Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
200 2020 787 • VG BE 200 2020 787 KI-generiert

Offsetting Social Security Debt Against Pension Without Calculating Minimum Subsistence Level

Geschäftsnummer 200 2020 787
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An individual who was subject to an earlier, unchallenged fine of CHF 750 (plus late fees and outstanding contributions, totaling CHF 898.40) for failing to submit required documents as a self-employed person, challenged the social security fund's decision to offset this entire amount against their running AHV old-age pension. The court partially upheld the appeal, finding that while the social security fund is generally authorized and even obliged by Art. 20 para. 2 AHVG to offset outstanding contributions against current benefits, this can only be done to the extent that the deduction does not prejudice the debtor's debt enforcement law minimum subsistence level (Existenzminimum). Since the social security fund failed to conduct a compulsory calculation of the individual's Existenzminimum before executing the offset, the court annulled the original decision, mandated the immediate repayment of the CHF 898.40 already deducted from the October 2020 pension, and remitted the case for reassessment, including the proper calculation of the legally protected minimum subsistence level for any future potential offsetting adjustments.

Legislator-Regeste

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Art. 59 ATSG, Art. 84 AHVG, Art. 58 ATSG, Art. 60 ATSG, Art. 61 lit. b ATSG, Art. 81 Abs. 1 i.V.m; Offsetting Social Security Debt Against Pension Without Calculating Minimum Subsistence Level: The court partially upheld the appeal, finding that while the social security fund is generally authorized and even obliged by Art. 20 para. 2 AHVG to offset outstanding contributions against current benefits, this can only be done to the extent that the deduction does not prejudice the debtor's debt enforcement law minimum subsistence level (Existenzminimum). Since the social security fund failed to conduct a compulsory calculation of the individual's Existenzminimum before executing the offset, the court annulled the original decision, mandated the immediate repayment of the CHF 898.40 already deducted from the October 2020 pension, and remitted the case for reassessment, including the proper calculation of the legally protected minimum subsistence level for any future potential offsetting adjustments.

Schlagwörter

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Beitragsschuld Rentenanpassung Beitragsaufrechnung Sozialversicherungsleistungen Berechnung der Schadenersatzforderung Schuldbetreibung Einspracheentscheid vom 25. September 2020

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20 Abs. 2 AHVG

This provision establishes the mandatory nature of offsetting due contributions against due benefits, which was central to the Tribunal's review of the compensation made by the social insurance fund.

Art. 57 ATSG

Cited as the legal basis for the administrative court's jurisdiction to decide on appeals against social insurance decisions.

Art. 59 ATSG

Cited to establish the appellant's standing (locus standi) to appeal.

Art. 61 lit. c und d ATSG

Cited to establish the court's power to review the challenged decision freely and its non-binding adherence to the parties' requests.

Art. 54 Abs. 1 lit. b und c ATSG

Cited in relation to the lack of suspension of execution when the compensation was made.

Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. aArt. 61 lit. a ATSG

Cited as the basis for declaring the proceedings free of charge (no court costs).

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Volltext

200 20 787 AHV KNB/PRN/SEE

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 21. Januar 2021

Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Prunner

A.________ vertreten durch Sozialdienste B.________ Beschwerdeführerin

gegen

Ausgleichskasse C.________ Beschwerdegegnerin

betreffend Einspracheentscheid vom 25. September 2020 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2021, AHV/20/787, Seite 2

Sachverhalt:

A.

Die 1953 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) führte – bis zu dessen Tod am 4. April 2019 zusammen mit D.________ (vgl. Eingabe der Versicherten vom 25. November 2020 [in den Gerichtsakten]) – das E.________ in ... (vgl. Akten der C.________ Ausgleichskasse [C.________ bzw. Beschwerdegegnerin; act. IIA] 27) und war als Selbstständigerwerbende und beitragspflichtige Arbeitgeberin der C.________ angeschlossen (vgl. Akten der Beschwerdeführerin [act. IA] 6). Nachdem die Versicherte weder auf die zwei Schreiben vom 16. Dezember 2019 und

10. Februar 2020 betreffend Aufforderung zur Einreichung der Lohnbescheinigung sowie des Rekapitulationsblattes für das Jahr 2019 (act. IIA 1, 6) noch auf das gebührenpflichtige Mahnschreiben vom 12. März 2020 (act. IIA 7) reagiert hatte, auferlegte ihr die C.________ mit Verfügung vom

