Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
200 2020 196 • VG BE 200 2020 196 KI-generiert

Beneficiary vs. Insurer on Degree of Helplessness Allowance

Geschäftsnummer 200 2020 196
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case concerns a beneficiary of a full invalidity pension and a minor-degree helplessness allowance, who applied for an increase in the helplessness allowance to a severe degree after his health deteriorated, referencing a need for assistance in all six daily living activities and permanent care/supervision. The Insurer increased the allowance to a moderate degree, recognizing an assistance need in four daily living activities (dressing/undressing, personal hygiene, excretion, movement/social contact) based on an assessment report, but rejecting claims regarding rising/sitting down/lying down and eating. The court upheld the Insurer's decision, finding that the applicant failed to prove a severe degree of helplessness, as the assessment report plausibly negated a need for significant third-party assistance in the activities of "rising/sitting down/lying down" and "eating," despite some physical limitations and tremor, which did not amount to a regular and substantial need for help as required by law (Art. 37 para. 2 lit. a IVV), thereby confirming the entitlement to a moderate degree of helplessness allowance based on four essential activities.

Legislator-Regeste

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Art. 59 ATSG, Art. 60 ATSG, Art. 61 lit. b ATSG, Art. 81 Abs. 1 i.V.m, Art. 56 Abs. 1 GSOG, Art. 56 Abs. 3 GSOG; Beneficiary vs. Insurer on Degree of Helplessness Allowance: The Insurer increased the allowance to a moderate degree, recognizing an assistance need in four daily living activities (dressing/undressing, personal hygiene, excretion, movement/social contact) based on an assessment report, but rejecting claims regarding rising/sitting down/lying down and eating. The court upheld the Insurer's decision, finding that the applicant failed to prove a severe degree of helplessness, as the assessment report plausibly negated a need for significant third-party assistance in the activities of "rising/sitting down/lying down" and "eating," despite some physical limitations and tremor, which did not amount to a regular and substantial need for help as required by law (Art. 37 para. 2 lit. a IVV), thereby confirming the entitlement to a moderate degree of helplessness allowance based on four essential activities.

Schlagwörter

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Hilflosenentschädigung Sozialhilfeempfänger Rentenanspruch Versicherer Taggeld Invaliditätsversicherung Verfügung vom 14. Februar 2020

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV

The court recognized the right to an intermediate degree of helplessness based on this provision, which addresses dependency in daily life activities.

Art. 69 Abs. 1bis IVG

Cited to establish that the administrative appeal procedure concerning IV benefits is subject to costs.

Art. 61 lit. g ATSG

Used in conjunction with Art. 1 Abs. 1 IVG to establish that no party compensation is awarded to the winning party (Social Insurance Institution).

Art. 57 ATSG

Cited as the basis for the Social Insurance Division of the Administrative Court reviewing decisions made under social insurance law.

Art. 59 ATSG

Cited to confirm the appellant's active standing (legitimation) to file the appeal.

Art. 60 ATSG

Cited to confirm that the deadlines for appeal were respected.

Art. 61 lit. b ATSG

Cited to confirm that the formal requirements for the appeal were respected.

Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG

Cited regarding the formal requirements for the appeal under cantonal administrative procedural law.

Art. 61 lit. c und d ATSG

Cited to establish the court's free review of the decision and that it is not bound by the parties' requests.

Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG

Cited regarding the court's free review of the decision and that it is not bound by the parties' requests under cantonal procedural law.

Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG

Cited to confirm local jurisdiction of the court for the appeal.

Art. 9 ATSG

Cited as the definition of being helpless in the context of the right to a helplessness allowance.

Art. 42 Abs. 1 IVG

Cited as the basis for entitlement to an old-age allowance for helpless persons.

Art. 42ter Abs. 1 Satz 1 IVG

Cited to establish that the extent of personal helplessness determines the amount of the helplessness allowance.

Art. 42 Abs. 2 IVG

Cited to distinguish between severe, intermediate, and light helplessness.

Art. 37 Abs. 1 IVV

Cited for the definition of severe helplessness, although that definition was ultimately ruled inapplicable for the final standard met.

Art. 37 Abs. 2 IVV

Cited as the basis for finding an intermediate degree of helplessness based on criteria related to dependency in daily life activities.

Art. 17 Abs. 2 ATSG

Mentioned in the reasoning (E. 3) as the basis for revision, which was implicitly accepted, but not explicitly cited in the final orders (dispositive).

