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200 2020 529 • VG BE 200 2020 529 KI-generiert

Recalculation of Supplementary Benefits Based on Insurance and Occupational Pensions and Tax-Declared Assets

Geschäftsnummer 200 2020 529
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A recipient of supplementary benefits (EL) challenged an administrative decision recalculating her EL entitlement retroactively due to a new disability insurance (IV) pension and occupational benefits (BV) pension, resulting in a repayment demand of CHF 5,869 for overpaid benefits between October 2017 and March 2019. The court found that the parties largely agreed on the methodology for calculating earned income and the timing of recognizing the vested benefit (FZT) as countable assets, specifically agreeing to count the FZT from November 1, 2018, following the final IV backdated pension award, but disagreed solely on the exact amount of savings to be counted on January 1, 2019, and January 1, 2020. The court rejected the recipient's challenge regarding the asset calculation, confirming that the higher amounts declared in her tax returns should be used as the basis for the EL calculation, thereby upholding the administrative authority's use of her tax-declared savings; consequently, the court denied her appeal entirely due to the final EL calculation resulting in a net decrease (more unfavorable outcome) of CHF 2,328 compared to the initial contested decision, an agreed-upon risk of the appeal, while issuing a corrected EL entitlement schedule for the respective periods.

Legislator-Regeste

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Art. 59 ATSG, Art. 58 ATSG, Art. 60 ATSG, Art. 61 lit. b ATSG, Art. 81 Abs. 1 i.V.m, Art. 84 Abs. 3 VRPG; Recalculation of Supplementary Benefits Based on Insurance and Occupational Pensions and Tax-Declared Assets: The court found that the parties largely agreed on the methodology for calculating earned income and the timing of recognizing the vested benefit (FZT) as countable assets, specifically agreeing to count the FZT from November 1, 2018, following the final IV backdated pension award, but disagreed solely on the exact amount of savings to be counted on January 1, 2019, and January 1, 2020. The court rejected the recipient's challenge regarding the asset calculation, confirming that the higher amounts declared in her tax returns should be used as the basis for the EL calculation, thereby upholding the administrative authority's use of her tax-declared savings; consequently, the court denied her appeal entirely due to the final EL calculation resulting in a net decrease (more unfavorable outcome) of CHF 2,328 compared to the initial contested decision, an agreed-upon risk of the appeal, while issuing a corrected EL entitlement schedule for the respective periods.

Schlagwörter

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Neuberechnung der Ergänzungsleistungen berufliche Vorsorgeleistungen Leistungsanspruch unrechtmässig bezogene Leistungen Einkommensberechnung Invaliditätsversicherung Einspracheentscheid vom 8. Juni 2020

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 61 lit. d. ATSG

Cited in the reasoning regarding the non-requirement of a formal threat of reformatio in peius given the appellant's awareness of being placed in a worse position.

Art. 1 Abs. 1 ELG

Cited in relation to the decision not to levy procedural costs (Art. 4.1), although not explicitly in the final orders.

aArt. 61 lit. a ATSG

Cited for the decision not to levy procedural costs (Art. 4.1).

Art. 61 lit. g ATSG

Cited for the decision not to award party compensation (Art. 4.2).

Art. 83 ATSG

Cited in connection with the procedural cost rule in the context of transitional law (Art. 4.1).

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Volltext

200 20 529 EL KOJ/LUB/STA

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 25. Mai 2021

Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Lüthi

A.________ vertreten durch B.________, Rechtsanwältin C.________ Beschwerdeführerin

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin

betreffend Einspracheentscheid vom 8. Juni 2020 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Mai 2021, EL/20/529, Seite 2

Sachverhalt:

A.

Die 1979 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) bezieht seit Jahren Ergänzungsleistungen (EL) zur Hilflosenentschädigung bzw. Rente der Invalidenversicherung (IV; Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin, act. II] u.a. 8, 14, 38, 42,

