Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
200 2020 326 • VG BE 200 2020 326 KI-generiert

Recipient vs. Compensation Fund: Recalculation of Supplemental Benefits Based on Imputed Income and Child Allowances

Geschäftsnummer 200 2020 326
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A recipient of Supplemental Benefits (EL) challenged a decision by the Compensation Fund (AKB) to recalculate his benefits from November 2019, specifically contesting the inclusion of a hypothetical earned income for his wife and the imputation of child allowances for his two non-dependent sons. The recipient argued that his wife's health condition precluded employment and that, having transitioned to ordinary Old Age and Survivors' Insurance (AHV) benefits, he was no longer entitled to child allowances, which therefore should not be counted as income. The court upheld the AKB's decision because the recipient failed to provide conclusive medical evidence of his wife's complete inability to work, and neither her age, lack of German language skills, nor the absence of job search efforts justified waiving the imputation of a hypothetical annual income of CHF 36,000, which met the income threshold to qualify for child allowances, correctly imputed as forfeited income under the EL rules.

Legislator-Regeste

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Art. 59 ATSG, Art. 58 ATSG, Art. 60 ATSG, Art. 61 lit. b ATSG, Art. 81 Abs. 1 i.V.m, Art. 57 Abs. 1 GSOG; Recipient vs. Compensation Fund: Recalculation of Supplemental Benefits Based on Imputed Income and Child Allowances: The recipient argued that his wife's health condition precluded employment and that, having transitioned to ordinary Old Age and Survivors' Insurance (AHV) benefits, he was no longer entitled to child allowances, which therefore should not be counted as income. The court upheld the AKB's decision because the recipient failed to provide conclusive medical evidence of his wife's complete inability to work, and neither her age, lack of German language skills, nor the absence of job search efforts justified waiving the imputation of a hypothetical annual income of CHF 36,000, which met the income threshold to qualify for child allowances, correctly imputed as forfeited income under the EL rules.

Schlagwörter

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Neuberechnung der Ergänzungsleistungen Einkommensanrechnung Kinderzulagen Ausgleichsfonds Leistung für Hinterbliebene Altersleistung Einspracheentscheid vom 14. April 2020

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 61 lit. a ATSG

Cited in section 4.1 for the decision not to levy procedural costs.

Art. 61 lit. g ATSG

Cited in section 4.2 as the basis for denying the party compensation due to the outcome of the case.

Art. 1 Abs. 1 ELG

Cited in sections 4.1 and 4.2 in connection with ATSG articles regarding procedural costs and party compensation.

Art. 90 ff. BGG

Cited in the legal remedies section (Rechtsmittelbelehrung) regarding the possibility of appeal to the Federal Tribunal.

Art. 39 ff. BGG

Cited in the legal remedies section (Rechtsmittelbelehrung) regarding the possibility of appeal to the Federal Tribunal.

Art. 82 ff. BGG

Cited in the legal remedies section (Rechtsmittelbelehrung) regarding the possibility of appeal to the Federal Tribunal.

Art. 1 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG); BSG 161.1

Cited in section 1.1 regarding the Court's jurisdiction to decide on the appeal.

Art. 57 ATSG

Cited in section 1.1 regarding the Court's jurisdiction (Procedural aspect) and in section 1.3 for the individual judge's jurisdiction based on the dispute value.

Art. 59 ATSG

Cited in section 1.1 to confirm the appellant's standing (Legitimation).

Art. 58 ATSG

Cited in section 1.1 to confirm local jurisdiction.

Art. 60 ATSG

Cited in section 1.1 to confirm that the time limits were observed.

Art. 61 lit. b ATSG

Cited in section 1.1 regarding the formal admissibility of the appeal.

Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21)

Cited in section 1.1 regarding the formal admissibility of the appeal.

Art. 84 Abs. 3 VRPG

Cited in section 1.4 regarding the Court's power to review the decision freely and not be bound by the parties' requests.

Art. 80 lit. c Ziff. 1 VRPG

Cited in section 1.4 regarding the Court's power to review the decision freely and not be bound by the parties' requests.

Art. 61 lit. c und d ATSG

Cited in section 1.4 regarding the Court's power to review the decision freely and not be bound by the parties' requests.

Art. 13 Abs. 3 FamZG

Cited in section 3.3 to establish the hypothetical fulfillment of the conditions for receiving family allowances.

