Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
200 2021 212 • VG BE 200 2021 212 KI-generiert

Claim Settlement and Definitive Enforcement

Geschäftsnummer 200 2021 212
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A claimant initially sued a defendant for CHF 109,397.40 plus interest and compensation, aiming for payment of a capital claim and the lifting of the objection in the related debt enforcement process. During the proceedings, the claimant reduced their outstanding claim to CHF 11,339.50, and the defendant agreed to pay this amount as a final settlement. Given the mutual agreement between the parties regarding the finalized claim amount, the court upheld the claim for CHF 11,339.50, ordered the defendant to pay this sum, and accordingly lifted the defendant's objection, granting the claimant definitive enforcement of judgment.

Legislator-Regeste

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Art. 73 Abs. 2 BVG, Art. 109 Abs. 1 [e contrario] VRPG; Claim Settlement and Definitive Enforcement: During the proceedings, the claimant reduced their outstanding claim to CHF 11,339.50, and the defendant agreed to pay this amount as a final settlement. Given the mutual agreement between the parties regarding the finalized claim amount, the court upheld the claim for CHF 11,339.50, ordered the defendant to pay this sum, and accordingly lifted the defendant's objection, granting the claimant definitive enforcement of judgment.

Schlagwörter

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Schadenregulierung Betreibungsforderung Zinszahlung Vollstreckung Streitwert Fremdkapital Klage vom 12. März 2021

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 73 Abs. 2 BVG

The tribunal cited this article regarding the non-levying of procedural costs.

Art. 109 Abs. 1 [e contrario] VRPG

The tribunal cited this article as the basis for not awarding party compensation ('Parteientschädigung').

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Volltext

200 21 212 BV KOJ/PRN/LAB

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 18. Oktober 2021

Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Prunner

A.________ Klägerin

gegen

B.________ AG Beklagte

betreffend Klage vom 12. März 2021 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2021, BV/21/212, Seite 2

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

 Mit Klage vom 12. März 2021 beantragte die Klägerin, die Beklagte habe ihr eine Kapitalforderung von Fr. 109‘397.40, zuzüglich Zins, sowie eine Umtriebsentschädigung von Fr. 500.-- zu bezahlen und es sei im diesbezüglichen Betreibungsverfahren im Umfang der zugesprochenen Forderung der Rechtsvorschlag zu beseitigen.

 In der Klageantwort vom 15. April 2021 beantragte die Beklagte die Abweisung der Klage.

 Im Rahmen des weiteren Instruktionsverfahrens bezifferte die Klägerin die Restforderung in ihrer Eingabe vom 31. Mai 2021 und der Replik vom 16. August 2021 schliesslich auf Fr. 11‘339.50. Für den Fall, dass die Beklagte diesen Betrag bezahlt, stellte sie den Rückzug der Klage in Aussicht.

 In der Duplik vom 20. September 2021 erklärte sich die Beklagte mit der verbleibenden Forderung von Fr. 11‘339.50 per Saldo aller Ansprüche einverstanden.

 Nach dem Gesagten hat die Klägerin ihre Forderung auf die Bezahlung eines Betrags von Fr. 11‘339.50 beschränkt und die Beklagte ist damit einverstanden. Es liegt somit ein entsprechender gemeinsamer Antrag der Parteien vor (vgl. dazu auch prozessleitende Verfügung vom 5. Oktober 2021).

 Diesem Antrag ist gestützt auf die Sachund Rechtslage, insbesondere unter Berücksichtigung der im vorliegenden Klageverfahren eingereichten Beitragsrechnung vom 27. Mai 2021 (Klagebeilage 9) und dem Kontoauszug vom 28. Mai 2021 (Klagebeilage 8), zu entsprechen. In diesem Umfang ist der von der Beklagten erhobene Rechtsvorschlag zu beseitigen und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu erteilen.

 Verfahrenskosten sind nicht zu erheben (Art. 73 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40]) und eine Parteientschädi- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2021, BV/21/212, Seite 3

gung ist nicht zuzusprechen (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150; Art. 109 Abs. 1 [e contrario] des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]).

 Für diesen Entscheid ist der Einzelrichter zuständig (Art. 57 Abs. 1 und

4 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin den Betrag von Fr. 11‘339.50 zu bezahlen. Insoweit wird der von der Beklagten in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Bern- Mittelland, Dienstelle ..., erhobene Rechtsvorschlag aufgehoben und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung erteilt.

2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- B.________ AG

- Bundesamt für Sozialversicherungen

Zur Kenntnis:

- Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2021, BV/21/212, Seite 4

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.