17. Juni 2020 eine Ordnungsbusse von Fr. 750.-- (act. IIA 9). Diese blieb unangefochten.

Mit Verfügung vom 8. September 2020 verrechnete die C.________ ausstehende persönliche Beiträge (Fr. 28.40; act. IIA 12) sowie die Ordnungsbusse inklusive Mahngebühren (Fr. 870.--; act. IIA 11 f.) in der Höhe von insgesamt Fr. 898.40 mit der AHV-Rente vom Oktober 2020 (act. IIA 13). Die hiergegen erhobene Einsprache (Eingang bei der C.________ am

18. September 2020; act. IIA 14) wies die C.________ mit Entscheid vom

25. September 2020 ab (act. IIA 20 f.).

B.

Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch die Sozialdienste B.________, mit Eingabe vom 21. Oktober 2020 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 25. September 2020 bzw. den Verzicht auf die Verrechnung von Fr. 898.40 mit der AHV-Rente. Am 25. November Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2021, AHV/20/787, Seite 3

2020 wurde innerhalb der angesetzten Nachfrist eine verbesserte, durch die Beschwerdeführerin mitunterzeichnete Beschwerde eingereicht.

Mit Beschwerdeantwort vom 9. Dezember 2020 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Nach Aufforderung durch das Gericht wurden am 17. Dezember 2020 von Seiten der Beschwerdegegnerin die Verwaltungsakten nachgereicht.

Erwägungen:

1.

1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Bei der Ausgleichskasse C.________ handelt es sich nicht um eine kantonale Ausgleichskasse im Sinne von Art. 61 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10), sondern um eine Verbandsausgleichskasse (<www.ahv-iv.ch>, Rubrik: Kontakte/Verbandsausgleichskassen). Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts richtet sich deshalb nicht nach Art. 84 AHVG, sondern nach der allgemeinen Regel von Art. 58 ATSG, wonach das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Die Versicherte hat Wohnsitz in ..., Kanton Bern (vgl. act. IA 2). Zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2021, AHV/20/787, Seite 4

damit das Verwaltungsgericht des Kantons Bern örtlich zuständig. Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten (vgl. allerdings E. 1.2 hiernach).

1.2 Anfechtungsobjekt bildet der auf der Verfügung vom 8. September 2020 (act. IIA 13) basierende Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 25. September 2020 (act. IIA 20 f.). Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die ausstehenden persönlichen Beiträge sowie die Ordnungsbusse inkl. Mahngebühren in der Höhe von insgesamt Fr. 898.40 zu Recht mit der AHV-Rente der Beschwerdeführerin vom Oktober 2020 verrechnet wurden.

Nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheides (sowie der zugrunde liegenden Verfügung) und damit vorliegend nicht zu prüfen ist hingegen die Ordnungsbusse von Fr. 750.--. Die entsprechende Verfügung vom 17. Juni 2020 (act. IIA 9) wurde der Beschwerdeführerin ordnungsgemäss per Einschreiben zugestellt (die Ernennung einer Beiständin erfolgte zwar bereits am 5. Mai 2020 [act. IIA 15 f.]; die Beschwerdegegnerin wurde darüber jedoch erst im August 2020 schriftlich informiert [act. IIA 17]) und ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen, so dass es dem Verwaltungsgericht verwehrt ist, diese zu prüfen (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 2. Juli 2015, 9C_466/2014, E. 3.1). Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, die Ordnungsbusse an sich sei nicht rechtens und werde bestritten (Beschwerde, S. 3), kann darauf folglich nicht eingetreten werden.

Soweit die Beschwerdeführerin sodann um Erlass der Forderung von insgesamt Fr. 898.40 ersucht (Beschwerde, S. 2 f.) ist darauf ebenfalls nicht einzutreten, da hierüber von der Beschwerdegegnerin noch nicht verfügt wurde und damit kein Anfechtungsobjekt vorliegt. Es kann darüber auch nicht direkt im Einspracheentscheid – und erst recht nicht in der Beschwerdeantwort – befunden werden, ist doch das Einspracheverfahren gesetzlich vorgesehen und kann nicht übersprungen werden (vgl. BVR 2020 S. 155).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2021, AHV/20/787, Seite 5

