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200 2020 323 • VG BE 200 2020 323 KI-generiert

Recipient v. Compensation Fund regarding Repayment of Supplementary Benefits Due to Undisclosed Inheritance

Geschäftsnummer 200 2020 323
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A recipient of supplementary benefits (EL) was retrospectively required to repay CHF 8,136 for the period from October 2017 to June 2019 after the compensation fund (AKB) recalculated his entitlement following his wife's inheritance, of which the fund only became aware in June 2019. The AKB's revised calculation included CHF 80,000 transferred by the wife to their son on December 23, 2018, as "renounced assets" (Verzichtsvermögen) effective January 1, 2019, leading to the confirmation of the repayment amount, which the recipient contested as being based on a verbal instruction from his deceased father-in-law to benefit the grandson. The court upheld the AKB's decision, finding that the late discovery of the inheritance constituted grounds for procedural revision, and the CHF 80,000 transfer—characterized in tax documents as a gift and lacking the formal requirements of a last will—was correctly considered renounced assets under Art. 11 para. 1 lit. g ELG, as there was no legal obligation for the wife to make the payment, thus necessitating the repayment of the overpaid benefits.

Legislator-Regeste

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Art. 59 ATSG, Art. 58 ATSG, Art. 60 ATSG, Art. 61 lit. b ATSG, Art. 81 Abs. 1 i.V.m, Art. 57 Abs. 1 GSOG; Recipient v. Compensation Fund regarding Repayment of Supplementary Benefits Due to Undisclosed Inheritance: The AKB's revised calculation included CHF 80,000 transferred by the wife to their son on December 23, 2018, as "renounced assets" (Verzichtsvermögen) effective January 1, 2019, leading to the confirmation of the repayment amount, which the recipient contested as being based on a verbal instruction from his deceased father-in-law to benefit the grandson. The court upheld the AKB's decision, finding that the late discovery of the inheritance constituted grounds for procedural revision, and the CHF 80,000 transfer—characterized in tax documents as a gift and lacking the formal requirements of a last will—was correctly considered renounced assets under Art. 11 para. 1 lit. g ELG, as there was no legal obligation for the wife to make the payment, thus necessitating the repayment of the overpaid benefits.

Schlagwörter

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Bezug von Ergänzungsleistungen Erbschafts- und Schenkungssteuer Vermögensübertragung Berechnung der Schadenersatzforderung Normenkontrolle Einlagerückgewähr Einspracheentscheid vom 21. April 2020

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG

The reasoning explicitly confirmed the correct application of this article regarding treatable forfeited assets (Verzichtsvermögen) as income for EL calculation in point 3.2.

Art. 53 Abs. 1 ATSG

Cited in point 3.1 as the basis for revising the EL calculation due to the belated discovery of the inheritance, justifying the return of unduly paid benefits.

Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG

Cited in point 2.4.1 as the general basis for the requirement to repay undue benefits, which is confirmed by the final decision to dismiss the appeal requiring repayment.

Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG

Cited in point 3.4, confirming that the statutory deadlines for the claim to repayment were observed.

Art. 61 lit. a ATSG

Cited in point 4.1 as the legal basis according to which no procedural costs are levied in this case (in conjunction with Art. 1 Abs. 1 ELG).

Art. 61 lit. g ATSG

Cited in point 4.2 as the legal basis justifying the denial of party compensation (Umkehrschluss).

Art. 1 Abs. 1 ELG

Cited in points 4.1 and 4.2 in conjunction with ATSG provisions regarding costs due to the case relating to supplementary benefits (EL).

Art. 57 ATSG

Cited in point 1.1 as the rule determining the jurisdiction of the Social Law section of the Administrative Court for such decisions.

Art. 59 ATSG

Cited in point 1.1 to establish the appellant's right to appeal (Befugnis).

Art. 58 ATSG

Cited in point 1.1 to confirm the local jurisdiction.

Art. 60 ATSG

Cited in point 1.1 to confirm that the deadline for appeal was observed.

Art. 61 lit. b ATSG

Cited in point 1.1 to confirm that the formal requirements for the appeal were met.

Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21)

Cited in point 1.1 regarding the formal compliance of the appeal filing.

Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1)

Cited in point 1.1 in conjunction with Art. 57 ATSG to establish the court's jurisdiction over the complaint.

Art. 57 Abs. 1 GSOG

Cited in point 1.3 to confirm the assignment of the case to a single judge based on the dispute value (Streitwert).

