Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
200 2020 40 • VG BE 200 2020 40 KI-generiert

Claimant v. Disability Insurance Office (Vocational Measures Denial)

Geschäftsnummer 200 2020 40
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The situation involves an individual, born in 2001 and diagnosed with an Autism Spectrum Disorder (ASS) and severe obsessive-compulsive disorder, who had previously been granted medical measures and various unsuccessful vocational integration efforts (pre-apprenticeship, assessments) that were eventually broken off due to health issues and aggressive behavior towards staff during therapy sessions, leading the disability insurance office to deny further vocational integration measures and close the case. The claimant challenged this decision, seeking vocational measures and a temporary disability pension. The court partially dismissed the appeal, focusing on the claim for vocational measures, as the temporary pension claim was not decided upon in the contested ruling, and reasoned that, despite the underlying illness and potential lack of culpability for non-cooperation that was initially cited by the insurance office, the claimant lacked the objective capacity for integration due to the severity of the psychological condition, which significantly impaired daily functioning and required urgent medical treatment, concluding that further vocational measures would currently be ineffective.

Legislator-Regeste

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Art. 59 ATSG, Art. 60 ATSG, Art. 61 lit. b ATSG, Art. 81 Abs. 1 i.V.m, Art. 56 Abs. 1 GSOG, Art. 56 Abs. 3 GSOG; Claimant v. Disability Insurance Office (Vocational Measures Denial): The claimant challenged this decision, seeking vocational measures and a temporary disability pension. The court partially dismissed the appeal, focusing on the claim for vocational measures, as the temporary pension claim was not decided upon in the contested ruling, and reasoned that, despite the underlying illness and potential lack of culpability for non-cooperation that was initially cited by the insurance office, the claimant lacked the objective capacity for integration due to the severity of the psychological condition, which significantly impaired daily functioning and required urgent medical treatment, concluding that further vocational measures would currently be ineffective.

Schlagwörter

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Invaliditätsbemessung Invaliditätsversicherung berufliche Massnahmen mangelnde Integration psychische Störungen Neuanmeldung für Invalidenleistungen Verfügung vom 19. Dezember 2019

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 VRPG

Cited in the dispositive to justify imposing court costs on the appellant.

Art. 69 Abs. 1bis IVG

Cited in the reasoning preceding the cost decision as the foundation for the court proceedings being subject to costs.

Art. 61 lit. g ATSG

Cited (via reverse implication) to deny compensation for party costs (Parteientschädigung) based on the outcome.

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Volltext

200 20 40 IV LOU/ISD/LAB

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 16. März 2020

Verwaltungsrichter Loosli, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Wiedmer Gerichtsschreiber Isliker

A.________ Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin

betreffend Verfügung vom 19. Dezember 2019 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2020, IV/20/40, Seite 2

Sachverhalt:

A.

Der 2001 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) leidet an dem Geburtsgebrechen Ziff. 405 (Autismus-Spektrum-Störungen [ASS]) gemäss Anhang zur Verordnung vom 9. Dezember 1985 über Geburtsgebrechen (GgV; SR 831.232.21). Am 18. Juni 2007 erfolgte die Anmeldung für Leistungen der Invalidenversicherung (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 1). Die IVB anerkannte in diesem Zusammenhang namentlich am 12. Februar 2016 einen Anspruch auf medizinische Massnahmen (AB 36). Am 7. Februar 2017 erfolgte sodann eine Anmeldung für Massnahmen der beruflichen Eingliederung (AB 48). Die IVB sprach dem Versicherten verschiedene berufliche Massnahmen in Form von Abklärungen (vgl. AB 68, 74) und einer Vorlehre im … Bereich (AB 82 f.) zu, wobei letztere per 31. Januar 2019 abgebrochen wurde (AB 106). Eine im Februar 2019 begonnene erneute berufliche Abklärung (vgl. AB 107) wurde ebenfalls abgebrochen (AB 119). Nach einer ersten stationären kinderund jugendpsychiatrischer Behandlung vom

