Claimant alleges denial of justice over expert medical assessment center exclusion request; court finds no undue delay.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA claimant lodged an appeal alleging a formal denial of justice because the Invalidity Insurance (IV) Office failed to issue an appealable decision regarding his demand to exclude a specific medical assessment center (MEDAS) from conducting an expert opinion. The court noted that previous proceedings had already legally and finally determined the need for an expert opinion, the questions to be addressed, and the choice of the expert assessment center, with subsequent rulings confirming new individual expert designations following several unavoidable delays and rejections by the Federal Court. Given that the IV Office had demonstrably addressed the claimant's objections to the nominated neurological expert in a formal decision, which was already the subject of a separate, pending appeal concerning the selection of the expert and the assessment center, the court concluded that the IV Office had not improperly failed to act, rendering the current appeal obviously unfounded and dismissing the claim of denial of justice. Consequently, the request for free legal aid was denied due to the lack of prospect of success, while no court costs were levied as the dispute did not directly concern the granting or refusal of IV benefits.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 29 Abs. 1 BV, Art. 69 Abs. 1bis IVG, Art. 61 lit. a ATSG, Art. 61 lit. f ATSG, Art. 83 i.V.m, Art. 69 Abs. 1 VRPG; Claimant alleges denial of justice over expert medical assessment center exclusion request; court finds no undue delay: The court noted that previous proceedings had already legally and finally determined the need for an expert opinion, the questions to be addressed, and the choice of the expert assessment center, with subsequent rulings confirming new individual expert designations following several unavoidable delays and rejections by the Federal Court. Given that the IV Office had demonstrably addressed the claimant's objections to the nominated neurological expert in a formal decision, which was already the subject of a separate, pending appeal concerning the selection of the expert and the assessment center, the court concluded that the IV Office had not improperly failed to act, rendering the current appeal obviously unfounded and dismissing the claim of denial of justice. Consequently, the request for free legal aid was denied due to the lack of prospect of success, while no court costs were levied as the dispute did not directly concern the granting or refusal of IV benefits.
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KI-generiertApplied to decide that no court fees should be levied because the dispute did not directly concern the approval or denial of disability benefits.
Applied as the basis for denying a party indemnity due to the outcome of the case.
Cited in conjunction with cantonal law regarding the conditions under which legal aid may be granted.
Cited as a provision that is NOT applicable because the dispute does not directly address the approval or denial of disability benefits.
Cited as the basis for the chamber's competence to decide due to the evident groundlessness of the appeal.
Cited to justify dispensing with a formal exchange of briefs (Schriftenwechsel).
Volltext
200 20 555 IV WIS/SHE/SEE
Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil vom 8. September 2020
Verwaltungsrichterin Wiedmer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiber Schnyder
A.________ Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 20. Juli 2020 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2020, IV/20/555, Seite 2
befunden und erwogen:
1. Mit Eingabe vom 20. Juli 2020 erhob A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen die IV-Stelle Bern (nachfolgend Beschwerdegegnerin) mit folgenden Rechtsbegehren:
"1. Dem Gesuchsteller/Beschwerdeführer sei unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
2. Dem Gesuchsteller/Beschwerdeführer sei unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren, insbesondere auch eine grosszügige Frist zum Finden einer Rechtsvertretung und zum anwaltlichen Verbessern der Beschwerde vor jeglichem Schriftenverkehr.
3. Hauptbegehren: Die Beschwerde sei gutzuheissen und die IVBE sei anzuweisen, sie habe auf das Gesuch vom 9. Juli 2020 Stellung zu nehmen und entsprechend zu verfügen.
4. Unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten der IVBE."
2. Die dem Beschwerdeführer bekannten, weil ihn betreffenden Gerichtsdossiers IV/2020/109, IV/2020/434 und IV/2020/435 samt den dazugehörigen, sich beim Gericht befindlichen Akten werden zum vorliegenden Verfahren beigezogen. Im Hinblick auf die Urteilsfällung ergeben diese Akten zusammen mit den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen ein vollständiges Bild, so dass von der Beschwerdegegnerin keine weiteren Akten beigezogen werden müssen.
3. In diesem Verfahren ist einzig der gegenüber der Beschwerdegegnerin erhobene Vorwurf der Rechtsverweigerung streitig und zu prüfen und damit die Frage, ob die Beschwerdegegnerin in Bezug auf die E-Mails des Beschwerdeführers vom 9. bzw. 14. Juli 2020 (Beschwerdebeilage im Verfahren IV/2020/555, [BB I] 1f.), in welchen dieser den "Ausschluss" der B.________ (MEDAS) als Gutachterstelle für die Begutachtung forderte, pflichtwidrig untätig geblieben ist, indem sie diesbezüglich keine anfechtbare Verfügung erlassen hat. Demgegenüber sind materielle Rechte und Pflichten nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2020, IV/20/555, Seite 3
4.
4.1 In Verfahren vor Gerichtsund Verwaltungsinstanzen haben die Parteien Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichtsoder Verwaltungsbehörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt. Ein solches Verhalten einer Behörde wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet (BGE 117 Ia 116 E. 3a S. 117; RKUV 2004 U
506 S. 255 E. 3). Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist erlässt, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (Rechtsverzögerung; BGE 131 V 407 E. 1.1 S. 409;
RKUV 2004 U 506 S. 255 E. 3; SVR 2013 UV Nr. 31 S. 109 E. 4).
