Appeal Inadmissible Due to Untimely Correction of Invalid Signature
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court decided not to hear the appeal against an insurance company's decision because the initial complaint was invalidly signed and the subsequent attempt to rectify the flaw was submitted late. The appellant failed to meet a deadline set by the court to submit either a validly signed power of attorney or a corrected appeal, as the initial submission was signed by an unauthorized person. While the appellant later requested restitution of the deadline, arguing that its personnel's vacation absence constituted an excusable cause, the court rejected this claim, reasoning that a vacation absence does not qualify as an "unexcused impediment" under the relevant law (Art. 41 ATSG) and that the entity should have taken adequate precautions, such as organizing a substitute, to ensure timely compliance. Since the failed attempt to correct the procedural defect was not an unexcused oversight, the court confirmed that the appeal was not corrected in time and, therefore, was inadmissible.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 32 Abs. 2 i.V.m, Art. 41 ATSG; Appeal Inadmissible Due to Untimely Correction of Invalid Signature: The appellant failed to meet a deadline set by the court to submit either a validly signed power of attorney or a corrected appeal, as the initial submission was signed by an unauthorized person. While the appellant later requested restitution of the deadline, arguing that its personnel's vacation absence constituted an excusable cause, the court rejected this claim, reasoning that a vacation absence does not qualify as an "unexcused impediment" under the relevant law (Art. 41 ATSG) and that the entity should have taken adequate precautions, such as organizing a substitute, to ensure timely compliance. Since the failed attempt to correct the procedural defect was not an unexcused oversight, the court confirmed that the appeal was not corrected in time and, therefore, was inadmissible.
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KI-generiertAlthough these procedural rules were cited for the basis of non-entry should the deadline not be met, the final dispositive order only mentions the non-entry itself in point 1, without explicitly citing the articles directly justifying the non-entry in the final order.
Cited to establish the competence of the Single Judge to issue the decision.
Volltext
200 21 113 UV FUE/SCM/LAB
Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil des Einzelrichters vom 4. März 2021
Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiberin Schädeli
A.________ Beschwerdeführerin
gegen
Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen Zustelladresse: Postfach, 8010 Zürich Beschwerdegegnerin
in Sachen B.________
betreffend Einspracheentscheid vom 28. September 2020 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2021, UV/21/113, Seite 2
Der Einzelrichter zieht in Erwägung,
Am 4. Februar 2021 ging dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern – zuständigkeitshalber überwiesen durch das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Beschluss vom 26. November 2020) – eine Beschwerde vom 22. Oktober 2020 gegen einen Einspracheentscheid der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG vom 28. September 2020 ein. Unterzeichnet war die Beschwerde von C.________.
Mit Verfügung vom 5. Februar 2021 stellte der Instruktionsrichter fest, dass C.________ nicht über eine Zeichnungsberechtigung für die A.________ verfüge, womit die Beschwerde nicht von einer zeichnungsberechtigten Person unterschrieben worden sei. Er setzte der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Rechtsfolgen von Art. 32 Abs. 2 i.V.m. Art. 33 Abs. 1 und 2 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG, BSG 155.21;
Nichteintreten im Unterlassungsfalle) Frist bis zum 19. Februar 2021, um entweder eine durch zeichnungsberechtigte Personen unterzeichnete Vollmacht zur Prozessführung oder eine durch zeichnungsberechtigte Personen unterzeichnete Beschwerdeschrift einzureichen.
Die Beschwerdeführerin liess die angesetzte Frist verstreichen, ohne sich vernehmen zu lassen. Insbesondere wurde innert Frist keine Vollmacht zur Prozessführung oder durch zeichnungsberechtigte Personen unterzeichnete Beschwerdeschrift eingereicht.
Mit Eingabe vom 24. Februar 2021 (Postaufgabe: 2. März 2021) stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Verbesserung der Beschwerde und reichte gleichzeitig eine verbesserte Beschwerdeschrift ein.
Gemäss Art. 41 ATSG wird eine verpasste Frist wiederhergestellt, wenn die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten wurden, binnen Frist zu handeln, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2021, UV/21/113, Seite 3
Nach der Rechtsprechung ist die Wiederherstellung nur bei klarer Schuldlosigkeit der betroffenen Prozesspartei und ihrer Vertretung zu gewähren, es darf also auch keine bloss leichte Fahrlässigkeit vorliegen. In Frage kommt objektive Unmöglichkeit zeitgerechten Handelns wie beispielsweise bei Naturkatastrophen, Militärdienst oder schwerwiegender Erkrankung, oder subjektive Unmöglichkeit, wenn zwar die Vornahme einer Handlung, objektiv betrachtet, möglich gewesen wäre, die betroffene Person aber durch besondere Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, am Handeln gehindert worden ist. In Betracht kommen insbesondere unverschuldete Irrtumsfälle. Es ist indes ein strenger Massstab anzuwenden. Insbesondere stellt ein auf Unachtsamkeit zurückzuführendes Versehen kein unverschuldetes Hindernis dar (SVR 2017 IV Nr. 24 S. 68 E. 2.2).
Zur Begründung des Fristwiederherstellungsgesuchs wurde ausgeführt, aufgrund der Ferienabwesenheit der ... habe die Frist zur Beschwerdeverbesserung nicht eingehalten werden können.
Die Ferienabwesenheit der ... stellt offenkundig keinen Fristwiederherstellungsgrund im Sinne der Rechtsprechung dar, hätte die Fristwahrung doch durch geeignete Vorkehren (z.B. Organisation einer Stellvertretung), die bei einer juristischen Person grundsätzlich vorausgesetzt werden dürfen, ohne Weiteres gewahrt werden können.
Nach dem Gesagten ist die Verbesserung der Beschwerde nicht fristgerecht erfolgt, weshalb auf die Beschwerde vom 22. Oktober 2020 nicht eingetreten werden kann.
Es sind weder Verfahrenskosten zu erheben noch ist eine Parteientschädigung zuzusprechen.
Für diesen Entscheid ist der Einzelrichter zuständig (Art. 57 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).
Demnach entscheidet der Einzelrichter: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2021, UV/21/113, Seite 4
1. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 22. Oktober 2020 wird nicht eingetreten.
2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG
- Bundesamt für Gesundheit
Zur Kenntnis:
- B.________
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.