1.3 Umstritten ist vorliegend – wie erwähnt – einzig die Rechtmässigkeit der Verrechnung von insgesamt Fr. 898.40 mit der AHV-Rente (act. IIA 12). Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1 Die Verrechenbarkeit sich gegenüberstehender Forderungen stellt nach Lehre und Rechtsprechung einen allgemeinen Rechtsgrundsatz dar, der für das Zivilrecht in Art. 120 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) ausdrücklich verankert ist, aber auch im Verwaltungsrecht zur Anwendung gelangt. Unter Vorbehalt verwaltungsrechtlicher Sonderbestimmungen können im Prinzip Forderungen und Gegenforderungen von Bürgerinnen und Bürgern und des Gemeinwesens miteinander verrechnet werden. Der Verrechnungsgrundsatz gilt insbesondere auch im Bundessozialversicherungsrecht, und zwar selbst in jenen Zweigen, welche dies nicht ausdrücklich vorsehen; allerdings kennen die meisten Gebiete der Sozialversicherung eine ausdrückliche Regelung (BGE 132 V 127 E. 6.1.1

S. 135).

2.2 Durch Art. 20 Abs. 2 AHVG wird für die zweiginterne und die zweigübergreifende Verrechnung von Leistungen und Forderungen eine eigene Ordnung geschaffen, welche auf die Besonderheiten der Sozialgesetzgebung im AHV-Bereich zugeschnitten ist. Dabei geht die Verrechenbarkeit von Beiträgen mit Leistungen gemäss Art. 20 Abs. 2 AHVG über die obligationenrechtlichen Regeln (Art. 120 Abs. 1 OR) hinaus; denn nach ständiger Rechtsprechung sind versicherungsrechtlich bzw. -technisch zusammenhängende Beiträge und Renten ohne Rücksicht auf die pflichtige bzw. berechtigte Person und ungeachtet erbrechtlicher Gegebenheiten verrechenbar (BGE 141 V 139 E. 6.1 und 6.2 S. 144, 115 V 341 E. 2b

S. 342). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2021, AHV/20/787, Seite 6

Nach der Rechtsprechung hat Art. 20 Abs. 2 AHVG zwingenden Charakter und die Ausgleichskassen sind im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften nicht nur befugt, sondern auch verpflichtet, geschuldete Beiträge mit fälligen Leistungen zu verrechnen. Die Verrechnung der geschuldeten Beiträge darf aber nur insoweit erfolgen, als der Verrechnungsabzug an den monatlichen Renten das betreibungsrechtliche Existenzminimum nicht beeinträchtigt. Wenn die Einkünfte des Versicherten das Existenzminimum nicht übersteigen, ist eine Verrechnung ausgeschlossen. Sind hingegen die Einkünfte des Beitragspflichtigen höher als sein Existenzminimum, so darf in der Weise verrechnet werden, dass das Existenzminimum nicht berührt wird. Ist die Verrechnung des vollen Betrages auf einmal nicht möglich, so sind entsprechende Teilbeträge (Raten) monatlich zur Verrechnung zu bringen (vgl. BGE 115 V 341 E. 2c S. 343; ZAK 1986 S. 289 E. 3b).

3.

3.1 Mit Verfügung vom 17. Juni 2020 auferlegte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine Ordnungsbusse in der Höhe von Fr. 750.-- (act. IIA 9). Diese Verfügung blieb unangefochten und ist damit – wie bereits erwähnt (vgl. E. 1.2 hiervor) – in Rechtskraft erwachsen. Hinzu kommen in der Folge gestützt auf Art. 34a der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) Mahngebühren von Fr. 120.-- (je Fr. 60.-- für die Mahnungen vom 12. März und 24. August 2020; act. IIA 7 und 11), welche von der Beschwerdeführerin der Höhe nach nicht bestritten werden. Ferner besteht eine Forderung von Fr. 28.40 (act. IIA 12) für ausstehende persönliche Beiträge. Zwar befinden sich in den vorliegenden Akten betreffend die persönlichen Beiträge keine weiteren Unterlagen – d.h. die C.________ hat dem Gericht weiterhin nicht die vollständigen Akten geschickt –; von einer weiteren diesbezüglichen Abklärung kann jedoch abgesehen werden, da hier vorab die Verrechenbarkeit mit Blick auf das Existenzminimum zu prüfen ist und diesbezüglich ohnehin eine Rückweisung erfolgt (vgl. E. 3.3 hiernach).

