Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
200 2020 576 • VG BE 200 2020 576 KI-generiert

Accident Insurance Pension Calculation: Subsequent Education Earnings Dispute

Geschäftsnummer 200 2020 576
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A man born in 1971, with several career changes after his initial apprenticeship in 1995, suffered a debilitating carotis interna dissection in May 2016 during a sporting activity while interning as part of a further education course he started in 2014, leading to residual sensorimotor hemiparesis and severe neuropsychological disorders, resulting in a 100% disability rating by the court for accident insurance purposes, entitling him to an accident invalidity pension. The core dispute was the insured annual earnings used to calculate the pension: the insured argued for the higher projected salary he would have earned upon completing the second course, based on the principle applicable during initial vocational training, while the insurer calculated it by annualizing his actual lower earnings from the year prior to the accident, as he was undergoing a non-primary second education. The court rejected the insured's argument, ruling that the special provision for setting higher insured earnings based on projected full professional capacity only applies to the primary professional training (which he had completed two decades prior) and not to subsequent advanced or continuing education, thereby upholding the insurer's calculation of the insured annual earnings at CHF 38,197.25, which, after factoring in the disability pension from the other relevant social insurance, resulted in a complementary accident insurance pension of CHF 966 per month.

Legislator-Regeste

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Art. 59 ATSG, Art. 58 ATSG, Art. 60 ATSG, Art. 61 lit. b ATSG, Art. 81 Abs. 1 i.V.m, Art. 56 Abs. 1 GSOG; Accident Insurance Pension Calculation: Subsequent Education Earnings Dispute: The core dispute was the insured annual earnings used to calculate the pension: the insured argued for the higher projected salary he would have earned upon completing the second course, based on the principle applicable during initial vocational training, while the insurer calculated it by annualizing his actual lower earnings from the year prior to the accident, as he was undergoing a non-primary second education. The court rejected the insured's argument, ruling that the special provision for setting higher insured earnings based on projected full professional capacity only applies to the primary professional training (which he had completed two decades prior) and not to subsequent advanced or continuing education, thereby upholding the insurer's calculation of the insured annual earnings at CHF 38,197.25, which, after factoring in the disability pension from the other relevant social insurance, resulted in a complementary accident insurance pension of CHF 966 per month.

Schlagwörter

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Invalidenrente der Unfallversicherung Bemessung des versicherten Verdienstes Berechnung des Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit Jahreslohn ganze Rente Einspracheentscheid vom 21. Juli 2020

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 143 V 124
Claimant v. State: Contradictory Expert Medical Opinion and Invalidity Benefits Denial
BGE 125 V 413
Federal Insurance Court Ruling on Appeal Subject Matter vs. Dispute Subject Matter in Disability Pension Retroactive Award Review
BGE 108 V 268
4 KUVG bezweckte als Ausnahmebestimmung einzig, den Versicherten von dem Moment an, da er sein volles Leistungsvermögen erreicht hätte, in gleicher Weise zu behandeln, wie wenn die berufliche Ausbildung im Zeitpunkt des Unfalles beendet gewesen wäre (BGE 108 V 268 E.
8C_530/2009
Electro-mechanic's Disability Pension Calculation: Insured Earnings During Advanced Vocational Training
8C_533/2009
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 1 Abs. 1 UVG

Cited in conjunction with a.Art. 61 lit. a ATSG as the basis for deciding that no court fees are to be charged.

aArt. 61 lit. a ATSG

Cited in conjunction with Art. 1 Abs. 1 UVG as the basis for deciding that no court fees are to be charged (applies in the version valid until 31 December 2020).

Art. 61 lit. g ATSG

Cited as the basis for the decision not to award party compensation, concluding from the outcome of the case.

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Volltext

200 20 576 UV WIS/ZID/SEE

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 20. Mai 2021

Verwaltungsrichterin Wiedmer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Schwegler, Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiber Zimmermann

A.________ vertreten durch B.________, lic. iur. C.________ Beschwerdeführer

gegen

Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG Litigation Hauptbranchen, Postfach, 8085 Zürich Beschwerdegegnerin

betreffend Einspracheentscheid vom 21. Juli 2020 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Mai 2021, UV/20/576, Seite 2

Sachverhalt:

A.