Art. 61 lit. c und d ATSG

Cited in point 1.4 regarding the court's free judicial review (Überprüfung).

Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG

Cited in point 1.4 regarding the court's free judicial review and non-binding nature of party requests.

Art. 84 Abs. 3 VRPG

Cited in point 1.4 regarding the principle that the court is not bound by party requests.

Art. 80 lit. c Ziff. 1 VRPG

Cited in point 1.4 regarding the principle that the court is not bound by party requests.

Art. 104 Abs. 3 VRPG

Cited in point 4.2 as the basis for denying party compensation where the appeal was dismissed.

Art. 39 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110)

Cited in the legal notice as the relevant section for filing an appeal on a public law matter.

Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110)

Cited in the legal notice as the relevant section for filing an appeal on a public law matter.

Art. 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110)

Cited in the legal notice as the relevant section for filing an appeal on a public law matter.

Art. 93 BGG

This provision is not explicitly cited in the dispositive (order) section 1, 2, or 3.

Art. 108 al. 1 let. a LTF

This provision is not explicitly cited in the dispositive (order) section 1, 2, or 3.

Art. 64 LTF

This provision is not explicitly cited in the dispositive (order) section 1, 2, or 3.

Art. 66 al. 1 LTF

This provision is not explicitly cited in the dispositive (order) section 1, 2, or 3.

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Volltext

200 20 323 EL SCP/COC/SEE

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 25. August 2020

Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiberin Collatz

A.________ Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin

betreffend Einspracheentscheid vom 21. April 2020 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Aug. 2020, EL/20/323, Seite 2

Sachverhalt:

A.

Der 1943 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezieht seit dem 1. Oktober 2008 Ergänzungsleistungen (EL) zu seiner Rente der Altersund Hinterlassenenversicherung (AHV) in variierender Höhe (vgl. Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 9 - 10, 22 - 23, 35, 39, 51, 56, 68). Nachdem die AKB infolge einer Erbschaft der Ehefrau des Versicherten diverse Unterlagen eingeholt hatte (vgl. AB 77 – 83), nahm sie mit Verfügung vom 18. Oktober 2019 (AB 84) eine Neuberechnung des EL- Anspruchs vor und forderte aufgrund der erhaltenen Erbschaft zu viel ausgerichtete EL im Umfang von Fr. 8’136.-- (betreffend den Zeitraum von Oktober 2017 bis Juni 2019) zurück. Hierbei rechnete sie unter anderem bei den Einnahmen zehn Schafe und einen Mäher für einen Betrag von Fr. 6'000.-- und ab 1. Januar 2019 ein Verzichtsvermögen von Fr. 80'000.-- an (AB 84 S. 6, S. 8, S. 10). Damit zeigte sich der Versicherte nicht einverstanden (AB 86). In der Folge kam die AKB mit zwei Verfügungen vom

13. Dezember 2019 (AB 87 und 88) auf die Verfügung vom 18. Oktober 2019 (AB 84) zurück, berechnete den EL-Anspruch des Versicherten neu und bestätigte die Höhe der festgelegten Rückforderung von Fr. 8'136.--, wobei sie bei den Einnahmen die zehn Schafe und den Mäher nicht mehr berücksichtigte. Dagegen rechnete sie ab 1. Januar 2019 weiterhin ein Verzichtsvermögen von Fr. 80'000.-- an (AB 87 S. 4 und 88 S. 3). Die dagegen am 3. Januar 2020 erhobene Einsprache (AB 89) wies die AKB mit

Entscheid vom 21. April 2020 (AB 93) ab.

B.

Am 8. Mai 2020 ging ein auf den 3. Januar 2020 datiertes und als Einsprache gegen die Verfügung vom 13. Dezember 2019 bezeichnetes Schreiben des Versicherten beim Verwaltungsgericht ein.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Aug. 2020, EL/20/323, Seite 3

Nachdem der Beschwerdeführer mit prozessleitender Verfügung vom

11. Mai 2020 aufgefordert worden war, die besagte Eingabe zu verbessern, ging am 26. Mai 2020 eine weitere Eingabe beim Gericht ein, in welcher der Beschwerdeführer "nur um den Erlass von Fr. 8'136.-- für angeblich zu viel bezahlte EL" von 1. Oktober 2017 bis 30. Juni 2019 ersuchte.