13. Mai 2019 bis zum frühzeitigen Austritt am 11. Juni 2019 (vgl. AB 133) wurde der Versicherte am 5. August 2019 zur Schadenminderung aufgefordert, ab dem 7. August 2019 am Programm der stationsadäquaten aufsuchenden Behandlung den psychiatrischen Dienste B.________ teilzunehmen, bei Widersetzlichkeit die Eingliederung abgeschlossen würde (AB 138). Am 8. August 2019 reichte der Versicherte sodann – gemäss der Aufforderung der IVB vom 15. Juli 2019 (AB 134) – eine Anmeldung zum Leistungsbezug für Erwachsene ein (AB 139). Derweil wurde die medizinische Behandlung infolge eines tätlichen Angriffs des Versicherten auf eine therapeutische Mitarbeiterin per 25. September 2019 abgebrochen (vgl. AB 141, 149/1 und 4). Mit Vorbescheid vom 21. Oktober 2019 (AB 143) stellte die IVB dem Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens bzw. das Dossier in der Eingliederung zu schliessen in Aussicht. Am

27. November 2019 reichte der Versicherte eine weitere Anmeldung zum Bezug einer IV-Rente ein (vgl. AB 147). Mit Verfügung vom 19. Dezember 2019 (AB 156) entschied die IVB wie vorbeschieden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2020, IV/20/40, Seite 3

B.

Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 16. Januar 2020 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 19. Dezember 2019 sowie die Zusprache von Leistungen der IV, namentlich eine Rente.

Mit Beschwerdeantwort vom 26. Februar 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Erwägungen:

1.

1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2020, IV/20/40, Seite 4

1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 19. Dezember 2019 (AB 156). Gemäss der Verfügungsüberschrift erfolgt keine Kostengutsprache für Leistungen der IV. Im Verfügungsdispositiv wurde sodann festgestellt, dass das Leistungsbegehren abgewiesen werde. Aus dem Kontext der besagten Verfügung, namentlich der Begründung sowie der vorangegangenen Aufforderung zur Schadenminderung mit Schreiben vom 5. August 2019 (AB 138) im Hinblick auf eine psychotherapeutische Behandlung, ergeht aber ohne weiteres, dass die Verwaltung – trotzt der zu weit gehenden sowie missverständlichen Formulierung – einzig einen Anspruch auf (weitere) berufliche Eingliederungsmassnahmen verneinte. Streitig und zu prüfen ist demzufolge der Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen. Soweit der Beschwerdeführer eine vorübergehende IV-Rente beantragt, hat die Beschwerdegegnerin darüber in der angefochtenen Verfügung nicht befunden (vgl. dazu Beschwerdeantwort Ziff. 9), weshalb diesbezüglich mangels Anfechtungsund Streitgegenstand nicht auf die Beschwerde einzutreten ist (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13

E. 2.1).

1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier-

besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).

1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2020, IV/20/40, Seite 5

Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch nicht gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Einfluss, den der Gesundheitsschaden auf die Arbeitsund Erwerbsfähigkeit hat. Entscheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berücksichtigung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 142 V 106

E. 4.4 S. 110).

2.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in Massnahmen beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG). Dazu gehören die Berufsberatung (Art. 15 IVG), die erstmalige berufliche Ausbildung (Art. 16 IVG), die Umschulung (Art. 17 IVG), die Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG), der Arbeitsversuch (Art. 18a IVG), der Einarbeitungszuschuss (Art. 18b IVG), die Entschädigung für Beitragserhöhungen (Art. 18c IVG) und die Kapitalhilfe (Art. 18d IVG).

2.3 Anders als im Rentenrecht (Art. 28 Abs. 1 IVG) nennt das Gesetz keinen Mindestgrad der Invalidität, damit Eingliederungsmassnahmen gewährt werden können (BGE 116 V 80 E. 6a S. 81). Eingliederungsmassnahmen unterliegen jedoch den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 IVG. Eine Eingliederungsmassnahme hat somit neben den dort ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch demjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen (BGE 142 V 523 E. 2.3 S. 526). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2020, IV/20/40, Seite 6

2.4 Der Anspruch auf Massnahmen beruflicher Art setzt voraus, dass die fragliche Massnahme – unter prospektiver Betrachtung – eingliederungswirksam ist, was kumulativ eine subjektive sowie objektive Eingliederungsfähigkeit der betroffenen Person voraussetzt (Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom 28. Januar 2019, 8C_163/2019, E. 4.3.3.2, und vom 23. Oktober 2012, 9C_644/2012, E. 3 mit Hinweisen; vgl. auch SILVIA BUCHER, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, 2011, S. 75

