relevant only under social security law, neither of which were present. Furthermore, the court noted that the self-employed person failed to contest the tax assessment during the appropriate tax appeal procedures and that their illness argument for missing the deadline should have been addressed to the tax authorities.

Legislator-Regeste

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Art. 59 ATSG, Art. 60 ATSG, Art. 61 lit. b ATSG, Art. 81 Abs. 1 i.V.m, Art. 57 Abs. 1 GSOG, Art. 84 Abs. 3 VRPG; Social Security Contribution Assessment Upheld Based on Tax Authority's Estimated Income: The self-employed person argued that this income estimate was unrealistic, proposing a lower income of CHF 21,670 based on the difference between a full-time position and their proven unself-employment with four employers totaling 73%. The court dismissed the appeal, ruling that the social security authority and the court are bound by the legally binding income determination of the tax authority, even if it is an estimate, unless there are clearly identifiable errors or circumstances relevant only under social security law, neither of which were present. Furthermore, the court noted that the self-employed person failed to contest the tax assessment during the appropriate tax appeal procedures and that their illness argument for missing the deadline should have been addressed to the tax authorities.

Schlagwörter

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Sozialversicherungsbeiträge Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit Einkommenssteuerveranlagung Beitragsfestsetzung Steuerbehörde Kostenvoranschlag Einspracheentscheid vom 27. August 2021 (Referenz: 1398702)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 61 Ingress ATSG

Cited as the legal basis for the cost liability of the proceedings, in conjunction with cantonal provisions.

Art. 102 ff. VRPG

Cited in conjunction with ATSG for the taxation of court costs.

Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (Verfahrenskostendekret; VKD; BSG 161.12)

Cited as the basis for determining court costs.

Art. 61 lit. g ATSG

Cited in the reverse conclusion as the basis for denying party compensation.

Art. 39 ff. BGG

Cited in the instructions for lodging an appeal to the Federal Tribunal.

Art. 82 ff. BGG

Cited in the instructions for lodging an appeal to the Federal Tribunal.

Art. 90 ff. BGG

Cited in the instructions for lodging an appeal to the Federal Tribunal.

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Volltext

200 21 677 AHV MAK/GET/LAB

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil der Einzelrichterin vom 3. November 2022

Verwaltungsrichterin Mauerhofer Gerichtsschreiber Germann

A.________ vertreten durch Fürsprecher B.________ Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin

betreffend Einspracheentscheid vom 27. August 2021 (Referenz: 1398702) Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2022, AHV/21/677, Seite 2

Sachverhalt:

A.

Mit Verfügung vom 17. Mai 2021 (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [nachfolgend AKB bzw. Beschwerdegegnerin], [act. II], 6) setzte die AKB die von A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) als Selbständigerwerbender für das Jahr 2019 zu entrichtenden persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge und Beiträge an die Familienausgleichskasse sowie die Verwaltungskostenbeiträge definitiv auf Fr. 8'931.25 fest. Die dagegen erhobene Einsprache, mit welcher der Versicherte gegen die im Rahmen der Schlussrechnung fakturierten Fr. 7'635.75 opponierte (act. II 4), wies die AKB – nachdem sie von der Steuerverwaltung des Kantons Bern (nachfolgend Steuerverwaltung) eine Stellungnahme einverlangt hatte (act. II 3) – mit Entscheid vom 27. August 2021 (act. II 2) ab.

B.

Dagegen liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 27. September 2021 Beschwerde erheben. Er stellt die folgenden Rechtsbegehren:

1. Die Verfügung vom 21. Juni 2021 (richtig: Einspracheentscheid vom

27. August 2021) betreffend die AHV-Forderung im Betrag von Fr. 7'635.75 gestützt auf die angebliche selbständige Erwerbstätigkeit im Jahr 2019 gegenüber dem Beschwerdeführer ebenso wie die Mahnungsverfügungen vom 6. Juli 2021 seien aufzuheben.

2. Die AHV-Forderung sei durch die Vorinstanz auf einer Basis von einem maximalen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 21'670.-- neu zu berechnen.

- unter Kostenund Entschädigungsfolge -

Eventualiter lässt der Beschwerdeführer um Durchführung einer mündlichen Verhandlung ersuchen, "damit er sich erklären und auch weitere Beweismittel vorlegen oder beantragen" könne (S. 8, Art. 5).

Mit Beschwerdeantwort vom 28. Oktober 2021 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2022, AHV/21/677, Seite 3

Mit Eingabe vom 30. November 2021 liess der Rechtsvertreter ein von Dr. med. C.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, verfasstes und den Beschwerdeführer betreffendes Arztzeugnis vom 26. Oktober 2021 (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 11) sowie ein Schreiben des Beschwerdeführers vom 9. November 2021 (act. I 12) ins Recht legen.

Erwägungen:

1.

