Disability Pension Appeal Remanded for Timeline Determination
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe applicant contested the denial of her request for an increased disability pension (from 65% invalidity), which the disability insurance office (IV-Stelle) had initially rejected citing insufficient evidence for the functional impact of her psychological impairments based on standard indicators. Following the applicant's appeal, the IV-Stelle reversed its position after re-evaluation, acknowledging the psychiatric invalidity based on a recent expert opinion that assessed her working capacity at 20% since December 2020. Consequently, the parties jointly requested the court to annul the initial decision and remit the case back to the IV-Stelle for further investigation to determine the exact timeline of the deterioration of her health and the commencement of the reduced working capacity. The court granted the joint request, affirming that based on the interdisciplinary medical evidence, the psychological health condition had significantly worsened and necessitated further clarification of the period between the previous assessment and the expert exploration in December 2020, ordering the IV-Stelle to pay the court and party costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 1 Abs. 1 IVG; Disability Pension Appeal Remanded for Timeline Determination: Following the applicant's appeal, the IV-Stelle reversed its position after re-evaluation, acknowledging the psychiatric invalidity based on a recent expert opinion that assessed her working capacity at 20% since December 2020. Consequently, the parties jointly requested the court to annul the initial decision and remit the case back to the IV-Stelle for further investigation to determine the exact timeline of the deterioration of her health and the commencement of the reduced working capacity. The court granted the joint request, affirming that based on the interdisciplinary medical evidence, the psychological health condition had significantly worsened and necessitated further clarification of the period between the previous assessment and the expert exploration in December 2020, ordering the IV-Stelle to pay the court and party costs.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as a basis for imposing the procedural costs on the losing party (IV-Stelle Bern).
Cited alongside IVG Art. 69 Abs. 1bis as a basis for imposing the procedural costs on the losing party.
Cited as the legal basis for granting the appellant entitlement to reimbursement of party costs due to her success.
Cited to establish the jurisdiction of the single judge for this decision.
Volltext
200 21 236 IV FUE/PRN/LAB
Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil des Einzelrichters vom 14. Mai 2021
Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiberin Prunner
A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin
betreffend Verfügung vom 23. Februar 2021 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2021, IV/21/236, Seite 2
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
Mit Verfügung vom 23. Februar 2021 wies die IV-Stelle Bern (IVB bzw.
Beschwerdegegnerin) das Gesuch um Erhöhung der Invalidenrente (Invaliditätsgrad 65%) ab, weil die funktionellen Auswirkungen der psychischen Beeinträchtigungen anhand der Standardindikatoren nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt seien.
Mit Beschwerde vom 25. März 2021 beantragte die Versicherte, es sei ihr seit wann rechtens eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.
Mit Beschwerdeantwort vom 3. Mai 2021 schloss die Beschwerdegegnerin insoweit auf Gutheissung der Beschwerde, als die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die IVB zurückzuweisen sei, ohne Ausrichtung einer Parteientschädigung. Nach erneuter Durchsicht sei die IVB zum Schluss gelangt, dass auch von einer Invalidität aus psychiatrischer Sicht auszugehen sei. Gemäss dem psychiatrischen Experten Dr. med.
C.________ sei seit Dezember 2020 von einer Arbeitsfähigkeit von 20% auszugehen. Zum Verlauf der Arbeits(un)fähigkeit bzw. zum Eintritt der Verschlechterung äussere sich der Gutachter indes nicht, was noch abgeklärt werden müsse (Ziff. 6 der Beschwerdeantwort).
Mit Stellungnahme vom 11. Mai 2021 legte die Beschwerdeführerin dar, sie schliesse sich den Ausführungen der Beschwerdegegnerin an, wonach ab Dezember 2020 von einer Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit von 20% bestehe. Insofern und soweit die weiteren Abklärungen den Zeitraum bis zur Gutachterexploration (Dezember 2020; Akten der IVB [act. II] 266.1 S. 2 Ziff. 2) beträfen, bestehe Einigkeit und ein gemeinsamer Antrag.
Es liegt somit ein gemeinsamer Antrag der Parteien auf Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne vor, als die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zur Abklärung des Verlaufs der Arbeits(un)fähigkeit bzw. des Zeitpunkts des Eintritts der Gesundheitsverschlechterung und zum anschliessenden Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2021, IV/21/236, Seite 3
Diesem Antrag ist gestützt auf die Sachund Rechtslage, insbesondere unter Berücksichtigung des interdisziplinären rheumatologischpsychiatrischen Gutachtens der Dres. med. D.________ und C.________ vom 17. Dezember 2020, wonach sich der psychische Gesundheitszustand seit 18. Juni 2018 wesentlich verschlechtert habe und ab Dezember 2020 (Zeitpunkt der Exploration) eine Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit von 20% bestehe (act. II/266.2 S. 49 f.), zu entsprechen. Die Beschwerde ist entsprechend gutzuheissen.
Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 200.--, hat die bei diesem Verfahrensausgang als unterliegend geltende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]; Art. 108 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ist ihr nach Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten.
Zufolge ihres Obsiegens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]).
Die von Rechtsanwalt B.________ eingereichte Kostennote vom
11. Mai 2021 ist nicht zu beanstanden. Gestützt darauf sind die Parteikosten für das vorliegende Verfahren auf Fr. 2'990.40 (Honorar Fr. 2'687.50, Auslagen Fr. 89.10, MWST Fr. 213.80) festzusetzen. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin diese Kosten zu ersetzen.
Für diesen Entscheid ist der Einzelrichter zuständig (Art. 57 Abs. 4 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2021, IV/21/236, Seite 4
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom
23. Februar 2021 aufgehoben und die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt.
3. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihr nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.
4. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2'990.40 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen.
5. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.