Pension Revision Based on Post-Judgment Acquittal and Report Denied
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe petitioner sought revision of a 2014 judgment that upheld the retroactive termination of his full disability pension (effective October 31, 2011), the rejection of his request for legal aid, and the order to repay CHF 53,608 in wrongly received benefits, basing his request on a 2020 criminal acquittal of attempted fraud and social security violations, as well as a subsequent psychiatric expert opinion from 2019 used in that criminal proceeding. The court dismissed the revision request, reasoning that the two decisive pieces of evidence—the criminal acquittal and the post-judgment psychiatric report—were created after the original 2014 judgment and are therefore excluded as grounds for revision under Article 95 lit. b of the Cantonal Administrative Justice Law (VRPG), which only allows revision based on facts or evidence that existed but could not be invoked in the earlier proceedings. The court further noted that, even if considered, the criminal judgment does not bind the pension proceedings, and the psychiatric report ultimately did not contradict the original findings regarding probable aggravation or simulation at the relevant timeframe for the pension termination, thus failing to meet the criteria for "decisive" evidence that would lead to a more favorable outcome.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 95 lit. b VR, Art. 95 lit. b VRPG, Art. 98 Abs. 1 i.V.m, Art. 108 Abs. 1 VRPG, Art. 61 lit. f ATSG, Art. 98 Abs. 1 i.V.m. Art. 83 und 69 VR-PG; Pension Revision Based on Post-Judgment Acquittal and Report Denied: The court dismissed the revision request, reasoning that the two decisive pieces of evidence—the criminal acquittal and the post-judgment psychiatric report—were created after the original 2014 judgment and are therefore excluded as grounds for revision under Article 95 lit. b of the Cantonal Administrative Justice Law (VRPG), which only allows revision based on facts or evidence that existed but could not be invoked in the earlier proceedings. The court further noted that, even if considered, the criminal judgment does not bind the pension proceedings, and the psychiatric report ultimately did not contradict the original findings regarding probable aggravation or simulation at the relevant timeframe for the pension termination, thus failing to meet the criteria for "decisive" evidence that would lead to a more favorable outcome.
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KI-generiertThe appeal was dismissed because the grounds for revision raised by the applicant did not meet the criteria set out in this article (new evidence produced after the contested decision).
Cited in the dispositive to justify the decision not to solicit a response to the revision request.
Used to impose court costs on the applicant following the non-entry into the merits of the revision request.
Cited in the reasoning section when examining the request for free legal aid, although this provision does not appear in the final operative part (only the rejection of the request is ordered).
Cited in the reasoning to justify the jurisdiction of the single judge who issued the decision, but not explicitly mentioned in the operative orders 1-5.
Volltext
200 20 879 IV KOJ/SCM/SEE
Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil des Einzelrichters vom 2. Dezember 2020
Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Schädeli
A.________ vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. B.________ Gesuchsteller
gegen
IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Gesuchsgegnerin
betreffend Revisionsgesuch betreffend Urteil des Verwaltungsgerichts vom
21. Mai 2014 (IV/2014/35+144+145) Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2020, IV/20/879, Seite 2
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
Mit Urteil vom 21. Mai 2014 (IV/2014/35+144+145) wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerden von A.________ (Gesuchsteller) gegen drei Verfügungen der IV-Stelle Bern (Gesuchsgegnerin) vom 10. Dezember 2013 sowie 8. und 13. Januar 2014 ab, soweit es darauf eintrat (hinsichtlich der Verfügung vom 13. Januar 2014).
Mit den in jenen Verfahren angefochtenen Verfügungen hatte die Gesuchsgegnerin die bisher ausgerichtete ganze Invalidenrente rückwirkend per 31. Oktober 2011 aufgehoben (Verfügung vom 10. Dezember 2013), ein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren abgewiesen (Verfügung vom 8. Januar 2014) und für im Zeitraum vom 1. November 2011 bis 28. Februar 2013 unrechtmässig bezogene Leistungen vom Gesuchsteller den Betrag von Fr. 53‘608.-- zurückgefordert (Verfügung vom 13. Januar 2014). Das Verwaltungsgericht kam nach einlässlicher Würdigung der Akten zum Schluss, dass gestützt auf die nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen von Dr. med. C.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie (Regionaler Ärztlicher Dienst [RAD]) und Dr. med. D.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Tropenmedizin und Reisemedizin (RAD), aus dem Jahr 2012 sowie in Einklang mit den Ergebnissen einer Beweissicherung vor Ort (BvO) jedenfalls im November 2011 weder ein somatischer noch ein psychischer Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsund Leistungsfähigkeit vorgelegen habe. Mit dieser gesundheitlichen Verbesserung und revisionsrelevanten Tatsache sei die per Ende Oktober 2011 erfolgte rückwirkende Renteneinstellung nicht zu beanstanden (E. 3.6-3.9). Ebenso bestehe die Rückforderungsverfügung zu Recht (E. 4). Mangels Erforderlichkeit der Vertretung sei weiter auch das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren zu Recht abgewiesen worden (E. 5). Dieser verwaltungsgerichtliche Entscheid blieb unangefochten.