Der 1971 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer), gelernter ... und nach diversen Tätigkeiten im ..., in der ... sowie als ... zuletzt als ... (von Februar 2002 bis Sommer 2014 mit entsprechender Ausbildung) tätig, begann im August 2014 eine Ausbildung zum ... (Akten der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG [Zürich bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 24/28; vgl. auch AB 24/1). Im Rahmen dieses Studiengangs absolvierte er in den Monaten Mai und Juni 2016 eine Praxisausbildung im D.________ im … in … (AB 11; vgl. auch AB 8, 12) und war in dieser Eigenschaft bei der Zürich obligatorisch gegen die Folgen von Berufs-, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten versichert, als er am

17. Mai 2016 beim …spielen (AB 3, 24/4, z1) eine Dissektion der Arteria carotis interna links und infolgedessen eine Infarzierung im Mediaversorgungsgebiet links mit residueller sensomotorischer Hemiparese rechts (mit Apraxiezeichen) sowie mit seither bestehenden mittelgradigen bis schweren neuropsychologischen Störungen erlitt (AB 24/6 f. Ziff. 3, 24/8 Ziff. 4.5.1). Die Zürich übernahm die Kosten der Heilbehandlung und erbrachte Taggeldleistungen (AB z60).

Die IV-Stelle Bern (IVB) sprach dem Versicherten mit Verfügung vom

18. Mai 2018 bei einem Invaliditätsgrad von 88 % eine ganze Rente ab

1. Mai 2017 zu (AB z149). Nachdem die Zürich den Versicherten polydisziplinär begutachten liess (Expertise des E.________ vom 15. Januar 2019 [AB 24]), teilte sie mit Schreiben vom 10. September 2019 mit, dass sie beabsichtige, die Leistungen für Heilbehandlungen (unter Verzicht auf Rückforderungsansprüche für allfällig später erbrachte Heilbehandlungen) sowie die Taggeldleistungen per 30. Juni 2017 einzustellen, eine monatliche Komplementärrente im Betrag von Fr. 966.-- ab 1. Juni 2017 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 88 % und eines massgeblichen versicherten Jahresverdienstes von Fr. 38'197.25 (unter Verrechnung des Rentenspruchs von Juli 2017 bis Oktober 2019 mit den für diese Zeit bereits geleisteten Taggeldern) auszurichten und eine Integritätsentschädigung (basierend auf einer Integritätseinbusse von 100 %; AB 55; vgl. auch AB 51)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Mai 2021, UV/20/576, Seite 3

zuzusprechen. Da der Versicherte, nunmehr vertreten durch den B.________, lic. iur. C.________, mit dem zugrunde gelegten versicherten Verdienst von Fr. 38'197.25 und dem ermittelten Invaliditätsgrad von 88 % nicht einverstanden war (AB 82; vgl. auch AB 57), verfügte die Zürich am

28. November 2019 – wiederum gestützt auf einen versicherten Verdienst von Fr. 38'197.25, nunmehr aber unter Berücksichtigung eines Invaliditätsgrades von 100 % (dies indessen ohne Auswirkung auf die Rentenhöhe) – entsprechend (AB 85). Gegen diese Verfügung liess der Versicherte Einsprache erheben und beantragen, der Berechnung der Invalidenrente sei ein versicherter Jahresverdienst von mindestens Fr. 67'563.-- zugrunde zu legen (AB 92). Mit Einspracheentscheid vom 21. Juli 2020 wies die Zürich die Einsprache ab (AB 119).

B.

Hiergegen liess der Versicherte, weiterhin vertreten durch den B.________, lic. iur. C.________, mit Eingabe vom 4. August 2020 Beschwerde erheben und beantragen, der angefochtene Einspracheentscheid (AB 119) sei in Bezug auf den versicherten Verdienst aufzuheben und dieser sei von dem Zeitpunkt an, da er die Ausbildung abgeschlossen hätte, nach dem Lohn festzusetzen, den er im Jahr vor dem Unfall als voll Leistungsfähiger erzielt hätte, unter Entschädigungsfolge.

Mit Beschwerdeantwort vom 11. September 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Mai 2021, UV/20/576, Seite 4

Erwägungen:

1.

1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die für den Beschwerdeführer bestehende Vertretungsbeistandschaft ohne Einschränkung der Handlungsfähigkeit gemäss Art. 394 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) war bereits per 11. Dezember 2019 aufgehoben worden (AB 121; vgl. auch AB z71 und AB 83). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 21. Juli 2020 (AB 119). Streitig und zu prüfen ist einzig die Höhe der Invalidenrente und in diesem Zusammenhang der für die Rentenberechnung massgebende versicherte Verdienst.