N. 124 und S. 278 N. 539). Auszugehen ist von den Umständen des konkreten Falles, wozu auch die von Person zu Person unterschiedliche Eingliederungsfähigkeit (Gesundheitszustand, Leistungsvermögen, Bildungsfähigkeit, Motivation etc.) gehört (BGE 142 V 523 E. 6.3 S. 536). Die Eingliederungsfähigkeit hat dabei mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 144 V 427

E. 3.2 S. 429) zu bestehen.

3.

3.1 Den medizinischen Akten ist hinsichtlich der zu prüfenden Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen:

3.1.1 Im Austrittsbericht der psychiatrischen Dienste B.________ vom

12. November 2019 (AB 149) zur stationsadäquaten aufsuchenden Behandlung vom 7. August bis 25. September 2019 wurde festgehalten, dass im Rahmen eines vormaligen stationären Aufenthalts vom 13. Mai bis

11. Juni 2019 (vgl. dazu AB 133) infolge des vorzeitigen Austritts eine Abklärung und Behandlung nur ansatzweise habe durchgeführt werden können. Aufgrund des Vorgesprächs vom 12. Juli 2019 habe weiterhin eine Indikation für eine stationäre Behandlung bestanden, jedoch eine geringe Behandlungseinsicht bzw. -motivation. Es wurden die psychiatrische Diagnosen Zwangsgedanken und -handlungen, gemischt (Hauptdiagnose; ICD-10: F42.2), frühkindlicher Autismus (ICD-10: F84.0) und mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) festgehalten. (AB 149/1). Der Abbruch der aktuellen Behandlung sei nach einem tätlichen Übergriff des Beschwerdeführers auf eine Mitarbeiterin erfolgt. Aufgrund der Kürze der Be- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2020, IV/20/40, Seite 7

handlung sei die genaue Differenzierung und Zuordnung der Symptomatik in Bezug auf die drei bekannten Störungen nicht genau geklärt. Die über die ASS hinausgehenden Zwangshandlungen schienen den Beschwerdeführer in seiner Alltagsfunktion massiv einzuschränken. Alltagshandlungen würden stark verlangsamt oder unmöglich gemacht. In der Eigenwahrnehmung gebe der Beschwerdeführer deutlich weniger Leidensdruck an, als dies seine Familie beschreibe. Selbstständig verlasse er kaum das Haus, nehme die Medikamente unregelmässig ein und sein Alltag bestehe vorwiegend aus Medienkonsum. Eine Veränderungsund Behandlungsmotivation sei auch im Verlauf der Behandlung gering geblieben. Es sei anzunehmen, dass die Haltung der Eltern die Erkrankung und das Verhalten des Beschwerdeführers aufrechterhielten (AB 149/4 f.).

3.1.2 In der versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 23. Januar 2020 (AB 159) hielt med. pract. C.________, Fachärztin für Kinderund Jungendpsychiatrie und -psychotherapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) fest, seit der letzten RAD-Besprechung vom 5. August 2019 (vgl. dazu AB 137) habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eher noch verschlechtert. Er benötige dringend eine medizinische Behandlung – vor allem bezüglich der schweren Zwangserkrankung. Aktuell sei er aus gesundheitlichen Gründen nicht ausbildungsfähig. Auch habe sich gezeigt, dass sich der Beschwerdeführer auch nicht an einer Schadenminderung und mit grosser Wahrscheinlichkeit auch nicht an einer Mitwirkung beteiligen könne (AB 159/4).