1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Altersund Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.

1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 27. August 2021 (act. II 2), mit welchem die mit Verfügung vom 17. Mai 2021 (act. II 6) festgesetzten Beiträge als Selbständigerwerbender in der Höhe von Fr. 8'931.25 bestätigt wurde. Der Beschwerdeführer bezieht sich in den Rechtsbegehren (Ziffer 1) auf den mit Schlussrechnung vom 17. Mai 2021 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2022, AHV/21/677, Seite 4

(act. II 4) fakturierten Betrag von Fr. 7'635.75, welcher nebst einer Teilzahlung des Beschwerdeführers an die für das Jahr 2019 geforderten Beiträge auch Verzugszinsen sowie (den Zeitraum vom Januar bis Dezember 2017 beschlagende) Mahngebühren enthält. Insoweit der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf die Schlussrechnung vom 17. Mai 2021 (implizit) auch diese Positionen beanstandet, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten: Denn zum einen stellt die Schlussrechnung vom 17. Mai 2021 keine Verfügung dar, und zum andern bilden die darin zusätzlich aufgeführten Positionen (Verzugszinsen und Mahngebühren) weder Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheides vom 27. August 2021 (bzw. der zugrundeliegenden Verfügung vom 17. Mai 2021) noch wurde darüber anderweitig verfügt.

Streitig und zu prüfen ist somit die Höhe der vom Beschwerdeführer zu entrichtenden persönlichen Beiträge für die Tätigkeit als Selbständigerwerbender im Jahr 2019.

1.3 Die persönlichen Beiträge des Jahres 2019 wurden auf Fr. 8'931.25 festgesetzt (act. II 6). Der Streitwert liegt damit unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1 Unter dem Titel "Ad Fazit, eventualiter Antrag auf mündliche Verhandlung" (Beschwerde S. 8, Art. 5) hält der Beschwerdeführer fest, "Sollte das Gericht einen Entscheid in der Sache erwägen, ersucht der Beschwerdeführer darum, ausnahmsweise eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, damit er sich erklären kann und auch weiter Beweismittel vorlegen oder beantragen kann."

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2022, AHV/21/677, Seite 5

2.2 Art. 30 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) garantiert die öffentliche Verhandlung und Urteilsverkündung, wobei das Gesetz Ausnahmen vorsehen kann. Diese Bestimmung ist im Wesentlichen von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) angeregt worden (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht {BGer}] vom 16. Mai 2001, U 145/00, E. 1c).

Die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung setzt im Sozialversicherungsprozess einen Parteiantrag voraus, aus dem klar und unmissverständlich hervorgeht, dass eine konventionskonforme Verhandlung mit Publikumsund Presseanwesenheit durchgeführt werden soll (BGE 136 I

279 E. 1 S. 281). Wird lediglich eine persönliche Anhörung oder Befragung, ein Parteiverhör, eine Zeugeneinvernahme oder ein Augenschein verlangt, darf das Gericht daraus schliessen, dass es dem Antragsteller um die Abnahme bestimmter Beweismittel und nicht um die Durchführung einer Verhandlung mit Publikumsund Presseanwesenheit geht (BGE 122 V 47 E. 3a S. 55; SVR 2009 IV Nr. 22 S. 62 E. 1.2).

2.3 Das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um mündliche Verhandlung (vgl. E. 2.1 vorne) stellt keinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung (mit Publikumsund Presseanwesenheit) im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK, sondern ein ausschliesslich auf eine Beweisabnahme gerichtetes Begehren dar, worauf der Öffentlichkeitsgrundsatz keinen Anspruch einräumt (vgl. E. 2.2 vorne). Die massgeblichen Tatund Rechtsfragen lassen sich aufgrund der im Recht liegenden Akten zuverlässig beurteilen, so dass auch mit Blick auf Art. 61 lit. c ATSG in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b

S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4) kein Anlass für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung besteht.

2.4 Nach dem Gesagten ist der vorliegende Prozess in Schriftform durchzuführen (Art. 31 VRPG; vgl. auch Art. 61 lit. e ATSG [e contrario]). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2022, AHV/21/677, Seite 6

3.

3.1 Nach dem AHVG versichert sind unter anderem die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG). Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 AHVG). Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 AHVG). Zum Erwerbseinkommen gehört – vorbehältlich der Ausnahmen gemäss Abs. 2 – das im Inund Ausland erzielte Baroder Naturaleinkommen aus einer Tätigkeit einschliesslich der Nebenbezüge (Art. 6 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Altersund Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]).

3.2 Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ist gemäss Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbstständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Nach Art. 17 AHVV gelten als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG alle in selbstständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Landund Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapitalund Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 Art.

18 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) und der Gewinne aus der Veräusserung von landund forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Art. 18 Abs. 2 DBG.

