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200 2021 152 • VG BE 200 2021 152 KI-generiert

Unemployment Benefit Suspension Upheld for Non-Attendance and Insufficient Job Search

Geschäftsnummer 200 2021 152
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An unemployed individual challenged a decision that suspended their entitlement to unemployment benefits for 18 days: 15 days for the unexcused failure to attend an assigned labor market measure and 3 days for insufficient job search efforts in October 2020. The individual did not attend the measure, arguing they were a risk patient and initially provided a medical certificate for self-quarantine until November 9, 2020, but failed to show up or provide an excuse by the November 10 deadline. The court found no excuse for not attending after November 9, noting the individual later traveled to a high-risk area, contradicting their risk patient claim. Regarding the job search, the court rejected the individual's claim of mailing an eighth application, finding the original electronic claim more credible but ultimately unsubstantiated by the employer, resulting in only seven confirmed applications, falling short of the required minimum of eight. The court upheld the 15-day suspension for the unexcused non-attendance of the measure, classifying it as light fault in the highest range, and upheld the 3-day suspension for insufficient job efforts, finding both sanctions appropriate and within the administration's discretion.

Legislator-Regeste

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Art. 59 ATSG, Art. 60 ATSG, Art. 61 lit. b ATSG, Art. 81 Abs. 1 i.V.m, Art. 57 Abs. 1 GSOG, Art. 84 Abs. 3 VRPG; Unemployment Benefit Suspension Upheld for Non-Attendance and Insufficient Job Search: The individual did not attend the measure, arguing they were a risk patient and initially provided a medical certificate for self-quarantine until November 9, 2020, but failed to show up or provide an excuse by the November 10 deadline. The court found no excuse for not attending after November 9, noting the individual later traveled to a high-risk area, contradicting their risk patient claim. Regarding the job search, the court rejected the individual's claim of mailing an eighth application, finding the original electronic claim more credible but ultimately unsubstantiated by the employer, resulting in only seven confirmed applications, falling short of the required minimum of eight. The court upheld the 15-day suspension for the unexcused non-attendance of the measure, classifying it as light fault in the highest range, and upheld the 3-day suspension for insufficient job efforts, finding both sanctions appropriate and within the administration's discretion.

Schlagwörter

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Einstellung der Arbeitslosenentschädigung Leistungsanspruch Ganzarbeitslosigkeit Arbeitnehmerstatus kontrollfreie Bezugstage Revision von Invalidenleistungen Einspracheentscheid vom 4. Februar 2021

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG

Cited in the reasoning as the basis for sanctions in case of non-participation in an employment market measure, which forms the factual basis for the appeal's subject matter.

Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG

Cited in the reasoning as the basis for sanctions in case of insufficient job search efforts, which forms the factual basis for the appeal's subject matter.

Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG

Cited in the reasoning to explain that the duration of the suspension is determined by the degree of culpability.

Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG

Cited in the reasoning to explain that the suspension only applies to days for which the unemployed person meets the entitlement criteria.

Art. 17 Abs. 3 lit. a AVIG

Cited in the reasoning to establish the obligation to participate in employment market measures.

Art. 17 Abs. 1 AVIG

Cited in the reasoning to establish the obligation of the insured person to actively seek employment.

Art. 1 Abs. 1 AVIG

Cited in the dispositive regarding the non-imposition of procedural costs based on the reciprocal application of ATSG provisions.

Art. 61 lit. g ATSG

Cited in the dispositive in relation to the reciprocal application of law to the non-award of party compensation.

Art. 61 fbis ATSG

Cited in the dispositive regarding the reciprocal application of law to the non-imposition of procedural costs.

Art. 59 ATSG

Cited in the reasoning to establish the appellant's standing to appeal ('zur Beschwerde befugt').

Art. 57 ATSG

Cited in the reasoning to establish the court's jurisdiction over appeals against social insurance decisions.

Art. 61 lit. c und d ATSG

Cited in the reasoning regarding the court's full review power.

Art. 60 ATSG

Cited in the reasoning regarding the compliance with the time limit for appeal.

Art. 57 Abs. 1 GSOG

Cited in the reasoning to establish the single-judge jurisdiction based on the appeal value.

Art. 54 Abs. 1 lit. a GSOG

Cited in the reasoning to establish the Social Insurance Division's jurisdiction based on the cantonal organization law.

