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200 2020 392 • VG BE 200 2020 392 KI-generiert

Cantonal Administrative Court Upholds Mandatory Bidisciplinary Assessment Despite Travel Incapacity Claim

Geschäftsnummer 200 2020 392
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Cantonal Administrative Court dismissed an appeal lodged by an individual, born in 1961, who disputed a Vocational Disability Insurance (IV) decision mandating a bidisciplinary psychiatric and neurological assessment at a specific medical centre (MEDAS) located some distance away, arguing that his travel there was impossible due to his chronic paranoid schizophrenia. The court determined that the IV's decision to order the complex assessment was necessary, and the sole point of contention was the feasibility of traveling; relying on the assessment of the Regional Medical Service (RAD) psychiatrist, the court found no medical evidence in the files, beyond the subjective claims reported by treating physicians, to substantiate the claimant's alleged incapacity to travel, and the court further noted that assisted transport was an available option. Therefore, fulfilling the legal obligation to cooperate with the investigation (*Mitwirkungspflicht*), the claimant was required to undergo the assessment, leading the court to confirm the IV's decision, while also granting the claimant's request for pro bono legal aid, thereby temporarily relieving him from the procedural costs.

Legislator-Regeste

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Art. 55 Abs. 1 ATSG, Art. 60 ATSG, Art. 61 lit. b ATSG, Art. 81 Abs. 1 i.V.m, Art. 57 Abs. 2 lit. b GSOG, Art. 84 Abs. 3 VRPG; Cantonal Administrative Court Upholds Mandatory Bidisciplinary Assessment Despite Travel Incapacity Claim: The court determined that the IV's decision to order the complex assessment was necessary, and the sole point of contention was the feasibility of traveling; relying on the assessment of the Regional Medical Service (RAD) psychiatrist, the court found no medical evidence in the files, beyond the subjective claims reported by treating physicians, to substantiate the claimant's alleged incapacity to travel, and the court further noted that assisted transport was an available option. Therefore, fulfilling the legal obligation to cooperate with the investigation (*Mitwirkungspflicht*), the claimant was required to undergo the assessment, leading the court to confirm the IV's decision, while also granting the claimant's request for pro bono legal aid, thereby temporarily relieving him from the procedural costs.

Schlagwörter

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Invaliditätsbemessung unentgeltliche Rechtspflege Beweiswürdigung Transportversicherung Invaliditätsversicherung Kostenfestsetzung Verfügung vom 15. Mai 2020

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 111 Abs. 1 VRPG

Cited in the reasoning as a basis for granting the request for free legal aid, which was granted in the dispositive.

Art. 113 VRPG

Cited in the reasoning as the basis for releasing the appellant from the obligation to pay costs due to granted free legal aid, as referenced in the dispositive.

Art. 123 ZPO

Mentioned in the dispositive (point 3) as a condition/reservation regarding the obligation to pay costs if free legal aid is revoked.

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Volltext

200 20 392 IV WIS/FRN/ARJ

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil der Einzelrichterin vom 9. März 2021

Verwaltungsrichterin Wiedmer Gerichtsschreiberin Franzen

A.________ Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin

betreffend Verfügung vom 15. Mai 2020 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. März 2021, IV/20/392, Seite 2

Sachverhalt:

A.

Der 1961 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezog ab September 2004 eine ganze Invalidenrente der Invalidenversicherung (IV; Akten der IV [act. II] 2, 13). Mit Verfügung vom 27. November 2015 hob die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) die bisher ausgerichtete ganze IV-Rente rückwirkend per Ende Juli 2014 auf (act. II 89). Der Versicherte zog die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde

– nach gerichtlicher Androhung einer reformatio in peius – wieder zurück (act. II 93, Akten der IV [act. IIA] 104, 107).

