Unemployment Benefits Suspension for Failure to Return Job Offer Call
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn unemployed person, previously working as a specialist and technician, was suspended from unemployment benefits for 24 days starting February 3, 2020, for the first-time failure to accept a reasonable job offer. The individual, who had previously authorized the regional employment office (RAV) to share their contact information and was explicitly instructed to be reachable by phone and return calls within one day, failed to respond to a voicemail from a potential employer about a 100% temporary position lasting at least three months, which the court deemed suitable in all respects. The court upheld the denial of the appeal, ruling that the claimant's passivity—failing to return the call or otherwise contact the prospective employer—constituted the rejection of a reasonable job offer under the relevant unemployment insurance law, as it jeopardized the establishment of an employment relationship, regardless of the claimant's subjective hopes for a potentially indefinite position elsewhere.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 59 ATSG, Art. 60 ATSG, Art. 61 lit. b ATSG, Art. 81 Abs. 1 i.V.m, Art. 57 Abs. 1 GSOG, Art. 84 Abs. 3 VRPG; Unemployment Benefits Suspension for Failure to Return Job Offer Call: The individual, who had previously authorized the regional employment office (RAV) to share their contact information and was explicitly instructed to be reachable by phone and return calls within one day, failed to respond to a voicemail from a potential employer about a 100% temporary position lasting at least three months, which the court deemed suitable in all respects. The court upheld the denial of the appeal, ruling that the claimant's passivity—failing to return the call or otherwise contact the prospective employer—constituted the rejection of a reasonable job offer under the relevant unemployment insurance law, as it jeopardized the establishment of an employment relationship, regardless of the claimant's subjective hopes for a potentially indefinite position elsewhere.
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KI-generiertThe final order dismisses the appeal against the decision confirming the suspension of entitlement for failing to accept reasonable work, which is based on this article.
Although not explicitly cited in order 1, the reasoning for upholding the duration of the suspension (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG and Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV are discussed) is integral to the decision to dismiss the appeal, but since the dispositive only lists the main dismissal, and its duration is implicitly confirmed by the dismissal, the core substantive provision (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG) is primarily cited above. However, upon strict review of the dispositive (Order 1), no specific provision other than the confirmation of the underlying sanction is present. Since the suspension itself is the core issue, Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG is the most relevant substantive basis confirmed by the outcome.
Cited in order 2 regarding the costs of the proceedings (stating they are free of charge).
Cited in order 2 in conjunction with Art. 1 Abs. 1 AVIG regarding the cost exemption.
Cited in order 2 (by reverse conclusion) confirming that no party compensation is awarded due to the outcome of the proceedings.
Volltext
200 20 675 ALV FUE/ISD/SEE
Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil des Einzelrichters vom 23. Oktober 2020
Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiber Isliker
A.________ vertreten durch die B.________, C.________ Beschwerdeführer
gegen
Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner
betreffend Einspracheentscheid vom 24. August 2020 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2020, ALV/20/675, Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der 1981 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer), vormals als … und … beschäftigt, meldete sich am 9. Oktober 2019 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Gümligen zur Arbeitsvermittlung ab 1. November 2019 an (Akten des RAV [act. IIA]/127 f.) und stellte am 22. Oktober 2019 Antrag auf Arbeitslosentschädigung (ALE) ab 1. November 2019 (Dossier Arbeitslosenkasse Unia Bern [act. IIB]/51-54). Mit Schreiben vom 27. Januar 2020 (act. IIA/79) forderte das RAV den Versicherten zur Stellungnahme betreffend die erfolglose Kontaktaufnahme eines potentiellen Arbeitsgebers für eine zugewiesene Stelle auf. Mit einem vom 2. Februar 2020 datierenden Schreiben (act. IIA/77) teilte der Versicherte mit, dass er lieber einen längerdauernden Arbeitsvertrag haben möchte und zudem ab dem 3. Februar 2020 in einer anderen Beschäftigung arbeiten könne, wobei er dort Aussichten auf eine unbefristete Anstellung habe. Am 11. März 2020 verfügte das RAV die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 24 Tage ab 3. Februar 2020 wegen erstmaliger Ablehnung einer zumutbaren Stelle (act. IIA/68 f.). Das Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst (Beschwerdegegner), wies die dagegen erhobene Einsprache (act. IIA/62 und 56-58) mit Entscheid vom 21. August 2020 (act. IIA/3-6) ab.
B.
Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch die B.________, Sektion Bern, Rechtsdienst, C.________, mit Eingabe vom 9. September 2020 Beschwerde und beantragte die kostenfällige Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides.
Mit Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2020 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2020, ALV/20/675, Seite 3
Erwägungen:
1.
1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 24. August 2020 (act. IIA/3-6). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung ab 3. Februar 2020 im Umfang von 24 Tagen wegen Nichtannahme zumutbarer Arbeit.