Art. 84 Abs. 3 VRPG

Cited in the reasoning regarding the court's power to review freely (not bound by party requests).

Art. 80 lit. c Ziff. 1 VRPG

Cited in the reasoning regarding the court's power to review freely (not bound by party requests).

Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG

Cited in the reasoning regarding compliance with formal requirements.

Art. 128 Abs. 2 AVIV

Cited in the reasoning regarding local jurisdiction in conjunction with AVIG.

Art. 100 Abs. 3 AVIG

Cited in the reasoning regarding local jurisdiction.

Art. 64 LTF

This provision deals with legal aid, which is not explicitly cited in the dispositive (Order 2 only mentions costs and party compensation).

Art. 66 al. 1 LTF

This provision deals with costs, which is not explicitly cited in the dispositive (Order 2 only mentions 'Verfahrenskosten' and 'Parteientschädigung' citing Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 fbis/61 lit. g ATSG).

Art. 93 LTF

This provision is related to admissibility checks but is not cited in the dispositive.

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Volltext

200 21 152 ALV ACT/LUB/LAB

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 7. Juni 2021

Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiber Lüthi

A.________ Beschwerdeführerin

gegen

Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner

betreffend Einspracheentscheid vom 4. Februar 2021 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2021, ALV/21/152, Seite 2

Sachverhalt:

A.

Die 1984 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 4. September 2019 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Akten des Amts für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern [AVA bzw. Beschwerdegegner], Dossier RAV-Region Seeland-Berner Jura [act. IIC] 450 f.) und stellte am 5. September 2019 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Akten des AVA, Dossier Arbeitslosenkasse ... [act. IIA] 161-164). Nach vorgängiger Möglichkeit zu Stellungnahmen (act. IIC 280, 283, 284 f.) stellte das RAV die Versicherte mit Verfügungen vom 10. Dezember 2020 wegen ungenügender Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit ab dem 1. November 2020 für vier Tage (Entscheid-Nr. ...; act. IIC 244 f.) und wegen unentschuldigten Nichtantritts einer arbeitsmarktlichen Massnahme ab dem 11. November 2020 für 15 Tage (Entscheid-Nr. ...; act. IIC 240 f.) in der Anspruchsberechtigung ein. Gegen diese Verfügungen erhob die Versicherte Einsprachen (act. IIC 222, 236). Mit Entscheid vom 4. Februar 2021 (Akten des AVA, Dossier Rechtsdienst [act. II] 2-7) wies das AVA die Einsprache betreffend unentschuldigten Nichtantritts einer arbeitsmarktlichen Massnahme ab und hiess diejenige betreffend ungenügender Arbeitsbemühungen teilweise gut und reduzierte diesbezüglich das Einstellmass von vier auf drei Tage.

B.

Gegen den Einspracheentscheid vom 4. Februar 2021 erhob die Versicherte mit Eingabe vom 15. Februar 2021 hinsichtlich die Verfügung Nr. ... (ungenügende Arbeitsbemühungen) und mit weiterer Eingabe vom 27. Februar 2021 hinsichtlich die Verfügung Nr. … (Nichtantritt arbeitsmarktliche Massnahme) Beschwerde. Sie beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids.

Der Beschwerdegegner schloss in der Beschwerdeantwort vom 23. März 2021 auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2021, ALV/21/152, Seite 3

Erwägungen:

1.

1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerden einzutreten.

1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 4. Februar 2021 (act. II 2-7). Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin zu Recht wegen Nichtantritts einer arbeitsmarktlichen Massnahme im Umfang von 15 Tagen und wegen ungenügender Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit im Umfang von drei Tagen in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt hat. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2021, ALV/21/152, Seite 4

1.3 Der Streitwert liegt bei einer Einstelldauer von insgesamt 18 Tagen (vgl. E. 1.2 hiervor) und einer Taggeldhöhe von Fr. 112.50 (act. IIA 60) unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1 Auf Weisung der zuständigen Amtsstelle hat die versicherte Person

– unter anderem – an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen, die ihre Vermittlungsfähigkeit fördern (Art. 17 Abs. 3 lit. a AVIG). Die versicherte Person ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch ihr Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG).

2.2 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungsleistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 S.