4.2 Es ist im Fall des Beschwerdeführers bereits rechtskräftig entschieden, dass ein Gutachten anzuordnen ist und welche Fragen dabei zu stellen sind (Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2016, IV/2016/256 [unangefochten geblieben; Antwortbeilage im Verfahren IV/2020/109 {AB} 319], und vom 23. März 2017, IV/2017/141+142 [das Bundesgericht ist mit Entscheid vom 19. Juni 2017, 9C_336/2017, auf eine dagegen gerichtete Beschwerde nicht eingetreten; AB 350, 353]; vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2019, IV/2017/1075, E. 3.1; AB 491). Ebenfalls bereits rechtskräftig entschieden wurde über die Gutachterstelle und die Qualifikation der vorgesehen Experten (Verfügung vom 8. November 2017 [AB 424], bestätigt mit VGE IV/2017/1075 [das Bundesgericht ist mit Entscheid vom 21. Juni 2019, 9C_362/2019 [AB 530], auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten).
Aufgrund der zeitlichen Verzögerung stand die ursprünglich als Gutachterin in Aussicht gestellte Neurologin nicht mehr zur Verfügung, weshalb die Beschwerdegegnerin am 19. September 2019 (AB 582)
verfügte, die neurologische Exploration werde durch Prof. Dr. med. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2020, IV/20/555, Seite 4
C.________, Facharzt für Neurologie, durchgeführt. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom
1. November 2019, IV/2019/831 (AB 590), ab, soweit es darauf eintrat.
Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit
Entscheid vom 13. Januar 2020, 9C_755/2019 (AB 620/3), nicht ein.
Am 28. Januar 2020 (AB 625) erteilte die Beschwerdegegnerin der MEDAS den Auftrag zur Begutachtung. Eine in der Folge vom Beschwerdeführer erhobene Rechtverweigerungs-/Rechtsverzögerungsbeschwerde (AB 635/3) wies das Verwaltungsgericht mit VGE IV/2020/109, ab, soweit es darauf eintrat.
Nachdem auch der in Aussicht gestellte neurologische Gutachter Prof.
Dr. med. C.________ aufgrund der zeitlichen Verzögerung nicht mehr zur Verfügung stand, erfolgte ein erneuter Gutachterwechsel im neurologischen Fachgebiet. Die Beschwerdegegnerin gewährte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. Februar 2020 (AB 638) bezüglich der neuen Gutachterin Dr. med. D.________, Fachärztin für Neurologie, das rechtliche Gehör. Nach hiergegen erhobenen Einwänden (Beschwerdebeilage im Verfahren IV/2020/109 [BB II] 33), hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 27. April 2020 (BB II 32) an Dr.
med. D.________ als neurologische Gutachterin sowie ihrem Vorgehen fest. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 2. Juni 2020 (Verfahren IV/2020/434) beim Verwaltungsgericht Beschwerde. Mit Eingabe vom gleichen Tag erhob er zudem Rechtsverweigerungsbeschwerde (Verfahren IV/2020/435). Die Verfahren sind dato beim Verwaltungsgericht noch hängig. Am 31. Juli 2020 ist die vom Beschwerdeführer gewünschte Verbesserung der Beschwerde beim Verwaltungsgericht eingegangen. Bei dieser Ausgangslage kann der Beschwerdegegnerin nicht vorgeworfen werden, dass sie zum Gutachterwechsel und zur Gutachterstelle keine neue anfechtbare Verfügung erlassen hat. Die Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 20. Juli 2020 erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
5. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2020, IV/20/555, Seite 5
Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Da jedoch die vorliegende Streitigkeit nicht direkt die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen zu Gegenstand hat, ist Art. 69 Abs.
1bis IVG nicht anwendbar, und es sind in Anwendung von Art. 61 lit. a ATSG keine Verfahrenskosten zu erheben. Insoweit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als erledigt abzuschreiben.
6. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1; Umkehrschluss]).
7. Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kostenund allfälligen Vorschusssowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und
2 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde (BGE 140 V 521
E. 9.1 S. 537).
Aus Ziffer 4.2 hiervor ergibt sich, dass sich die Beschwerde von vornherein als aussichtslos erwies. Infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde besteht kein Anspruch auf eine amtliche Verbeiständung und ist das entsprechende Gesuch abzuweisen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2020, IV/20/555, Seite 6
8. Unter den gegebenen Umständen erübrigt sich die Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 83 i.V.m. Art. 69 Abs. 1 VRPG; MERK- LI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 69 N. 8).
9. Für diesen Entscheid ist nach Art. 56 Abs. 3 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) zufolge offensichtlicher Unbegründetheit eine Kammer des örtlich zuständigen Verwaltungsgerichts in Zweierbesetzung zuständig.
Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird betreffend die Verfahrenskosten als erledigt abgeschrieben und betreffend der unentgeltlichen Verbeiständung durch einen amtlichen Anwalt abgewiesen.
4. Zu eröffnen (R):
- A.________
- IV-Stelle Bern (samt Beschwerde und Beilagen)
- Bundesamt für Sozialversicherungen
Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.