3.3

3.3.1 Das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit wird von den kantonalen Steuerbehörden auf Grund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet (Art. 9 Abs. 3 AHVG; Art. 23 Abs. 1 AHVV). Die Angaben der Steuerbehörde, die steuerrechtliche Auswirkungen haben, sind für die AHV-Behörden grundsätzlich verbindlich. Von rechtskräftigen Steuertaxationen ist dann abzuweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2022, AHV/21/677, Seite 7

weiteres richtiggestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Um eine verschiedene Betrachtungsweise der Steuerbehörde und der AHV-Verwaltung zu vermeiden, sollen die Ausgleichskassen eigene nähere Abklärungen nur vornehmen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung ergeben. Die versicherte Person hat demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im steuerrechtlichen Veranlagungsund Rechtsmittelverfahren zu wahren. Sieht sie davon ab, bleibt es grundsätzlich bei der Steuermeldung (Art. 9 Abs. 3 AHVG; Art. 23 Abs. 4 AHVV; BGE 147 V 114, 145 V 50 E. 3.3 S. 54, 139 V 537 E. 5.5 S. 546,134 V 250 E. 3.3 S. 253, 121 V 80 E. 2c S. 83, 110 V 369 E. 2a S. 370; SVR 2020 AHV Nr. 11 S. 30 E. 3.2.1).

3.3.2 Diese Grundsätze gelten auch hinsichtlich einer steuerlichen Ermessenstaxation. Die auf einer rechtskräftigen Ermessensveranlagung beruhende Steuermeldung ist somit für das AHV-Durchführungsorgan bzw. das Sozialversicherungsgericht verbindlich, obschon die Ermessenseinschätzung einer im ordentlichen Veranlagungsverfahren ergangenen, aufgrund von konkreten Positionen errechneten Taxation an Genauigkeit nachsteht (ZAK 1988 S. 298 E. 3; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 22. Juni 2007, H 210/06, E. 3.3).

4.

4.1 Der Beschwerdeführer ist der Beschwerdegegnerin betreffend die Tätigkeit "… und …" als Selbständigerwerbender angeschlossen (act. II 6; Beschwerdeantwort, S. 1). Dieser Status ist unbestritten (vgl. Beschwerde,

S. 6). Im Weiteren beruht die AHV-rechtliche Quantifizierung der persönlichen Beiträge auf den unangefochten gebliebenen Veranlagungsverfügungen vom 18. März 2021 (act. I 5), in deren Rahmen die Steuerverwaltung das steuerbare Einkommen ermessensweise auf Fr. 100'000.-- festgesetzte. Davon entfallen Fr. 70'000.-- auf Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers (act. II 5), was die Steuerverwaltung auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 27. Juli 2021 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2022, AHV/21/677, Seite 8

(act. II 3) bestätigte. Im Weiteren legte der Beschwerdeführer im gegen die Beitragsverfügung vom 17. Mai 2021 (act. II 6) gerichteten Einspracheverfahren vier Lohnausweise aus dem Steuerjahr 2019 von vier verschiedenen Arbeitgebern ins Recht (act. II 4), welche ein Einkommen von zusammengezählt rund Fr. 56'127.-- deklarieren (act. I 6-9). Hierzu hielt die Steuerverwaltung gegenüber der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom

20. Oktober 2021 auf deren (nochmalige) Nachfrage fest, zur Bemessung des steuerbaren Einkommens bei der direkten Bundessteuer hätten die von den Arbeitgebern eingereichten Lohnausweise von netto Fr. 56'127.-- zur Verfügung gestanden. Diese seien mit dem "SE-Einkommen des Ehemannes" von Fr. 70'000.-- und dem "SE-Einkommen der Ehefrau" von Fr. 10'000.-- ergänzt worden. Nach Berücksichtigung der allgemeinen Abzüge sowie den Sozialabzügen sei das steuerbare Einkommen für das Jahr 2019 ermessensweise auf Fr. 100'000.-- festgesetzt worden (act. II 1).

Damit kommt die Bindungswirkung der steuerrechtlichen Veranlagung des massgeblichen Einkommens für die AHV-rechtliche Quantifizierung der persönlichen Beiträge vorbehaltlos zum Tragen, woran nichts ändert, dass die (unangefochten gebliebenen) Veranlagungsverfügungen vom 18. März 2021 (act. I 5) auf einer Ermessenstaxation (vgl. Art. 174 Abs. 2 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11]) beruhen (vgl. E. 3.3.2 vorne). Denn zum einen ist der Beitragsstatus des Beschwerdeführers als Selbständigerwerbender – soweit seine Tätigkeit "… und …" betreffend – vorliegend unbestritten. Zum andern weist die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort (S. 2, Ziff. 2) zu Recht darauf hin, dass für sie kein Zweifel mehr bestand, dass das nach Ermessen veranlagte bzw. gemeldete selbständige Erwerbseinkommen von Fr. 70’000.-- als Bemessungsgrundlage für die persönlichen Beiträge massgebend ist. Nach (zweimaliger) Rückfrage bei der Steuerverwaltung, ob – und gegebenenfalls, in welchem Rahmen – das mittels Lohnausweisen (vgl. act. I 6-9) geltend gemachte Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit bei der Ermessenstaxation berücksichtigt worden sei, hatte die Beschwerdegegnerin hinreichend Gewähr dafür, dass Einkommensbestandteile, welche nicht zum massgebenden Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gehören, bei der Beitragsfestsetzung auch tatsächlich unberücksichtigt bleiben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2022, AHV/21/677, Seite 9