Am 6. September 2019 meldete sich der Versicherte erneut bei der IVB zum Leistungsbezug an (act. IIA 157), woraufhin die IVB erwerbliche und medizinische Abklärungen tätigte. Insbesondere holte sie beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) Stellungnahmen ein (act. IIA 167, 182, 184). Mit Schreiben vom 24. April 2020 (act. IIA 186) teilte sie dem Versicherten mit, dass eine bidisziplinäre medizinische Untersuchung (Psychiatrie, Neurologie) notwendig sei, wobei das B.________ (MEDAS), mit der Begutachtung beauftragt werde. Am 29. April 2020 informierte der Hausarzt des Versicherten, Dr. med. C.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, darüber, dass der Versicherte psychisch nicht in der Lage sei, nach … zu reisen (act. IIA 188). Mit Verfügung vom 15. Mai 2020 (act. IIA 191) hielt die IVB nach Rücksprache mit dem RAD (act. IIA 190) am geplanten Vorgehen fest.

B.

Mit einer an die IVB gerichteten und von dieser zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern weitergeleiteten Eingabe vom

18. Mai 2020 zeigte sich der Versicherte mit der Verfügung vom 15. Mai 2020 nicht einverstanden und beantragte sinngemäss deren Aufhebung sowie eine Begutachtung in ….

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. März 2021, IV/20/392, Seite 3

Am 8. Juni 2020 ging beim Verwaltungsgericht eine vom Beschwerdeführer mitunterzeichnete Eingabe des Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein, mit welcher ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wurde. Aufforderungsgemäss reichte der Beschwerdeführer am 15. Juni 2020 das ausgefüllte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" mit Beilagen ein.

Mit Beschwerdeantwort vom 21. Juli 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.

1.1 Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Verfügungen.

Bei der Anordnung des Gutachtens handelt es sich um eine Zwischenverfügung (Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [SR 172.021; VwVG]); solche können unter anderem dann angefochten werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Diese Anfechtbarkeitsvoraussetzung ist für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren in IV-Angelegenheiten zu bejahen, womit die entsprechende Verfügung unter Erhebung aller gesetzlich vorgesehenen Rügen rechtlicher und tatsächlicher Natur angefochten werden kann (BGE Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. März 2021, IV/20/392, Seite 4

138 V 271 E. 1.2.1 S. 275 und E. 1.2.3 S. 276, 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 256).

Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Zwischenverfügung vom 15. Mai 2020 (act. IIA 191). Streitig und zu prüfen ist die Begutachtung durch die MEDAS und in diesem Zusammenhang einzig die Zumutbarkeit der Reise nach ...

1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichterin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwischenentscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. b GSOG).

1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1 Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen (Art. 44 ATSG).

2.2 Die IV-Stelle teilt der versicherten Person in einem ersten Schritt mit, dass eine Expertise eingeholt werden soll; zugleich gibt sie ihr die Art der vorgesehenen Begutachtung (polyoder monobzw. bidisziplinär) sowie die vorgesehenen Fachdisziplinen und Gutachterfragen bekannt. In diesem Stadium kann die versicherte Person erst einmal (nicht personenbezogene) materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. März 2021, IV/20/392, Seite 5

oder gegen Art oder Umfang der Begutachtung vorbringen (Beispiele: unnötige second opinion; unzutreffende Wahl der medizinischen Disziplinen). Ausserdem hat sie Anspruch, sich zu den Gutachterfragen zu äussern (BGE 138 V 271 E. 1.1 S. 275, 137 V 210 E. 3.4.2.9 S. 258). In einem zweiten Verfahrensschritt teilt die IV-Stelle der versicherten Person die durch SuisseMED@P zugeteilte Gutachterstelle (bzw. bei monound bidisziplinären Expertisen die von ihr ausgewählten Gutachter) und die Namen der Sachverständigen mit jeweiligem Facharzttitel mit. Mit der Bezeichnung der Sachverständigen kommt die Möglichkeit (materieller oder formeller) personenbezogener Einwendungen hinzu (BGE 140 V 507 E. 3.1 S. 510,

139 V 349 E. 5.2.2.2 S. 355, 138 V 271 E. 1.1 S. 274, 137 V 210 E. 3.4.2.7

S. 257).

2.3 Die Versicherten und ihre Arbeitgeber haben beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken (Art. 28 Abs. 1 ATSG). Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind (aArt. 28 Abs. 2 ATSG in der bis

31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung). Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG).

3.