3.2 Gestützt auf Art. 20 Abs. 2 AHVG ist die Beschwerdegegnerin grundsätzlich berechtigt, die ausstehende Forderung (persönliche Beiträge, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2021, AHV/20/787, Seite 7

Ordnungsbusse, Mahngebühren) in der Höhe von Fr. 898.40 mit fälligen Leistungsansprüchen (AHV-Rente) der Beschwerdeführerin zu verrechnen (vgl. auch ZAK 1971 S. 508); dies unter der Voraussetzung, dass damit ihr Existenzminimum nicht beeinträchtigt wird (vgl. E. 2.2 hiervor). Die monatliche AHV-Rente dient der Beschwerdeführerin zur Bestreitung des Lebensunterhalts (ergänzt allenfalls durch weitere Unterstützung der Sozialhilfe). In diesem Zusammenhang ist es ohne Belang, ob die AHV-Rente der Beschwerdeführerin direkt ausbezahlt wird, oder an den Sozialdienst geht, um die Rente zweckbestimmt zu verwenden. Es ist unbestritten, dass vorliegend keine Berechnung des Existenzminimums vorgenommen wurde (vgl. act. IIA 35). Insoweit war die Verrechnung von Fr. 898.40 mit der laufenden AHV-Rente ohne vorgängige Prüfung des Existenzminimums nicht zulässig. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. Dezember 2019 durch die Sozialdienste B.________ finanziell unterstützt wird (act. IA 2), lässt die Prüfung des Existenzminimums – entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin – nicht hinfällig werden (vgl. vorstehende Ausführungen). Dies unter anderem auch deshalb, da die Sozialhilfe gemäss Art. 30 Abs. 4 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (SHG; BSG 860.1) in der Regel keine wirtschaftliche Hilfe zur Tilgung von Schulden gewährt. Die Verrechnungsschranke des Existenzminimums kommt rechtsprechungsgemäss nur dann nicht zum Tragen, wenn die Sozialbehörde der versicherten Person beispielsweise für die Zeit eines nachträglichen IV-Rentenzuspruchs (Vorschuss-)Leistungen erbracht und dadurch das Existenzminimum bereits sichergestellt hat (vgl. BGE 136 V 286 E. 8 S. 292 f.). Eine solche Konstellation liegt hier allerdings nicht vor, geht es doch im vorliegenden Fall um eine Verrechnung mit der laufenden AHV-Rente.

3.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, unter Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides vom

25. September 2020 (act. IIA 20 f.) gutzuheissen und die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese eine Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vornimmt und anschliessend neu verfügt.

Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin einer allfälligen Einsprache bzw. Beschwerde weder in der Verfügung vom 8. September Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2021, AHV/20/787, Seite 8

2020 (act. IIA 13) noch im Einspracheentscheid vom 25. September 2020 (act. IIA 20 f.) die aufschiebende Wirkung entzogen hat (vgl. Art. 54 Abs. 1 lit. b und c ATSG). Auch insoweit war die offenbar bereits am 5. Oktober 2020 erfolgte Vollstreckung bzw. Verrechnung mit der laufenden AHV- Rente für den Monat Oktober 2020 (Beschwerdeantwort, S. 1) nicht zulässig – zumal auch ohne Prüfung einer allfällig ratenweisen Verrechnung. Der bereits mit der AHV-Rente von Oktober 2020 verrechnete Betrag von Fr. 898.40 ist der Beschwerdeführerin bzw. dem Sozialdienst folglich (umgehend) nachzuzahlen. Soweit das Existenzminimum – nach der nun vorzunehmenden Prüfung – nicht berührt sein sollte, könnte dannzumal eine Verrechnung mit laufenden Renten (allenfalls pro rata) erfolgen, wobei auch noch über das Erlassgesuch verfügungsweise zu befinden wäre.

4.

4.1 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. aArt. 61 lit. a ATSG [in der bis 31. Dezember 2020 gültigen Fassung; vgl. Art. 83 ATSG]).

4.2 Die – wie hier – durch eine Organisation der öffentlichen Sozialhilfe vertretene versicherte Person hat trotz ihres Obsiegens keinen Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. BGE 126 V 11 E. 1 - 5 S. 11).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Soweit drauf einzutreten ist, wird in Gutheissung der Beschwerde der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse C.________ vom 25. September 2020 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen vorgehe und anschliessend neu verfüge.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2021, AHV/20/787, Seite 9

2. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die bereits verrechneten Fr. 898.40 (Restbetrag der AHV-Rente für Oktober 2020)

nachzuzahlen.

3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Zu eröffnen (R):

- Sozialdienste B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- Ausgleichskasse C.________

- Bundesamt für Sozialversicherungen

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.