Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
200 2021 41 • VG BE 200 2021 41 KI-generiert

Managing Partner Challenges COVID-19 Compensation Calculation Excluding Sickness Benefits

Geschäftsnummer 200 2021 41
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case concerns a managing partner of an event sector company challenging the amount of the COVID-19 earnings compensation she received, arguing that the severe income reduction in 2019 due to sickness benefits should have been considered in calculating the daily allowance. The Compensation Fund based the daily allowance of CHF 55.20 on her AHV-liable earned income of CHF 24,762 in 2019, excluding sickness benefits. The court upheld the Compensation Fund's decision, confirming that according to the relevant COVID-19 Earnings Compensation Ordinance at the time (effective until September 16, 2020), the compensation for persons in an employer-like position is 80% of the AHV-liable income earned in 2019, and AHV regulations explicitly exclude sickness benefits from the relevant earned income. The court also rejected the claimant's reliance on the principle of good faith regarding an alleged oral assurance by a branch employee, as she had not demonstrably acted upon this information to her detriment.

Legislator-Regeste

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Art. 59 ATSG, Art. 58 ATSG, Art. 60 ATSG, Art. 61 lit. b ATSG, Art. 81 Abs. 1 i.V.m, Art. 57 Abs. 1 GSOG; Managing Partner Challenges COVID-19 Compensation Calculation Excluding Sickness Benefits: The Compensation Fund based the daily allowance of CHF 55.20 on her AHV-liable earned income of CHF 24,762 in 2019, excluding sickness benefits. The court upheld the Compensation Fund's decision, confirming that according to the relevant COVID-19 Earnings Compensation Ordinance at the time (effective until September 16, 2020), the compensation for persons in an employer-like position is 80% of the AHV-liable income earned in 2019, and AHV regulations explicitly exclude sickness benefits from the relevant earned income. The court also rejected the claimant's reliance on the principle of good faith regarding an alleged oral assurance by a branch employee, as she had not demonstrably acted upon this information to her detriment.

Schlagwörter

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Krankentaggeld Berechnung der Schadenersatzforderung geschäftsführender Gesellschafter Fall des Ausschlusses Erwerbseinkommen Gesellschafterhaftung Einspracheentscheid vom 30. November 2020

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 61 lit. g ATSG

Cited in the dispositive as the basis (by reversed implication) for denying compensation to a party.

Art. 61 fbis ATSG

Cited in the dispositive as the basis (by reversed implication) for not levying court costs.

Art. 1 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall

Cited in the dispositive as the basis (by reversed implication) for both the non-levying of costs and the denial of party compensation under ATSG articles.

Art. 57 Abs. 1 GSOG

This article was cited in the reasoning (E. 1.3) to establish single-judge jurisdiction based on the value in dispute, but it does not appear in the final orders (dispositive). Therefore, it is excluded.

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Volltext

200 21 41 EO KNB/COC/LAB

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 10. März 2021

Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Collatz

A.________ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ Beschwerdeführerin

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin

betreffend Einspracheentscheid vom 30. November 2020 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2021, EO/21/41, Seite 2

Sachverhalt:

A.

Die 1972 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) ist Gesellschafterin und Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift der C.________ gmbh. Am 17. Juli 2020 meldete sie sich bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Corona-Erwerbsersatzentschädigung (für die Veranstaltungsbranche) für die Zeit vom 1. Juni bis 16. September 2020 an (Akten der AKB, Antwortbeilage [AB] 1). Daraufhin richtete die AKB in der entsprechenden Zeit ein Taggeld in der Höhe von Fr. 55.20 auf der Grundlage des AHV-pflichtigen Erwerbseinkommens des Jahres 2019 von Fr. 24'762.-- aus (AB 4). Nachdem die Versicherte am 19. August 2020 die Höhe des Taggeldes beanstandet hatte (AB 5), hielt die AKB mit Verfügung vom 16. Oktober 2020 (AB 6) an der Taggeldhöhe von Fr. 55.20 für die Zeit vom 1. Juni bis

16. September 2020 fest. Dagegen erhob die Versicherte am 28. Oktober 2020 Einsprache (AB 7) und machte namentlich geltend, dass bei der Taggeld-Berechnung neben dem AHV-pflichtigen Erwerbseinkommen des Jahres 2019 ebenfalls die im Jahr 2019 bezogenen Krankentaggelder zu berücksichtigen seien. Mit Entscheid vom 30. November 2020 (AB 8) wies die AKB diese Einsprache ab.