3.2 Gestützt auf den Austrittsbericht der psychiatrischen Dienste B.________ vom 12. November 2019 (AB 149) bestand beim Beschwerdeführer im vorliegend zu beurteilenden Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 19. Dezember 2019 (AB 156) gemäss Einschätzung der behandelnden Fachpersonen eine fortwährend dringend behandlungsbedürftige psychische Erkrankung, welche den Beschwerdeführer in seinen Alltagshandlungen massiv einschränkt, wobei eine genaue Abgrenzung bzw. Differenzierung bis anhin nicht erfolgte. Dies ist zwischen den Parteien denn auch nicht bestritten (vgl. Beschwerde bzw. Beschwerdeantwort Ziff. 7 f.). Unabhängig davon, ob die therapeutisch wiederholt festgehaltene geringe Behandlungseinsicht bzw. -motivation (vgl. AB 149/4) mit Blick auf die frag- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2020, IV/20/40, Seite 8

liche subjektive Eingliederungsfähigkeit (vgl. dazu E. 2.4 hiervor) als krankheitsbedingt zu werten ist, macht die Durchführung von (weiteren) beruflichen Massnahmen angesichts der tiefen Alltagsfunktionsfähigkeit des Beschwerdeführers sowie seines offenkundig fragilen psychischen Zustandsbildes gegenwärtig keinen Sinn. Aufgrund der aktuellen gesundheitlichen und persönlichen Situation des Beschwerdeführers ist die objektive Eingliederungsfähigkeit folglich zu verneinen. Unter diesen Umständen ist nicht auf die – kumulativ zu erfüllende (vgl. E. 2.4 hiervor) – Anspruchsvoraussetzung der subjektiven Eingliederungsfähigkeit einzugehen.

Damit übereinstimmend gelangte auch die RAD-Ärztin med. pract. C.________ in der Stellungnahme vom 23. Januar 2020 (AB 159/4) zum Schluss, dass aktuell aus gesundheitlichen Gründen keine Ausbildungsfähigkeit bestehe. Auch wenn dieser Bericht nach der angefochtenen Verfügung vom 19. Dezember 2019 (AB 156) datiert (vgl. zum massgebenden

Sachverhalt: BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 130 V 138 E. 2.1 S. 140) und im Hinblick auf allfällige medizinische Massnahmen sowie die weiterführenden Abklärungen zum Rentenanspruch verfasst wurde, hatte die Einschätzung der RAD-Ärztin auch bereits im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens Geltung und kann daher vorliegend ebenfalls berücksichtigt werden. Im Übrigen braucht der besagte RAD-Bericht dem Beschwerdeführer aufgrund des fortdauernden Abklärungsverfahrens im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht zugestellt zu werden.

3.3 Die Verneinung des Anspruchs auf weitere bzw. erneute berufliche Eingliederungsmassnahmen (vgl. zum Streitgegenstand E. 1.2 hiervor) – verbunden mit der gleichzeitigen Prüfung des Anspruchs auf andere Leistungen, namentlich eine IV-Rente (vgl. Beschwerdeantwort Ziff. 10) – ist demnach im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 19. Dezember 2019 (AB 156) sinngemäss vertretene Auffassung, wonach infolge einer Verletzung der Mitwirkungspflicht kein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen bestehe, einer eigentlichen Begründung entbehrt. Hinzu kommt, dass die Beschwerde- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2020, IV/20/40, Seite 9

gegnerin ausweislich der Akten nicht abgeklärt hat, ob das aggressive Verhalten des Beschwerdeführers im Rahmen der Therapie allenfalls krankheitsbedingt war. Insoweit hätte sie nicht ohne weiteres von einer schuldhaften Verletzung der Mitwirkungspflicht nach Art. 21 Abs. 4 ATSG im Sinne eines vorsätzlichen oder eventualvorsätzlichen Verhaltens des Beschwerdeführers (vgl. Entscheid des BGer vom 11. August 2010, 8C_311/2010, E. 4 mit Hinweis auf BGE 134 V 189 E. 4 S. 197; vgl. auch UELI Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 21 N. 131) ausgehen können. Eine Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin aufgrund mangelhafter Begründung der angefochtenen Verfügung (vgl. Art. 29 Abs. 3 ATSG) wäre indessen angesichts der offenkundig fehlenden objektiven Eingliederungsfähigkeit unter prozessökonomischen Gesichtspunkten nicht verhältnismässig.

Abschliessend bleibt zu bemerken, dass der Beschwerdeführer, sobald sich sein Gesundheitszustand aus fachärztlicher Sicht stabilisiert bzw. verbessert hat, jederzeit wieder Eingliederungsmassnahmen beantragen kann.

4.

4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen.

4.2 Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2020, IV/20/40, Seite 10

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Zu eröffnen (R):

- A.________

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen

Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.