Aufforderungsgemäss ging am 3. Juni 2020 eine dritte Eingabe beim Gericht ein, in welcher sich der Beschwerdeführer namentlich mit der Aufrechnung eines Verzichtsvermögens von Fr. 80'000.-- und damit mit der Rückforderung nicht einverstanden zeigte.

Mit Beschwerdeantwort vom 14. August 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.

1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Aug. 2020, EL/20/323, Seite 4

1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 21. April 2020 (AB 93). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdegegnerin auf Rückerstattung zu viel bezogener EL im Betrag von insgesamt Fr. 8'136.-- betreffend die Zeit von Oktober 2017 bis Juni 2019.

Vorliegend nicht Streitgegenstand bildet ein allfälliger Erlass der besagten Rückforderung sowie die Rückforderung der im Rahmen der EL ausgerichteten Prämienverbilligungsbeiträge (vgl. Eingabe des Beschwerdeführers vom 24. Mai 2020; in den Gerichtsakten), da die Beschwerdegegnerin hierüber im angefochtenen Einspracheentscheid nicht befunden hat. Diesbezüglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. diesbezüglich bereits die Ausführungen in der prozessleitenden Verfügung vom 28. Mai 2020).

1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20‘000.-- (vgl. E. 1.2 hiervor), womit die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) haben u.a. Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV beziehen (lit. a). Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheitsund Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

2.2 Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Einkünfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünf- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Aug. 2020, EL/20/323, Seite 5

zehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- und bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG).

2.3 Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Mit dieser Regelung, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwierige Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen oder Vermögen der Gedanke an eine EL tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397).

Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2 S. 270; SVR 2018 EL Nr. 10 S. 26 E. 3.1). Die Tatbestandselemente „ohne rechtliche Verpflichtung“ resp. „ohne adäquate Gegenleistung“ sind nicht kumulativ, sondern alternativ (BGE 134 I 65 E. 3.2 S. 70 = Pra 2008 S. 562, 131 V 329; SVR 2012 EL Nr. 4 S. 11 E. 2).

2.4 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG).

2.4.1 Zu Unrecht bezogene Geldleistungen, die auf einer formell rechtskräftigen Verfügung beruhen, können, unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind, nur zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wiedererwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung; Art. 53 Abs. 2 ATSG) oder die für die prozessuale Revision (wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel; Art. 53 Abs. 1 ATSG) bestehenden Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 142 V 259 E. 3.2

S. 260, 130 V 318 E. 5.2 S. 320; SVR 2019 UV Nr. 3 S. 10 E. 3.1). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Aug. 2020, EL/20/323, Seite 6

2.4.2 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG), und die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 466 E. 2c S. 469). Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es bedarf dazu neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (BGE 138 V 324 E. 3.2 S. 328).

2.4.3 Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG).

3.

3.1 Unbestritten und durch die Akten belegt ist, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers eine Erbschaft von ihrem am xx.xx 2017 verstorbenen Vater (AB 81 S. 2) erhalten hat und dass in der vorliegend massgebenden Zeit ab Oktober 2017 die besagte Erbschaft in der EL-Berechnung nicht angerechnet worden ist (AB 68, 70, 72, 74). Weiter ist den Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin erstmals im Juni 2019 Kenntnis von der besagten Erbschaft erhalten hat (AB 77 S. 1). Das nachträgliche Entdecken dieser deutlich veränderten Vermögensverhältnisse stellt einen Rückkommenstitel in der Form einer prozessualen Revision dar (Art. 53 Abs. 1 ATSG; vgl. E. 2.4.2 hiervor). Damit ist die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die ab Oktober 2017 gewährten EL zurückgekommen, zumal für die Anrechnung eines angefallenen Erbschaftsvermögens in zeitlicher Hinsicht der Zeitpunkt der Universalsukzession nach Art. 560 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) und damit der Tod des Erblassers massgebend ist.

3.2 Umstritten ist, ob die im Nachgang des Erbanfalls am 23. Dezember 2018 erfolgte Zahlung von Fr. 80'000.-- an den Sohn (AB 78 S. 10) – ent- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Aug. 2020, EL/20/323, Seite 7

sprechend der Auffassung der Beschwerdegegnerin – Verzichtsvermögen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG (vgl. E. 2.3 hiervor) darstellt.