B.

Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. B.________, am 13. Januar 2021 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie die (Neu-)Festlegung der Corona-Erwerbsersatzentschädigung unter Berücksichtigung der im Jahr 2019 erhaltenen Krankentaggelder.

Mit Beschwerdeantwort vom 17. Februar 2021 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2021, EO/21/41, Seite 3

Erwägungen:

1.

1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen (vgl. Art. 1 der Verordnung vom 20. März 2020 über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus [COVID-19; COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall; SR 830.31]; UELI KIESER, COVID-19-Erlasse und das Sozialversicherungsrecht, in: AJP 2020

S. 557). Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 30. November 2020 (AB 8). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung vom 1. Juni bis 16. September 2020 (vgl. AB 6) und dabei insbesondere die Höhe des Taggeldes.

1.3 Mit Blick darauf, dass hier der Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung vom 1. Juni bis 16. September 2020 (108 Tage) zu prüfen ist (vgl. E. 1.2 hiervor) und dass die Differenz zwischen dem gewährten Tagesansatz von Fr. 55.20 (Total: Fr. 6'341.65 [inkl. 6.375% Sozialversicherungsbeiträge]) und dem (unter Berücksichtigung der im Jahr 2019 bezogenen Krankentaggelder) geltend gemachten Taggeldansatz von Fr. 100.-- (80% von Fr. 45'000.-- [AB 1 S. 5; Beschwerde S. 3 Ziff. 3]; Total: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2021, EO/21/41, Seite 4

Fr. 11'488.50 [inkl. 6.375% Sozialversicherungsbeiträge]), beträgt der Streitwert vorliegend Fr. 5'146.85 (Fr. 11'488.50 - Fr. 6'341.65; vgl. zum Ganzen auch die Berechnung in der Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 2). Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

Vorab ist festzuhalten, dass vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364

E. 7.1 S. 370, 140 V 41 E. 6.3.1 S. 44, 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220; SVR 2018 KV Nr. 2 S. 14 E. 2). Damit ist für die Beurteilung des hier streitigen Anspruchs auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung vom 1. Juni bis

16. September 2020 (vgl. E. 1.2 hiervor) – entgegen der Auffassung in der Beschwerde (S. 5 Ziff. 10) – hier die COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis 16. September 2020 gültigen Fassung massgebend.

3.

3.1 Anspruchsberechtigt auf Corona-Erwerbsersatz sind gemäss aArt. 2 Abs. 3ter COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall (in der bis 16. September 2020 gültigen Fassung) Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit. b und c des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0), die im Veranstaltungsbereich tätig sind, sofern sie die Einkommensvoraussetzungen gemäss aArt. 3 Abs. 3bis COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall (in der bis

16. September 2020 gültigen Fassung) erfüllen und in der AHV obligatorisch versichert sind.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2021, EO/21/41, Seite 5

Gemäss aArt. 3 Abs. 3bis COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall (in der bis

16. September 2020 gültigen Fassung) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG, die nicht unter aArt. 2 Abs. 3 COVID-19- Verordnung Erwerbsausfall (in der bis 16. September 2020 gültigen Fassung) fallen, anspruchsberechtigt, wenn sie aufgrund der bundesrätlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus einen Erwerbsausfall erleiden und ihr für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebendes Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10'000.-- und Fr. 90'000.-- liegt; dabei gilt für die Bemessung des massgebenden Einkommens für das Jahr 2019 aArt. 5 Abs. 2 zweiter Satz COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall (in der bis 16. September 2020 gültigen Fassung) sinngemäss. Die Voraussetzung, dass nur anspruchsberechtigt ist, wer im Sinne des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) obligatorisch versichert ist (vgl. aArt. 2 Abs. 1bis lit. c COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall; in der bis 16. September 2020 gültigen Fassung), gilt auch für diese Selbständigerwerbenden (aArt. 2 Abs. 3bis COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall; in der bis 16. September 2020 gültigen Fassung).