Art. 25 Abs. 4 ELV

Cited in section 3.2.3 as the legal basis according to which the responsible authority considered the wife's hypothetical income starting from November 2019.

Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG

Cited in section 2.4.2 to state that forgone family allowances must be accounted for as imputed income.

Art. 11 Abs. 1 lit. f ELG

Cited in section 2.4.2 in connection with Art. 11 para. 1 lit. g ELG concerning imputed income derived from forgone family allowances.

Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG

Cited in section 2.3 to define the imputation rules for two-thirds of earned income.

Art. 9 Abs. 1 ELG

Cited in section 2.1 to define the basic calculation of the annual supplementary benefit.

Art. 4 Abs. 1 lit. b FamZG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 FamZV

Cited in section 3.3 to confirm the correct application of family allowances for the sons/stepchildren.

Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und 2 ELG

Cited in section 2.2 to establish the standard amounts for general living expenses for singles and married couples.

Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 ELG

Cited in section 2.2 to establish the standard amount for general living expenses for children entitled to a child's pension.

Art. 4 Abs. 1 ELG

Cited in section 2.1 to establish HEA entitlement for residents receiving an old-age pension.

Art. 3 Abs. 1 ELG

Cited in section 2.1 to define the components of the supplementary benefit.

Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG

Cited in section 2.2 to establish that rent is part of recognized expenses.

Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG

Cited in section 2.2 to establish that a lump sum for mandatory health insurance is part of recognized expenses.

Art. 14 Abs. 5 AHVG

Cited in section 3.3 to calculate the minimum income threshold required to qualify for family allowances based on the minimum old-age pension.

Art. 10 Abs. 3 lit. c ELG i.V.m. Art. 11a ELV

Cited in section 2.3 to define how earned income is determined (deducting expenses and mandatory social security contributions).

Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG

Cited in section 2.4 to include forgone income/means as income, which is the central ground for imputing the wife's income and the children's allowances.

Art. 34 Abs. 5 AHVG

Cited in section 3.3 for the minimum value of the full old-age pension in 2019, used to calculate the minimum income for family allowance entitlement.

Art. 163 ZGB

Cited in section 2.4.1.1 as the family law principle to consider when assessing the possibility of gainful employment for a spouse.

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Volltext

200 20 326 EL FUE/GET/SEE

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 13. August 2020

Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiber Germann

A.________ Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin

betreffend Einspracheentscheid vom 14. April 2020 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. August 2020, EL/20/326, Seite 2

Sachverhalt:

A.

Der … geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezieht seit Mai 2008 Ergänzungsleistungen (EL) in unterschiedlicher Höhe zur Invalidenrente der Invalidenversicherung respektive (seit August 2019) zur ordentlichen Altersrente der Altersund Hinterlassenenversicherung (AHV; Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [nachfolgend AKB bzw. Beschwerdegegnerin], [act. II], 14; 16; [act. IIA] 93). Mit Verfügung vom 25. Oktober 2019 (act. IIA 96) berücksichtigte die AKB bei den anrechenbaren Ausgaben betreffend den zugezogenen Sohn B.________ mit Wirkung ab 1. November 2019 neu einen Mietzinsanteil von Fr. 3'184.-- (entsprechend einem Fünftel der anrechenbaren Mietzinsund Nebenkosten), ein zumutbares Erwerbseinkommen von Fr. 36'000.-- (wovon anrechenbar Fr. 21'506.--) für die im Oktober 2018 in den selben Haushalt zugezogene Ehefrau des Versicherten (act. IIA 83) sowie Kinderzulagen für die Söhne C.________ und D.________. Die dagegen erhobene Einsprache (act. IIA 99) wies die AKB mit Entscheid vom 14. April 2020 (act. IIA 105) ab.

B.

Mit als "Einsprache" bezeichneter und von der AKB mit Schreiben vom

8. Mai 2020 ans Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, weitergeleiteter Eingabe vom 6. Mai 2020 beantragt der Beschwerdeführer eine "Neuberechnung" der EL ab November 2019. In der Begründung macht er geltend, da er seit 1. August 2019 die ordentliche AHV-Rente beziehe, habe er keinen Anspruch auf Kinderzulagen mehr, weshalb diese bei den Einnahmen nicht mehr zu berücksichtigen seien. Sodann sei sein Sohn B.________ per 31. Mai 2020 ausgezogen und folglich bei der EL-Berechnung nicht mehr zu berücksichtigen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. August 2020, EL/20/326, Seite 3

Mit weiterer, undatierter und beim Verwaltungsgericht am 12. Mai 2020 eingegangener Eingabe bringt der Beschwerdeführer vor, der gesundheitliche Zustand seiner Ehefrau lasse eine Erwerbstätigkeit nicht zu, weshalb von einer Anrechnung eines zumutbaren Einkommens abzusehen sei.

