Social Security Contribution Assessment Challenge Based on Pending Tax Audit
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA non-wage earner challenged the Social Security Administration's (AHV) definitive assessment of personal contributions for the years 2010–2016, which was based on rectified income and asset data communicated by the cantonal tax authority following a supplementary tax audit. Instead of requesting a correction of the assessed contributions, the insured sought to have the contribution decisions suspended without late-payment interest until new tax assessments were available, arguing that the supplementary tax proceedings regarding official values were still pending. The court upheld the Administration's decision not to enter into the objection, ruling that the objection lacked a protected legal interest because the legal obligation to pay contributions is governed by the tax authority's current binding data, and an appeal against a retroactive payment order for contributions neither postpones nor interrupts the running of late-payment interest, which is incurred regardless of fault; any overpaid contributions resulting from future revised tax assessments would be subject to compensatory interest.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 59 ATSG, Art. 58 ATSG, Art. 60 ATSG, Art. 61 lit. b ATSG, Art. 81 Abs. 1 i.V.m, Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG; Social Security Contribution Assessment Challenge Based on Pending Tax Audit: Instead of requesting a correction of the assessed contributions, the insured sought to have the contribution decisions suspended without late-payment interest until new tax assessments were available, arguing that the supplementary tax proceedings regarding official values were still pending. The court upheld the Administration's decision not to enter into the objection, ruling that the objection lacked a protected legal interest because the legal obligation to pay contributions is governed by the tax authority's current binding data, and an appeal against a retroactive payment order for contributions neither postpones nor interrupts the running of late-payment interest, which is incurred regardless of fault; any overpaid contributions resulting from future revised tax assessments would be subject to compensatory interest.
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KI-generiertCited in conjunction with cantonal law to establish the jurisdiction of the Social Insurance Division of the Administrative Court for appeals against decisions under social insurance law.
Used to confirm the appellant's standing (befugt) to appeal.
Used to confirm that the local jurisdiction was established.
Cited to confirm compliance with the statutory deadlines for the appeal.
Cited alongside cantonal law regarding the formal requirements of the appeal.
Cited to establish that a single judge handles appeals against non-entry decisions.
Cited to confirm that the court reviews the contested decision freely.
Cited to confirm that the court is not bound by the parties' requests.
Cited as the primary legal basis concerning the assessment of contributions for non-gainfully employed persons based on pension income and assets.
Cited as the legal basis regulating the assessment of contributions for non-gainfully employed persons based on income and assets.
Cited regarding the binding nature of tax assessment values for the assessment of assets.
Cited to confirm the binding nature of information from cantonal tax authorities for compensation agencies.
Cited regarding the power of the compensation agency to demand payment of due back contributions.
Cited regarding the payment deadline for back contributions.
Cited in the reasoning describing the basis for late payment interest (Verzugszinsen) on contributions.
Cited in the reasoning regarding the interest rate for late payment interest.
Cited in the reasoning regarding interest reimbursement (Vergütungszinsen) for overpaid contributions.
Cited in conjunction with ATSG to determine the non-imposition of judicial costs.
Cited in conjunction with AHVG to determine the non-imposition of judicial costs.
Cited in the context of the negative ruling concerning the awarding of party compensation.
Cited again in the dispositive for the decision not to charge costs or award party compensation.
Cited in the reasoning section regarding the prescription (verjährung) of back contributions, but not in the final orders (except via reference chains for procedural context).
Cited in the reasoning section regarding the court's ability to review freely.
Cited in the reasoning section regarding the court's ability to review freely and not being bound by party requests.
Cited in the reasoning section regarding the formal compliance of the appeal regarding deadlines.
Cited in the reasoning section in connection with the formal compliance regarding the appeal deadline.
This article is mentioned in the introductory 'Rechtsmittelbelehrung' but is not part of the numbered final orders (dispositive) of the court itself, thus it is excluded based on the rules.
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Volltext
200 20 763 AHV KOJ/FRN/ARJ
Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil des Einzelrichters vom 29. Januar 2021
Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Franzen
A.________ Beschwerdeführer
gegen
Eidgenössische Ausgleichskasse EAK Rechtsdienst, Schwarztorstrasse 59, 3003 Bern Beschwerdegegnerin
betreffend Einspracheentscheid vom 11. September 2020 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2021, AHV/20/763, Seite 2
Sachverhalt:
A.