525 und E. 2.1.4 S. 528). Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung setzt nicht (zwingend) den Nachweis eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten der versicherten Person und der Verlängerung der Arbeitslosigkeit, mithin dem (auch) der Arbeitslosenversicherung entstan- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2021, ALV/21/152, Seite 5

denen Schaden voraus. Vielmehr werden bestimmte Handlungen und Unterlassungen bereits dann sanktioniert, wenn sie ein Schadensrisiko in sich bergen (BGE 141 V 365 E. 2.1 S. 367).

3.

Zunächst ist zu prüfen, ob der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin zu Recht wegen des Nichtbesuchs einer arbeitsmarktlichen Massnahme während 15 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat (act. II 2- 4).

3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt und unbestritten, dass das RAV mit Schreiben vom 8. Oktober 2020 (act. IIC 317 f.) die Beschwerdeführerin zur arbeitsmarktlichen Massnahme "SJ Ermittlung der Arbeitsfähigkeit Sozioberufliche Bilanz d/f", dauernd vom 4. November bis 1. Dezember 2020, zuwies. Dieser Kurs sollte die Arbeitsmarktattraktivität steigern und die Erfolgsaussichten auf eine Integration in den Arbeitsmarkt erhöhen. Ebenfalls erstellt und unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin am 4. November 2020 die arbeitsmarktliche Massnahme nicht angetreten hat; sie hatte sich jedoch an diesem Tag telefonisch krankheitsbedingt abgemeldet (E-Mails des RAV bzw. der Durchführungsstelle vom 30. November 2020 [act. IIC 257] und vom 12. Januar 2021 [act. II 23] sowie Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 15. Januar 2021 [act. II 14]). Am selben Tag informierte die Beschwerdeführerin zudem den zuständigen RAV-Mitarbeiter über ihre Abmeldung (act. IIC 298). Sodann erschien sie auch am 5. November 2010 nicht zur Massnahme, woraufhin sie gleichentags von der Durchführungsstelle mit eingeschriebenem Brief verwarnt und aufgefordert wurde, innerhalb von drei Arbeitstagen bzw. bis am 10. November 2020 an der Massnahme teilzunehmen oder einen Entschuldigungsgrund zu melden (act. IIC 292). Nachdem sie dieser Aufforderung nicht nachgekommen war, wurde die besagte Massnahme am 10. November 2020 abgebrochen (act. IIC 286-288, 272).

3.2 Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht, dass die vom RAV zugewiesene Massnahme (act. IIC 317 f.) unzumutbar gewesen wäre. Anders als die Beschwerdeführerin anzunehmen scheint Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2021, ALV/21/152, Seite 6

(act. IIC 312), steht es den versicherten Personen nicht frei zu bestimmen, unter welchen Umständen sie an einer arbeitsmarktlichen Massnahme teilnehmen wollen oder nicht. Anders als am 25. März 2021 gegenüber dem Sekretariat des Verwaltungsgerichts telefonisch ausgeführt, ändert daran nichts, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Risikopatientin handelt (vgl. Aktennotiz vom 25. März 2021 [in den Gerichtsakten]), da diese Eigenschaft eine Teilnahme an der Massnahme offensichtlich nicht verhindert hätte. In dieser Hinsicht fällt auf, dass die Beschwerdeführerin drei Monate später nach ... – ein Staat mit erhöhtem Ansteckungsrisiko mit dem Coronavirus Sars-CoV-2 (vgl. Anhang Ziff. … der Verordnung vom 2. Juli 2020 [Stand am 1. Februar 2021] über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus [Covid-19] im Bereich des internationalen Personenverkehrs [Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des internationalen Personenverkehrs; SR 818.101.27]) – in die Ferien … (act. IIB 26, 43 f.), was ihre Aussage betreffend Risikopatientin erheblich relativiert. Wie sich aus den Schreiben der durchführenden Institution vom

5. und 10. November 2020 (act. IIC 292, 272) klar ergibt, erschien die Beschwerdeführerin, nachdem sie sich noch am ersten Tag der Massnahme telefonisch abgemeldete hatte (act. II 14, 23 und act. IIC 257), auch später bis zu der ihr gesetzten Frist nicht zur Massnahme und meldete ebenso wenig innert gesetzter Frist einen entschuldbaren Grund. Dies ist denn auch unbestritten. Ein Entschuldigungsgrund für das Fernbleiben bzw. die Nichtmeldung ist nicht ersichtlich. Insbesondere ergibt sich bereits aus dem Arbeitsunfähigkeitszeugnis des Dr. med. B.________, praktischer Arzt, vom 3. November 2020 (act. IIC 237), welches eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit vom 3. bis 9. November 2020 infolge "Selbst Quarantäne wegen Covid" attestiert, dass eine Teilnahme ab dem 10. November 2020 möglich gewesen wäre, hat doch die Durchführungsstelle mit Schreiben vom 5. November 2020 (act. IIC 292) einen Antritt der Massnahme bis und mit zum