Mit Beschwerdeantwort vom 10. Juli 2020 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.

1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.

1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 14. April 2020 (act. IIA 105). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen ab November 2019 und dabei insbesondere die Frage, ob die Beschwerdegegnerin bei der EL-Berechnung zu Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. August 2020, EL/20/326, Seite 4

Recht die Kinderzulagen für die Söhne C.________ und D.________ sowie ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau von Fr. 21'506.-- (2/3 x [Fr. 36'000.-- - Fr. 2'241.-- - Fr. 1'500.--]) berücksichtigt hat. Praxisgemäss hat sich die richterliche Beurteilung auf die gerügten Punkte zu beschränken, wogegen nach Lage der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestrittenen Berechnungspositionen (vgl. E. 2.2 hinten) in die Prüfung mit einzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). Über die mit Eingabe vom

6. Mai 2020 thematisierte Wohnsituation ab 1. Juni 2020 (Auszug des Sohnes B.________ per 31. Mai 2020) wurde mit dem angefochtenen Einspracheentscheid selbstredend nicht befunden, womit dies nicht Gegenstand dieses Verfahrens bildet und insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (vgl. dazu indes die zwischenzeitlich erlassene Verfügung vom 8. Juni 2020 [act. IIA 111]).

1.3 Verfügungen und Einspracheentscheide über Ergänzungsleistungen entfalten in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für das betreffende Kalenderjahr (BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 30. Januar 2019, 9C_480/2018, E. 2.3). Die beschwerdeweise gerügten (und Streitgegenstand bildenden [vgl. E. 1.2 hiervor]) Berechnungspositionen (Anrechnung eines Mindesteinkommens der Ehefrau, Berücksichtigung von Kinderzulagen) betreffen somit einzig die Monate November und Dezember 2019, was zu Mindereinahmen von Fr. 4‘504.-- (Fr. 920.-- [Fr. 230.-- x 4] + Fr. 3‘584.-- [Fr. 21‘506.-- /12 x 2]; act. IIA 96 S. 6) und in der Folge zu einer um den nämlichen Betrag höheren EL pro November und Dezember 2019 führte. Damit liegt der Streitwert unter Fr. 20‘000.-- und die Beurteilung der Beschwerde fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invali- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. August 2020, EL/20/326, Seite 5

denversicherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz u.a. Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Altersrente der AHV beziehen. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheitsund Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs.

1 ELG).

2.2 Bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), fällt unter die Ausgaben in erster Linie der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr. Dieser beträgt seit 1. Januar 2019 für Alleinstehende Fr. 19'450.-- und für Ehepaare Fr. 29175.-- (Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und 2 ELG i.V.m. Art. 1 der Verordnung 19 vom 21. September 2018 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV [SR 831.304]) und bei rentenberechtigten Waisen und bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 10'170.-- (Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 ELG). Daneben gehören zu den anerkannten Ausgaben u.a. der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG) und ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG).

2.3 Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter Art. 11 Abs. 3 ELG fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurechnen, gleichgültig, ob es sich um Geldoder um Naturalleistungen handelt (BGE 139 V 574 E. 3.3.3 S. 578).

Als Einnahmen werden u.a. zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien angerechnet, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1000.-- und bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 1500.-- übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG). Das jährliche Erwerbseinkommen wird ermittelt, indem vom Bruttoerwerbseinkommen die ausgewiesenen Gewinnungskosten sowie die einkommensabhängigen obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden (Art. 10 Abs. 3 lit. c ELG i.V.m. Art. 11a ELV; vgl. auch Ziffer Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. August 2020, EL/20/326, Seite 6

3280.01 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL]; zur Verbindlichkeit von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 145 V 84

E. 6.1.1 S. 87).

2.4 Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Mit dieser Regelung, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwierige Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen oder Vermögen der Gedanke an eine Ergänzungsleistung tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2