Im Rahmen eines Nachsteuerverfahrens meldete die kantonale Steuerverwaltung der B.________ am 4. August 2020 mittels Rektifikaten für die Beitragsperioden 2010 – 2016 das jeweils massgebende Renteneinkommen und beitragspflichtige Vermögen von A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer; Antwortbeilage [AB] 60 ff.). Gestützt darauf setzte die Eidgenössische Ausgleichskasse (EAK bzw. Beschwerdegegnerin) mit sieben Verfügungen vom 6. August 2020 die vom Versicherten geschuldeten persönlichen Beiträge als Nichterwerbstätiger für die Jahre 2010 – 2016 definitiv fest (AB 39 ff.). Dagegen erhob der Versicherte am 4. September 2020 Einsprache (AB 16) mit dem Antrag, die Verfügungen vom 6. August 2020 seien "ohne Verzugszinsen zu sistieren" bis zum Vorliegen der voraussichtlichen neuen Veranlagungen der Steuerbehörden. Mit Verfügung (recte: Einspracheentscheid) vom 11. September 2020 (AB 14 f.) trat die EAK auf die Einsprache vom 4. September 2020 nicht ein.
Am 29. September 2020 bat der Versicherte, vertreten durch C.________ von der D.________, um Fristverlängerung für das Einreichen einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde (AB 2 ff.). Mit Schreiben vom 1. Oktober 2020 (AB 1) teilte die EAK mit, dem Begehren könne nicht entsprochen werden, es bestehe keine Möglichkeit zur Fristverlängerung.
B.
Gegen den Einspracheentscheid vom 11. September 2020 (AB 14 f.) erhob der Versicherte mit Eingabe vom 8. Oktober 2020 Beschwerde mit dem Antrag, die EAK sei anzuweisen, die Beitragsverfügungen vom 6. August 2020 "zu sistieren und auf die angekündigte Berechnung der Verzugszinse zu verzichten".
Mit Beschwerdeantwort vom 4. November 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2021, AHV/20/763, Seite 3
Erwägungen:
1.
1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.
Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde insoweit, als der Beschwerdeführer den Verzicht auf die Berechnung von Verzugszinsen beantragt; über diesen Punkt wurde im angefochtenen Einspracheentscheid nicht entschieden und mangelt es mithin an einem Anfechtungsobjekt.
1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 11. September 2020 (AB 14 f.). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Einsprache des Beschwerdeführers vom 4. September 2020 (AB 16) zu Recht nicht eingetreten ist.
1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichterin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2021, AHV/20/763, Seite 4
1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
2.
2.1 Gemäss Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) i.V.m. Art. 29 Abs. 2 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) bemessen sich die Beiträge der Nichterwerbstätigen aufgrund des im Beitragsjahr erzielten Renteneinkommens und des Vermögens am 31. Dezember. Die kantonalen Steuerbehörden ermitteln das für die Beitragsbemessung massgebende Vermögen auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung. Sie berücksichtigen dabei die interkantonalen Repartitionswerte (Art. 29 Abs. 3 AHVV). Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV).
2.2 Erhält eine Ausgleichskasse Kenntnis davon, dass ein Beitragspflichtiger keine Beiträge oder zu niedrige Beiträge bezahlt hat, so hat sie die Nachzahlung der geschuldeten Beiträge zu verlangen und nötigenfalls durch Verfügung festzusetzen. Vorbehalten bleibt die Verjährung nach Art. 16 Abs. 1 AHVG (Art. 39 Abs. 1 AHVV). Die nachgeforderten Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen (Art. 39 Abs. 2 AHVV).
Eine Nachforderung von Beiträgen im Sinne von Art. 39 AHVV liegt vor, wenn die Ausgleichskasse zu wenig oder nicht entrichtete Beiträge für vergangene Zahlungsperioden nachträglich einfordert, namentlich, wenn persönliche Beiträge zufolge einer rückwirkenden Erfassung der Beitragspflichtigen erstmals gefordert werden, oder wenn die tatsächlich geschuldeten Beiträge in einer ersten Verfügung zu tief festgesetzt worden sind (Rz. 1193 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN], gültig ab 1. Januar 2008).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2021, AHV/20/763, Seite 5
Erhält die Ausgleichskasse, nachdem die Beitragsverfügung in Rechtskraft erwachsen ist, für dieselbe Periode eine Nachsteuermeldung oder eine rektifizierte Meldung, so hat sie die Differenz zwischen den festgesetzten und den nach dieser Steuermeldung geschuldeten Beiträgen durch eine Nachzahlungsverfügung geltend zu machen (Rz. 1198 WSN).
