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200 2021 467 • VG BE 200 2021 467 KI-generiert

Sister vs. Pension Foundation Over Half-Sibling's Entitlement to Pillar 3a Payout

Geschäftsnummer 200 2021 467
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A sister sued a third pillar foundation, seeking the full payout of her deceased brother's tied-in private pension (Pillar 3a) capital, after the foundation had split the amount equally between her and her half-brother, who was joined as a party to the proceedings. The sister argued that the term "Geschwister" (siblings) in the applicable regulations should exclude half-siblings, relying on the contra proferentem rule for ambiguous provisions. The Cantonal Administrative Court dismissed the claim, finding that under the relevant social security law (BVG, BVV 3) and the foundation's regulations, the term "siblings" includes half-siblings based on a shared parent, consistent with the view of the Federal Social Insurance Office, thereby establishing the half-brother's fundamental entitlement as a beneficiary of the fourth cascade. Since the deceased had not designated specific benefit shares, the contractual rule in the foundation's regulations dictated an equal distribution among the multiple beneficiaries, overriding the differing inheritance law principles for the distribution of non-estate Pillar 3a capital, thus validating the foundation's 50/50 payout.

Legislator-Regeste

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Art. 73 Abs. 3 BVG, Art. 32 VRPG, Art. 57 Abs. 1 GSOG, Art. 73 Abs. 2 BVG, Art. 92 Abs. 3 VRPG, Art. 82 Abs. 2 BVG; Sister vs. Pension Foundation Over Half-Sibling's Entitlement to Pillar 3a Payout: The sister argued that the term "Geschwister" (siblings) in the applicable regulations should exclude half-siblings, relying on the contra proferentem rule for ambiguous provisions. The Cantonal Administrative Court dismissed the claim, finding that under the relevant social security law (BVG, BVV 3) and the foundation's regulations, the term "siblings" includes half-siblings based on a shared parent, consistent with the view of the Federal Social Insurance Office, thereby establishing the half-brother's fundamental entitlement as a beneficiary of the fourth cascade. Since the deceased had not designated specific benefit shares, the contractual rule in the foundation's regulations dictated an equal distribution among the multiple beneficiaries, overriding the differing inheritance law principles for the distribution of non-estate Pillar 3a capital, thus validating the foundation's 50/50 payout.

Schlagwörter

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Geschwisterrente gebundene Vorsorge Stiftungsreglement Nachlass des Erblassers Fremdversicherung Leistungsanspruch Klage vom 24. Juni 2021

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 135 V 26
onsmaxime an die Begehren der Parteien nicht gebunden (BGE 135 V 26
BGE 144 V 376
Pension Fund Rescission and Inclusion of Transferred Vested Benefits in Disability Pension Calculation
BGE 133 III 61
Swiss Federal Supreme Court on Rent Reduction Based on Falling Mortgage Rates
BGE 140 V 157
Das im Todesfall ausgerichtete Kapital aus gebundener Vorsorge (Säule 3a) bildet nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht zwingend und gesamthaft Bestandteil des Nachlasses der verstorbenen Person (in BGE 140 V 157 nicht publizierte Erwägung 4.1 des Entscheids vom 28.
9C_523/2013
Pension Beneficiary Dispute: Partner vs. Parent for Pillar 3a Capital
BGE 126 V 143
Supreme Insurance Court Ruling on Appealability and Legal Fees in Social Insurance Disputes
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 73 Abs. 2 BVG

Cited in the reasoning for deeming the appeal unfounded and leading to the dismissal of the claim in order 1.

Art. 109 Abs. 1 VRPG

Leads to the conclusion that the claimant has no claim for party compensation in order 2.

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Volltext

200 21 467 BV FUE/IMD/STA

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 13. September 2021

Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiber Imhasly

A.________ Klägerin

gegen

PRIVOR Stiftung 3. Säule Postfach, 3001 Bern Beklagte

C.________ Beigeladener

betreffend Klage vom 24. Juni 2021 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2021, BV/21/467, Seite 2

Sachverhalt:

A.

Der 1956 geborene B.________ (Verstorbener) verstarb am TT.MM.2020. Er hinterliess als gesetzliche Erben seine Schwester A.________ (Klägerin), seinen Halbbruder C.________ (Beigeladener) sowie zwölf Nachkommen vorverstorbener Halbgeschwister (Klageantwortbeilage [act. II] 2, 4).