Art. 93 BGG

This provision is listed in the final orders (dispositive) as the basis for the decision regarding costs.

Art. 64 LTF

This provision is not cited in the final orders, and legal aid was not granted.

Art. 66 al. 1 LTF

While mentioned in the reasoning of costs (section 5.1), the final disposition orders (point 2) cite the cantonal law basis (Art. 69 Abs. 1bis IVG) and imply the relevant BGG provisions for the cost assessment of the procedure, so Art. 66 BGG (or LTF) is not explicitly extracted in the dispositive.

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Volltext

200 20 196 IV KNB/GET/ARJ

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 28. September 2020

Verwaltungsrichter Knapp, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Germann

A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin

betreffend Verfügung vom 14. Februar 2020 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Sept. 2020, IV/20/196, Seite 2

Sachverhalt:

A.

A.a.

Der … geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich erstmals im Jahr 1998 unter Hinweis auf psychische Beschwerden bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin], [act. II], 3.1 S. 42, 47 – 53). Mit (unangefochten gebliebener) Verfügung vom 6. Juni 2000 (act. II 4) sprach die IVB dem Versicherten ab August 1997 eine – in der Folge wiederholt revisionsweise bestätigte (act. II 7; 18; 49; 70) – ganze Invalidenrente zu. Ferner richtete sie dem Versicherten mit Verfügung vom 29. Juli 2010 (act. II 33 S. 2 ff.) ab November 2004 eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades (in Form lebenspraktischer Begleitung [vgl. act. II 22]) aus. Die dagegen erhobene Beschwerde (act. II 34 S. 3 – 7) wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, mit (unangefochten gebliebenem) Urteil vom 21. Januar 2011 (VGE IV/2010/975 [act. II 38]) ab. Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades wurde in der Folge wiederholt revisionsweise bestätigt (act. II 50; 55; 72).

A.b.

Im August 2019 ersuchte der Versicherte um eine Erhöhung der Hilflosenentschädigung (act. II 74). Die IVB zog medizinische Berichte bei und holte von ihrem Abklärungsdienst einen Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung für volljährige Versicherte der IV ein (act. II 78 S. 2 ff.). Wie mit Vorbescheid vom 12. Dezember 2019 (act. II 79) in Aussicht gestellt, erhöhte die IVB mit Verfügung vom 14. Februar 2020 (act. II 97 S. 2 ff.) die Hilflosenentschädigung ab August 2019 auf eine solche für eine Hilflosigkeit mittleren Grades. Unter Hinweis auf den Abklärungsbericht vom 10. Dezember 2019 (act. II 78 S. 2 ff.) hielt sie in der Begründung fest, der Be- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Sept. 2020, IV/20/196, Seite 3

schwerdeführer sei in Bezug auf vier alltägliche Lebensverrichtungen regelmässig und erheblich auf Dritthilfe angewiesen.

B.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 7. März 2020 Beschwerde. Er beantragt die (rückwirkende) Ausrichtung einer Hilflosentschädigung für eine Hilflosigkeit schweren Grades.

Mit Beschwerdeantwort vom 1. April 2020 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Am 4. September 2020 liess der Beschwerdeführer, neu vertreten durch Rechtsanwalt B.________, eine weitere Eingabe einreichen. Er bestätigt die mit Beschwerde vom 7. März 2020 gestellten Rechtsbegehren.

Erwägungen:

1.

1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Sept. 2020, IV/20/196, Seite 4

über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 14. Februar 2020 (act. II 97 S. 2 ff.). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschädigung und dabei insbesondere die Frage, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine solche für schwere Hilflosigkeit hat.

1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier-

besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).

1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 IVG). Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Massgebend für die Höhe der Hilflosenentschädigung ist das Ausmass der persönlichen Hilflosigkeit (Art. 42ter Abs. 1 Satz 1 IVG).

2.2 Nach der herrschenden Praxis (BGE 133 V 450 E. 7.2 S. 463) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen relevant:

- Ankleiden, Auskleiden;

- Aufstehen, Absitzen, Abliegen;

- Essen;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Sept. 2020, IV/20/196, Seite 5

- Körperpflege;

- Verrichtung der Notdurft;

- Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.

2.3 Es ist zu unterscheiden zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG).

2.3.1 Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]).

2.3.2 Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln

a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;

b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 2 IVV).

