Unemployment Benefits Sanction for Failure to Report Cancellation of Planned Vacation Days
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant, who was receiving unemployment benefits, was initially sanctioned with a two-day suspension of benefits for failing to report the intent to take "control-free days" (vacation days) at least 14 days in advance as required by Swiss unemployment law (Art. 27 para. 3 AVIV). While the court found the initial reasoning regarding the untimely vacation notification to be incorrect, as this failure should result in the non-recognition of the vacation days rather than a suspension of benefits, the court upheld the two-day suspension based on a different violation: the appellant's subsequent failure to promptly notify the authorities that she had ultimately decided *not* to take the reported control-free days. The court determined that this constituted a violation of the general reporting obligation (Art. 30 para. 1 lit. e AVIG), as this prevented the administration from knowing the appellant's true remaining claim to control-free days, and, given this was a first-time violation considered to be slight negligence, the two-day suspension was deemed a proportionate and appropriate use of administrative discretion.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 59 ATSG, Art. 60 ATSG, Art. 61 lit. b ATSG, Art. 81 Abs. 1 i.V.m, Art. 57 Abs. 1 GSOG, Art. 84 Abs. 3 VRPG; Unemployment Benefits Sanction for Failure to Report Cancellation of Planned Vacation Days: 27 para. 3 AVIV). While the court found the initial reasoning regarding the untimely vacation notification to be incorrect, as this failure should result in the non-recognition of the vacation days rather than a suspension of benefits, the court upheld the two-day suspension based on a different violation: the appellant's subsequent failure to promptly notify the authorities that she had ultimately decided *not* to take the reported control-free days. The court determined that this constituted a violation of the general reporting obligation (Art. 30 para. 1 lit. e AVIG), as this prevented the administration from knowing the appellant's true remaining claim to control-free days, and, given this was a first-time violation considered to be slight negligence, the two-day suspension was deemed a proportionate and appropriate use of administrative discretion.
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KI-generiertThis article provides the legal basis for suspending entitlement to benefits due to violation of reporting obligations, which the Tribunal confirmed as correctly applied in principle.
This article was used to justify the assessment of the duration of the suspension based on the degree of fault.
This provision was cited in the dispositive to rule that no procedural costs would be charged.
This provision was cited in the dispositive to rule that no party compensation would be granted.
Volltext
200 20 829 ALV KOJ/TOZ/SEE
Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil des Einzelrichters vom 3. Februar 2021
Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Tomic
A.________ Beschwerdeführerin
gegen
Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner
betreffend Einspracheentscheid vom 22. Oktober 2020 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Feb. 2021, ALV/20/829, Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die 1965 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 18. Dezember 2018 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und stellte Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Februar 2019 (Akten der Arbeitslosenkasse B.________ [act. IIB] 130 bis 135). Nach vorgängiger Möglichkeit zur Stellungnahme (Akten des RAV Region Emmental-Oberaargau [act. IIA] 27) stellte das Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern (AVA bzw. Beschwerdegegner) mit Verfügung vom 14. September 2020 (act. IIA 19 f.) die Versicherte wegen (erstmaliger) Verletzung ihrer Meldepflicht ab dem
4. August 2020 für zwei Tage in der Anspruchsberechtigung ein, da sie den Bezug ihrer kontrollfreien Tage nicht spätestens vierzehn Tage im Voraus gemeldet habe. Eine dagegen erhobene Einsprache (act. IIA 15) wies das AVA mit Entscheid vom 22. Oktober 2020 ab (act. IIA 6 bis 8).
B.
Hiergegen erhob die Versicherte am 4. November 2020 Beschwerde. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung des ergangenen Verwaltungsaktes.
Mit Beschwerdeantwort vom 3. Dezember 2020 schliesst der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen:
1.
1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Feb. 2021, ALV/20/829, Seite 3
Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 22. Oktober 2020 (act. IIA 6 bis 8). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von 2 Tagen ab dem 4. August 2020 wegen Meldepflichtverletzung.
1.3 Der Streitwert liegt bei einer Einstelldauer von zwei Tagen und einer Taggeldhöhe von Fr. 127.95 (act. IIB 98) unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Feb. 2021, ALV/20/829, Seite 4
2.
2.1 Die versicherte Person muss sich möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den sie Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich bei ihrer Wohngemeinde oder der vom Kanton bestimmten zuständigen Amtsstelle zur Arbeitsvermittlung melden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen (Art. 17 Abs. 2 AVIG).