3.1 Aufgrund der Aktenlage zu Recht nicht gerügt werden die Notwendigkeit der bidisziplinären Begutachtung in den Fachrichtungen Psychiatrie sowie Neurologie und die Gutachterstelle an und für sich. Strittig ist einzig die Zumutbarkeit der Reise nach … Diesbezüglich lässt sich den Akten im Wesentlichen Folgendes entnehmen:

3.1.1 Dr. med. C.________ führte im Bericht vom 29. April 2020 (act. IIA 188) aus, der Beschwerdeführer könne "aus seelischen Gründen (chronische Schizophrenie) nicht zu den Gutachtern nach … gehen. Ihm wären sowieso Ärzte in … wichtiger". Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. März 2021, IV/20/392, Seite 6

3.1.2 Der RAD-Arzt Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in der Stellungnahme vom 6. Juni 2020 (act. IIA 190

S. 3) aus, anhand des Schreibens von Dr. med. C.________ vom 29. April 2020 sei nicht erkennbar, warum der Beschwerdeführer in der Reisefähigkeit eingeschränkt sein sollte. Aus RAD-psychiatrischer Sicht sei die Bewältigung der Wegstrecke zur Begutachtung nach … zumutbar.

3.1.3 Dr. med. D.________ hielt im Bericht vom 8. Juni 2020 (in den Gerichtsakten) fest, der Beschwerdeführer komme seit Jahren in seine ambulante psychiatrische Behandlung und sei auch mehrere Male in psychiatrischen Kliniken hospitalisiert gewesen. Er leide an einer chronischen paranoiden Schizophrenie (vollentwickeltes Wahnsystem), was einer Geisteskrankheit gleichkomme. Die paranoide Schizophrenie habe ihn von der Realität stark abgekoppelt.

3.2 In der Laienbeschwerde vom 18. Mai 2020 bringt der Beschwerdeführer vor, er möchte lieber in … von zwei Spezialisten aufgeboten werden, wegen psychischer Probleme könnte er nicht alleine nach … reisen. Dieser Ansicht ist nicht zu folgen. Weder aus dem Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. D.________ vom 8. Juni 2020 (in den Gerichtsakten) noch aus dem Bericht des Hausarztes Dr. med. C.________ vom 29. April 2020 (act. IIA 188) geht hervor, inwiefern er nicht reisefähig sein sollte. Die behandelnden Ärzte geben einzig die vom Beschwerdeführer vorgebrachte subjektive Auffassung wieder. Auch sonst finden sich in den Akten keine Indizien für eine Reiseunfähigkeit. Vielmehr ist die Bewältigung des Weges nach … entsprechend der Einschätzung des RAD-Psychiaters (act. IIA 190

S. 3) als zumutbar zu beurteilen. Schliesslich weist die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hin, dass die Möglichkeit eines begleiteten Transports durch das Rote Kreuz zur Gutachterstelle besteht (Beschwerdeantwort S. 4 Ziff. 27).

3.3 Zusammenfassend bestehen nach der Aktenlage keine Anhaltspunkte für eine medizinisch begründete Reiseunfähigkeit, vielmehr ist nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 144 V 427

E. 3.2 S. 429) in tatsächlicher Hinsicht erstellt, dass die Anreise zur ME- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. März 2021, IV/20/392, Seite 7

DAS nach … zumutbar ist. Somit besteht für den Beschwerdeführer eine Mitwirkungspflicht (vgl. E. 2.3 hiervor) und die Beschwerde ist abzuweisen.

4.

Mit der Abweisung der Beschwerde ist der Beschwerdeführer als unterliegend zu betrachten. Damit wird er grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 108 VRPG).

4.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kostenund allfälligen Vorschusssowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 VRPG). Vorliegend sind die entsprechenden formellen und materiellen Voraussetzungen erfüllt (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 8).

4.2 Gemäss aArt. 69 Abs. 1bis IVG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fassung (vgl. Art. 83 ATSG) ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen.

Im vorliegenden Fall werden die Verfahrenskosten auf Fr. 500.-- festgesetzt und dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. 4.1 hiervor) wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – vorläufig von der Zahlungspflicht befreit (Art. 113 VRPG).

4.3 Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) hat der (nicht rechtskundig vertretene) Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als Sozialversicherungsträgerin nach allgemeinem sozialversicherungsrechtlichem Prozessgrundsatz ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b S. 133). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. März 2021, IV/20/392, Seite 8

Demnach entscheidet die Einzelrichterin:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Zu eröffnen (R):

- A.________

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.