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200 2020 284 • VG BE 200 2020 284 KI-generiert

Cantonal Court Upholds Denial of Professional Measures Application Due to Lack of Current Legal Interest

Geschäftsnummer 200 2020 284
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Cantonal Administrative Court confirmed the non-entry decision by the Disability Insurance Office (IV-Stelle) on the insured person's request for professional measures, citing the lack of necessary documentation and the insured's prior statement that current support was unnecessary. The claimant appealed, requesting the application be put "on standby" until July/August due to COVID-19 related delays in trial placements and uncertainty about a language year, but did not seek immediate or retrospective benefits. The court dismissed the appeal for lack of a protected legal interest (Rechtsschutzinteresse), reasoning that since the applicant was only seeking potential benefits from July/August 2020 onward, the IV-Stelle's non-entry decision—based on the current lack of need for support and prior non-cooperation—did not cause prejudice, as the insured remains free to file a new application once the need for professional measures arises.

Legislator-Regeste

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Art. 59 ATSG, Art. 108 Abs. 1 VRPG; Cantonal Court Upholds Denial of Professional Measures Application Due to Lack of Current Legal Interest: The claimant appealed, requesting the application be put "on standby" until July/August due to COVID-19 related delays in trial placements and uncertainty about a language year, but did not seek immediate or retrospective benefits. The court dismissed the appeal for lack of a protected legal interest (Rechtsschutzinteresse), reasoning that since the applicant was only seeking potential benefits from July/August 2020 onward, the IV-Stelle's non-entry decision—based on the current lack of need for support and prior non-cooperation—did not cause prejudice, as the insured remains free to file a new application once the need for professional measures arises.

Schlagwörter

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Invalidenversicherungsleistungen Leistungsabrechnung Sozialversicherungsverfahren laufender Zins Neuanmeldung Zulassung zur Kassenpraxis Verfügung vom 17. März 2020

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 VRPG

Cited as justification for not charging procedural costs due to simplified disposal of the case.

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Volltext

200 20 284 IV FUE/SCC/SEE

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 16. April 2020

Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiberin Schertenleib

A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin

betreffend Verfügung vom 17. März 2020 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2020, IV/20/284, Seite 2

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

 Mit Verfügung vom 17. März 2020 trat die IV-Stelle Bern auf das Gesuch um berufliche Massnahmen nicht ein. Dies mit der Begründung, die Versicherte sei aufgefordert worden, bis 17. Januar 2020 weitere Unterlagen einzureichen, was diese nicht getan habe. Am 20. Januar 2020 habe die Versicherte mitgeteilt, dass sie zurzeit keine weitere Unterstützung von der IV-Stelle benötige.

 Beschwerdeweise bringt die Versicherte vor, sie verzichte nicht (grundsätzlich) auf die IV-Leistungen, doch seien aufgrund der Situation mit Covid-19 die Schnuppereinsätze auf Juni/Juli verschoben worden.

Ferner sei unklar, ob sie das Sprachjahr in ... absolvieren könne. Deshalb beantrage sie, das Leistungsgesuch „auf Stand by“ zu legen und die Situation im Juli/August neu zu beurteilen.

 Als Sachurteilsvoraussetzung verlangt Art. 59 ATSG, dass die Beschwerde führende Person durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Begriff des schutzwürdigen Interesses für das kantonale Verfahren ist materiellrechtlich gleich auszulegen wie derjenige nach Art. 89 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren (BGE 138 V 292 E. 3 S. 294;

SVR 2017 FZ Nr. 1 S. 1 E. 2.1).

 Weil die Beschwerdeführerin weder für einen zurückliegenden noch für den aktuellen Zeitraum berufliche Massnahmen beantragt, sondern allenfalls und frühestens für den Zeitraum Juli/August 2020, ist sie durch die angefochtene Verfügung, lautend auf Nichteintreten auf das Gesuch auf berufliche Massnahmen, nicht beschwert. Denn dieses Nichteintreten, das namentlich mit dem aktuell („zurzeit“) fehlenden Bedarf an Unterstützung begründet wurde, hindert sie nicht daran, zum gegebenen Zeitpunkt, d.h. sobald sie auf Unterstützung in Form beruflicher Massnahmen angewiesen ist, erneut ein Leistungsgesuch zu stellen. Insoweit ist die Beschwerdeführerin mit der Nichteintretensverfügung nicht Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2020, IV/20/284, Seite 3

beschwert. Daran ändert auch die zweite infrage kommende Verfügungsbegründung der fehlenden Mitwirkungsbereitschaft nichts, ist eine später erklärte Mitwirkungsbereitschaft praxisgemäss als Neuanmeldung zu betrachten.

 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.

 Ein Schriftenwechsel ist nicht durchzuführen (Umkehrschluss aus Art. 69 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]).

 Die die vereinfachte Verfahrenserledigung gilt als besonderer Umstand gemäss Art. 108 Abs. 1 VRPG, der es rechtfertigt, keine Verfahrenskosten zu erheben.

 Für diesen Entscheid ist der Einzelrichter zuständig (Art. 57 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 [GSOG;

BSG 161.1]).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2020, IV/20/284, Seite 4

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.