2.3 Gemäss Art. 41bis Abs. 1 lit. a AHVV haben Beitragspflichtige auf Beiträgen, die sie nicht innert 30 Tagen nach Ablauf der Zahlungsperiode bezahlen, ab Ablauf der Zahlungsperiode Verzugszinsen zu entrichten. Der Zinssatz beträgt 5 % im Jahr (Art. 42 Abs. 2 AHVV). Die Verzugszinsordnung des Art. 41bis AHVV und des im Zusammenhang damit stehenden Art. 42 Abs. 2 und 3 AHVV ist gesetzeskonform (BGE 139 V 297 E. 3.3 S. 304).
Dem Verzugszins kommt die Funktion eines Vorteilsausgleichs wegen verspäteter Zahlung der Hauptschuld zu. Die Verzugszinsen bezwecken unbekümmert um den tatsächlichen Nutzen und Schaden, den Zinsverlust des Gläubigers und den Zinsgewinn des Schuldners in pauschalierter Form auszugleichen. Hingegen weist der Verzugszins nicht pönalen Charakter auf und ist unabhängig von einem Verschulden am Verzug geschuldet. Für die Verzugszinspflicht im Beitragsbereich ist nicht massgebend, ob den Beitragspflichtigen oder die Ausgleichskasse ein Verschulden an der Verzögerung der Beitragsfestsetzung oder -zahlung trifft (BGE 139 V 297 E.
3.3.2.2 S. 305).
2.4 Vergütungszinsen werden ausgerichtet für nicht geschuldete Beiträge, die von der Ausgleichskasse zurückerstattet oder verrechnet werden (Art. 41ter Abs. 1 AHVV).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer beantragte mit seiner Einsprache vom
4. September 2020 (AB 16) keine Korrektur der festgesetzten Beiträge, sondern die verzugszinsfreie Sistierung bis zum Vorliegen der voraussichtlichen Veranlagungen der Steuerbehörden für die Jahre 2010 – 2016. Zur Begründung bringt er vor, die Nachsteuerverfahren in Bezug auf die amtli- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2021, AHV/20/763, Seite 6
chen Werte seien bei der Steuerverwaltung des Kantons Bern nach wie vor hängig.
3.2 Nachdem der Beschwerdegegnerin von der kantonalen Steuerverwaltung mittels Rektifikaten für die Beitragsperioden 2010 – 2016 das jeweils massgebliche Renteneinkommen und beitragspflichtige Vermögen des Beschwerdeführers gemeldet worden war (AB 60 ff.), setzte sie die geschuldeten persönlichen Beiträge mit Verfügungen vom 6. August 2010 für die Jahre 2010 – 2016 definitiv fest (AB 39 ff.) bzw. nahm sie eine Nachforderung von Beiträgen vor. Die Verwaltung ist damit entsprechend den Vorgaben von Art. 39 AHVV sowie Rz. 1193 f. der WSN vorgegangen (vgl. E. 2.2 hiervor).
3.3 Nach der Rechtsprechung wird mit der Erhebung einer Beschwerde gegen eine Nachzahlungsverfügung betreffend persönliche Beiträge, welche im bisherigen Verfahren nicht bezahlt wurden, weder der Zinsenlauf hinausgeschoben noch der einmal begonnene Zinsenlauf unterbrochen; eine Ausnahme ist nur zu machen, wenn die Nachzahlungsverfügung nichtig ist (vgl. UELI KIESER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG,
4. Aufl. 2020, Art. 14 N. 39 mit Hinweis auf AHI-Praxis 1995 79 f. E. 4). Eine derartige Ausnahme liegt in casu nicht vor und wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht.
3.4 Schliesslich werden bei zu viel bezahlten Beiträgen gemäss Art. 41ter Abs. 1 AHVV Vergütungszinsen ausgerichtet (vgl. E. 2.4 hiervor). Die Beschwerdegegnerin hat diesbezüglich denn auch zu Recht in Aussicht gestellt, dass sie die Beiträge für die Jahre 2010-2016 erneut verfügen werde, sollte sie von der Steuerbehörde neue Rektifikate erhalten (Beschwerdeantwort S. 2 f.). Für die vom Beschwerdeführer einspracheweise beantragte Sistierung bestand damit kein Anlass. Die Beschwerdegegnerin hat mangels eines Rechtsschutzinteresses des Beschwerdeführers zu Recht einen Nichteintretensentscheid erlassen. Die Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2021, AHV/20/763, Seite 7
4.
4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. aArt. 61 lit. a ATSG (in der bis 31. Dezember 2020 gültigen Fassung; vgl. Art. 83 ATSG) sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung ausgerichtet.
3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Eidgenössische Ausgleichskasse EAK, Rechtsdienst
- Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.