10. November 2020 (08:30 Uhr) – d. h. am Tag nach Ende der Selbstquarantäne – als möglich erachtet. Damit hat die Beschwerdeführerin die arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht angetreten und sich einer Weisung des RAV widersetzt, weshalb sie in der Anspruchsberechtigung einzustellen ist (vgl. E. 2.1 hiervor). Dass die Durchführungsstelle (und nicht die Beschwerdeführerin) den Kurs abgebrochen bzw. nicht weiter angeboten hat, ist entgegen der Auffassung in der Be- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2021, ALV/21/152, Seite 7

schwerde vom 27. Februar 2021 nicht massgebend. Entscheidend ist vielmehr, dass die Beschwerdeführerin selber dazu Anlass geboten hat. Sogar wenn hinsichtlich telefonischer Abmeldung ein Missverständnis vorgelegen hätte, indem die Beschwerdeführerin davon ausgegangen wäre, sie müsse sich für die Folgezeit nicht mehr abmelden, war es selbstverständlich und für jedermann einleuchtend, dass sie sich über die Durchführung des Kurses ab dem 10. November 2020 – dem ersten Tag nach Ablauf der "Selbst Quarantäne" (act. IIC 237) – mindestens telefonisch erkundigt hätte. Dies zumal sie im Nachgang zu ihrer telefonischen Meldung, wie bereits ausgeführt, schriftlich verwarnt und aufgefordert wurde, entweder bis zum

10. November 2020 in der Massnahme zu erscheinen oder einen entschuldbaren Grund zu melden (act. IIC 292).

3.3 Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von

15 Einstelltagen (act. II 4).

3.3.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG). Massgebend ist das Gesamtverhalten der versicherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369). Die Dauer der Einstellung beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a bis c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversicherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als näher liegend erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2

S. 152; SVR 2020 ALV Nr. 11 S. 36 E. 3.3; ARV 2020 S. 95 E. 4.2).

3.3.2 Indem der Beschwerdegegner eine Einstellung von 15 Tagen verfügte (act. II 4), qualifizierte er das Verschulden der Beschwerdeführerin als leicht im obersten Bereich (vgl. E. 3.3.1 hiervor). Mit Blick auf das vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) herausgegebene "Einstellraster" Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2021, ALV/21/152, Seite 8

(AVIG-Praxis ALE, Rz. D79, Ziff. 3.D/3 [Kurs ohne entschuldbaren Grund nicht besucht oder abgebrochen; Dauer ca. 4 Wochen: 13 bis 15 Tage]; abrufbar unter: <www.arbeit.swiss>), sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich bei der vorliegenden Einstellung nicht um die erste handelt (vgl. act. IIC 309 f.), ist die Annahme eines leichten Verschuldens im obersten Bereich nicht zu beanstanden. Es besteht kein triftiger Grund, in das Ermessen der Verwaltung einzugreifen, so dass es bei den

15 Einstelltagen zu bleiben hat.

4.

Zu prüfen ist weiter, ob der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin zu Recht wegen ungenügender Arbeitsbemühungen im Oktober 2020 für drei Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat (act. II 4-6).

4.1 Im am 4. November 2020 per E-Mail übermittelten Formular "Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen" für den Monat Oktober 2020 (act. IIC 299) vermerkte die Beschwerdeführerin insgesamt acht getätigte Stellenbewerbungen, was gemäss der Wiedereingliederungsvereinbarung vom 1. November 2019 (act. IIC 414-416 [mindestens acht Bewerbungen pro Monat über den ganzen Monat verteilt]) als genügend angesehen würde. Die Beschwerdeführerin gab u.a. im besagten Formular an, sich am