2.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie unwahre oder unvollständige Angaben gemacht oder in anderer Weise die Auskunftsoder Meldepflicht verletzt hat. Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 118 V 214 E. 2a S. 218; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 28. Mai 2020, 8C_594/2019,
E. 2.3.2).
2.3 Nach je 60 Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit innerhalb der Rahmenfrist hat die versicherte Person Anspruch auf fünf aufeinander folgende kontrollfreie Tage, die sie frei wählen kann. Während der kontrollfreien Tage muss sie nicht vermittlungsfähig sein, jedoch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen (Art. 8 AVIG) erfüllen (Art. 27 Abs. 1 AVIV).
Nach Art. 27 Abs. 3 AVIV hat die versicherte Person den Bezug ihrer kontrollfreien Tage spätestens 14 Tage im Voraus der zuständigen Amtsstelle zu melden. Ohne entschuldbaren Grund gelten die kontrollfreien Tage auch bei Nichtantritt als bezogen.
3.
3.1 Aufgrund der Akten steht fest und ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin am 14. August 2020 dem zuständigen Personalberater des RAV schriftlich mitgeteilt hat, dass sie vom 17. bis 28. August 2020 kontrollfreie Tage zu beziehen gedenke. Sie erkundigte sich ausserdem, ob sie hierfür über genügend Ferientage verfüge (act. IIA 28 f.). Hierauf Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Feb. 2021, ALV/20/829, Seite 5
bestätigte der Personalberater mit E-Mail vom 14. August 2020 (act. IIA 26) den Erhalt der Ferienmeldung und gewährte der Beschwerdeführerin die beantragten kontrollfreien Tage. Er wies sie darauf hin, dass sie ihren Ferienbezug nur drei - und nicht mindestens vierzehn - Tage vor dem geplanten Ferienantritt und damit zu spät gemeldet habe. Diesbezüglich werde die Einstellung in der Anspruchsberechtigung geprüft. Der auf den 18. August 2020 angesetzte Gesprächstermin (act. IIA 32) werde aufgrund der Ferien verschoben. Die Beschwerdeführerin werde einen neuen Termin erhalten.
3.2 Die Beschwerdeführerin hat die in Art. 27 Abs. 3 AVIV vorgesehene Frist von vierzehn Tagen für die Geltendmachung der kontrollfreien Tage (vgl. E. 2.3 hiervor) nicht eingehalten, was denn von ihr auch nicht bestritten wird. Sinn und Zweck dieser Meldefrist ist, bei der Festlegung von Gesprächsund Vorstellungsterminen oder bei der Zuweisung in eine arbeitsmarktliche Massnahme frühzeitig auf Ferienabwesenheiten Rücksicht nehmen zu können (vgl. AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft [SECO], Rz. B372 [abrufbar unter www.arbeit.swiss]; zur Verbindlichkeit von Verwaltungsweisungen für das Gericht vgl. BGE 146 V 224
E. 4.4.2 S. 228, 132 V 121 E. 4.4 S. 125). Die Meldefrist ist für die Geltendmachung der kontrollfreien Tage keine für die Anspruchsberechtigung erhebliche Tatsache. Die Einhaltung der Frist ist für die Leistungsbemessung nicht von Bedeutung. Sie ist rein organisatorischer Art. Die Nichteinhaltung der Frist gemäss Art. 27 Abs. 3 AVIV wird deshalb - entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners im angefochtenen Einspracheentscheid (act. IIA 7) - nicht mit einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung, sondern mit der Verweigerung resp. Nichtanerkennung der geltend gemachten kontrollfreien Tage sanktioniert (BARBARA KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl. 2019, S. 135), was unter Umständen zu einer Einstellung wegen verspäteter Meldung (Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG; vgl. E. 2.2 hiervor) bereits vorher bekannter Tatsachen (vgl. E. 3.3 hiernach) führen kann (vgl. Entscheid des BGer vom 19. September 2003, C 128/03, E. 2.1). Damit ist die Beschwerdeführerin nicht wegen Versäumnis der in Art. 27 Abs. 3 AVIV vorgesehenen Frist zur Geltendmachung der kontrollfreien Tage in der Anspruchsberechtigung einzustellen (vgl. Entscheid des BGer vom 29. Juni 2006, C 217/05, E. 2). Zudem hat der Beschwerdegegner die beantragten Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Feb. 2021, ALV/20/829, Seite 6
kontrollfreien Tage am 14. August 2020 anerkannt (act. IIA 26), mithin von deren Verweigerung resp. Nichtanerkennung abgesehen (vgl. E. 3.1 hiervor).