Am 17. März 2021 gelangte A.________ an die PRIVOR Stiftung 3. Säule (PRIVOR bzw. Beklagte) und ersuchte um Auflösung der mit dem Verstorbenen im Rahmen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) abgeschlossenen Vorsorgevereinbarung (act. II 3), woraufhin die PRIVOR das Vorsorgeguthaben per 30. April 2021 hälftig, ausmachend je Fr. 5'428.45, an A.________ und C.________ auszahlte (act. II 5, 7).

A.________ zeigte sich mit Schreiben vom 5. und vom 27. Mai 2021 (Klagebeilage [act. I] 1, 4) mit der hälftigen Auszahlung des Vorsorgeguthabens nicht einverstanden. Die PRIVOR nahm dazu am 25. und am 28. Mai 2021 (act. I 3, 5) Stellung und hielt fest, die Auszahlung an den Halbbruder des Verstorbenen sei rechtmässig erfolgt.

B.

Mit Eingabe vom 24. Juni 2021 erhob A.________ Klage gegen die PRI- VOR mit dem sinngemäss Antrag, das Vorsorgeguthaben aus der Säule 3a sei vollumfänglich an sie auszubezahlen.

Die Beklagte schloss mit Klageantwort vom 19. Juli 2021 auf Abweisung der Klage.

Mit prozessleitender Verfügung vom 23. Juli 2021 lud der Instruktionsrichter C.________ zum Verfahren bei.

Die Klägerin äusserte sich mit Eingabe vom 26. Juli 2021 zum Verfahren.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2021, BV/21/467, Seite 3

Der Beigeladene nahm mit Eingabe vom 9. August 2021 Stellung zur Klage und beantragte deren Abweisung.

Erwägungen:

1.

1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern ist als einzige kantonale Instanz sachlich und funktionell zuständig zur Beurteilung der mit Klage vom 9. September 2020 geltend gemachten Ansprüche (Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom

25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40] i.V.m. Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom

23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Die Beklagte hat ihren Sitz im Kanton Bern (act. II 1), womit das angerufene Gericht zur Behandlung der Klage örtlich zuständig ist (Art. 73 Abs. 3 BVG). Auf die formgerechte (Art. 32 VRPG) Klage ist somit einzutreten.

1.2 Streitig und zu prüfen ist die Verteilquote des Vorsorgekapitals an die Klägerin einerseits und den Beigeladenen andererseits und damit die Frage der Begünstigungsordnung aus der Säule 3a des Verstorbenen.

1.3 Der Streitwert liegt mit Fr. 5'428.45 (Anteil des Beigeladenen [act. II 7] unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Klage in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

1.4 Nach Art. 73 Abs. 2 BVG sehen die Kantone ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor, wobei der Richter den

Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat. Innerhalb des Streitgegenstandes ist das Berufsvorsorgegericht in Durchbrechung der Dispositi- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2021, BV/21/467, Seite 4

onsmaxime an die Begehren der Parteien nicht gebunden (BGE 135 V 26

E. 3.1 mit Hinweisen, Art. 92 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. b der gestützt auf Art. 82 Abs. 2 BVG erlassenen Verordnung vom 13. November 1985 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3; SR 831.461.3) sind nach Ableben des Vorsorgenehmers als Begünstigte folgende Personen zugelassen: […] 4. die Geschwister […].

Nach Art. 2 Abs. 3 BVV 3 hat der Vorsorgenehmer das Recht, die Reihenfolge der Begünstigten nach Absatz l Buchstabe b Ziffern 3-5 zu ändern und deren Ansprüche näher zu bezeichnen.

2.2 Gemäss Art. 7.1 des Reglements der Beklagten vom 6. September 2019 (Reglement [act. II 13]) sind als Begünstigte folgende Personen zugelassen:

a) im Erlebensfall der Vorsorgenehmer;

b) nach dessen Ableben die folgenden Personen in nachstehender Reihenfolge:

1. der überlebende Ehegatte oder die überlebende eingetragene Partnerin oder der überlebende eingetragene Partner;

2. die direkten Nachkommen sowie die natürlichen Personen, die von der verstorbenen Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit dieser in den letzten fünf Jahren bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss;

3. die Eltern;

4. die Geschwister;

5. die übrigen Erben.