15. Oktober 2020 beim C.________ als ... für ein 70 %-Pensum brieflich/elektronisch beworben zu haben (act. IIC 299). Im Rahmen einer stichprobeweisen Kontrolle der Arbeitsbemühungen (act. IIC 285) gab die Leiterin HR Beratungsteam der D.________, wozu auch das C.________ gehört (vgl. <www.....ch> Rubrik: ...), an, über ihr offizielles "Tool" keine Bewerbung der Beschwerdeführerin erhalten zu haben; sollte diese jedoch persönlich überbracht oder an eine bestimmte Person im C.________ gerichtet gewesen sein, habe sie davon keine Kenntnis (act. IIC 293). Da die Beschwerdeführerin im Formular angab, die Bewerbung sei brieflich bzw. elektronisch erfolgt (act. IIC 299), ist eine persönliche Übergabe ausgeschlossen und weil sie in ihrer Stellungnahme vom 11. November 2020 (act. IIC 283) zudem ausführte, sie hätte möglicherweise ein technisches Problem gehabt, ist erstellt, dass sie die Bewerbung – wenn überhaupt – Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2021, ALV/21/152, Seite 9

elektronisch und nicht postalisch eingereicht hat. Die entgegenstehende nachträgliche Aussage in der Beschwerde vom 15. Februar 2021, wonach sie die Bewerbung für das C.________ per Post verschickt habe, ist angesichts der ursprünglichen Angaben nicht glaubhaft, denn die sogenannte spontane "Aussage der ersten Stunde" ist in der Regel unbefangener und zuverlässiger als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2 S. 174, 121 V 45 E. 2a

S. 47), weshalb sie höher zu gewichten ist als spätere Vorbringen. Eine elektronische Eingabe der Bewerbung wäre über das offizielle "Tool" erfolgt und die angeschriebene Mitarbeiterin des C.________ hätte in der Folge von der Bewerbung gewusst. Hätte die Beschwerdeführerin die Bewerbung dagegen, wie von ihr beschwerdeweise nunmehr geltend gemacht, per Post verschickt, hätte sie eine Rückmeldung erhalten, dass sie sich elektronisch bewerben müsse, da Papierbewerbungen bei der D.________ nicht berücksichtigt werden (vgl. act. IIC 225). Wäre sie einer entsprechenden Mitteilung des C.________ bzw. der D.________ nachgekommen – wofür im Monat Oktober 2020 noch genügend Zeit gewesen wäre – hätte die angefragte Mitarbeiterin von der Bewerbung gewusst. So oder anders ist die im Formular angegebene Bewerbung für das C.________ vom

15. Oktober 2020 (act. IIC 299) nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429) ausgewiesen, weshalb für den Monat Oktober 2020 nur sieben der mindestens acht geforderten Bewerbungen (act. IIC 416) erstellt sind. Dementsprechend hat sich die Beschwerdeführerin in der Kontrollperiode Oktober 2020 in quantitativer Hinsicht ungenügend um zumutbare Arbeit bemüht, weshalb sie in Anwendung von Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG in der Anspruchsberechtigung einzustellen ist (vgl. E. 2.2 hiervor).

4.2 Abschliessend bleibt damit die Angemessenheit der ausgesprochenen Sanktion von 3 Einstelltagen (act. II 6) zu prüfen.

Die vorliegend angeordnete Sanktion von drei Einstelltagen (act. II 6) liegt im untersten Bereich des leichten Verschuldens (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV, vgl. auch E. 3.3.1 hiervor) und bewegt sich im Rahmen des vom SECO herausgegebenen "Einstellrasters" (AVIG-Praxis ALE, Rz. D79, Ziff. 1.C/1 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2021, ALV/21/152, Seite 10

[erstmals ungenügende Arbeitsbemühungen: 3 bis 4 Tage]). Mit Blick auf die gesamten Umstände ist das verfügte Einstellmass dem leichten Verschulden der Beschwerdeführerin angemessen und nicht zu beanstanden. Es besteht kein triftiger Grund, in das Ermessen der Verwaltung einzugreifen, weshalb es mit den drei Einstelltagen (act. II 6) sein Bewenden hat.

5.

Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom

4. Februar 2021 (act. II 2-7) jeweils sowohl in grundsätzlicher als auch masslicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobenen Beschwerden sind abzuweisen.

6.

6.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

6.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Die Beschwerden werden abgewiesen.

2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2021, ALV/21/152, Seite 11

- A.________

- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst

- Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.