S. 397).

2.4.1

2.4.1.1 Unter dem Titel des Verzichtseinkommens (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG) ist auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten eines EL- Ansprechers anzurechnen (vgl. Art. 9 Abs. 2 ELG), sofern auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder deren zumutbare Ausdehnung verzichtet wird. Daran ändert eine (Teil-)Invalidität des betroffenen Ehepartners nichts. Ist dieser im rechtlichen Sinne nicht invalid, ist Art. 14a wie Art. 14b der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) weder direkt noch analog anwendbar. Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehemannes ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze (vgl. Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]) zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 142 V 12 E. 3.2 S. 14; SVR 2018 EL Nr. 20

S. 52 E. 3.2.1). Dabei ist dem Ehegatten rechtsprechungsgemäss sowohl im Falle laufender als auch erstmals beantragter EL eine realistische Übergangsfrist für die zumutbare Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder die Ausdehnung eines Arbeitspensums einzuräumen. Dies gilt dort nicht, wo mit Blick auf einen absehbaren künftigen EL-Bezug des einen Ehepartners, beispielsweise infolge Eintritts in das AHV-Rentenalter und Aufgabe der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. August 2020, EL/20/326, Seite 7

Erwerbstätigkeit, dem anderen Ehepartner im Vorfeld genügend Zeit zur Verfügung stand, um sich erwerblich einzugliedern (BGE 142 V 12; SVR 2018 EL Nr. 20 S. 52 E. 3.2.1).

Bemüht sich der Ehegatte trotz (teilweiser) Arbeitsfähigkeit nicht oder nur ungenügend um eine Stelle, verletzt er dadurch die ihm obliegende Schadenminderungspflicht (SVR 2016 EL Nr. 1 S. 2 E. 3.2.1).

2.4.1.2 Die objektive Beweislast dafür, dass kein Einkommensverzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG vorliegt, weil die Arbeitskraft auf dem konkreten Arbeitsmarkt nicht verwertbar ist, liegt beim Leistungsansprecher (Entscheid des BGer vom 13. Juli 2017, 9C_549/2016, E. 2). Auch ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 14a f. ELV kann eine (in grundsätzlicher oder masslicher Hinsicht) fehlende Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit nur angenommen werden, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) feststeht (Entscheid des BGer vom 2. Juli 2012, 9C_326/2012, E. 2.2).

2.4.2 Sodann gehören auch Familienbzw. Kinderzulagen zu den Einnahmequellen, die ausgeschöpft sein müssen, bevor eine Ergänzungsleistung gewährt werden kann. Das bedeutet, dass ein Verzicht auf Familienzulagen dazu zwingt, gestützt auf Art 11 Abs. 1 lit. g i.V.m. Art. 11 Abs. 1 lit. f ELG hypothetische Einnahmen in Höhe der ausfallenden Familienzulagen anzurechnen (vgl. JÖHL/USINGER-EGGER, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 1883 N. 199). Übt der Ehepartner der versicherten Person keine zumutbare Erwerbstätigkeit aus, sind ihm auch die dadurch entgehenden Kinderzulagen als Verzichtseinkünfte nach Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG anzurechnen (Entscheid des BGer vom 23. Juni 2010, 9C_362/2010, E. 2.1; vgl. auch Entscheid des BGer vom 19. September 2013, 9C_321/2013, E. 4.1 sowie Ziff. 3470.01 und 3482.08 WEL). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. August 2020, EL/20/326, Seite 8

3.

3.1 In Bezug auf das der Berechnung der EL bei den anrechenbaren Einnahmen berücksichtigte zumutbare Erwerbseinkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers (act. IIA 96 S. 6) ergibt sich aus den Akten Folgendes:

3.1.1 Im Oktober 2018 erfolgte der Zuzug der 1968 geborenen E.________ an die Wohnadresse ihres Ehemannes (act. IIA 83; 86 S. 1). In Beantwortung des von der Beschwerdegegnerin zugestellten Fragebogens "Zumutbares Erwerbseinkommen für nichtinvalide Ehegatten" gab sie am

19. März 2019 (act. IIA 90) an, sie habe in … eine Ausbildung als … absolviert (S. 2) und von 1998 bis 2010 als … in einem … in … gearbeitet. 2010 habe sie wegen schlechten Geschäftsgangs die Kündigung erhalten. Sie habe bislang keine Bemühungen unternommen, eine Stelle zu finden (S. 1). Sie sei zurzeit nicht in ärztlicher Behandlung (S. 2). Da sie noch kein deutsch spreche, werde sie einen Deutschkurs besuchen (S. 3).

