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200 2020 609 • VG BE 200 2020 609 KI-generiert

Appeal Regarding Denial of Unemployment Benefits Due to Childcare Availability

Geschäftsnummer 200 2020 609
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerned an appeal against a decision denying unemployment benefits from March 2, 2020, on the grounds of lack of employability (Vermittlungsfähigkeit) due to insufficient childcare arrangements. The claimant initially challenged the denial, asserting that her situation had "massively changed," citing her husband's fixed early work hours (04:00–11:00) and guaranteed childcare through a day school starting in the new school year, with a neighbor/daycare provider available otherwise. While the administrative office initially denied employability from March 2, 2020, it later partially conceded in the appeal response, proposing that employability could be affirmed from the start of summer holidays (July 4, 2020) or the beginning of the new school year (August 10, 2020), as guaranteed childcare was only feasible then. Since the claimant agreed to the start date of July 4, 2020, based on the documented and guaranteed childcare, including during school holidays, the court approved the joint motion, finding that employability was indeed established as of July 4, 2020, but not earlier, as earlier submissions indicated the husband's work hours were not yet fixed.

Legislator-Regeste

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Appeal Regarding Denial of Unemployment Benefits Due to Childcare Availability: The claimant initially challenged the denial, asserting that her situation had "massively changed," citing her husband's fixed early work hours (04:00–11:00) and guaranteed childcare through a day school starting in the new school year, with a neighbor/daycare provider available otherwise. While the administrative office initially denied employability from March 2, 2020, it later partially conceded in the appeal response, proposing that employability could be affirmed from the start of summer holidays (July 4, 2020) or the beginning of the new school year (August 10, 2020), as guaranteed childcare was only feasible then. Since the claimant agreed to the start date of July 4, 2020, based on the documented and guaranteed childcare, including during school holidays, the court approved the joint motion, finding that employability was indeed established as of July 4, 2020, but not earlier, as earlier submissions indicated the husband's work hours were not yet fixed.

Schlagwörter

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Arbeitslosenentschädigung Arbeitszeit Zulage für Betreuungskosten Erziehungsurlaub Zwischenbeschäftigung Arbeitsfreiheit Einspracheentscheid vom 12. August 2020

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 57 Abs. 4 des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 [GSOG; BSG 161.1]

Cited as the legal basis for the single judge's competence to issue the decision.

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Volltext

200 20 609 ALV KOJ/LUB/LAB

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 2. Oktober 2020

Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Lüthi

A.________ Beschwerdeführerin

gegen

Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner

betreffend Einspracheentscheid vom 12. August 2020 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Okt. 2020, ALV/20/609, Seite 2

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

 Am 30. März 2020 verfügte das Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern (AVA, Beschwerdegegner), A.________ (Versicherte, Beschwerdeführerin) sei ab 2. März 2020 nicht vermittlungsfähig und damit auch nicht anspruchsberechtigt (Akten des AVA, Dossier RAV- Region … [act. IIA] 95). Eine dagegen erhobene Einsprache der Versicherten vom 22. April 2020 (act. IIA 50, 76-86) wies das AVA mit Entscheid vom 12. August 2020 (act. IIA 39-43) ab.

 Gegen diesen Einspracheentscheid führte die Versicherte mit an das AVA adressierter Eingabe vom 18. August 2020 (act. IIA 26-34) Beschwerde. Sie hielt im Wesentlichen fest, ihre Situation habe sich seit März (2020) massiv verändert; so seien die Arbeitszeiten ihres Ehemannes nun fix von 04.00 bis 11.00 Uhr, die Kinderbetreuung sei seit Schulbeginn durch die Tagesschule gewährleistet und ausserhalb der Schulzeit könne die Nachbarin und Tagesmutter kurzfristig einspringen.

Das AVA leitete die Eingabe in der Folge an das für die Beurteilung der Sache zuständige Verwaltungsgericht weiter.

 Auf entsprechende gerichtliche Aufforderung hin (vgl. prozessleitende Verfügung vom 25. August 2020) bestätigte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. August 2020 ihren Beschwerdewillen und beantragte, ihre Vermittlungsfähigkeit sei ab 2. März 2020 zu bejahen.

 In der Beschwerdeantwort vom 22. September 2020 beantragte der Beschwerdegegner die teilweise Gutheissung der Beschwerde, indem die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin frühestens ab Schulferienbeginn vom 4. Juli 2020 und spätestens ab Beginn des neuen Schuljahres am 10. August 2020 bejaht werden könne. Die beschwerdeweise beantragte Bejahung der Vermittlungsfähigkeit bereits ab

2. März 2020 sei nicht möglich, da die Kinderbetreuung bis anfangs Sommerferien 2020 noch nicht sichergestellt gewesen sei.

 In der Replik vom 29. September 2020 hielt die Beschwerdeführerin fest, sie sei damit einverstanden, dass ihre Vermittlungsfähigkeit ab

4. Juli 2020 bejaht werde. Zudem reichte sie eine Bestätigung der Ar- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Okt. 2020, ALV/20/609, Seite 3

beitgeberin ihres Ehemannes zu den Akten, wonach dieser seit März 2020 täglich von 03.30 bis 11.00 Uhr für das Unternehmen unterwegs sei.

 Gestützt auf das von der Beschwerdeführerin erklärte Einverständnis mit dem Antrag des Beschwerdegegners erübrigt sich das Einholen einer Duplik.

 Es liegt ein übereinstimmender Antrag der Parteien auf Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne vor, als der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab 4. Juli 2020 zu bejahen sei. Diesem Antrag kann gestützt auf die Sachund Rechtslage, namentlich unter Berücksichtigung der familienintern und durch die Tagesmutter auch während den Schulferien gewährleisteten Kinderbetreuung, entsprochen werden (vgl. dazu auch die zutreffenden Ausführungen in der Beschwerdeantwort, Art. 3).

Eine Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin bereits per 2. März 2020 ist demgegenüber nicht gegeben; daran ändert das replicando eingereichte Bestätigungsschreiben vom 28. September 2020 nichts, zumal gestützt auf schriftliche Stellungnahmen der Beschwerdeführerin selber vom März und April 2020 (vgl. Akten des AVA, Dossier Arbeitslosenkasse Biel [act. IIB] 9 f., sowie IIA 76) davon auszugehen ist, dass ihr Ehemann damals noch keine fixe Arbeitszeit hatte.

 Die Beschwerde ist entsprechend dem übereinstimmenden Antrag der Parteien gutzuheissen. Der Beschwerdegegner wird die weiteren Voraussetzungen des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung noch zu prüfen haben.

 Verfahrenskosten sind nicht zu erheben und eine Parteientschädigung ist der Beschwerdeführerin trotz ihres Obsiegens nicht auszurichten, da die vorliegende Interessenwahrung für sie keinen erheblichen Aufwand zur Folge hatte (vgl. BGE 127 V 205 E. 4b S. 207; SVR 2019 KV Nr. 7

S. 51 E. 9.2.1).

 Für diesen Entscheid ist der Einzelrichter zuständig (Art. 57 Abs. 4 des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 [GSOG; BSG 161.1]). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Okt. 2020, ALV/20/609, Seite 4

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid des Amtes für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern vom 12. August 2020 aufgehoben und die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab 4. Juli 2020 bejaht.

2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst (samt Eingabe der Beschwerdeführerin vom 29. September 2020 inkl. Beilage)

- Staatssekretariat für Wirtschaft – seco

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.