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200 2021 549 • VG BE 200 2021 549 KI-generiert

Disability Pension Commencement Date Adjustment

Geschäftsnummer 200 2021 549
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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An invalidity insurance office initially granted a full disability pension effective July 2020 to an insured person with an 81% degree of invalidity, following an application filed in October 2019. A pension fund, seeking an earlier commencement date, challenged this decision. Based on judicial clarification establishing the onset of the invalidating incapacity to work on August 31, 2016, the court ruled to partially uphold the appeal and adjust the contested decision. Due to the delayed application, the court determined that the insured person was entitled to the full disability pension starting April 2020, representing an adjustment from the original July 2020 start date, a resolution agreed upon by all parties.

Legislator-Regeste

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Disability Pension Commencement Date Adjustment: In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung insoweit aufgehoben, als der Versicherten ab 1. April 2020 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird.

Schlagwörter

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Invalidenrente Invalidenversicherung Eintritt der Arbeitsunfähigkeit Beginn des Rentenanspruchs Beginn der Rechtswirkung Rentenanpassung Verfügung vom 11. Juni 2021
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Volltext

200 21 549 IV SCP/LUB/STA

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 13. Dezember 2021

Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiber Lüthi

Vorsorgeeinrichtung B.________ vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. C.________ Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin 1

und

A.________ Beschwerdegegnerin 2

und

Pensionskasse D.________ Beigeladene

betreffend Verfügung vom 11. Juni 2021 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Dez. 2021, IV/21/549, Seite 2

Der Einzelrichter zieht in Erwägung,

dass die IV-Stelle Bern der Versicherten mit Verfügung vom 11. Juni 2021 bei einem Invaliditätsgrad von 81 Prozent per Juli 2020 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen hat;

dass dagegen die Vorsorgeeinrichtung B.________ mit dem Antrag, der Versicherten sei ab April 2020 eine Invalidenrente zuzusprechen, Beschwerde erhoben hat;

dass aufgrund der gerichtlichen Abklärungen der Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit auf den 31. August 2016 festzusetzen ist (vgl. dazu die Erwägungen des Instruktionsrichters in der Verfügung vom 9. November 2021);

dass gestützt darauf - bei verspäteter Anmeldung am 11. bzw. 14. Oktober 2019 - die angefochtene Verfügung insoweit anzupassen ist, als der Versicherten ab April 2020 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen ist;

dass diesem Prozessergebnis alle Verfahrensbeteiligten zugestimmt haben;

dass zufolge der vereinfachten Verfahrenserledigung die Verfahrenskosten auf Fr. 400.-- festzusetzen und der Beschwerdegegnerin 1 aufzuerlegen sind;

dass der Beschwerdeführerin der am 2. August 2021 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zurückzuerstatten ist;

dass die Beschwerdeführerin und die Beigeladene als mit der Durchführung der obligatorischen beruflichen Vorsorge betraute Vorsorgeeinrichtungen nicht Anspruch auf eine Parteikostenentschädigung haben, zumal von Versicherungsträgern praxisgemäss die Führung des Prozesses mit eigenen Ressourcen erwartet werden kann und im vorliegenden Verfahren der Aufwand das Mass dessen nicht Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Dez. 2021, IV/21/549, Seite 3

überstieg, was für die Wahrnehmung der eigenen Interessen entschädigungslos zu leisten ist;

dass für diesen Entscheid der Einzelrichter zuständig ist.

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Es wird festgestellt, dass die invalidisierende Arbeitsunfähigkeit am

31. August 2016 eingetreten ist.

2. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung insoweit aufgehoben, als der Versicherten ab 1. April 2020 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin 1 zur Bezahlung auferlegt.

4. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.

5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwältin Dr. iur. C.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- A.________

- Pensionskasse D.________

- Bundesamt für Sozialversicherungen

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Dez. 2021, IV/21/549, Seite 4

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.