Der Vorsorgenehmer hat nach Art. 7.3 des Reglements das Recht, die Reihenfolge der Begünstigten nach Absatz 7.1 lit b, Ziffern 3-5 zu ändern und Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2021, BV/21/467, Seite 5

deren Ansprüche näher zu bezeichnen. Sind mehrere Personen begünstigt und deren Ansprüche nicht eindeutig bestimmt, erfolgt eine Auszahlung zu gleichen Teilen.

3.

3.1 Vorliegend sind Art. 82 Abs. 2 BVG i.V.m. Art. 2 BVV 3 sowie der darauf basierende Art. 7 des Reglements (act. II 13) anwendbar. Unbestritten ist, dass gestützt auf diese Bestimmungen das Vorsorgekapital aus der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) im Betrag von Fr. 10'856.90 auszurichten ist und mangels anderer vorgehender Berechtigter (vgl. act. II 2, 4) im Grundsatz "die Geschwister" darauf Anspruch haben (vgl. Art. 7.1 lit. b Ziff. 4 des Reglements). Weiter ist durch die Akten erstellt, dass der Verstorbene lediglich die Klägerin (Schwester) und den Beigeladenen (Halbbruder) als nächste Erben bzw. mögliche Anspruchsberechtigte im Sinne der erwähnten rechtlichen Bestimmungen hinterlässt (vgl. Inventar über den Nachlass [act. II 2]). Umstritten ist, ob bzw. zu welchen Teilen das Vorsorgekapital unter der Klägerin und dem Beigeladenen aufzuteilen ist.

3.2 Die Klägerin vertritt die Ansicht, gestützt auf die Unklarheitsregel sei davon auszugehen, dass mit dem Begriff "Geschwister" Halbgeschwister nicht mitgemeint seien, mithin lediglich sie begünstigt sei (Eingabe vom

26. Juli 2021 [in den Gerichtsakten] sowie Schreiben vom 5. Mai 2021 [act. I 1]).

3.2.1 Reglemente oder Statuten stellen den vorformulierten Inhalt des Vorsorgevertrages dar, vergleichbar Allgemeinen Vertragsoder Versicherungsbedingungen, denen sich die versicherte Person in der Regel konkludent, durch Antritt des Arbeitsverhältnisses und unwidersprochen gebliebene Entgegennahme von Versicherungsausweis und Vorsorgereglement, unterzieht. Sie sind, wo sich in Bezug auf die zur Streitigkeit Anlass gebenden Vorschriften kein übereinstimmender wirklicher Parteiwille feststellen lässt, nach dem Vertrauensprinzip auszulegen. Danach sind Willenserklärungen so zu deuten, wie sie vom Empfänger in guten Treuen verstanden werden durften und mussten. Es ist nicht auf den inneren Willen des Erklärenden abzustellen, sondern auf den objektiven Sinn seines Er- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2021, BV/21/467, Seite 6

klärungsverhaltens. Der Erklärende hat gegen sich gelten zu lassen, was ein vernünftiger und korrekter Mensch unter der Erklärung verstehen durfte. Ausgehend vom Wortlaut und unter Berücksichtigung des Zusammenhanges, in dem die streitige Bestimmung innerhalb des Reglements als Ganzes steht, ist der objektive Vertragswille zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich gehabt haben. Dabei ist zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht angenommen werden kann, dass sie eine unvernünftige Lösung gewollt haben. Unklare, mehrdeutige oder ungewöhnliche Wendungen sind im Zweifel zu Lasten ihres Verfassers auszulegen (BGE 144 V

376 E. 2.2 S. 378, 142 V 466 E. 6.1 S. 475, 141 V 162 E. 3.1.1 S. 164).

3.2.2 Eine Definition des Begriffs "Geschwister" lässt sich weder der BVV 3 noch dem Reglement der Beklagten entnehmen. Nach Lehre (GÄCHTER/AMSTUTZ, Leistungsverpflichtungen von Pensionskassen: "Hinterlassenenleistungen", in: Leistungsverpflichtungen von Pensionskassen und klassischen Stiftungen, GEWOS Schriftenreihe Stiftungen – Grundlagen und Praxis, Band 4, 2011, S. 74 [bezüglich Begünstigtenordnung nach Art. 20a BVG]) und Auffassung des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV; Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 138 vom 16. März 2015, Rz. 914) ist im Anwendungsbereich des BVG, der Verordnung vom

