Cantonal Court Upholds Mandatory Health Insurance Obligation, Denies Reinstatement of Late Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Swiss cantonal administrative court refused to enter into the appellant's complaint against the obligation to obtain mandatory health insurance and dismissed the request for reinstatement of the appeal deadline. The appellant was appealing an initial decision from November 2020 which mandated health insurance, confirmed by an objection decision delivered on June 10, 2021, but the appeal was submitted to the Swiss Post on July 17, 2021, after the 30-day appeal period expired on July 12, 2021. The court reasoned that the failure to meet the deadline was not excusable under the strict standard for reinstating deadlines, rejecting the appellant's arguments that the delay was due to the COVID-19 pandemic, the decision being "lost" initially until retrieved by a neighbor, and the delayed discovery of an earlier exemption document, as none constituted the faultless objective or subjective impossibility of action required under social insurance law.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 41 ATSG, Art. 53 Abs. 2 ATSG; Cantonal Court Upholds Mandatory Health Insurance Obligation, Denies Reinstatement of Late Appeal: The appellant was appealing an initial decision from November 2020 which mandated health insurance, confirmed by an objection decision delivered on June 10, 2021, but the appeal was submitted to the Swiss Post on July 17, 2021, after the 30-day appeal period expired on July 12, 2021. The court reasoned that the failure to meet the deadline was not excusable under the strict standard for reinstating deadlines, rejecting the appellant's arguments that the delay was due to the COVID-19 pandemic, the decision being "lost" initially until retrieved by a neighbor, and the delayed discovery of an earlier exemption document, as none constituted the faultless objective or subjective impossibility of action required under social insurance law.
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KI-generiertThe denial of the application for restitution of the appeal deadline is based on this provision, which governs judicial restoration of missed deadlines in social law proceedings.
This provision was used while determining the expiry date of the general appeal deadline, which the appellant failed to meet.
The possibility for the appellant to request a reconsideration of the original decision from the administration is indicated by citing this provision.
Used to order the appellant to pay the costs of the proceedings before the Administrative Court.
Used to establish the jurisdiction of the single judge for issuing the decision.
Cited in the legal advice section as defining the basis for a potential appeal to the Federal Supreme Court.
Volltext
200 21 540 KV MAK/SCC/LAB
Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil der Einzelrichterin vom 25. Oktober 2021
Verwaltungsrichterin Mauerhofer Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero
A.________ Beschwerdeführer
gegen
Kanton Bern, Amt für Sozialversicherungen Abteilung Prämienverbilligung und Obligatorium, Forelstrasse 1, 3072 Ostermundigen Beschwerdegegner
Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern Münstergasse 2, Postfach, 3000 Bern 8 Vorinstanz
betreffend Einspracheentscheid vom 8. Juni 2021 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Okt. 2021, KV/21/540, Seite 2
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
Den im Oktober bzw. November 2020 durch A.________ (Antragsteller bzw. Beschwerdeführer) gestellten Antrag auf Befreiung von der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz (Akten der Vorinstanz [act. II]
44 ff.) lehnte das Amt für Sozialversicherungen, Abteilung Prämienverbilligung und Obligatorium (AVS), mit Verfügung vom 20. November 2020 ab und verpflichtete den Antragsteller, eine Grundversicherung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) abzuschliessen und dem AVS bis 20. Dezember 2020 eine Kopie der Versicherungspolice einzureichen, ansonsten er vom ASV einer Krankenkasse zugewiesen werde (act. II 37 ff.). Die hiergegen erhobene Einsprache (act. II 30 f.) wies die Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern mit Entscheid vom 8. Juni 2021 ab (act. II 19 ff.).
Gegen den am 10. Juni 2021 (act. II 17) zugegangenen Einspracheentscheid erhob der Beschwerdeführer am 15. Juli 2021 Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 6. September 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Nachdem die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit prozessleitender Verfügung vom 20. September 2021 Gelegenheit gegeben hatte, sich zur Einhaltung der Beschwerdefrist und insbesondere dem Vorliegen von Entschuldigungsbzw. Wiederherstellungsgründen zu äussern, reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme vom
24. September 2021 ein.
Es ist erstellt, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. Juni 2021 am 10. Juni 2021 am Schalter der Postfiliale B.________ zugestellt wurde (act. II 17). Damit wurde der angefochtene Einspracheentscheid am 10. Juni 2021 eröffnet und die 30-tägige Beschwerdefrist endete am 12. Juli 2021 (Art. 38 Abs. 2 und 3 i.V.m. Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Okt. 2021, KV/21/540, Seite 3
Aus dem Poststempel ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Beschwerde am 15. Juli 2021 der C.________ Post übergab. Gemäss Verfolgungsnummer erfolgte die Weitergabe an die schweizerische Post am 17. Juli 2021 (dazu auch UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4.
Aufl. 2020, Art. 39 N. 12). Damit reichte der Beschwerdeführer die Beschwerde verspätet ein und die gesetzliche Beschwerdefrist von 30 Tagen wurde nicht eingehalten, was auch nicht bestritten wird (vgl. Beschwerde S. 1).
Der Beschwerdeführer bringt vor, der Einspracheentscheid sei bei ihm "untergegangen"; er sei wegen der COVID-19-Pandemie in seinen Reisen und seinem Aufenthalt in der Schweiz sehr eingeschränkt gewesen (Beschwerde S. 1). Er stellt somit sinngemäss ein Gesuch um Wiederherstellung der nicht eingehaltenen Frist.
Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wiederhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 41 ATSG). Nach der Rechtsprechung ist die Wiederherstellung nur bei klarer Schuldlosigkeit der betroffenen Prozesspartei und ihrer Vertretung zu gewähren, es darf also auch keine bloss leichte Fahrlässigkeit vorliegen. In Frage kommt objektive Unmöglichkeit zeitgerechten Handelns wie beispielsweise bei Naturkatastrophen, Militärdienst oder schwerwiegender Erkrankung, oder subjektive Unmöglichkeit, wenn zwar die Vornahme einer Handlung, objektiv betrachtet, möglich gewesen wäre, die betroffene Person aber durch besondere Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, am Handeln gehindert worden ist. In Betracht kommen insbesondere unverschuldete Irrtumsfälle (SVR 2017 IV Nr. 24 S. 68 E. 2.2; Entscheid des Bundesgerichts vom 19. Juli 2014, 2C_1096/2013 E. 4.1 mit Hinweisen).
Im Zusammenhang mit Fristen in Zivilund Verwaltungsverfahren wurde der COVID-19-Pandemie insofern Rechnung getragen, als der Schweizerische Bundesrat die folgende, zeitlich befristete, generellabstrakte Regelung erliess: Gemäss Verordnung vom 20. März 2020 über den Stillstand der Fristen in Zivilund Verwaltungsverfahren zur Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Okt. 2021, KV/21/540, Seite 4
Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19; SR 173.110.4) galt ein Fristenstillstand bis und mit dem
19. April 2020. Diese Sonderregelung war ab 20. April 2020 nicht mehr anwendbar; die Fristen liefen ab diesem Datum weiter. Wurde eine solche verpasst, kommen darauf die üblichen Regelungen bezüglich der Wiederherstellung von Fristen zur Anwendung. Ein zusätzlicher Wiederherstellungsgrund zur Berücksichtigung von pandemiebedingten Schwierigkeiten wurde nicht eingeführt.
Rechtsprechungsgemäss gilt für Wiederherstellungsgründe einer Frist ein strenger Massstab (SVR 2017 IV Nr. 24 S. 68 E. 2.2), dem der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen nicht genügt. Denn er hat weder objektive noch subjektive Gründe (vgl. KIESER, a.a.O., 4. Aufl.
2020, Art. 41 N. 11) nachgewiesen, welche eine Wiederherstellung der Beschwerdefrist im Sinne der Rechtsprechung begründen würden. Eine schwere Krankheit, welche eine Handlung innert Frist verunmöglicht hätte (vgl. BGE 112 V 255; KIESER, a.a.O., 4. Aufl. 2020, Art. 41 N. 13), liegt nicht vor.
Die gesuchstellende Partei muss auch für ein Verschulden einer Vertretung oder Hilfsperson einstehen (vgl. KIESER, a.a.O., 4. Aufl. 2020, Art. 41 N. 15). Der Umstand, dass der Einspracheentscheid vom 8. Juni 2021 wegen beruflicher Abwesenheit des Beschwerdeführers von dessen Nachbarin am 10. Juni 2021 bei der Post abgeholt wurde und der Beschwerdeführer erst eine Woche später Kenntnis des Einspracheentscheids hatte (Stellungnahme vom 24. September 2021), ist kein Fristwiederherstellungsgrund; zudem hätte der Beschwerdeführer zu jenem Zeitpunkt noch genügend Zeit für eine rechtzeitige Beschwerdeerhebung gehabt. Wie er selber erklärt (vgl. Stellungnahme vom 24. September 2021), hat er jedoch vorerst entschieden, keine Beschwerde einzulegen.
Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer das Schreiben des Amtes für Sozialbeiträge des Kantons D.________, welches ihn nach dem 23. März 2010 vom schweizerischen Krankenversicherungsobligatorium befreit habe, erst am 15. Juli 2021 aufgefunden habe, stellt keinen Wiederherstellungsgrund dar.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Okt. 2021, KV/21/540, Seite 5
Nach dem Dargelegten liegen keine Gründe für die Wiederherstellung der Beschwerdefrist vor, weshalb der Antrag abzuweisen ist. Da die Beschwerde vom 15. Juli 2021 gegen den Einspracheentscheid vom 8.
Juni 2021 nach Ablauf der Rechtsmittelfrist erfolgte, und der Antrag auf Wiederherstellung derselben abgewiesen wird, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Dem Beschwerdeführer bleibt es unbenommen, das Schreiben des Amtes für Sozialbeiträge des Kantons D.________ bei der Beschwerdegegnerin einzureichen und um Wiedererwägung des Einspracheentscheids vom 8. Juni 2021 zu ersuchen (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Nach der Rechtsprechung kann die Verwaltung jedoch weder vom Gericht noch von der betroffenen Person zu einer Wiedererwägung verhalten werden. Es besteht demnach kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung. Anordnungen über das Nichteintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch sind deshalb ungeachtet einer allfälligen Rechtsmittelbelehrung grundsätzlich nicht anfechtbar (BGE 133 V 50
E. 4 S. 52; SVR 2018 IV Nr. 33 S. 107 E. 5.4, 2014 IV Nr. 7 S. 29 E.
3.3).
Die bisher entstandenen Kosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]).
Für diesen Entscheid ist die Einzelrichterin zuständig (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.2]).
Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
1. Der Antrag auf Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Okt. 2021, KV/21/540, Seite 6
3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 200.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Amt für Sozialversicherungen, Abteilung Prämienverbilligung und
Obligatorium
- Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern
- Bundesamt für Gesundheit
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.