1.3 Bei 24 Einstelltagen und den im Einstellungszeitraum ab 3. Februar 2020 bestehenden Taggeldsatz von Fr. 153.40 (act. IIB/4) liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2020, ALV/20/675, Seite 4
1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
2.
2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungsleistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können.
2.2 Die versicherte Person ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG). Gemäss Rechtsprechung ist dieser Einstellungstatbestand auch dann erfüllt, wenn die versicherte Person die Arbeit zwar nicht ausdrücklich ablehnt, es aber durch ihr Verhalten in Kauf nimmt, dass die Stelle anderweitig besetzt wird. Die arbeitslose versicherte Person hat bei den Verhandlungen mit dem künftigen Arbeitgeber klar und eindeutig die Bereitschaft zum Vertragsabschluss zu bekunden, um die Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden (BGE 122 V 34 E. 3b S. 38; ARV 2002 S. 58 E. 1; SVR 2015 ALV Nr. 7 S. 19 E. 2). Der Einstellungstatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG erfasst im Sinne eines Auffangtatbestandes grundsätzlich jedes Verhalten, welches das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses scheitern lässt (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 29. Juni 2016, 8C_339/2016, E. 4.2 mit Hinweisen).
2.3 Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung setzt nicht (zwingend) den Nachweis eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten der versicherten Person und der Verlängerung der Arbeitslosigkeit, mithin dem (auch) der Arbeitslosenversicherung entstandenen Schaden voraus. Vielmehr werden bestimmte Handlungen und Unterlassungen bereits dann sanktioniert, wenn sie ein Schadensrisiko in sich bergen (BGE 141 V
365 E. 2.1 S. 367).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2020, ALV/20/675, Seite 5
3.
3.1 Aufgrund der Akten erstellt und zwischen den Parteien unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung beim RAV vom 9. Oktober 2019 als gesuchten Beruf namentlich … angab (act. IIA/128). Am 6. November 2019 erklärte er sich mit der Weitergabe seiner Kontaktdaten einschliesslich Bewerbungsunterlagen an potentielle Arbeitgeber einverstanden. Dabei wurde er ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht für potentielle Arbeitgeber u.a. telefonisch erreichbar zu sein habe und im Falle eines verpassten Anrufs ein Rückruf innerhalb eines Tages erwartet werde (act. IIA/96 f.). Ebenso steht fest, dass das zuständige RAV – nach vorgängiger Information des Beschwerdeführers am 9. Januar 2020 (act. IIA/13) – am 14. Januar 2020 der potentiellen Arbeitgeberin, D.________ AG, die Kontaktdaten des Beschwerdeführers zukommen liess (act. IIA/86). Die D.________ AG versuchte gleichentags erfolglos den Beschwerdeführer telefonisch zu erreichen und bat ihn via Combox-Nachricht um einen Rückruf. Der Beschwerdeführer meldete sich in der Folge nicht bei der D.________ AG (act. IIA/85).
Bei der vom RAV vermittelten potentiellen Arbeitsstelle handelte es sich um eine befristete, jedoch mindestens drei Monate dauernde Anstellung als … in einem 100 %-Pensum zu einem Stundenlohn von Fr. 36.-- mit Arbeitsbeginn 3. Februar 2020 (act. IIA/79). Die Tätigkeit hätte den bisher ausgeübten Tätigkeiten (act. IIA/146 f.) wie auch den beruflichen Neigungen des Beschwerdeführers (act. IIA/128) entsprochen (vgl. Rz. B285 der vom Staatssekretariat für Wirtschaft SECO herausgegebenen AVIG-Praxis ALE [abrufbar: www.arbeit.swiss > Publikationen > Weisungen/Kreisschreiben/AVIG-Praxis]; zur Verbindlichkeit von Verwaltungsweisungen: BGE
145 V 84 E. 6.1.1 S. 87, 144 V 195 E. 4.2 S. 198; SVR 2019 IV Nr. 43
S. 138 E. 3) und wäre trotz ihrer Befristung zufolge der Mindestdauer von drei Monaten auch in zeitlicher Hinsicht ohne Weiteres angemessen gewesen (Rz. B282 Abs. 2 i.V.m. B89 AVIG-Praxis ALE). Ebenso hätte die Entschädigung von Fr. 36.-- pro Stunde den berufsund ortsüblichen Bedingungen sowie den gesamtarbeitsvertraglichen Mindestlöhnen entsprochen (vgl. Art. 41 i.V.m. Anhang 9 des allgemeinverbindlichen [vgl. BBl 2019 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2020, ALV/20/675, Seite 6
1445] Landesmantelvertrags [LMV] für das schweizerische Bauhauptgewerbe [abrufbar: www.seco.admin.ch > Arbeit > Personenfreizügigkeit und Arbeitsbeziehungen > Gesamtarbeitsverträge > Gesamtarbeitsverträge Bund > Allgemeinverbindlich erklärte Gesamtarbeitsverträge > LMV für das Bauhauptgewerbe]). Die vom RAV zugewiesene Stelle wäre damit dem Beschwerdeführer in jeder Hinsicht zumutbar gewesen, was von ihm dahingehend auch nicht substantiiert bestritten wird.