Nach der Rechtsprechung ist im Rahmen von lit. a dieser Bestimmung Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen vorausgesetzt (BGE 121 V 88 E. 3b S. 90).

2.3.3 Bei Lebensverrichtungen, welche mehrere Teilfunktionen umfassen, ist nach der Rechtsprechung nicht verlangt, dass die versicherte Person bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss erforderlich, dass sie bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist (BGE

121 V 88 E. 3c S. 91). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Sept. 2020, IV/20/196, Seite 6

3.

In der angefochtenen Verfügung vom 14. Februar 2020 (act. II 97 S. 2 ff.) wurde das Vorliegen eines Revisionsgrundes (Art. 17 Abs. 2 ATSG; vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 15. Februar 2018, 9C_248/2017, E. 3.2; UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 3. Aufl. 2015, Art. 17 N. 68) implizit bejaht. Dies ist angesichts der in letzter Zeit eingetretenen Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers (vgl. E. 4.2 hiernach) zu Recht unbestritten.

4.

4.1 Die Beschwerdegegnerin hat im der Verfügung vom 14. Februar 2020 (act. II 97 S. 2 ff.) zugrunde liegenden Abklärungsbericht vom 10. Dezember 2019 (act. II 78 S. 2 ff.) hinsichtlich der alltäglichen Lebensverrichtungen An-/Auskleiden (S. 5), Körperpflege (S. 6), Verrichten der Notdurft (S. 7) sowie Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte (S. 7 f.) einen anspruchsrelevanten Dritthilfebedarf anerkannt, was nicht zu beanstanden ist. Darüber hinaus wurde ein Bedarf an dauernder Pflege festgestellt (S. 3). In der Eingabe vom 7. März 2020 macht der Beschwerdeführer geltend, seit dem Herbst 2003 plagten ihn aufgrund der in der rechten Hüfte vergessenen Schraube sowie auch im nicht korrekt behandelten rechten Ellbogen grosse Schmerzen und er sei in allen anerkannten sechs alltäglichen Lebensverrichtungen in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen und bedürfe zudem der permanenten Pflege und persönlichen Überwachung. In der Eingabe vom 4. September 2020 lässt der Beschwerdeführer präzisieren, Hilflosigkeit bestehe zusätzlich hinsichtlich der alltäglichen Verrichtungen Aufstehen/Absitzen/Abliegen sowie Essen.

4.2 Bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 14. Februar 2020 (act. II 97 S. 2 ff.) stellte sich der massgebliche Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt dar:

4.2.1 Vom 22. Mai bis 4. Juni 2019 war der Beschwerdeführer in der Klinik C.________ hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 24. Juni 2019 (act.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Sept. 2020, IV/20/196, Seite 7

II 75 S. 2 ff.) wurden im Wesentlichen die folgenden Hauptdiagnosen festgehalten (S. 2):

• Abwesenheitszustände unklarer Genese (EM 2007)

• Nächtliche Episoden mit Atemnot, Angstzuständen und motorischen Entäusserungen (EM Frühjahr 2017)

• Schweres, vorwiegend obstruktives Schlafapnoe/Hypopnoe-Syndrom (ED 11/2015)

• Chronisch paranoide Schizophrenie

Unter Nebendiagnosen wurde was folgt festgehalten (S. 2 f.):

• Diabetes mellitus (ED 2017)

• Kardiovaskuläre Risikofaktoren: viszeral-betonte Adipositas I, massiver Nikotinabusus, Dyslipidämie

• Suprakravikuläre Fadpads und Buffalo hump, DD: Hypercordsolismus, DD: Madelung'scher Fetthals, sonographisch kein Struma

• Inadäquate Sinustachykardie (ED 2014) DD: medikamentös bedingt

• Anamnestisch St.n. Polytrauma nach einem Sturz aus der 5. Etage mit multiplen Frakturen (ca. 2001)

• Dysarthrie a.e. als Medikamentennebenwirkung

• Aktenanamnestisch Depression mit St. n. Suizidversuch mit Fenstersturz …2002

• Aktenanamnestisch emotional instabile Persönlichkeitsstörung mit Vd. a.

organische Läsion (protrahierte Geburt mit Sauerstoffmangel)