3.1.2 Mit (unwidersprochen gebliebener) Verfügung vom 18. April 2019 (act. IIA 92) stellte die Beschwerdegegnerin fest, bei der Ehefrau des Beschwerdeführers sei "die Unmöglichkeit zur Erzielung eines Erwerbseinkommens nicht gegeben". In sechs Monaten werde deshalb ein zumutbares Mindesteinkommen von Fr. 36'000.-- plus Kinderzulage in der EL-Berechnung eingesetzt. Es würden von der Ehefrau 8 – 10 schriftliche Bewerbungen auf ausgeschriebene Arbeitsstellen und deren Absagen erwartet.

Entsprechend dieser Ankündigung berücksichtigte die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 25. Oktober 2019 (act. IIA 96) ein zumutbares Erwerbseinkommen der Ehefrau von Fr. 36'000.--, von welchem sie die Sozialversicherungsbeiträge sowie den Freibetrag abzog und von der Restanz von Fr. 32’259.-- zwei Drittel, ausmachend Fr. 21'506.--, bei den anrechenbaren Einnahmen berücksichtigte (vgl. E. 2.3 vorne).

3.1.3 Im Rahmen des Einspracheverfahrens reichte der Beschwerdeführer einen Bericht vom 25. Oktober 2019 (act. IIA 97) von Dr. med. F.________, Praktische Ärztin, ein. Diese diagnostizierte eine "Depressive Verstimmung", ein Lipom auf Höhe der Spina scapulae links (30. April Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. August 2020, EL/20/326, Seite 9

2019), ein lumboradikuläres Schmerzsyndrom sowie einen positiven

H. Pilory Schnelltest (20. August 2019). Weil die Ehefrau des Beschwerdeführers kein deutsch spreche, könne sie keinen Psychiater aufsuchen.

Mit weiterem Bericht vom 30. Oktober 2019 (act. IIA 99 S. 3) attestierte Dr. med. F.________ eine Arbeitsunfähigkeit von 100% für die Zeit vom

25. Oktober bis 25. November 2019 mit dem Hinweis, es werde versucht, einen Psychiater zu finden, der die Sprache der Ehefrau des Beschwerdeführers spreche.

3.1.4 Dr. med. G.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt mit ärztlichem Zeugnis vom 6. November 2019 (act. IIA 100 S. 2) fest, E.________ stehe in seiner ambulanten Behandlung. Aufgrund der vorliegenden komplexen psychischen Krankheit sei sie mit Sicherheit mindestens für die nächsten drei Monate, d.h. mindestens bis 31. Januar 2020, zu 100% arbeitsunfähig.

3.2

3.2.1 Zunächst steht fest, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers nicht invalid im Rechtssinne ist und demzufolge Art. 14a ELV keine Anwendung findet (vgl. E. 2.4.1.1 vorne). Soweit – wie schon im streitigen Verwaltungsverfahren – beschwerdeweise (vgl. undatierte, beim Verwaltungsgericht am 12. Mai 2020 eingegangene Eingabe) vorgebracht wird, die Ehefrau sei in gesundheitlicher Hinsicht nicht in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, erweist sich dies als nicht hinreichend erstellt: Zwar attestierte Dr. med. F.________ – nachdem sie am 25. Oktober 2019 (act. IIA 97) noch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bescheinigt hatte – im Bericht vom 30. Oktober 2019 (bei identischer Diagnosenliste wie im vorangehenden Bericht) nunmehr eine (zeitlich befristete) 100%ige Arbeitsunfähigkeit (act. IIA 99 S. 3). Diese wird jedoch mit keinem Wort begründet; namentlich ist nicht im Ansatz nachvollziehbar, inwiefern objektive Befunde das funktionelle Leistungsvermögen (gänzlich) einschränken. Auch lässt sich aus den gestellten Diagnosen nicht ohne weiteres auf eine volle Arbeitsunfähigkeit (für jegliche Tätigkeit) schliessen. Nichts Anderes ergibt sich aus dem Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. G.________ vom 6. November 2019 (act. IIA 100 S. 2), worin die Arbeits- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. August 2020, EL/20/326, Seite 10