4.2 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringen lässt, dringt nicht durch:

Soweit er geltend macht, die Annahme der Steuerverwaltung sei "völlig weltfremd" und könne "eigentlich unmöglich" zutreffen, da er bei vier Arbeitgebern auf ein Pensum von insgesamt 73% komme, womit eine selbständige Erwerbstätigkeit von allein 27% verbleibe (Beschwerde, S. 5, Art. 2), führt dies zu keiner anderen Beurteilung: Denn einerseits zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, wie hoch sein Einkommen im Jahr 2019 aus selbständiger Erwerbstätigkeit effektiv war, und andererseits legt er auch nicht dar, welches Arbeitspensum er für seine selbständige Tätigkeit im nämlichen Jahr konkret aufwendete. Insbesondere verhalten sich die selbständige Erwerbstätigkeit und der geltend gemachte Anstellungsgrad bei vier Arbeitgebern von zusammengezählt 73% offensichtlich nicht dergestalt komplementär zueinander, dass die Tätigkeit "… und …" einerseits und die vier Anstellungsverhältnisse (act. I 6-9) andererseits ungeachtet der konkreten Verhältnisse zwingend ein Pensum von 100% ergeben müssen. Entsprechend lässt sich aus der Differenz zwischen 100% und dem (gesamthaften) Anstellungsgrad von 73% auch nicht auf ein bestimmtes Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit schliessen. Die beschwerdeweise getroffene Annahme eines nach Massgabe eines Beschäftigungsgrades von 27% erzielten Einkommens in der Höhe von von Fr. 20'760.-- (Beschwerde, S. 5, Art. 2) erweist sich somit als rein spekulativ.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer seine Rechte – auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht – im steuerrechtlichen Veranlagungsund Rechtsmittelverfahren zu wahren gehabt hätte (vgl. E. 3.3.1 vorne). Namentlich die Rüge betreffend fehlerhafte Ausübung des Ermessens (Beschwerde, S. 7 f., Art. 3 f.) wäre im Steuerverfahren zu erheben gewesen, unter Beibringen des Nachweises, dass die Ermessensveranlagung nicht den tatsächlichen Verhältnissen entspricht (BVR 2008 S. 184 f. E. 4.1). Denn die in Art. 23 Abs. 4 AHVV statuierte Bindungswirkung der Angaben der kantonalen Steuerbehörden für die Ausgleichkassen betrifft gerade die Bemessung bei – wie hier – feststehendem Beitragsstatut (vgl. BGE 145 V 326 E. 4.2 S. 330). Die AHV- Behörden haben diesbezüglich kein Ermessen, ebenso wenig das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2022, AHV/21/677, Seite 10

angerufene Gericht. Auch der Einwand des Beschwerdeführers, das Fristversäumnis sei unverschuldet erfolgt (vgl. Art. 161 StG), indem er sich krankheitsbedingt nicht "um alle administrativen Auflagen" habe kümmern können (Beschwerde, S. 4, Art. 1) und ihm "die Kraft gefehlt" habe, den Rechtsweg im Steuerverfahren zu beschreiten (Beschwerde, S. 5, Art. 2; vgl. auch act. I 11 f.), wäre gegenüber den Steuerbehörden vorzubringen gewesen.

Schliesslich ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte und der Beschwerdeführer macht auch nicht geltend, dass sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind (vgl. E. 3.3.1 vorne). Weitere Rügen – wie etwa die Geltendmachung allfälliger Mängel bei der Beitragsberechnung – bringt der Beschwerdeführer ebenso wenig vor und solche Mängel sind auch nicht ersichtlich, weshalb kein Anlass für diesbezügliche Weiterungen besteht (vgl. BGE 119 V 347 E. 1a S. 349).

4.3 Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. August 2021 als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

5.

5.1 Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret; VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht betragen auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2022, AHV/21/677, Seite 11

Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, werden entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.

5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).

Demnach entscheidet die Einzelrichterin:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Zu eröffnen (R):

- Fürsprecher B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen

- Bundesamt für Sozialversicherungen

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.