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200 2021 610 • VG BE 200 2021 610 KI-generiert

Claimant v. Insurer (Dispute over Private Insurance Benefits Jurisdiction)

Geschäftsnummer 200 2021 610
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A claimant sought 59,628 CHF in daily sickness benefits for a period of extended incapacity until February 28, 2021, arguing that the insurer, a general insurance company, wrongfully terminated payments on October 31, 2020, following the termination of his employment. The Cantonal Administrative Court of Bern declined to hear the case, ruling that based on the provided documents—or lack thereof, as the claimant failed to submit relevant policy or regulation details—the requested benefits were likely based on a private law insurance contract (VVG), not social sickness insurance (KVG); thus, the dispute was of a private law nature, falling outside the court's material jurisdiction. Furthermore, the court noted that even if the claim concerned social insurance benefits (KVG), the administrative court would lack local jurisdiction as the claimant resided abroad and his former employer's headquarters were not in the Canton of Bern, and in either case, the required prerequisite of an objection decision or formal ruling from the insurer was missing, making referral to an appropriate court highly impractical.

Legislator-Regeste

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Art. 2 Abs. 2 KVAG, Art. 58 Abs. 1 ATSG, Art. 58 Abs. 2 ATSG, Art. 58 Abs. 3 ATSG, Art. 108 Abs. 1 VRPG; Claimant v. Insurer (Dispute over Private Insurance Benefits Jurisdiction): The Cantonal Administrative Court of Bern declined to hear the case, ruling that based on the provided documents—or lack thereof, as the claimant failed to submit relevant policy or regulation details—the requested benefits were likely based on a private law insurance contract (VVG), not social sickness insurance (KVG); thus, the dispute was of a private law nature, falling outside the court's material jurisdiction. Furthermore, the court noted that even if the claim concerned social insurance benefits (KVG), the administrative court would lack local jurisdiction as the claimant resided abroad and his former employer's headquarters were not in the Canton of Bern, and in either case, the required prerequisite of an objection decision or formal ruling from the insurer was missing, making referral to an appropriate court highly impractical.

Schlagwörter

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Versicherungsleistungsbegehren sachliche Unzuständigkeit Privatversicherer Versicherungsleistung der Sozialversicherung Einstellung von Leistungen Überversicherung Klage vom 6. September 2021

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 VRPG

Cited in the dispositive (point 3) for the decision not to levy procedural costs due to the circumstances.

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Volltext

200 21 610 KV LOU/ZID/STA

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 13. September 2021

Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiber Zimmermann

A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________, C.________ p.A. D.________ Kläger

gegen

Vaudoise Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft AG Abteilung Leistungen, Stauffacherstrasse 145, 3014 Bern Beklagte

betreffend Klage vom 6. September 2021 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2021, KV/21/610, Seite 2

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

 Mit "Klage" vom 6. September 2021 beantragte A.________ (Kläger), die Vaudoise Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft AG (Beklagte) sei zu verpflichten, ihm Fr. 59'628.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit Zustellung der Klage zu bezahlen, unter Kostenund Entschädigungsfolgen. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, infolge 100%-iger Arbeitsunfähigkeit stünden ihm (über die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses bei der damaligen E.________ AG [nunmehr F.________ AG], ..., hinaus) Krankentaggelder bis 28. Februar 2021 und nicht wie von der Beklagten anerkannt bloss bis 31. Oktober 2020 zu.

 Aufgrund der Eingabe und den eingereichten Unterlagen ist davon auszugehen, dass der Kläger zur fraglichen Zeit über seine (frühere) Arbeitgeberin bei der Beklagten in einer Kollektiv-Taggeldversicherung versichert war. Jedoch geht daraus nicht hervor, in welcher Form und in welchem Umfang dies der Fall war, zumal der Kläger weder Versicherungspolicen bzw. Reglemente noch Versicherungsausweise oder andere sachdienliche Unterlagen eingereicht hat.

 Insofern ist auch nicht ersichtlich, ob der Kläger von der Beklagten Taggelder der sozialen Krankenversicherung (mit der Pflicht zur Aufnahme von Versicherten) gemäss dem Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) oder gestützt auf einen privatrechtlichen Versicherungsvertrag (ohne Aufnahmepflicht) gemäss dem Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG; SR 221.229.1)

verlangt. Die Taggeldversicherung nach dem KVG ist eine Sozialversicherung und wird von KVG-Versicherern durchgeführt (vgl. dazu Art. 1a und Art. 67 ff. KVG sowie Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung vom 26. September 2014 [Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, KVAG; 832.12]). Die (privatrechtliche) Taggeldversicherung nach VVG kann durch Versicherungsunternehmen im Sinne des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG; SR 961.01) durchgeführt werden. Auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2021, KV/21/610, Seite 3

KVG-Versicherer können die Taggeldversicherung nach dem VVG durchführen; sie können dabei von der Möglichkeit Gebrauch machen, Zusatzversicherungen neben der sozialen Krankenversicherung durchzuführen (vgl. dazu Art. 2 Abs. 2 KVAG; vgl. auch Entscheid des Bundesgerichts vom 27. Juni 2013, 4A_138/2013, E. 1.1.1).