3. Oktober 1994 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsverordnung, FZV; SR 831.425) und der BVV 3 beim Begriff "Geschwister" (Art. 20a Abs. 1 lit. b BVG, Art. 15 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 FZV, Art. 2 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 BVV 3) auf eine verwandtschaftliche Beziehung abzustellen. Eine solche ist bei einem Halbgeschwister durch den gemeinsamen Elternteil gegeben, weshalb das Halbgeschwister, entgegen der Ansicht der Klägerin zum Kreis der Begünstigten (der vierten Kaskade gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. b BVV 3 bzw. Art. 7.1 des Reglements) gehört. Demnach ist der Beigeladene ebenfalls grundsätzlich anspruchsberechtigt. Da die einschlägige Bestimmung des Reglements (act. II 13) nach dem Dargelegten ohne Weiteres und klar dahingehend auszulegen ist, dass der Beigeladene begünstigt ist, bleibt für die seitens der Klägerin angerufenen Unklarheitsregel kein Platz (vgl. BGE 133 III 61 E. 2.2.2.3 S. 69; 122 III 118 E. 2a S. 121).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2021, BV/21/467, Seite 7

3.3 Hinsichtlich der Frage, in welchem Umfang der Beigeladene begünstigt ist, ist festzustellen, dass der Verstorbene zu den Ansprüchen der begünstigten Personen nichts angeordnet hat (vgl. Klageantwort S. 3 und act. I 1), was gestützt auf Art. 2 Abs. 3 BVV 3 bzw. Ziff. 7.3 des Reglements möglich gewesen wäre. Im Falle einer fehlenden Anordnung des Vorsorgenehmers gilt letzter Satz von Art. 7.3 des Reglements, wonach bei mehreren Begünstigten eine Auszahlung zu gleichen Teilen erfolgt (in diesem Sinne auch BSV, Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 138 vom

16. März 2015, Rz. 914). Nicht gegen eine Aufteilung zu gleichen Teilen bzw. nach Köpfen spricht die – zu einem anderen Ergebnis führende (vgl. Inventar über den Nachlass, Anteile [act. II 2]) – erbrechtliche Aufteilung. Das im Todesfall ausgerichtete Kapital aus gebundener Vorsorge (Säule 3a) bildet nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht zwingend und gesamthaft Bestandteil des Nachlasses der verstorbenen Person (in BGE 140 V 157 nicht publizierte Erwägung 4.1 des Entscheids vom 28. Januar 2014, 9C_523/2013; vgl. jedoch die auf den 1. Januar 2023 in Kraft tretende Revision des Erbrechts [Medienmitteilung vom 19. Mai 2021; <www.bj.admin.ch>, Medienmitteilungen], wonach Ansprüche von Begünstigten aus der gebundenen Selbstvorsorge des Erblassers bei einer Bankstiftung zum Vermögen des Erblassers hinzugerechnet werden [neuer Art. 476 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches {ZGB; SR 210}; BBl 2018 5813 ff., 5883 f.]). Damit gelangen die erbrechtlichen Verteilkriterien hier nicht zur Anwendung. Soweit das Bundesgericht im referenzierten Entscheid dafürhielt, das im Todesfall ausgerichtete Kapital aus der Säule 3a könne in erbrechtlicher Hinsicht für die Berechnung des Pflichtteils (Art. 470 f. ZGB) von Bedeutung sein und der Herabsetzung unterliegen, ist dies vorliegend irrelevant, weil die Klägerin als Schwester nicht pflichtteilsgeschützt ist (Art. 471 ZGB).

3.4 Nach dem Dargelegten hat die Beklagte das Vorsorgekapital aus der Säule 3a des Verstorbenen zu Recht hälftig an die Klägerin und den Beigeladenen ausgerichtet. Die Klage vom 24. Juni 2021 ist folglich unbegründet und abzuweisen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2021, BV/21/467, Seite 8

4.

4.1 In Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Klägerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 109 Abs. 1 VRPG [Umkehrschluss]). Die obsiegende Beklagte hat als Sozialversicherungsträgerin ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 126 V 143

E. 4b S. 150). Auch dem obsiegenden Beigeladenen ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da er nicht anwaltlich vertreten ist und sein Aufwand nicht den Rahmen dessen überschreitet, was der einzelne üblicherund zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 110 V 132 E. 4d S. 134 f.).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch werden Parteientschädigungen zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- PRIVOR Stiftung 3. Säule

- C.________

- Bundesamt für Sozialversicherungen

Zur Kenntnis:

- Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2021, BV/21/467, Seite 9

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.