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200 2020 880 • VG BE 200 2020 880 KI-generiert

Beneficiary v. State: Timeliness of Objection to Denial of Educational Allowances

Geschäftsnummer 200 2020 880
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court rejected a beneficiary's appeal against a refusal to enter into her objection concerning the denial of educational allowances for her child. The initial administrative decision denying the allowances, issued on September 8, 2020, was received by mail on September 9, 2020, making the deadline for objection Friday, October 9, 2020, according to Art. 52 para. 1 in conjunction with Art. 38 para. 1 ATSG. The beneficiary's objection was only filed on October 27, 2020, well past the 30-day deadline, and the court found no valid ground for belated filing, such as foreign travel or school holidays, according to the binding rules on procedural deadlines. Consequently, the court concluded that the initial refusal to enter into the objection due to lateness was justified, and thus the appeal was dismissed, as the only subject matter under review was the timeliness of the objection, not the substantive claim for educational allowances.

Legislator-Regeste

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Art. 38 Abs. 1 ATSG, Art. 39 Abs. 1 ATSG, Art. 83 i.V.m, Art. 52 Abs. 1 ATSG; Beneficiary v. State: Timeliness of Objection to Denial of Educational Allowances: The initial administrative decision denying the allowances, issued on September 8, 2020, was received by mail on September 9, 2020, making the deadline for objection Friday, October 9, 2020, according to Art. 52 para. 1 in conjunction with Art. 38 para. 1 ATSG. The beneficiary's objection was only filed on October 27, 2020, well past the 30-day deadline, and the court found no valid ground for belated filing, such as foreign travel or school holidays, according to the binding rules on procedural deadlines. Consequently, the court concluded that the initial refusal to enter into the objection due to lateness was justified, and thus the appeal was dismissed, as the only subject matter under review was the timeliness of the objection, not the substantive claim for educational allowances.

Schlagwörter

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Kinderzulagen Verfahrensrügen gesetzliche Verfahrensfrist Forderungseingabe stichhaltige Gründe Beschwerdelegitimation Einspracheentscheid vom 18. November 2020

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 52 Abs. 1 ATSG

Cited in the reasoning regarding the deadline for filing an objection, which concerns the initial proceeding's context, though not explicitly in the final order, this provision explains the context of the decision upheld in point 1.

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Volltext

200 20 880 FZ KNB/BOC/ARJ

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 3. Dezember 2020

Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Bossert

A.________ Beschwerdeführerin

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin

betreffend Einspracheentscheid vom 18. November 2020 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dez. 2020, FZ/20/880, Seite 2

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

 Mit Verfügung vom 8. September 2020 lehnte die Ausgleichskasse des Kantons Bern (nachfolgend: AKB bzw. Beschwerdegegnerin) die Ausrichtung von Ausbildungszulagen für B.________ für die Zeit vom

1. März bis 31. Mai 2021 ab. Am 27. Oktober 2020 ging beim C.________ bzw. bei der AKB eine undatierte Einsprache von A.________ (nachfolgend: Versicherte bzw. Beschwerdeführerin), der Mutter von B.________, ein. Mit Einspracheentscheid vom 18. November 2020 trat die AKB infolge verspäteter Einreichung nicht auf die Einsprache ein.

 Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 28. November 2020 Beschwerde. Sie beantragt sinngemäss die korrekte Ausrichtung der Ausbildungszulagen.

 Von Seiten des Gerichts wurden am 30. November 2020 bei der Beschwerdegegnerin insbesondere die Sendungsverfolgung der Verfügung vom 8. September 2020 sowie eine Kopie der Einsprache (Posteingang: 27. Oktober 2020) einverlangt. Die entsprechenden Unterlagen gingen gleichentags per E-Mail beim Gericht ein.

 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheides – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13

E. 2.1).

 Mit dem angefochtenen Nichteintretensentscheid vom 18. November 2020 wurde einzig über die Rechtzeitigkeit der Einsprache befunden und diese verneint. Allein dies bildet den Anfechtungsgegenstand und vorliegend das einzige Verfahrensthema, so dass auf den materiellen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dez. 2020, FZ/20/880, Seite 3

Antrag um korrekte Ausrichtung der Ausbildungszulagen nicht eingetreten werden kann.

 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozessund verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG).

 Gemäss der Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post AG vom

30. November 2020 (in den Gerichtsakten) wurde die per Einschreiben versandte Verfügung vom 8. September 2020 am Mittwoch, 9. September 2020 in Empfang genommen. Die Einsprachefrist begann gemäss Art. 38 Abs. 1 ATSG somit am 10. September 2020 zu laufen und endete am Freitag, 9. Oktober 2020. Die Einspracheerhebung erfolgte somit klar verspätet, was von der Beschwerdeführerin beschwerdeweise auch anerkannt wird, ohne dass ein rechtsgenüglicher Fristwiederherstellungsgrund vorliegt. Dass die Beschwerdeführerin wegen eines Auslandaufenthaltes bzw. Schulferien die Einsprachefrist verpasst hat, ist unbeachtlich. Die Beschwerdegegnerin ist damit zu Recht auf die klar verspätet erhobene Einsprache nicht eingetreten.

 Der angefochtene Nichteintretensentscheid vom 18. November 2020 lässt sich nach dem Dargelegten nicht beanstanden. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

 Die Durchführung eines Schriftenwechsels erübrigt sich unter diesen Umständen (Art. 83 i.V.m. Art. 69 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom

23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]).

 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichterin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dez. 2020, FZ/20/880, Seite 4

oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

 Es sind weder Verfahrenskosten zu erheben noch ist eine Parteientschädigung zuzusprechen.

 Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 28. November 2020 (am Schluss) um eine Lösung bezüglich der Ausbildungszulage für das Jahr 2021 ersucht (da die Schule erst im August 2021 beginne), richtet sich dies an die Beschwerdegegnerin, an welche die Eingabe – mit dem vorliegenden Entscheid – ohnehin zugestellt wird.

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen

(samt Eingabe der Beschwerdeführerin vom 28. November 2020 inklusive Beilagen)

- Bundesamt für Sozialversicherungen

Zur Kenntnis:

- Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dez. 2020, FZ/20/880, Seite 5

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.