3.2 Der Beschwerdeführer hat es trotz vorgängiger Information über die vom RAV zugewiesene potentielle Anstellung (act. IIA/13) und der von ihm unterschriftlich bestätigten Verpflichtung zur telefonischen Erreichbarkeit sowie zum Rückruf an potentielle Arbeitgeber (act. IIA/98) unterlassen, auf den Anrufversuch der D.________ AG vom 14. Januar 2020 und deren Combox-Nachricht mit der Bitte um einen Rückruf zu reagieren. Insbesondere hat er weder einen Rückruf getätigt noch sich anderweitig um eine zeitnahe Kontaktaufnahme mit der D.________ AG bemüht (vgl. act. IIA/85). Durch dieses Verhalten hat er den Tatbestand der Nichtannahme einer zumutbaren Arbeit (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG) erfüllt (THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit,
3. Aufl. 2016, S. 2519 f. N. 850), weshalb er in der Anspruchsberechtigung einzustellen ist.
Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben davon ausgegangen sei, er könne im Frühling 2020 wieder bei der E.________ GmbH in … als … arbeiten und allenfalls dort eine unbefristete Anstellung erhalten (Beschwerde, S. 3 f. Art. 4). Ein entsprechendes und konkretes Angebot der E.________ GmbH geschweige denn eine explizite Zusicherung über eine Beschäftigung ab Februar respektive im Frühling 2020 lag dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt der (faktischen) Stellenablehnung nicht vor. Allein der Umstand, dass er im November 2019 stundenweise für die E.________ GmbH gearbeitet hatte (act. IIB/26-30) und die subjektive Einschätzung, im Frühling 2020 wieder dort arbeiten zu können (vgl. Verlaufsprotokoll, Einträge vom 9. Dezember 2019 bzw. 9. Januar 2020 [act. IIA/13 f.), bilden offensichtlich keine hinreichende Grundlage, sich entgegen den Anordnungen und Weisungen des RAV nicht um eine Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2020, ALV/20/675, Seite 7
zugewiesene Arbeitsstelle zu bemühen. Dies wäre höchstens dann als zulässig zu qualifizieren gewesen, wenn der Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt der Stellenzuweisung über eine zugesicherte Stelle verfügt hätte (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: BGer] vom 9. November 2000, C 251/00, E. 2b), was hier offensichtlich nicht der Fall war. Im Übrigen wäre auch in dieser Konstellation ein Rückruf anstandshalber zu erwarten gewesen. Nicht entscheidend ist schliesslich – entgegen den Vorbringen in der Beschwerde (S. 4 Art. 5) –, ob der Beschwerdeführer die zugewiesene Stelle tatsächlich erhalten hätte, sondern einzig, dass er durch das ihm vorwerfbare passive Verhalten das Zustandekommen einer Anstellung von vornherein scheitern liess (vgl. E. 2.2 und
2.3 hiervor).
3.3 Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von
24 Einstelltagen.
3.3.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversicherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1).
3.3.2 Der Beschwerdegegner hat 24 Einstelltage verfügt. Damit nahm er in pflichtgemässem Ermessen und speziell unter Berücksichtigung, dass es sich bei der zugewiesenen Stelle um eine befristete Anstellung handelte (vgl. act. IIA/79 und 5; siehe auch Beschwerdeantwort, S. 3 Art. 5), ein Verschulden im mittleren Bereich an. Dies ist nicht zu beanstanden und bewegt sich zudem im Rahmen des sog. Einstellrasters des SECO, welches bei Ablehnung einer zugewiesenen, auf drei Monate befristeten Stelle ein mittleres Verschulden und eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2020, ALV/20/675, Seite 8
zwischen 23 und 30 Tagen vorsieht (Rz. D79 Ziff. 2.A/6 AVIG-Praxis ALE). Umstände, welche eine Anpassung der Einstelldauer aus triftigem Grund nahelegen würden, sind nicht ersichtlich. Es besteht mithin keine Veranlassung, in das der Verwaltung zustehende Ermessen (vgl. E. 3.3.1 hiervor) einzugreifen, weshalb es mit der verfügten Sanktion sein Bewenden hat.
3.4 Nach dem Dargelegten ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung weder in grundsätzlicher noch in masslicher Hinsicht zu beanstanden. Die gegen den Einspracheentscheid vom 24. August 2020 (act. IIA/3-6) erhobene Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen.
4.
4.1 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).
4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2020, ALV/20/675, Seite 9
3. Zu eröffnen (R):
- B.________, Sektion Bern, Rechtsdienst z.H. des Beschwerdeführers
- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst
- Staatssekretariat für Wirtschaft – seco
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.