49 f., 54, 57, 61, 66, Akten der AKB [act. IIA] 79 f., 84). Mit Verfügung vom

11. März 2019 (act. IIA 91) prüfte die AKB die EL infolge Zusprache einer (erneuten) Rente der IV ab 1. Oktober 2017 bzw. einer Rente der beruflichen Vorsorge (BV) ab 1. März 2019 rückwirkend neu und forderte die im Zeitraum vom 1. Oktober 2017 bis 31. März 2019 zu viel bezogenen EL von Fr. 8'549.-- zurück. Nach hiergegen erhobener Einsprache (act. IIA 92) ersetzte die AKB die Verfügung vom 11. März 2019 (act. IIA 91) durch diejenige vom 13. August 2019 (act. IIA 102), mit welcher sie die EL ab 1. Oktober 2017 wiederum neu festsetzte und die Rückerstattungsforderung auf Fr. 5'869.-- korrigierte. Die hiergegen erhobene Einsprache (act. IIA 103) wies die AKB mit Entscheid vom 8. Juni 2020 (act. IIA 110) ab.

B.

Mit Eingabe vom 6. Juli 2020 erhob die Versicherte, vertreten durch den B.________, Rechtsanwältin C.________, Beschwerde. Sie beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 8. Juni 2020 (Rechtsbegehren Ziff. 1) und die Anpassung des Erwerbseinkommens für die Zeit vom 1. Oktober bis am 31. Oktober (recte: Dezember) 2017, vom 1. Januar bis am

30. Juni 2018, vom 1. Juli bis am 31. Oktober 2018 und vom 1. März bis am 31. Mai 2019 (Rechtsbegehren Ziff. 2) sowie die Anpassung des Vermögens per 6. August 2019 (Rechtsbegehren Ziff. 3).

Mit Beschwerdeantwort vom 21. September 2020 beantragte die Beschwerdegegnerin die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides sowie die Neufestsetzung der jährlichen EL unter Berücksichtigung korrigierter Erwerbseinkommen für die Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezem- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Mai 2021, EL/20/529, Seite 3

ber 2017, vom 1. Januar bis 30. April 2018, vom 1. Mai bis 30. Juni 2018, vom 1. Juli bis 31. Oktober 2018 und vom 1. März bis 31. Mai 2019 sowie die Anrechnung eines Freizügigkeitsguthabens für die Zeit vom 1. Mai 2018 bis 31. Dezember 2019, wobei sich insgesamt eine Schlechterstellung der Beschwerdeführerin ergebe und dieser Gelegenheit zum Rückzug der Beschwerde zu geben sei.

Mit Replik vom 13. Oktober 2020 hielt die Beschwerdeführerin – unter Hinweis, dass sie sich der Möglichkeit der Schlechterstellung bewusst sei – an der Beschwerde fest und stimmte mehreren in der Beschwerdeantwort vorgenommenen Berechnungsmodalitäten zu.

Auf Aufforderung des Instruktionsrichters betreffend die Bestimmung des (verbleibenden) Streitgegenstandes (vgl. prozessleitende Verfügung vom

30. Oktober 2020) teilte die Beschwerdeführerin in der Ergänzung zur Replik vom 18. Dezember 2020 mit, Streitgegenstand bilde weiterhin die Frage der Höhe des anzurechnenden Vermögens sowie wann welcher Vermögensbetrag anzurechnen sei, so etwa die Frage des Zeitpunkts der Anrechnung der Freizügigkeitsleistung. Sie beantragte – unter Neuformulierung ihres bisherigen Rechtsbegehrens Ziff. 3 – die Anrechnung der Freizügigkeitsleistung per 1. November 2018 und die Anpassung des Vermögensstandes per 1. Januar 2019 sowie per 1. Januar 2020 an das in diesen Zeitpunkten tatsächlich vorhandene Vermögen.

Mit Duplik vom 20. Januar 2021 hielt die Beschwerdegegnerin grundsätzlich an ihren in der Beschwerdeantwort vom 21. September 2020 gestellten Anträgen und Ausführungen (namentlich hinsichtlich die Berücksichtigung der Erwerbseinkommen) fest, beantragte jedoch, es sei das Freizügigkeitsguthaben erst ab 1. November 2018 (statt ab 1. Mai 2018) zu berücksichtigen (S. 3 Ziff. 3).

Erwägungen: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Mai 2021, EL/20/529, Seite 4

1.