3.2 Die Entschädigung wird als Taggeld ausgerichtet (aArt. 4 Abs. 1 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall; in der bis 16. September 2020 gültigen Fassung). Pro fünf Taggelder werden zusätzliche zwei Taggelder ausgerichtet (aArt. 4 Abs. 2 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall; in der bis 16. September 2020 gültigen Fassung).

Das Taggeld für Personen nach aArt. 2 Abs. 3ter COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall (in der bis 16. September 2020 gültigen Fassung) entspricht

80 Prozent des im Jahr 2019 erzielten AHV-pflichtigen Einkommen (aArt. 5 Abs. 4 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall; in der bis 16. September 2020 gültigen Fassung).

3.3 Gemäss Art. 5 Abs. 2 Satz 1 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Zum massgebenden Lohn gehören begrifflich sämtliche Bezüge der Arbeitnehmerin und des Arbeitnehmers, die wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen, gleichgültig, ob dieses Verhältnis fortbesteht oder gelöst worden ist und ob die Leistungen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2021, EO/21/41, Seite 6

geschuldet werden oder freiwillig erfolgen. Als beitragspflichtiges Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gilt somit nicht nur unmittelbares Entgelt für geleistete Arbeit, sondern grundsätzlich jede Entschädigung oder Zuwendung, die sonst wie aus dem Arbeitsverhältnis bezogen wird, soweit sie nicht kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift von der Beitragspflicht ausgenommen ist (BGE 139 V 50 E. 2.1 S. 52).

Nach Art. 5 Abs. 4 AHVG kann der Bundesrat Sozialleistungen sowie anlässlich besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer vom Einbezug in den massgebenden Lohn ausnehmen. Davon hat er in Art. 6 ff. der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) Gebrauch gemacht. Gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. b AHVV gehören Versicherungsleistungen bei Unfall, Krankheit oder Invalidität – ausgenommen die Taggelder nach Art. 25 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sowie nach Art. 29 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG; SR 833.1) – nicht zum Erwerbseinkommen.

3.4 Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, welcher die Bürgerin und den Bürger in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der rechtsuchenden Person gebieten. Gemäss Lehre und Rechtsprechung (BGE 143 V 341 E. 5.2.1 S. 346, 131 V 472 E. 5

S. 480) ist dies der Fall,

1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat;

2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte;

3. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2021, EO/21/41, Seite 7

4. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, und

5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat.

4.

4.1 Vorliegend ist der grundsätzlich Anspruch der Beschwerdeführerin auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung für die Zeit vom 1. Juni bis

16. September 2020 zu Recht unbestritten. Denn sie hat als Gesellschafterin und Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift der C.________ gmbh

– welche im Veranstaltungsbereich tätig ist (vgl. den Handelsregisterauszug des Kantons Bern vom 25. November 2010 [AB 1 S. 6]) – eine arbeitgeberähnliche Stellung im Sinne von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG inne (BGE

145 V 200 E. 4.2 S. 203, 123 V 234 E. 7a S. 237, 122 V 270 E. 3 S. 272; ARV 2018 S. 102 E. 3.2 und S. 103 E. 5.1). Weiter hat sie aufgrund der vom Bundesrat beschlossenen Massnahmen einen Erwerbsausfall erlitten und ihr AHV-pflichtiges Einkommen im Jahr 2019 lag zwischen Fr. 10'000.-- und Fr. 90'000.-- (AB 3). Damit sind die Voraussetzungen von aArt. 2 Abs. 3ter i.V.m. aArt. 2 Abs. 3bis COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall (in der bis 16. September 2020 gültigen Fassung) erfüllt (vgl. E. 3.1 hiervor sowie Rz. 1041.4 des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus – Corona-Erwerbsersatz [KS CE] des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV]).