4.2.2 Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt im Bericht vom 20. Juli 2019 (act. II 75 S. 1) fest, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschlechtere sich in letzter Zeit progressiv. Er könne sein Leben ohne alltägliche intensive Hilfe seiner Mutter nicht erfolgreich bewältigen. Eine Spitex-Betreuung sei wegen der anhaltenden "schweren psychischen Verfassung" nicht möglich. Die Mutter des Beschwerdeführers müsse die Körperpflege ihres Sohnes praktisch vollständig übernehmen (Hilfe beim Baden, Kleider anziehen, Hautpflege, Pedikür, Rasieren u.Ä.). Er sei krankheitsbedingt völlig unfähig zu kochen, zu waschen und diverse Haushaltaufgaben befriedigend zu erledigen, diese Aktivitäten müssten von der Mutter alltäglich vollständig übernommen werden. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, seine komplexe Medikation selbständig alltäglich erfolgreich durchzuführen; alle Medikamente müssten unter Sichtkontrolle der Mutter mehrmals täglich abgegeben werden. Er sei auch nicht in der Lage, selbständig zu reisen und müsse durch seine Mutter begleitet werden; diese müsse bei den Sitzungsgesprächen stets anwesend sein. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Sept. 2020, IV/20/196, Seite 8

4.2.3 Im auf einem persönlichen Gespräch mit der Mutter des Beschwerdeführers basierenden Abklärungsbericht vom 10. Dezember 2019 (act. II 78 S. 2 ff.) hielt die Abklärungsfachperson zum Gesundheitszustand fest, der Beschwerdeführer habe schon vor dem Fenstersturz ca. 2002 unter epileptischen Anfällen gelitten. Zudem habe er eine schwere Schlafapnoe. Die Maschine werde ihm manchmal tagsüber und manchmal nachts angeschlossen, er bleibe jeweils zwischen 15 Minuten und einer Stunde angeschlossen. Sein rechter Arm sei seit dem Unfall eingeschränkt, es sei damals eine Schiene im Innern des Armes angebracht worden. Der Beschwerdeführer könne den Arm seit dem Unfall weder strecken noch biegen. Er sei geistig und körperlich behindert (S. 2).

Die alltägliche Verrichtung Aufstehen/Absitzen/Abliegen erfolge selbständig. Er könne die Beine "selber ins Bett legen" (S. 5).

Ebenso könne der Beschwerdeführer selbständig essen. Er zittere dabei, aber er führe die Nahrung selber mit Besteck zum Mund. Der Beschwerdeführer könne weiche Nahrung selber zerkleinern. Manchmal leere er wegen des Zitterns Wasser über die Kleider oder es laufe Wasser über die Küchenwand, wenn er sich welches hole (S. 6).

4.2.4 Im Bericht des Spitals E.________ vom 6. Februar 2020 (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 3) wurde festgehalten, der Beschwerdeführer habe seit dem Sturz von 2002 Hüftschmerzen über der rechten Seite. Diese seien im Alltag nicht stark einschränkend, jedoch täglich störend. Der Röntgenbefund ergebe einen verkürzten Schenkelhals nach Fraktur auf der rechten Seite mit heterotoper Ossifikation über dem Trochanter und verbleibender kanülierter Schraube (S. 1). Es beständen keine neurologischen Ausfälle. Der rechte Ellbogen sei in der Beweglichkeit deutlich eingeschränkt, die Schmerzen seien in Ruhe kompensiert. Gemäss der Mutter seien aktuell Schulterschmerzen rechts "beschwerdeführend". Der Ellbogen bereite weniger Schmerzen und an die Bewegungseinschränkung habe sich der Beschwerdeführer gewöhnt (S. 2).

4.3 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts unter dem Aspekt der Hilfslosigkeit (vgl. Art. 69 Abs. 2 IVV) sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Sept. 2020, IV/20/196, Seite 9

Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Einschränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten

Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V

543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63; Entscheid des BGer vom

8. April 2020, 9C_98/2020, E. 2.3).

4.4 Der Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 10. Dezember 2019 (act. II 78 S. 2 ff.) erfüllt die von der Rechtsprechung an den Beweiswert eines solchen Berichts gestellten Anforderungen (vgl. E. 4.3 hiervor): Er wurde durch eine Abklärungsfachperson gestützt auf ein Gespräch mit der Mutter des (bei der Abklärung anwesenden) Beschwerdeführers verfasst und berücksichtigt deren Angaben. Ferner war die medizinische Situation bekannt. Damit erbringt der Abklärungsbericht vollen Beweis und gestützt darauf sowie auf die übrigen Akten lassen sich die vorliegend relevanten Sachund Rechtsfragen zuverlässig beantworten. Demnach besteht hinsichtlich der alltäglichen Lebensverrichtungen An-/Auskleiden (S. 5), Körperpflege (S. 6), Verrichten der Notdurft (S. 7) sowie Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte (S. 7 f.) ein (anspruchsrelevanter) Dritthilfebedarf (vgl. E. 4.1 vorne), wohingegen hinsichtlich der alltäglichen Lebensverrichtungen Aufstehen/Absitzen/Abliegen (S. 5) sowie Essen (S. 6) ein solcher nachvollziehbar verneint wurde (vgl. E. 4.2.3 vorne).