1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 8. Juni 2020 (act. IIA 110), mit welchem die Beschwerdegegnerin die EL der Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 2017 neu festsetzte und eine Rückforderung von Fr. 5'869.-- anordnete. Die Beschwerdeführerin beantragte mit der Beschwerde vom 6. Juli 2020 u.a. die Anpassung des Erwerbseinkommens für den Zeitraum vom 1. Oktober 2017 bis 31. Oktober 2018 und für denjenigen vom 1. März bis 31. Mai 2019 (vgl. Beschwerde S. 2 Ziff. I Rechtsbegehren Ziff. 2). Im Rahmen der Beschwerdeantwort vom 21. September 2020 nahm die Beschwerdegegnerin neue EL-Berechnungen vor, wobei sie hinsichtlich dem beschwerdeweise beantragt zu berücksichtigenden Erwerbseinkommen für die Zeiträume vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2017, vom 1. Juli bis 31. Oktober 2018 und vom 1. März bis 31. Mai 2019 zustimmte, nicht hingegen mit demjenigen für die Zeit vom 1. Januar bis

30. April 2018 und vom 1. Mai bis 30. Juni 2018 (Beschwerdeantwort S. 4 f. Ziff. 2.4). In der Replik vom 13. Oktober 2020 erklärte sich daraufhin die Beschwerdeführerin mit verschiedenen Berechnungsmodalitäten der Beschwerdegegnerin, namentlich mit den berechneten Erwerbseinkünften für die Zeit vom 1. Januar bis 1. April 2018 [recte: wohl 30. April 2018], vom Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Mai 2021, EL/20/529, Seite 5

1. Mai bis 30. Juni 2018 und vom 10. März (recte: wohl 1. März) bis 31. Mai 2019 einverstanden. Auf Aufforderung des Instruktionsrichters um entsprechende Klarstellung (vgl. prozessleitende Verfügung vom 30. Oktober 2020) bezeichnete die Beschwerdeführerin in der Ergänzung zur Replik vom 18. Dezember 2020 als verbleibenden Streitgegenstand explizit "die Frage der Höhe des anzurechnenden Vermögens sowie wann welcher Vermögensbetrag anzurechnen ist". Daraus folgt, dass sie mit den Erwerbseinkommen, wie sie im in der Beschwerdeantwort gestellten Antrag (S. 7 Ziff. 3) aufgelistet werden, einverstanden ist, womit insoweit ein gemeinsamer Antrag der Parteien vorliegt (vgl. E. 3.1-3.3 hiernach). In der Ergänzung zur Replik vom 18. Dezember 2020 formulierte die Beschwerdeführerin sodann ein neues Rechtsbegehren Ziff. 3 (S. 2) und beantragte u.a. die Anrechnung der Freizügigkeitsleistung per 1. November 2018. Diesem Antrag hat sich die Beschwerdegegnerin in der Duplik vom 20. Januar 2021 (S. 2 Ziff. 3) angeschlossen, womit insoweit ebenfalls ein gemeinsamer Antrag vorliegt (vgl. E. 3.1-3.3 hiernach). Streitig und zu prüfen bleibt somit einzig noch die Anpassung des Vermögensstands (Sparguthaben) per 1. Januar 2019 und 1. Januar 2020 (vgl. das in der Ergänzung zur Replik vom 18. Dezember 2020 neu formulierte Rechtsbegehren Ziff. 3; S. 2). Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diese Punkte zu beschränken, wenn – wie hier – aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330).

1.3 Mit Blick darauf, dass ein Entscheid betreffend EL in zeitlicher Hinsicht von vornherein nur für ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten kann (BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258, 128 V 39 E. 3b S. 41; SVR 2019 EL Nr. 9 S. 20 E. 2.3) und die Beschwerdeführerin nunmehr einzig noch die Berücksichtigung eines Sparguthabens von Fr. 21'367.-- statt Fr. 17'218.49 (Differenz Fr. 4'148.51) pro 2019 bzw. Fr. 53'163.-- statt Fr. 49'110.40 (Differenz Fr. 4'052.60) pro 2020 beanstandet (vgl. Ergänzung zur Replik vom

18. Dezember 2012 S. 2), liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--. Die Beurteilung der Beschwerde fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 und 4 GSOG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Mai 2021, EL/20/529, Seite 6

1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1 Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und die Änderung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 140 V 41 E. 6.3.1 S. 44, 132 V 215

E. 3.1.1 S. 220; SVR 2018 KV Nr. 2 S. 14 E. 2), ist der vorliegende Fall aufgrund der bis zum 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Rechtslage zu prüfen.