Mit Eingabe vom 25. November 2020 ersucht der Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. B.________, um Revision des Urteils vom 21. Mai 2014 (VGE IV/2014/35+144+145) und beantragt dessen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2020, IV/20/879, Seite 3
vollumfängliche Aufhebung. Er stützt sein Rechtsbegehren im Wesentlichen auf das vom Obergericht das Kantons Bern, 1. Strafkammer, gefällte Urteil vom 27. August 2020 (SK/2017/396), womit der Gesuchsteller auf gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom
28. Juni 2017 (PEN/2016/855) erhobene Berufung hin von der Anschuldigung des versuchten Betrugs sowie der Anschuldigung der Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10), beides angeblich begangen zum Nachteil der Gesuchsgegnerin, freigesprochen wurde. Weiter stützt er seinen Antrag auf das im besagten Strafverfahren eingeholte psychiatrische Gutachten der psychiatrischen Dienste E.________ vom 17. Dezember 2019.
Gemäss Art. 61 lit. i des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1)
muss die Revision von Beschwerdeentscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen gewährleistet sein. Die Ausgestaltung dieses Verfahrens ist, unter Berücksichtigung der vom ATSG umschriebenen Voraussetzungen, dem kantonalen Recht überlassen (UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 61 N. 250). Soweit sich der Gesuchsteller auf Art. 66 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) beruft (Beschwerde S. 4-5), sind diese – im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren bzw. im Verfahren vor Bundesbehörden anwendbaren – Bestimmungen im Gesuchsverfahren betreffend Revision eines Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern demnach nicht massgebend. Das Verfahren zur Revision eines Urteils des Verwaltungsgerichts ist in Art. 95 ff. des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) geregelt.
Dabei wird unter anderem festgelegt, dass ein rechtskräftiges Urteil des Verwaltungsgerichts auf Gesuch hin abgeändert oder aufgehoben werden kann, wenn die Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht anrufen konnte, unter Ausschluss derjenigen, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2020, IV/20/879, Seite 4
die nach dem fraglichen Entscheid entstanden sind (Art. 95 lit. b VR- PG).
Der Gesuchsteller stützt sein Revisionsgesuch auf das vom Obergericht das Kantons Bern, 1. Strafkammer, gefällte Urteil vom 27. August 2020 (SK/2017/396) sowie das in jenem Verfahren eingeholte Gutachten der psychiatrischen Dienste E.________. Diese beiden Beweismittel sind nachweislich nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 21. Mai 2014 (IV/2014/35+144+145) ausgestellt worden, so dass sie gemäss dem Wortlaut von Art. 95 lit. b VRPG von vornherein keine Revision des rechtskräftigen Urteils zu bewirken vermögen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass ein später ausgearbeitetes Gutachten kein Beweismittel darstellt, das ein Zurückkommen erlauben würde, selbst wenn es die Unrichtigkeit der getroffenen Anordnung belegt. Bei ungenügendem Wissensstand der entscheidenden Behörde müssen die Betroffenen allenfalls im Rechtsmittelverfahren eine (neue) Begutachtung erwirken.
Diesbezügliche Versäumnisse können nicht auf dem Weg der Revision nachgeholt werden (vgl. dazu MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 95 N. 8 i.V.m. Art. 56 N. 12). Insoweit kann der Argumentation des Gesuchstellers (S. 4) nicht gefolgt werden.