1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Mai 2021, UV/20/576, Seite 5

2.

2.1 In Bezug auf die Streitgegenstand bildende Invalidenrente der Unfallversicherung (vgl. E. 1.3 hiervor) sind die Anspruchsberechtigung, der Leistungsbeginn (1. Juni 2017) und nunmehr auch der Invaliditätsgrad von

100 % (vgl. dazu AB 85/4 f.) zu Recht unbestritten. Das beweiskräftige (vgl. (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a

S. 352) E.________-Gutachten vom 15. Januar 2019 geht denn auch von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit sowohl in den bisherigen wie auch in angepassten Tätigkeiten aus (AB 24/10 f. Ziff. 4.8). Entsprechend besteht kein Anlass zu einer näheren Prüfung von Amtes wegen (BGE 125 V 413

E. 2c S. 417).

Umstritten ist hingegen, welches Einkommen als versicherter Verdienst

– und damit als Grundlage für die Bemessung der Invalidenrente der Unfallversicherung – heranzuziehen ist. Nach Ansicht des Beschwerdeführers ist hierzu von dem Zeitpunkt an, da er die Ausbildung zum ... abgeschlossen hätte, der Lohn heranzuziehen, den er im Jahr vor dem Unfall mit einer Tätigkeit als ... als voll Leistungsfähiger erzielt hätte (Beschwerde S. 3), wogegen die Beschwerdegegnerin den innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogenen bzw. (infolge unterjährigem Arbeitsverhältnis) auf ein volles Jahr umgerechneten effektiven Lohn als massgeblich erachtet (AB 85/3, 119/4 sowie Beschwerdeantwort S. 3).

2.2

2.2.1 Am 1. Januar 2017 sind die Änderung vom 25. September 2015 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) und die Änderung vom 9. November 2016 der Verordnung vom

20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft getreten. Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich – wie vorliegend – vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 25. September 2015 des UVG ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, werden nach bisherigem Recht gewährt (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Mai 2021, UV/20/576, Seite 6

2.2.2 Nach Art. 15 Abs. 1 UVG werden Taggelder und Renten nach dem versicherten Verdienst bemessen. Als Grundlage für die Bemessung der Renten gilt der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bei einem oder mehreren Arbeitgebern bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Dauerte das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr, so wird der in dieser Zeit bezogene Lohn auf ein volles Jahr umgerechnet. Bei einer zum voraus befristeten Beschäftigung bleibt die Umrechnung auf die vorgesehene Dauer beschränkt (Art. 15 Abs. 2 UVG i.V.m. aArt. 22 Abs. 4 UVV [in der bis am

31. Dezember 2016 in Kraft gestandenen Fassung]).

2.2.3 Art. 15 Abs. 3 UVG ermächtigt den Bundesrat, über den versicherten Verdienst in Sonderfällen weitere Bestimmungen zu erlassen, so etwa bei Versicherten, die nicht oder noch nicht den berufsüblichen Lohn erhalten (lit. c). Gestützt darauf hat er in Art. 24 UVV unter dem Titel "Massgebender Lohn für Renten in Sonderfällen" ergänzende Vorschriften erlassen. Abs. 3 dieser Bestimmung lautet wie folgt: Bezog der Versicherte wegen beruflicher Ausbildung am Tage des Unfalles nicht den Lohn eines Versicherten mit voller Leistungsfähigkeit derselben Berufsart, so wird der versicherte Verdienst von dem Zeitpunkt an, da er die Ausbildung abgeschlossen hätte, nach dem Lohn festgesetzt, den er im Jahr vor dem Unfall als voll Leistungsfähiger erzielt hätte.

