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200 2021 134 • VG BE 200 2021 134 KI-generiert

Claimant v. Administrative Authority regarding Short-Time Work Compensation Eligibility Dates

Geschäftsnummer 200 2021 134
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The claimant sought short-time work compensation starting December 1, 2020, challenging a prior decision that only granted compensation from January 14, 2021, onwards. Following the appeal, the opposing administrative authority revised its position, first through a decision on reconsideration granting compensation from December 1 to December 21, 2020, and subsequently confirming in its response that due to revised COVID-19-related legislation (Art. 17b Covid-19 Act) and the December 22, 2020, closure of gastronomy businesses, the claimant was entitled to continuous short-time work compensation from December 22, 2020, until June 21, 2021. The court partially upheld the appeal, finding that the claimant's interest regarding the period of December 1-21, 2020, was rendered moot by the administrative authority's reconsideration decision, and confirming the joint request of the parties to grant short-time work compensation for the period of December 22, 2020, to June 21, 2021, subject to the fulfillment of other statutory requirements (Art. 39 AVIG).

Legislator-Regeste

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Art. 39 AVIG; Claimant v. Administrative Authority regarding Short-Time Work Compensation Eligibility Dates: Following the appeal, the opposing administrative authority revised its position, first through a decision on reconsideration granting compensation from December 1 to December 21, 2020, and subsequently confirming in its response that due to revised COVID-19-related legislation (Art. 17b Covid-19 Act) and the December 22, 2020, closure of gastronomy businesses, the claimant was entitled to continuous short-time work compensation from December 22, 2020, until June 21, 2021. The court partially upheld the appeal, finding that the claimant's interest regarding the period of December 1-21, 2020, was rendered moot by the administrative authority's reconsideration decision, and confirming the joint request of the parties to grant short-time work compensation for the period of December 22, 2020, to June 21, 2021, subject to the fulfillment of other statutory requirements (Art. 39 AVIG).

Schlagwörter

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Kurzarbeitsentschädigung verwaltungsrechtliches Wiedererwägungsgesuch Verwaltungsbehörde Zwischenbeschäftigung Erfüllung gesetzlicher Voraussetzungen Saisonbewilligung Einspracheentscheid vom 25. Januar 2021

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 39 AVIG

This article specifies the remaining prerequisite conditions for entitlement to short-time work compensation, which the judgment explicitly maintains as a condition for the granted benefits.

Art. 57 Abs. 1 und 4 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1)

This article establishes the competence of the single judge to issue the decision.

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Volltext

200 21 134 ALV KOJ/ZID/ARJ

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 9. April 2021

Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Zimmermann

A.________ Beschwerdeführerin

gegen

Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner

betreffend Einspracheentscheid vom 25. Januar 2021 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2021, ALV/21/134, Seite 2

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

 Mit Entscheid des Amts für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern (AVA bzw. Beschwerdegegner) vom 15. Januar 2021 wurde für die Beschwerdeführerin die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung für die Zeit vom 14. Januar 2021 bis 13. April 2021 bewilligt, falls die übrigen Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 39 des Bundesgesetzes vom

25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) erfüllt sind.

 Die am 18. Januar 2021 erhobene Einsprache der Beschwerdeführerin wurde mit Einspracheentscheid vom 25. Januar 2021 abgewiesen.

 Mit Beschwerde vom 11. Februar 2021 beantragt die Beschwerdeführerin sinngemäss die Bewilligung von Kurzarbeit bereits ab 1. Dezember 2020. Umstritten ist somit vorliegend der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung in der Zeit vom 1. Dezember 2020 bis 13. Januar 2021.

 Zusammen mit der Beschwerdeantwort reicht der Beschwerdegegner einen Wiedererwägungsentscheid vom 7. April 2021 ein. Dieser betrifft einen früheren Entscheid des AVA vom 31. August 2020, mit welchem

– bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen gemäss Art. 39 AVIG – der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Kurzarbeitsentschädigung für die Zeit vom 1. September 2020 bis 30. November 2020 bewilligt worden war. Mit dem vorgelegten Wiedererwägungsentscheid wird nun die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung unter den gleichen Voraussetzungen für die Zeit vom 1. September 2020 bis 21. Dezember 2020 bewilligt.

 Soweit die Zeit vom 1. bis 21. Dezember 2020 betreffend ist durch den Erlass des erwähnten Wiedererwägungsentscheids das schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführerin an der von ihr erhobenen Beschwerde nachträglich weggefallen und ist das Beschwerdeverfahren demzufolge vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben.

 Unter Hinweis auf den am 20. März 2021 in Kraft getretenen Art. 17b des Bundesgesetzes vom 25. September 2020 über die gesetzlichen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2021, ALV/21/134, Seite 3

Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz; SR 818.102) sowie den Umstand, dass die Beschwerdeführerin von der am 18. Dezember 2020 beschlossenen Massnahme über die Schliessung sämtlicher Gastronomiebetriebe per 22. Dezember 2020 betroffen war (vgl. dazu Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie [Covid-19-Verordnung besondere Lage] [Massnahmenverschärfung Dezember]; AS 2020 5813), hält der Beschwerdegegner in der Beschwerdeantwort fest, es könne bei der Beschwerdeführerin Kurzarbeit vom 22. Dezember 2020 bis zum 21. Juni 2021 bewilligt werden. Insgesamt werde damit für die Beschwerdeführerin die lückenlose Bewilligung von Kurzarbeit für die Zeit vom 1. September 2020 bis zum 21. Juni 2021 sichergestellt (vgl. im Einzelnen Beschwerdeantwort, Art. 2 - 4).

 Soweit die Zeit vom 22. Dezember 2020 bis 13. Januar 2021 betreffend liegt somit ein gemeinsamer Antrag der Parteien auf Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne vor, als der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Kurzarbeitsentschädigung auch für diese Zeit (und darüber hinaus bis am 21. Juni 2021) zu bejahen ist.

 Diesem Antrag ist gestützt auf die Sachund Rechtslage zu entsprechen, wobei hier auf die zutreffenden Ausführungen in der Beschwerdeantwort verwiesen werden kann.

 Die Beschwerde ist dementsprechend teilweise gutzuheissen und der angefochtene Entscheid ist dahingehend abzuändern, als die Beschwerdeführerin vom 22. Dezember 2020 bis 21. Juni 2021 Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung hat, falls die übrigen Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 39 AVIG erfüllt sind. Im Übrigen ist das Beschwerdeverfahren vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben.

 Verfahrenskosten sind nicht zu erheben und eine Parteientschädigung ist der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin nicht zuzusprechen, da ihr durch die Beschwerdeführung kein hoher Aufwand entstanden ist (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2021, ALV/21/134, Seite 4

 Für diesen Entscheid ist der Einzelrichter zuständig (Art. 57 Abs. 1 und

4 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Entscheid vom 25. Januar 2021 dahingehend abgeändert, als die Beschwerdeführerin vom 22. Dezember 2020 bis 21. Juni 2021 Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung hat, falls die übrigen Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 39 AVIG erfüllt sind. Im Übrigen wird das Beschwerdeverfahren vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________ (inkl. Ergänzung zur Beschwerdeantwort vom 7. April 2021 mit Beilage)

- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst

- Staatssekretariat für Wirtschaft - seco

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.