unfähigkeit auf eine nicht näher bezeichnete "komplexe[…] psychische[…] Krankheit" zurückgeführt wird, woraus nicht erkennbar ist, ob die klassifikatorischen Vorgaben für das Vorliegen einer fachärztlich schlüssig festgestellten, psychischen und das funktionelle Leistungsvermögen nachvollziehbar einschränkenden Gesundheitsbeeinträchtigung tatsächlich gegeben sind. Namentlich wurde keine Störung aus dem depressiven Formenkreis bestätigt. Die in der Folge pauschal attestierte gänzliche Arbeitsunfähigkeit ist somit nicht schlüssig und überzeugt in beweismässiger Hinsicht nicht. Folglich vermag der Beschwerdeführer nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu belegen, dass seine Ehefrau aus (klar fassbaren) medizinischen Gründen das von der Beschwerdegegnerin als zumutbar erachtete Erwerbseinkommen nicht realisieren kann.

Anderweitige persönliche Gründe, welcher der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit entgegenständen, sind ebenfalls nicht gegeben. Sowohl der Umstand, dass sie offenbar über mangelhafte Deutschkenntnisse verfügt als auch das Alter von 51 Jahren (act. IIA 83; pro 31. Dezember 2019, vgl.

E. 1.3 vorne) stehen der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens nicht entgegen. Abgesehen davon, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers seit dem 13. August 2019 einen Deutschkurs besucht (act. IIA 94 S. 1; 98), wird auf dem konkreten Arbeitsmarkt durchaus eine erhebliche Zahl von Arbeitsstellen angeboten, die einfache und repetitive Verrichtungen umfassen. Solche Tätigkeiten werden altersunabhängig nachgefragt und erfordern weder Sprachkenntnisse noch ein besonderes Bildungsniveau (vgl. Entscheid des BGer vom 18. April 2019, 8C_687/2018, E. 5.3). Ebenso wenig wird behauptet noch bestehen Anhaltspunkte dafür, dass allfällige Erziehungsund Betreuungsaufgaben gegenüber den im Jahr 2000 und 2004 geborenen Söhnen des Beschwerdeführers (act. II 42 S. 1) dessen Ehefrau an der Ausübung einer Arbeitstätigkeit hindern.

3.2.2 Schliesslich kann auch aus arbeitsmarktlicher Sicht nicht von einer Unverwertbarkeit der Erwerbsfähigkeit gesprochen werden. Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat weder nach ihrem Zuzug in die Schweiz noch nach der entsprechenden Aufforderung durch die Beschwerdegegnerin (act. IIA 92 S. 1) irgendwelche Bemühungen unternommen, um eine Anstellung zu finden (vgl. act. IIA 90 S. 1 f.). Soweit der Beschwerdeführer die Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. August 2020, EL/20/326, Seite 11

nicht erfolgten Arbeitsbemühungen dem Gesundheitszustand seiner Ehefrau zuschreiben wollte, kann ihm aus den bereits dargelegten Gründen nicht gefolgt werden (vgl. E. 3.2.1 vorne). Auch die geltend gemachten mangelnden Deutschkenntnisse stellen schliesslich keinen Grund dar, sich nicht um eine Arbeitsstelle zu bemühen, was der Beschwerdeführer denn auch nicht geltend macht. Selbst jedoch wenn der Beschwerdeführer aus sprachlichen Gründen nicht in der Lage sein sollte, seine Ehefrau beim Finden von Stellen und Verfassen von Bewerbungen zu unterstützen, sind auch andere Varianten von Arbeitsbemühungen denkbar. So hätte die Ehefrau – entsprechend dem Hinweis im Fragebogen "Zumutbares Erwerbseinkommen für nichtinvalide Ehegatten" (vgl. act. IIA 90 S. 3) – etwa beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) kostenlos entsprechende Vermittlungsdienste in Anspruch nehmen können, welche auch Stellensuchenden offenstehen, die weder arbeitslos noch von Arbeitslosigkeit bedroht sind (vgl. Art. 24 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1989 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih [Arbeitsvermittlungsgesetz; AVG; SR 823.11] sowie THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2272 N. 22). Es bestehen weder Anhaltspunkte in den Akten noch macht der Beschwerdeführer geltend, dass seine Ehefrau entsprechende Bemühungen unternommen hätte.