2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheitsund Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (aArt. 9 Abs. 1 ELG [in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung]).

2.3 Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Einkünfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- und bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- übersteigt (aArt. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG [in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung]). Insbesondere sind Freizügigkeits- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Mai 2021, EL/20/529, Seite 7

guthaben der beruflichen Vorsorge bei der Berechnung des EL-Anspruchs als Vermögen entsprechend aArt. 11 Abs. 1 lit. c ELG (in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung) zu berücksichtigen, wenn sie bezogen werden können (BGE 140 V 201 E. 2.2 S. 203 und E. 4.3 S. 205). Der Anspruch auf Auszahlung des Guthabens eines Freizügigkeitskontos bei rückwirkender Zusprache einer ganzen Rente der Invalidenversicherung entsteht mit deren Rechtskraft. Erst ab diesem Zeitpunkt kann das Guthaben als verzehrbarer Vermögenswert angerechnet werden (BGE 146 V 331 E. 5.5 S. 339). Anrechenbar im Sinne von aArt. 11 Abs. 1 ELG (in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung) sind nur die tatsächlich vereinnahmten Einkünfte und vorhandenen Vermögenswerte, über welche die versicherte Person im Zeitpunkt der EL-Beanspruchung in rechtlich ungeschmälerter Weise verfügen kann; vorbehalten bleibt die Erfüllung eines allfälligen Verzichtstatbestandes (BGE 127 V 248 E. 4a S. 249; SVR 2017 EL Nr. 1 S. 2 E. 3, 2009 EL Nr. 3 S. 9 E. 5.1 f.; Entscheid des Bundesgerichts vom 16. Oktober 2009, 9C_533/2009, E. 1.3).

3.

3.1 Betreffend die zu berücksichtigenden Erwerbseinkommen von jährlich Fr. 49'678.-- von 1. Oktober bis 31. Dezember 2017 bzw. Fr. 49'278.-- von 1. Januar bis 30. April 2018 bzw. Fr. 33'607.-- von 1. Mai bis 30. Juni 2018 bzw. Fr. 32'959.-- von 1. Juli bis 31. Oktober 2018 bzw. Fr. 6'000.-- von 1. März bis 31. Mai 2019 sowie betreffend Anrechnung der Freizügigkeitsleistung von Fr. 61'531.-- per 1. November 2018 liegen gemeinsame Anträge der Parteien vor (vgl. E. 1.2 hiervor).

3.2 Die von den Parteien im Verlaufe des gerichtlichen Verfahrens gemeinsam vertretenen Standpunkte gelten nach der Rechtsprechung als übereinstimmende Anträge der Parteien an das Gericht und sind von diesem auf ihre Übereinstimmung mit dem Tatbestand und Gesetz zu überprüfen (vgl. SVR 2007 KV Nr. 8 S. 32 E. 2.1).

3.3 Den gemeinsamen Anträgen der Parteien betreffend Erwerbseinkommen und Anrechnung der Freizügigkeitsleistung ist in Anbetracht der Sachund Rechtslage zu entsprechen. Im Rahmen der Einnahmenberech- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Mai 2021, EL/20/529, Seite 8

nung wurde in den verschiedenen Zeiträumen insbesondere auf die hochgerechneten Jahreseinkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit (pro Kalenderjahr) abgestellt und jeweils die ebenfalls auf ein Jahr hochgerechneten Rückforderungen der Taggeldversicherung bzw. der Arbeitgeberin (wegen Überentschädigung) in Abzug gebracht sowie die ebenso auf ein Jahr hochgerechnete Rente der IV berücksichtigt. Sodann wurde das Freizügigkeitsguthaben unter Berücksichtigung der Steuerlast per 1. November 2018 beim Vermögen angerechnet, was mit Blick auf die mit Verfügung vom 14. September 2018 (act. IIA 93, 96 S. 10) rückwirkend zugesprochene ganze IV-Rente, den Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft dieser Verfügung und die bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht zu beanstanden ist (vgl. E. 2.2 f. hiervor).

