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200 2021 112 • VG BE 200 2021 112 KI-generiert

Bern Administrative Court Dismisses Appeal Due to Unrectified Procedural Deficiency and Denied Reinstatement Request

Geschäftsnummer 200 2021 112
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of the Canton of Bern declined to hear a public law appeal because the appellant failed to rectify a procedural deficiency within the set deadline, and the subsequent request for reinstatement of the deadline was denied. The initial appeal against an insurer's decision was lodged but was not signed by an authorized person, prompting the court to give the appellant a firm deadline to submit an authorized power of attorney or a corrected appeal, warning of non-entry into the merits. When the appellant missed this deadline, they requested reinstatement, citing the responsible person's vacation as the reason for the delay. The court ruled that vacation absence does not constitute an excusable, unculpable reason for missing a procedural deadline under Art. 41 ATSG, as a legal entity is expected to ensure appropriate deputies or organizational measures to uphold procedural requirements; consequently, since the procedural deficiency was not remedied in a timely manner, the court refused to enter into the merits of the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 32 Abs. 2 i.V.m, Art. 41 ATSG; Bern Administrative Court Dismisses Appeal Due to Unrectified Procedural Deficiency and Denied Reinstatement Request: The initial appeal against an insurer's decision was lodged but was not signed by an authorized person, prompting the court to give the appellant a firm deadline to submit an authorized power of attorney or a corrected appeal, warning of non-entry into the merits. When the appellant missed this deadline, they requested reinstatement, citing the responsible person's vacation as the reason for the delay. The court ruled that vacation absence does not constitute an excusable, unculpable reason for missing a procedural deadline under Art. 41 ATSG, as a legal entity is expected to ensure appropriate deputies or organizational measures to uphold procedural requirements; consequently, since the procedural deficiency was not remedied in a timely manner, the court refused to enter into the merits of the appeal.

Schlagwörter

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Verfahrensverzögerungen Fristversäumnis verwaltungsrechtlicher Widerruf öffentliche Verhandlung Organisationsmangel juristische Person Einspracheentscheid vom 28. September 2020

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 32 Abs. 2 i.V.m
Er setzte der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Rechtsfolgen von Art. 32 Abs. 2 i.V.m.
Art. 41 ATSG
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 57 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]

Cited in the reasoning section as the basis for the single judge's jurisdiction to issue the decision, which is reflected in the final orders by implication (the decision being issued).

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Volltext

200 21 112 UV FUE/SCM/LAB

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 4. März 2021

Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiberin Schädeli

A.________ Beschwerdeführerin

gegen

Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen Zustelladresse: Postfach, 8010 Zürich Beschwerdegegnerin

in Sachen B.________

betreffend Einspracheentscheid vom 28. September 2020 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2021, UV/21/112, Seite 2

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

 Am 4. Februar 2021 ging dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern – zuständigkeitshalber überwiesen durch das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Beschluss vom 26. November 2020) – eine Beschwerde vom 22. Oktober 2020 gegen einen Einspracheentscheid der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG vom 28. September 2020 ein. Unterzeichnet war die Beschwerde von C.________.

 Mit Verfügung vom 5. Februar 2021 stellte der Instruktionsrichter fest, dass C.________ nicht über eine Zeichnungsberechtigung für die A.________ verfüge, womit die Beschwerde nicht von einer zeichnungsberechtigten Person unterschrieben worden sei. Er setzte der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Rechtsfolgen von Art. 32 Abs. 2 i.V.m. Art. 33 Abs. 1 und 2 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG, BSG 155.21;

Nichteintreten im Unterlassungsfalle) Frist bis zum 19. Februar 2021, um entweder eine durch zeichnungsberechtigte Personen unterzeichnete Vollmacht zur Prozessführung oder eine durch zeichnungsberechtigte Personen unterzeichnete Beschwerdeschrift einzureichen.

 Die Beschwerdeführerin liess die angesetzte Frist verstreichen, ohne sich vernehmen zu lassen. Insbesondere wurde innert Frist keine Vollmacht zur Prozessführung oder durch zeichnungsberechtigte Personen unterzeichnete Beschwerdeschrift eingereicht.

 Mit Eingabe vom 24. Februar 2021 (Postaufgabe: 2. März 2021) stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Verbesserung der Beschwerde und reichte gleichzeitig eine verbesserte Beschwerdeschrift ein.

 Gemäss Art. 41 ATSG wird eine verpasste Frist wiederhergestellt, wenn die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten wurden, binnen Frist zu handeln, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2021, UV/21/112, Seite 3

Nach der Rechtsprechung ist die Wiederherstellung nur bei klarer Schuldlosigkeit der betroffenen Prozesspartei und ihrer Vertretung zu gewähren, es darf also auch keine bloss leichte Fahrlässigkeit vorliegen. In Frage kommt objektive Unmöglichkeit zeitgerechten Handelns wie beispielsweise bei Naturkatastrophen, Militärdienst oder schwerwiegender Erkrankung, oder subjektive Unmöglichkeit, wenn zwar die Vornahme einer Handlung, objektiv betrachtet, möglich gewesen wäre, die betroffene Person aber durch besondere Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, am Handeln gehindert worden ist. In Betracht kommen insbesondere unverschuldete Irrtumsfälle. Es ist indes ein strenger Massstab anzuwenden. Insbesondere stellt ein auf Unachtsamkeit zurückzuführendes Versehen kein unverschuldetes Hindernis dar (SVR 2017 IV Nr. 24 S. 68 E. 2.2).

 Zur Begründung des Fristwiederherstellungsgesuchs wurde ausgeführt, aufgrund der Ferienabwesenheit der ... habe die Frist zur Beschwerdeverbesserung nicht eingehalten werden können.

Die Ferienabwesenheit der ... stellt offenkundig keinen Fristwiederherstellungsgrund im Sinne der Rechtsprechung dar, hätte die Fristwahrung doch durch geeignete Vorkehren (z.B. Organisation einer Stellvertretung), die bei einer juristischen Person grundsätzlich vorausgesetzt werden dürfen, ohne Weiteres gewahrt werden können.

 Nach dem Gesagten ist die Verbesserung der Beschwerde nicht fristgerecht erfolgt, weshalb auf die Beschwerde vom 22. Oktober 2020 nicht eingetreten werden kann.

 Es sind weder Verfahrenskosten zu erheben noch ist eine Parteientschädigung zuzusprechen.

 Für diesen Entscheid ist der Einzelrichter zuständig (Art. 57 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2021, UV/21/112, Seite 4

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 22. Oktober 2020 wird nicht eingetreten.

2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG

- Bundesamt für Gesundheit

Zur Kenntnis:

- B.________

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.