3.3
3.3.1 Die Beschwerdeführerin trat in der Folge ihre geplanten Ferien resp. die gemeldeten kontrollfreien Tage vom 17. bis 28. August 2020 nicht an (vgl. act. IIA 15). Dies hat sie der Verwaltung nicht bzw. erst in ihrer Einsprache vom 15. September 2020 (act. IIA 15) gemeldet. Sie machte darin geltend, dass sie ihre Ferien nicht habe beziehen können, weil sie in der fraglichen Zeit habe arbeiten müssen (aufgrund eines Verdachts auf eine Corona-Infektion bei einem Mitarbeitenden).
Es stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin in der Anspruchsberechtigung einzustellen ist, weil sie nicht resp. verspätet den Nichtantritt der kontrollfreien Tage gemeldet und ihre Meldepflicht in dieser Hinsicht verletzt hat.
3.3.2 Die Beschwerdeführerin hat vorliegend, als es feststand, dass sie die geplanten Ferien vom 17. bis 28. August 2020 nicht antreten wird, der Verwaltung nicht resp. nicht unverzüglich, sondern erst am 15. September 2020 und somit verspätet Meldung über den Nichtantritt erstattet (vgl.
E. 3.3.1 hiervor). Mangels einer entsprechenden (rechtzeitigen) Meldung war es der Verwaltung nicht möglich zu prüfen, ob ein entschuldbarer Grund für den Nichtantritt vorlag oder nicht und damit, ob nach Art. 27 Abs. 3 AVIV die kontrollfreien Tage als bezogen gelten oder nicht (vgl.
E. 2.3 hiervor). Dies führte dazu, dass seitens der Verwaltung keine Klarheit über den verbleibenden Anspruch der Beschwerdeführerin auf kontrollfreie Tage gemäss Art. 27 Abs. 1 AVIV (vgl. E. 2.3 hiervor) bestand. Indem es die Beschwerdeführerin unterliess, die Verwaltung rechtzeitig über den Nichtantritt der gemeldeten kontrollfreien Tag zu orientieren, hat sie nach dem Gesagten ihre Meldepflicht verletzt. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG ist daher dem Grundsatz nach zu Recht erfolgt.
Nur nebenbei sei bemerkt, dass der für den Nichtantritt der Ferien angegebene Grund (vgl. E. 3.3.1 hiervor) vor der Tatsache, dass der erste Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Feb. 2021, ALV/20/829, Seite 7
Arbeitseinsatz bei der C.________ am 19. August 2020 stattgefunden hat (act. IIA 16 Ziff. 1), jedoch die vorgesehenen Ferien bereits am 17. August 2020 begonnen hätten (vgl. E. 3.3.1 hiervor), nicht ohne Weiteres zu überzeugen vermag.
4.
Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von zwei Einstelltagen.
4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG). Massgebend ist das Gesamtverhalten der versicherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369). Die Dauer der Einstellung beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a bis c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG).
Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversicherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; SVR 2020 ALV Nr. 11 S. 36 E. 3.3; ARV 2020 S. 95 E. 4.2).
4.2 Bei einer Verletzung der Meldeund Auskunftspflicht sieht das Einstellraster des SECO eine Einstelldauer nach Verschulden vor (AVIG- Praxis ALE, Rz. D79 Ziff. 4). Vorliegend hat der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin für zwei Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt und ihr Verschulden damit als leicht qualifiziert (vgl. E. 4.1 hiervor). Mit der Einstelldauer im untersten Bereich des leichten Verschuldens hat der Beschwerdegegner dem Umstand Rechnung getragen, dass die Be- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Feb. 2021, ALV/20/829, Seite 8
schwerdeführerin erstmals ihre Meldepflicht verletzt hat. In Würdigung der gesamten objektiven und subjektiven Umstände besteht keine Veranlassung, seitens des Gerichts in das Ermessen der Verwaltung einzugreifen.
4.3 Nach dem Dargelegten ist die verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung nicht nur in grundsätzlicher, sondern auch in masslicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
5.
5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. aArt. 61 lit. a ATSG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fassung (vgl. Art. 83 ATSG) sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
5.2 Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst
- Staatssekretariat für Wirtschaft - SECO
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Feb. 2021, ALV/20/829, Seite 9
Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Feb. 2021, ALV/20/829, Seite 10