 Auch wenn dies aufgrund fehlender Unterlagen nicht abschliessend beurteilt werden kann, ist vorliegend doch davon auszugehen, dass es sich bei der Beklagten nicht um einen KVG-Versicherer handelt. Damit einher geht, dass der Kläger eigentlich Taggeldleistungen nach dem VVG einklagen wollte. Streitigkeiten aus solchen Versicherungen sind privatrechtlicher Natur, weshalb das angerufene Verwaltungsgericht sachlich nicht zuständig ist. Insoweit ist auf die Klage vom 6. September 2021 nicht einzutreten.

 Auch wenn die Beklagte im Kanton Bern an der angegebenen Adresse eine Geschäftsstelle unterhält, befindet sich der Firmensitz an der Avenue de Cour 41 in 1007 Lausanne (vgl. den entsprechenden Handelsregister-Auszug) und damit nicht im Kanton Bern. Art. 4 Abs. 1 und 2 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom

23. Mai 1989 (VRPG, BSG 155.21), wonach die unzuständige Behörde die Eingabe an die zuständige Behörde weiterzuleiten hat, gelten nicht gegenüber Behörden anderer Kantone (vgl. HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 2 N. 8 und Art. 4 N. 5 f., 22).

Deshalb ist eine Weiterleitung der Eingabe vom 6. September 2021 an die Zivilgerichtsbarkeit des Waadtlandes nicht angezeigt, selbst wenn klar wäre, dass privatrechtliche Taggeldleistungen eingeklagt sind.

 Sofern der Kläger doch Taggelder der sozialen Krankenversicherung beanspruchen sollte, hätte der dafür zuständige KVG-Versicherer eine Verfügung bzw. (bei deren Anfechtung) einen Einspracheentscheid zu erlassen, welcher beim zuständigen Gericht mittels Beschwerde (und nicht per Klage) anfechtbar wäre (vgl. Art. 56 f. des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]); vorliegend werden weder ein Einspracheentscheid noch eine Verfügung vorgelegt, weshalb einstweilen da- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2021, KV/21/610, Seite 4

von auszugehen ist, dass es an einem Anfechtungsgegenstand und damit an einer Eintretensvoraussetzung fehlt.

 Für das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich das Versicherungsgericht am Wohnsitz der versicherten Person (Art. 58 Abs. 1 ATSG) und

– bei Auslandwohnsitz – das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 2 ATSG). Der im Ausland wohnhafte Kläger war zuletzt für die (damalige) E.________ AG in ... tätig, weshalb das hier angerufene Verwaltungsgericht örtlich nicht zuständig ist. Folglich ist auf eine (allfällige) Beschwerde infolge fehlender örtlicher Zuständigkeit nicht einzutreten. Auf eine Überweisung der Eingabe vom 6. September 2021 an das zuständige ausserkantonale Versicherungsgericht gemäss Art. 58 Abs. 3 ATSG ist deshalb zu verzichten, weil es sich als höchst unwahrscheinlich erweist, dass der Kläger überhaupt eine Beschwerde (an das Versicherungsgericht) erheben wollte (sondern eher, wie erwähnt, eine zivilrechtliche Klage; vgl. dazu schon oben HERZOG/DAUM [Hrsg.], a.a.O.).

 Unter diesen Umständen kann auf eine Verbesserung der Eingabe vom

6. September 2021 und auf das Einholen eines allfenfalls vorliegenden Einspracheentscheids (bzw. einer Verfügung) verzichtet werden.

 Auf die Eingabe vom 6. September 2021 ist nicht einzutreten. Diese ist an den Kläger bzw. seinen Rechtsvertreter an die von ihm angegebene Zustelladresse in der Schweiz zurückzuweisen.

 Verfahrenskosten werden umständehalber keine erhoben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht nicht.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2021, KV/21/610, Seite 5

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Auf die Eingabe vom 6. September 2021 wird nicht eingetreten.

2. Die Eingabe wird an den Kläger zurückgewiesen.

3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Klägers

- Vaudoise Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft AG

- Bundesamt für Gesundheit

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.