3.4 Was die Anpassung des Vermögensstands anbelangt (vgl. E. 1.2 hiervor), macht die Beschwerdeführerin geltend, das Sparguthaben betrage gemäss den Saldi der verschiedenen Konti Fr. 17'218.-- per 1. Januar 2019 sowie Fr. 49'110.40 per 1. Januar 2020 (Ergänzung zur Replik vom 18. Dezember 2020 S. 2; Akten der Beschwerdeführerin [act. I] Beilage 5 und 6). Dem hält die Beschwerdegegnerin entgegen, dass die Beschwerdeführerin der Ergänzung zur Replik nicht die Auszüge sämtlicher vorhandener Konti beigelegt habe, wie ein Vergleich mit den gegenüber der Steuerverwaltung des Kantons Bern deklarierten Vermögenswerten zeige. Gemäss dieser habe die Beschwerdeführerin per 31. Dezember 2018 ein Sparguthaben in der Höhe von Fr. 21'367.-- und per 31. Dezember 2019 von Fr. 53'163.-- (act. IIA 111 S. 4) deklariert (Duplik S. 2 Ziff. 2).

3.5 Aufgrund der Akten erstellt ist, dass die Beschwerdeführerin in der Steuererklärung 2018 ein Vermögen von total Fr. 21'367.-- (Fr. 10'265.-- + Fr. 3'389.-- + Fr. 5'352.-- + Fr. 429.-- + Fr. 1'632.-- [jeweils Postkonti] + Fr. 300.-- [Guthaben gegenüber Steuerverwaltung]; act. IIA 96 S. 3 Ziff. 3 [Formular 3, Ziff. 3 Wertschriftenverzeichnis und Rückerstattungsantrag Verrechnungssteuer]) per 31. Dezember 2018 bzw. in der Steuererklärung 2019 ein solches von total Fr. 53'163.-- (Fr. 6'271.-- + Fr. 2'506.-- + Fr. 278.-- + Fr. 69.-- + Fr. 1'557.-- + Fr. 39'238.-- + Fr. 1'696.-- [jeweils Post-Konti] + Fr. 1'548.-- [Guthaben gegenüber Steuerverwaltung]; act. IIA S. 111 S. 4 [Formular 3, Ziff. 3 Wertschriftenverzeichnis und Rück- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Mai 2021, EL/20/529, Seite 9

erstattungsantrag Verrechnungssteuer]) per 31. Dezember 2019 angab und unterschriftlich bestätigte. Mit der Ergänzung zur Replik vom 18. Dezember 2020 hat die Beschwerdeführerin jedoch im Vergleich zur Steuererklärung 2018 den Auszug des Postkontos Nr. … mit einem Jahresendsaldo von Fr. 3'389.-- sowie den Beleg mit einem Guthaben (zu ihren Gunsten) von Fr. 300.-- gegenüber der Steuerverwaltung bzw. im Vergleich zur Steuererklärung 2019 den Auszug des Postkontos Nr. … mit einem Jahresendsaldo von Fr. 2'506.-- sowie den Beleg mit einem Guthaben (zu ihren Gunsten) von Fr. 1'548.-- gegenüber der Steuerverwaltung nicht ausgewiesen (vgl. act. I 4 und 5). Die Beschwerdegegnerin hält damit in der Duplik vom

20. Januar 2021 zu Recht fest, dass hinsichtlich des Vermögensstands per Januar 2019 und 2020 auf die jeweiligen Steuererklärungen abzustellen ist. Die darin ausgewiesenen Sparguthaben wurden sodann für die EL- Berechnungen korrekt übernommen (vgl. die der Beschwerdeantwort vom

21. September 2020 beigelegten Berechnungsblätter [in den Gerichtsakten]). Die in der Ergänzung zur Replik erhobene Rüge erweist sich somit als unbegründet.

3.6 Insgesamt ergeben sich für die Zeit vom 1. Oktober 2017 bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 8. Juni 2020 (act. IIA 110) bzw. in den jeweiligen Zeitabschnitten folgende monatliche EL-Ansprüche der Beschwerdeführerin (im Vergleich zum angefochtenen Einspracheentscheid; vgl. die der Beschwerdeantwort vom 21. September 2020 beigelegten Berechnungsblätter [in den Gerichtsakten] und die Duplik vom 20. Januar 2021 Ziff. 4 inkl. beigelegter Berechnungsblätter [act. IIB]):