Nach ständiger Rechtsprechung galt nach Art. 78 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 1911 über die Krankenund Unfallversicherung (KUVG [aufgehoben per 31. Dezember 1983]), dem Art. 24 Abs. 3 UVV inhaltlich und redaktionell weitgehend entspricht (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute Bundesgericht {BGer}] vom 4. April 2002, U 333/01, E. 2b), als "voll leistungsfähig" bereits jener Versicherte, der sein primäres Ausbildungsziel erreicht hat und seinen Beruf normal ausüben kann. Art. 78 Abs. 4 KUVG bezweckte als Ausnahmebestimmung einzig, den Versicherten von dem Moment an, da er sein volles Leistungsvermögen erreicht hätte, in gleicher Weise zu behandeln, wie wenn die berufliche Ausbildung im Zeitpunkt des Unfalles beendet gewesen wäre (BGE 108 V 268 E. 2a S. 266). Diese altrechtliche Rechtsprechung gilt auch unter der Herrschaft von Art. 24 Abs. 3 UVV (vgl. Entscheid des BGer Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Mai 2021, UV/20/576, Seite 7

vom 1. Dezember 2009, 8C_530/2009 bzw. 8C_533/2009, E. 5.3). Mit der Sonderregel soll verhindert werden, dass ein Versicherter, der vor Beendigung der beruflichen Grundausbildung einen viel kleineren Lohn als die ausgebildeten Berufskollegen bezieht, Zeit seines Lebens eine wesentlich geringere Rente als diese bekäme. In diesem Fall müssen der versicherte Verdienst und damit auch die Rente so angehoben werden, wie wenn der Versicherte die berufliche Grundausbildung abgeschlossen hätte und ein "voll Leistungsfähiger" wäre. Ist das primäre Ausbildungsziel jedoch erreicht und kann die versicherte Person ihren Beruf normal ausüben, muss der versicherte Verdienst nach der Grundregel von Art. 15 Abs. 2 UVG berechnet werden. Die Grundregel gilt auch, wenn die versicherte Person sich später spezialisieren und eine höhere Ausbildungsstufe erreichen will. Die berufliche Weiterbildung kann nicht mehr mit der Berufslehre junger Leute verglichen werden (BGer, 8C_530/2009 bzw. 8C_533/2009, E. 5.3). Aufgrund dieses Verständnisses der Bestimmung findet sie bei Personen, welche eine Erstausbildung abgeschlossen haben und eine Fortoder Weiterbildung absolvieren, keine Anwendung (VOLLENWEIDER/BRUNNER, in: FRÉSARD/FELLAY/LEUZINGER/PÄRLI [Hrsg.], Basler Kommentar zum Unfallversicherungsgesetz, 2019, Art. 15 N 106).

2.3

2.3.1 Der Beschwerdeführer ist gelernter ... (Abschluss der Ausbildung 1995; AB 24/28). Auch wenn er nie auf diesem Beruf gearbeitet hat, handelt es sich dabei um eine Grundausbildung bzw. um sein primäres Ausbildungsziel im Sinne von Art. 24 Abs. 3 UVV, hätte er doch in der Folge diesen Beruf normal ausüben können und galt demnach als voll leistungsfähig. Nach dem in E. 2.2.3 hiervor Ausgeführten hätte Art. 24 Abs. 3 UVV nur im Rahmen dieser Erstausbildung zur Anwendung kommen können, nicht mehr aber im Rahmen einer Fortoder Weiterbildung. Nach der Ausbildung zum ... war der Beschwerdeführer denn auch während Jahrzehnten berufstätig, nach diversen Tätigkeiten im ... (1995 bis 1997), in der ... (1997 bis 2000) sowie als ... (2000 bis 2002) insbesondere während zwölf Jahren als ... (2002 bis 2014; AB 24/28). Erst im August 2014 hat er mit der Ausbildung zum ... begonnen. Auch wenn diese Ausbildung in der Regel (nebst anderem) eine abgeschlossene mindestens dreijährige berufliche Grund- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Mai 2021, UV/20/576, Seite 8

ausbildung oder einen als gleichwertig anerkannten Abschluss, einen Fachmittelschul-Ausweis oder eine Berufs-, Fachoder gymnasiale Maturität voraussetzt (www.berufsberatung.ch, Berufe, Berufe suchen, ...; letztmals besucht am 20. Mai 2021), ändert dies nichts am Umstand, dass ... primäres Ausbildungsziel des Beschwerdeführers war, hat er die Ausbildung zum ... doch erst rund 20 Jahre später in Angriff genommen. Insofern kann nicht gefolgert werden, dass die erst im August 2014 begonnene Ausbildung zum ... im Rahmen der beruflichen Grundausbildung zu werten wäre. Damit bleibt für eine Anwendung von Art. 15 Abs. 3 lit. c UVG i.V.m. Art. 24 Abs. 3 UVV zwecks Bestimmung des versicherten Verdienstes kein Raum. Vielmehr hat der Beschwerdeführer zu Gunsten dieser Ausbildung zum ... aus freien Stücken auf ein (höheres) Einkommen als ... bzw. ... verzichtet.

