Swiss Administrative Court Upholds Dismissal of Untimely COVID-19 Compensation Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Swiss Administrative Court upheld the decision of the cantonal social insurance fund (Ausgleichskasse) not to enter into the merits of an appeal regarding the denial of an application for COVID-19 loss of earnings compensation. The applicant's initial application was denied on July 7, 2020, with the decision delivered on July 8, 2020. The 30-day appeal period, subject to the summer deadline standstill from July 15 to August 15, expired on September 8, 2020. The court noted that the appeal was postmarked and submitted to the postal service only on September 9, 2020, one day after the deadline passed, which the applicant acknowledged. Consequently, the court found the appeal to be late, affirming the insurance fund's decision to dismiss the case without considering the substantive claim for compensation, as no grounds for restoration of the missed deadline were presented.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 59 ATSG, Art. 58 ATSG, Art. 60 ATSG, Art. 61 lit. b ATSG, Art. 81 Abs. 1 i.V.m, Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG; Swiss Administrative Court Upholds Dismissal of Untimely COVID-19 Compensation Appeal: The applicant's initial application was denied on July 7, 2020, with the decision delivered on July 8, 2020. The 30-day appeal period, subject to the summer deadline standstill from July 15 to August 15, expired on September 8, 2020. The court noted that the appeal was postmarked and submitted to the postal service only on September 9, 2020, one day after the deadline passed, which the applicant acknowledged. Consequently, the court found the appeal to be late, affirming the insurance fund's decision to dismiss the case without considering the substantive claim for compensation, as no grounds for restoration of the missed deadline were presented.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in the dispositive to deny a party compensation due to the outcome of the proceedings.
Cited in the dispositive to order that no court fees be charged.
Cited in the reasoning to establish the appellant's standing to appeal (competence is assumed based on the reasoning, but this provision is *not* explicitly in the dispositive orders 1-3, so it should be excluded based on strict adherence to the rule limiting inclusion to explicit citations in the final orders).
Cited in the reasoning concerning admissibility, but not in the explicit final orders 1-3. Excluded.
Cited in the reasoning concerning admissibility, but not in the explicit final orders 1-3. Excluded.
Cited in the reasoning regarding the scope of review, but not in the explicit final orders 1-3. Excluded.
Cited in the reasoning regarding the scope of review, but not in the explicit final orders 1-3. Excluded.
Cited in the reasoning regarding the appeal deadline, but not in the explicit final orders 1-3. Excluded.
Cited in the reasoning regarding time calculation, but not in the explicit final orders 1-3. Excluded.
Cited in the reasoning regarding time suspension, but not in the explicit final orders 1-3. Excluded.
Cited in the reasoning regarding submission by mail, but not in the explicit final orders 1-3. Excluded.
Cited in the reasoning regarding reinstatement of time limits, but not in the explicit final orders 1-3. Excluded.
Volltext
200 20 860 EO KOJ/SAW/SEE
Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil des Einzelrichters vom 26. Februar 2021
Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Baumann
A.________ Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin
betreffend Einspracheentscheid vom 22. Oktober 2020 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2021, EO/20/860, Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 7. Juli 2020, zugestellt am 8. Juli 2020, wies die Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) die von A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) ab 17. März 2020 beantragte Corona-Erwerbsersatzentschädigung ab (Akten der AKB, Antwortbeilage [AB] 2, 5; Akten der Beschwerdeführerin, Beschwerdebeilage [BB] 5). Hiergegen erhob die Versicherte mit datierter Eingabe vom 8. September 2020 (Poststempel: 9. September 2020, AB 4 S. 18, Rückseite) Einsprache (AB 4). Mit Entscheid vom 22. Oktober 2020 (AB 1) trat die AKB auf die Einsprache nicht ein; dies mit der Begründung, die Einsprachefrist sei am 8. September 2020 abgelaufen und die Einsprache damit verspätet erfolgt.
B.
Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 19. November 2020 (Postaufgabe: 20. November 2020) Beschwerde mit dem Antrag, der angefochtene Einspracheentscheid sei neu zu beurteilen und es sei eine Kurzarbeitsentschädigung bzw. eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung auszurichten.
Mit Beschwerdeantwort vom 16. Dezember 2020 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt darauf einzutreten sei.
Erwägungen:
1.
1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen (vgl. Art. 1 der Verordnung vom 20. März 2020 über Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2021, EO/20/860, Seite 3
Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus [COVID-19]; COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall [SR 830.31]; UELI KIE- SER, COVID-19-Erlasse und das Sozialversicherungsrecht, in: Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 2020 S. 557). Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich (vgl. E. 1.2 hiernach) einzutreten.
1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 22. Oktober 2020 (AB 1), mit welchem die Beschwerdegegnerin auf die Einsprache der Beschwerdeführerin zufolge nicht eingehaltener Rechtsmittelfrist nicht eingetreten ist. Streitig und zu prüfen ist einzig die Rechtzeitigkeit der Einsprache (AB 4). Nicht Anfechtungsund Streitgegenstand ist demgegenüber der Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung. Soweit in diesem Zusammenhang materielle Anträge gestellt werden, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichterin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG).
1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2021, EO/20/860, Seite 4
2.
2.1 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozessund verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG).
2.2 Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, stehen gemäss Art. 38 Abs. 4 ATSG still:
a) vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;
b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2.3 Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG).
2.4 Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wiederhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 41 ATSG).
3.
3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt und unbestritten, dass die angefochtene Verfügung vom 7. Juli 2020 (AB 5) am 8. Juli 2020 zugestellt wurde (AB 2; BB 5). Die Rechtsmittelfrist für die Einspracheerhebung begann demnach am 9. Juli 2020 zu laufen und endete unter Berücksichtigung des vom 15. Juli bis und mit 15. August dauernden Fristenstillstandes (vgl.
E. 2.2 hiervor) am 8. September 2020. Die Postaufgabe der am 8. September 2020 datierten Einsprache (AB 4) erfolgte gemäss Poststempel auf Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2021, EO/20/860, Seite 5
dem Couvert erst am 9. September 2020 (AB 4 S. 18, Rückseite) und damit nach Ablauf der 30tägigen Frist, was von der Beschwerdeführerin denn auch in der Beschwerde (S. 2) explizit anerkannt worden ist. Gründe, welche zur Wiederherstellung der Frist führen könnten (vgl. E. 2.4 hiervor), sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Dementsprechend hat die Beschwerdegegnerin das Einspracheverfahren korrekterweise zufolge nicht eingehaltener Rechtsmittelfrist mit Nichteintretensentscheid vom 22. Oktober 2020 (AB 1) abgeschlossen.
3.2 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde vom 19. November 2020 unbegründet und abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
4.
4.1 In Anwendung von Art. 1 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall i.V.m. aArt. 61 lit. a ATSG in der hier anwendbaren, bis 31. Dezember 2020 geltenden Fassung (vgl. Art. 83 ATSG), sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 COVID- 19-Verordnung Erwerbsausfall i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2021, EO/20/860, Seite 6
3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen
- Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.