1. Okt. - 31. Dez. 2017 Fr. 753.--/Mt. (statt Fr. 567.--/Mt.; Diff. + Fr. 558.--)

1. Jan. - 30. Apr. 2018 Fr. 773.--/Mt. (statt Fr. 1'175.--/Mt.; Diff. - Fr. 1'608.--)

1. Mai - 30. Jun. 2018 Fr. 327.--/Mt. (statt Fr. 0.--/Mt.; Diff. + Fr. 654.--)

1. Jul. - 31. Okt. 2018 Fr. 363.--/Mt. (statt Fr. 0.--/Mt.; Diff. + Fr. 1'452.--)

1. Nov. - 31. Dez. 2018 Fr. 0.--/Mt. (statt Fr. 0.--/Mt.; Diff. Fr. 0.--)

1. Jan. - 28. Feb. 2019 Fr. 196.--/Mt. (statt Fr. 423.--/Mt.; Diff. - Fr. 454.--)

1. Mär. - 31. Mai 2019 Fr. 0.--/Mt. (statt Fr. 378.--/Mt.; Diff. - Fr. 1'134.--)

1. Jun. - 31. Dez. 2019 Fr. 196.--/Mt. (statt Fr. 378.--/Mt.; Diff. - Fr. 1'274.--)

1. Jan. - 30. Jun. 2020 Fr. 295.--/Mt. (statt Fr. 382.--/Mt.; Diff. - Fr. 522.--)

Total - Fr. 2'328.-- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Mai 2021, EL/20/529, Seite 10

Im Vergleich mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 8. Juni 2020 (act. IIA 110) resultiert damit per Saldo ein tieferer EL-Anspruch (zu Ungunsten) der Beschwerdeführerin von insgesamt Fr. 2'328.--. In der Replik vom 13. Oktober 2020 hat die Beschwerdeführerin ausdrücklich erwähnt, dass sie sich der Möglichkeit der Schlechterstellung bereits im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung bewusst gewesen sei, jedoch aus Gründen der Rechtssicherheit (ihrem Hauptanliegen) trotzdem an der Beschwerde festhält. Damit erübrigt sich eine formelle Androhung wegen Schlechterstellung (reformatio in peius) mit entsprechender Fristansetzung zur allfälligen Stellungnahme und zum Rückzug der Beschwerde gemäss Art. 61 lit. d. ATSG. Unter diesen Umständen wird die Beschwerdegegnerin sodann auf der hiervor dargelegten Basis die Rückforderung aus bereits bezogenen Leistungen neu festzusetzen bzw. zur Verrechnung zu bringen haben.

3.7 Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen. Gleichzeitig ist der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 8. Juni 2020 (act. IIA 110) aufzuheben und sind der Beschwerdeführerin EL von Fr. 753.--/Mt. vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2017, von Fr. 773.--/Mt. vom 1. Januar bis 30. April 2018, von Fr. 327.--/Mt. vom

1. Mai bis 30. Juni 2018, von Fr. 363.--/Mt. vom 1. Juli bis 31. Oktober 2018, von Fr. 196.--/Mt. vom 1. Januar bis 28. Februar 2019, von Fr. 196.-- /Mt. vom 1. Juni bis 31. Dezember 2019 und von Fr. 295.--/Mt. vom 1. Januar bis 30. Juni 2020 zuzusprechen. Für die Zeit vom 1. November bis

31. Dezember 2018 und vom 1. März bis 31. Mai 2019 hat sie keinen Anspruch auf EL.

4.

4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. aArt. 61 lit. a ATSG (in der bis 31. Dezember 2020 gültigen Fassung; vgl. Art. 83 ATSG) sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Mai 2021, EL/20/529, Seite 11

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 8. Juni 2020 wird aufgehoben und der Beschwerdeführerin werden Ergänzungsleistungen von Fr. 753.--/Mt. vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2017, von Fr. 773.--/Mt. vom 1. Januar bis 30. April 2018, von Fr. 327.--/Mt. vom 1. Mai bis 30. Juni 2018, von Fr. 363.--/Mt.

vom 1. Juli bis 31. Oktober 2018, von Fr. 196.--/Mt. vom 1. Januar bis

28. Februar 2019, von Fr. 196.--/Mt. vom 1. Juni bis 31. Dezember 2019 und von Fr. 295.--/Mt. vom 1. Januar bis 30. Juni 2020 zugesprochen.

3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Zu eröffnen (R):

- B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen

- Bundesamt für Sozialversicherungen

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.