2.3.2 Zwar wird in der Lehre etwa die Auffassung vertreten, es sei überholt, den Lehrabschluss als primäres Berufsziel anzunehmen, weshalb der Bemessung des versicherten Verdienstes der Lohn des endgültigen Berufsziels zugrunde zu legen sei; wesentlich sei, dass die versicherte Person wegen einer Ausbildung im Zeitpunkt des Unfalls einen reduzierten Lohn bezogen habe (vgl. VOLLENWEIDER/BRUNNER, a.a.O., Art. 15 N 106). Soweit die Autoren sodann unter Hinweis auf eine andere Autorin festhalten, der Gesetzgeber sei "gefordert", so ist darauf hinzuweisen, dass weder der versicherte Verdienst bei Renten im Allgemeinen noch Art. 24 Abs. 3 UVV im Besonderen Gegenstand der am 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Revision des UVG bildete, womit sich Gesetzund Verordnungsgeber offensichtlich nicht veranlasst sahen, den Anwendungsbereich von Art. 24 Abs. 3 UVV weiter zu fassen (vgl. Zusatzbotschaft des Bundesrates vom

19. September 2014 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [BBl 2014 7911 ff.]).

2.3.3 Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den versicherten Verdienst nach Art. 15 Abs. 2 UVG festgesetzt hat. Dabei hat sie das zuletzt erzielte Einkommen korrekterweise auf ein Jahr hochgerechnet (vgl. E. 2.2.2 hiervor). Ausgehend von diesem (auf ein Jahr hochgerechneten) versicherten Verdienst von Fr. 38'197.25 resultiert infolge Vollinvalidität eine Normalrente von Fr. 30'557.80 pro Jahr bzw.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Mai 2021, UV/20/576, Seite 9

Fr. 2'546.50 pro Monat (80 % des versicherten Verdienstes gemäss Art. 20 Abs. 1 UVG; in der Verfügung vom 28. November 2019 wird zwar im Begleittext ebenfalls von einer Vollinvalidität ["IV-Grad 100 %"] ausgegangen, die Berechnung dann aber fälschlicherweise noch immer aufgrund eines IV-Grades von 88 % vorgenommen mit folglich entsprechend tieferer Grundrente von Fr. 2'240.90 [bzw. gerundet Fr. 2'241.--; AB 85/5 oben; vgl. auch AB 55/4 oben]). Diese fehlerhafte Berechnung ist hier jedoch zufolge zutreffender selbstständiger Berechnung der Komplementärrente nicht wesentlich. Die Komplementärrente nach Art. 20 Abs. 2 UVG entspricht der Differenz zwischen 90 % des versicherten Verdienstes (Fr. 34'377.55) und der Rente der IV (Fr. 22'788.-- [12 x Fr. 1'899.--; vgl. AB z149]) und beläuft sich damit auf jährlich Fr. 11'589.55 bzw. monatlich Fr. 965.80 (gerundet: Fr. 966.--; im Resultat übereinstimmend die Berechnung der Beschwerdegegnerin [AB 85/5 und 55/4 je oben, wobei die ebenfalls ausgewiesene "monatliche Grundrente ab 01.07.2017" im Betrag von Fr. 1'644.-- nicht nachvollziehbar ist]). Mit Blick auf die ab 1. Mai 2017 ausgerichtete Invalidenrente der IV von Fr. 1'899.-- (AB z149) kommt vorliegend die Komplementärrente nach Art. 20 Abs. 2 UVG im Betrag von Fr. 966.-- zur Auszahlung.

2.4 Die von der Beschwerdegegnerin zugesprochene (Komplementär-) Rente ist demnach nicht zu beanstanden. Entsprechend ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. Juli 2020 (AB 119) ebenfalls nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen.

3.

3.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. aArt. 61 lit. a ATSG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fassung (vgl. Art. 83 ATSG) sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

3.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Mai 2021, UV/20/576, Seite 10

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- B.________, lic. iur. C.________ z.H. des Beschwerdeführers

- Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG, Litigation Hauptbranchen

- Bundesamt für Gesundheit

Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.