Selbst wenn die beiden vom Gesuchsteller angerufenen Beweismittel vorliegend berücksichtigt werden müssten, wären diese wohl nicht als entscheidend im Sinne von Art. 95 lit. b VRPG zu bezeichnen, da ihre Berücksichtigung kaum zu einem für den Gesuchsteller vorteilhafteren Ergebnis führen würde (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., Art. 95
N. 8 i.V.m. Art. 56 N. 13). Zum einen vermag das im Strafverfahren ergangene Urteil SK/2017/396 grundsätzlich keine Bindung für das Rentenverfahren zu bewirken (vgl. hierzu BGE 125 V 237 E. 6 S. 242; SVR 2016 UV Nr. 42 S. 140 E. 2). Zum anderen ist zu beachten, dass die Experten der psychiatrischen Dienste E.________ die von der RAD- Ärztin Dr. med. C.________ im Untersuchungsbericht aus dem Jahr 2012 erfolgte Diagnosestellung einer Simulation (ICD-10 Z76.5) als zunächst sehr gut nachvollziehbar bezeichneten bzw. den hochgradigen Verdacht auf eine Simulation aus gutachterlicher Sicht als gerecht- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2020, IV/20/879, Seite 5
fertigt ansahen (Gutachten der psychiatrischen Dienste E.________,
S. 35), mithin die Diagnoseeinschätzung einer Simulation bezogen auf das Untersuchungsergebnis als begründet und nachvollziehbar beurteilten (Gutachten der psychiatrischen Dienste E.________, S. 37). Auch wenn diese Diagnose schliesslich in der Gesamtwürdigung nicht als ausreichend begründet angesehen wurde, stellten die Experten fest, dass zum Untersuchungszeitpunkt bei der RAD-Ärztin Dr. med.
C.________ mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit eine schwere Aggravation vorlag (vgl. auch Gutachten der psychiatrischen Dienste E.________, S. 39). Auf eine erneute klinische Untersuchung des Gesuchstellers wurde verzichtet, da bei der guten Aktenlage keine neuen Erkenntnisse zu erwarten waren (Gutachten der psychiatrischen Dienste E.________, S. 37). Auch haben die Gutachter auf eine retrospektive Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit des Gesuchstellers verzichtet, da dies aus medizinischer Sicht nicht mehr möglich sei und blosse Spekulation wäre (Gutachten der psychiatrischen Dienste E.________, S. 41).
Damit erscheint durchaus fraglich, ob das Gutachten überhaupt geeignet wäre, zu einer vom Urteil des Verwaltungsgerichts vom 21. Mai 2014 (IV/2014/35+144+145) abweichenden Beurteilung zu führen, was hier aber offenbleiben kann. Wäre der Gesuchsteller der Auffassung gewesen, dass seine gesundheitliche Situation im Zeitpunkt des Urteils des Verwaltungsgerichts noch nicht vollständig und umfassend abgeklärt worden ist, hätte er sich durch die Anfechtung des betreffenden Urteils Nachachtung verschaffen müssen, was jedoch unterblieben ist.
Das Revisionsverfahren bietet diesbezüglich keinen Raum.
Unter diesen Umständen wird mit dem Revisionsgesuch vom 25. November 2020 kein Revisionsgrund substanziiert dargelegt, weshalb auf das Gesuch offensichtlich nicht eingetreten werden kann (MERK- LI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., Art. 95 N. 7 und Art. 97 N. 6).
Auf das Einholen einer Gesuchsantwort kann unter den gegebenen Umständen verzichtet werden (Art. 98 Abs. 1 i.V.m. Art. 83 und 69 VR- PG).
Da dem vorliegenden Verfahren kantonales Recht zu Grunde liegt, ist auch für die Frage der Kostenpflicht auf kantonales Recht abzustellen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2020, IV/20/879, Seite 6
(vgl. KIESER, a.a.O., Art. 61 N. 250 mit Hinweis auf BGE 111 V 51). Das VRPG sieht für sozialversicherungsrechtliche Revisionsverfahren keine Kostenbefreiung vor. Der zufolge des Nichteintretens als unterliegend geltende Gesuchsteller hat daher – unter Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege (siehe sogleich) – die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, zu bezahlen (Art. 108 Abs. 1 VRPG).
Der Gesuchsteller ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorliegende Verfahren (Gesuch S. 7).
Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kostenund allfälligen Vorschusssowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VR- PG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1).
Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde (BGE 140 V 521 E. 9.1 S. 537).
Vorliegend war der Prozess im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege als aussichtslos zu bezeichnen, da bereits aufgrund des klaren Wortlautes von Art. 95 lit. b VRPG in Bezug auf den Ausschluss der nach dem fraglichen Entscheid entstandenen Beweismittel die Gewinnaussichten beträchtlich geringer einzustufen waren als die Verlustgefahren und auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist. Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2020, IV/20/879, Seite 7
Bei diesem Verfahrensausgang hat der Gesuchsteller keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Für diesen Entscheid ist der Einzelrichter zuständig (Art. 57 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
1. Auf das Revisionsgesuch vom 25. November 2020 wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt lic. iur. B.________ wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, werden dem Gesuchsteller zur Bezahlung auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt lic. iur. B.________ z.H. des Gesuchstellers
- IV-Stelle Bern (inkl. Revisionsgesuch vom 25. November 2020 mit Beilagen)
- Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.