4.2 Bestritten ist jedoch die Höhe des Taggeldes gemäss aArt. 4 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall (in der bis 16. September 2020 gültigen Fassung). Als Basis für die Bemessung der Entschädigung ist bei Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung – wie dies bei der Beschwerdeführerin der Fall ist (vgl. E. 4.1 hiervor) – das im Jahr 2019 erzielte AHV- pflichtige Einkommen zu verwenden (aArt. 2 Abs. 3ter i.V.m. aArt. 5 Abs. 4 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall; in der bis 16. September 2020 gültigen Fassung). Dabei gehören namentlich die bezogenen Krankentaggelder nicht zum massgeblichen Erwerbseinkommen (vgl. Art. 5 Abs. 4 AHVG Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2021, EO/21/41, Seite 8

i.V.m. Art. 6 Abs. 2 lit. b AHVV; vgl. E. 3.3 hiervor). Da der Anspruch der Beschwerdeführerin somit – entgegen der Darstellung in der Beschwerde (S. 5 ff. Ziff. 10 ff.) – nicht auf Art. 2 Abs. 3bis COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall (in der aktuell gültigen Fassung; vgl. E. 2 hiervor), sondern auf aArt. 2 Abs. 3ter COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall (in der bis 16. September 2020 gültigen Fassung) gründet, besteht aufgrund der klaren Bestimmung von aArt. 5 Abs. 4 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall (in der bis 16. September 2020 gültigen Fassung) für eine analoge Anwendung von Art. 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. September 1952 über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende und bei Mutterschaft (EOG; SR 834.1) kein Raum. Diesbezügliche Weiterungen insbesondere im Zusammenhang mit einem tieferen Erwerbseinkommen aufgrund eines unverschuldeten Erwerbsunterbruchs erübrigen sich damit.

Somit hat die Beschwerdegegnerin in Übereinstimmung mit dem hiervor Dargelegten für die Bemessung der Corona-Erwerbsersatzentschädigung zu Recht auf das im Jahr 2019 erzielte AHV-pflichtige Einkommen in der Höhe von Fr. 24'762.-- (AB 3) – ohne Berücksichtigung der in diesem Jahr erhaltenen Krankentaggelder – abgestellt. Auch die gestützt hierauf vorgenommene Berechnung der Entschädigung resp. die festgelegte Höhe des Taggeldes von Fr. 55.20 (80% von Fr. 24'762.-- [vgl. E. 3.2 hiervor]; vgl. AB 4) ist nicht zu beanstanden und wird von der Beschwerdeführerin insoweit denn auch nicht in Frage gestellt. Sie beanstandet lediglich die Berechnungsgrundlage.

4.3 Die Beschwerdeführerin beruft sich weiter auf den Grundsatz von Treu und Glauben, indem sie geltend macht, der damals zuständige Mitarbeiter der AHV-Zweigstelle in … habe ihr zugesichert, dass für die Berechnung des Erwerbsersatzes die Summe auf dem Lohnausweis massgeblich sei (Beschwerde S. 3 Ziff. 3). Zwar können falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechtssuchenden gebieten (vgl.

E. 3.4 hiervor). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Selbst wenn der besagte Mitarbeiter gegenüber der Beschwerdeführerin eine entsprechende Auskunft erteilt hätte, was unbelegt blieb, so hat sie gestützt auf die besagte Auskunft keine Dispositionen getroffen. Damit erübrigen sich Aus- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2021, EO/21/41, Seite 9

führungen zu den weiteren kumulativen Voraussetzungen (BGE 143 V 341

E. 5.2.1 S. 346; SVR 2020 UV Nr. 26 S. 106 E. 4) in Bezug auf die Bindung an falsche Auskünfte.

4.4 Zusammenfassend ist der angefochtene Einspracheentscheid vom

30. November 2020 (AB 8) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.

5.

5.1 In Anwendung von Art. 1 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall i.V.m. Art. 61 fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen

- Bundesamt für Sozialversicherungen

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2021, EO/21/41, Seite 10

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.