3.2.3 Zusammenfassend kann der Beschwerdeführer den ihm obliegenden Nachweis, dass seine Ehefrau trotz (ausreichenden) Arbeitsbemühungen keine Stelle gefunden hat, nicht erbringen (vgl. E. 2.4.1.2 vorne). Auch ist die Höhe des der EL-Berechnung zugrunde gelegten hypothetischen Erwerbseinkommens von Fr. 36‘000.-- nicht zu beanstanden, liegt dieses doch weit unter dem statistischen Zentralwert (Median) für Tätigkeiten, welche der Ehefrau des Beschwerdeführers zumutbar wären (vgl. Bundesamt für Statistik [BFS], Lohnstrukturerhebung [LSE] 2018, Tabelle TA1, Frauen, Total, Kompetenzniveau 1 [einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art]: Fr. 52‘452.--). Ferner ist das der Berechnung zugrunde gelegte, unter Berücksichtigung der Sozialversicherungsbeiträge sowie des Freibetrags resultierende, effektiv anrechenbare Einkommen von Fr. 21'506.-- auch in masslicher Hinsicht korrekt (vgl. E. 2.3 und 3.1.2 vor- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. August 2020, EL/20/326, Seite 12

ne). Schliesslich hat die Beschwerdegegnerin in Anlehnung an Art. 25 Abs.

4 ELV und in Nachachtung ihrer Verfügung vom 18. April 2019 (act. IIA 92) ein zumutbares Erwerbseinkommen der Ehefrau erst für die Zeit ab November 2019 bei der EL-Berechnung berücksichtigt, was nicht zu beanstanden ist.

3.3 Sodann hat die Beschwerdegegnerin für die beiden Söhne des Beschwerdeführers zu Recht Kinderzulagen beim anrechenbaren Einkommen berücksichtigt (vgl. E. 2.4.2 vorne). Nach Art. 13 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Familienzulagen (Familienzulagengesetz, FamZG [SR; 836.2]) hat Anspruch auf Zulagen, wer auf einem jährlichen Erwerbseinkommen, das mindestens dem halben jährlichen Betrag der minimalen vollen Altersrente der AHV entspricht, AHV-Beiträge entrichtet. Der Mindestbetrag der vollen Altersrente nach Art. 34 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) bezifferte sich 2019 auf Fr. 1'185.-- (Art. 3 Abs. 1 der Verordnung 19 vom 21. September 2018 über Anpassungen an die Lohnund Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO [SR 831.108]), woraus ein gemäss Art. 13 Abs. 3 FamZG massgebliches Einkommen von Fr. 7'110.-- resultiert. Wie in E. 3.2 vorne dargelegt, wäre es der Ehefrau des Beschwerdeführers im massgeblichen Beurteilungszeitraum zumutbar gewesen, ein Einkommen von Fr. 36'000.-- jährlich zu erzielen, womit die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Familienzulagen betreffend die im massgeblichen Zeitpunkt (vgl. E. 1.3 vorne) im selben Haushalt lebenden 15jährigen Söhne des Beschwerdeführers bzw. Stiefsöhne der Ehefrau (vgl. Art. 4 Abs. 1 lit. b FamZG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2007 über die Familienzulagen [Familienzulagenverordnung, FamZV; SR 836.21]) hypothetisch erfüllt sind. Schliesslich ist auch die massliche Festsetzung auf Fr. 230.-- pro Monat korrekt (vgl. www.bsv.admin.ch/bsv/de /home/ informationen/versicherte/famz. -> Tabelle "Arten und Ansätze der Familienzulagen").

3.4 Nach dem Dargelegten wurden bei der EL-Berechnung bei den anrechenbaren Einnahmen zu Recht für die Ehegattin des Beschwerdeführers ab November 2019 ein hypothetisches Erwerbseinkommen im Betrag von jährlich Fr. 36‘000.-- sowie Familienzulagen für die beiden Söhne Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. August 2020, EL/20/326, Seite 13

C.________ und D.________ berücksichtigt. Somit ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. April 2020 (act. IIA 105) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.

4.

4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben.

4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen

- Bundesamt für Sozialversicherungen

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. August 2020, EL/20/326, Seite 14

Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.