Diesbezüglich macht der Beschwerdeführer geltend, dass es der Wunsch seines Schwiegervaters gewesen sei, die Fr. 80'000.-- seinem Enkel resp. dem Sohn des Beschwerdeführers zu vermachen (Eingaben vom 3. Januar 2020 und vom 1. Juni 2020; in den Gerichtsakten) und bestreitet damit zumindest implizit die Qualifikation der erfolgten Übertragung an den Sohn als Schenkung. Vorliegend ist jedoch ein entsprechender Wille des Erblassers nicht ausgewiesen. Namentlich im letzten Willen und Testament des Erblassers vom 14. September 2016 (AB 81 S. 13), in welchem dieser auch Anweisungen über die Erbteilung erlassen hat (Zuweisung des Hausrats an die Ehefrau des Beschwerdeführers resp. des Barvermögens an deren Bruder), wurde der Sohn des Beschwerdeführers weder als Erbe eingesetzt noch in anderer Weise erwähnt. Wie der Beschwerdeführer denn auch selber einräumt, soll es sich diesbezüglich um eine mündliche Anordnung des Erblassers handeln (AB 86 S. 1 und 89 S. 1), welche jedoch die Formvorschriften eines letzten Willens gemäss Art. 498 ff. ZGB nicht erfüllt. Damit war der Beschwerdeführer resp. dessen Ehefrau rechtlich nicht verpflichtet, die geltend gemachten Anweisungen auszuführen, zumal an die rechtliche Verpflichtung, die für die Hingabe eines Vermögenswertes erforderlich ist, von der Praxis hohe Anforderungen gestellt werden. Es muss sich um eine eigentliche Rechtspflicht handeln, eine bloss moralische und allenfalls auch eine sittliche Pflicht reichen nicht aus (WOLFGANG ERNST/THOMAS GÄCHTER, Schranken der Freigiebigkeit; Die Behandlung von Schenkungen im Privatrecht und im Ergänzungsleistungsrecht, in: SZS 2011 S. 152). Darüber hinaus haben sowohl der Beschwerdeführer wie auch dessen Sohn die Zahlung von Fr. 80'000.-- als Schenkung und nicht als Erbe qualifiziert, so namentlich in der Steuererklärung 2018 (AB 76

S. 13) und in der Bestätigung vom 23. Dezember 2018 (AB 78 S. 10). Mit der vorgenommenen Schenkung liegt damit offensichtlich eine Verzichtshandlung vor.

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der Bruder seiner Ehefrau habe ihr aus einem Gewinn eines Liegenschaftsverkaufs Fr. 88'581.-- überwiesen, wovon diese wie vereinbart Fr. 80'000.-- ihrem gemeinsamen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Aug. 2020, EL/20/323, Seite 8

Sohn übertragen habe (vgl. u.a. Eingabe vom 3. Januar 2020; in den Gerichtsakten), ändert dies vorliegend nichts. Denn der Bruder der Ehefrau hat die Fr. 88'581.-- unbestrittenermassen an seine Schwester und nicht an deren Sohn geleistet, womit der Schenkungswille der Ehefrau des Beschwerdeführers und nicht dem Bruder zuzurechnen ist. Damit ist aus EL- rechtlicher Sicht nicht massgebend, aus welchem Rechtsgrund der Bruder der Ehefrau die Zahlungen an sie geleistet hat, weshalb sich Weiterungen hierzu erübrigen.

Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin die Schenkung im Betrag von Fr. 80'000.-- zu Recht ab 1. Januar 2019 als anrechenbares Verzichtsvermögen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG berücksichtigt.

3.3 Die übrigen EL-Berechnungsposten sind nicht bestritten und es besteht kein Anlass zu einer gerichtlichen Überprüfung von Amtes wegen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330).

3.4 Schliesslich bleibt festzuhalten, dass die einjährige Verwirkungsfrist von Art. 25 Abs. 2 ATSG gewahrt ist, da die Beschwerdegegnerin erstmals im Juni 2019 Kenntnis von der Erbschaft erhalten hat (vgl. AB 77). Ferner betrifft die fragliche Rückforderung die in der Zeit von Oktober 2017 bis Juni 2019 ausgerichteten EL, womit auch die absolute Verwirkungsfrist von fünf Jahren eingehalten ist (vgl. E. 2.4.3 hiervor).

3.5 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. April 2020 (AB 93) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

4.

4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben.

4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]; Art. 104 Abs. 3 VRPG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Aug. 2020, EL/20/323, Seite 9 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Aug. 2020, EL/20/323, Seite 10

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen

- Bundesamt für Sozialversicherungen

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.