4.5 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringen lässt, verfängt nicht:

4.5.1 Zunächst wird geltend gemacht, die Mutter helfe dem Beschwerdeführer regelmässig beim Aufstehen vom Bett oder beim Absitzen beim Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Sept. 2020, IV/20/196, Seite 10

gemeinsamen Essen, weshalb auch hinsichtlich der alltäglichen Lebensverrichtung Aufstehen/Absitzen/Abliegen eine Hilflosigkeit bestehe. Der Beschwerdeführer begründet dies – unter Verweis auf den Bericht des Berner E.________ vom 6. Februar 2020 (act. I 3) – mit (rechtsseitigen) Hüftbeschwerden (Eingabe vom 4. September 2020, S. 1). Indessen ergeben sich aus dem genannten Bericht keinerlei Anhaltspunkte, welche auf einen erheblichen und eine Hilflosigkeit begründenden Ausprägungsgrad funktioneller Beeinträchtigungen von Seiten der Hüfte hinweisen würden. Dasselbe gilt in Bezug auf den Bericht von Dr. med. D.________ vom

20. Juli 2019 (act. II 75 S. 1). Auch begründet der Umstand, dass die Hüftbeschwerden als störend empfunden werden, keine Hilflosigkeit. Der Beschwerdeführer legt denn auch nicht ansatzweise dar, worin die Einschränkungen konkret bestehen sollen. Insbesondere ist nicht ersichtlich und es wird auch nicht dargetan, inwieweit aufgrund der geschilderten Gangproblematik auf eine Hilflosigkeit in Bezug auf das Aufstehen, Absitzen und Abliegen zu schliessen wäre, zumal der Beschwerdeführer sich ohne Hilfsmittel fortbewegen und beispielsweise die Toilette selber aufsuchen kann (act. II 78 S. 7); auch wurden die Hüftbeschwerden im Bericht vom 6. Februar 2020 anamnestisch als nicht stark einschränkend beschrieben. Ferner führt allein der Umstand, dass hinsichtlich der Hüfte nach Lage der Akten ein behandlungsbedürftiger Befund vorliegt, noch nicht zur Annahme von Hilflosigkeit. Schliesslich wurde ein direkter oder indirekter Dritthilfebedarf in der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 7. August 2019 ausdrücklich verneint (act. II 74 S. 3). Soweit im Abklärungsbericht vom

10. Dezember 2019 (act. II 78 S. 2 ff.) deshalb ein Bedarf an Dritthilfe betreffend Aufstehen/Absitzen/Abliegen ebenfalls verneint wurde, leuchtet dies ohne weiteres ein respektive kann von einer klar feststellbaren Fehleinschätzung der Abklärungsfachperson keine Rede sein (vgl. E. 4.3 vorne).

4.5.2 Weiter lässt der Beschwerdeführer geltend machen, er könne normal zubereitete Mahlzeiten nicht zerkleinern. Dies gehe bloss, wenn er pürierte Nahrung erhalte oder Lebensmittel, welche sich mit einer Gabel oder einem Löffel einfach separieren liessen. Der Beschwerdeführer zittere, wenn er Gabel oder Löffel zum Mund führe. Auch verschütte er nicht bloss Wasser, sondern auch immer einen Teil der Nahrung und nach dem Essen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Sept. 2020, IV/20/196, Seite 11

müsse aufgewischt werden (Eingabe vom 4. September 2020, S. 2). Auch insoweit vermag der Beschwerdeführer keine klar feststellbare Fehleinschätzung der Abklärungsfachperson darzutun und eine solche ist auch nicht ersichtlich: Zunächst wurde in der Anmeldung zum Leistungsbezug auch insoweit ein Dritthilfebedarf ausdrücklich verneint (act. II 74 S. 3). Sodann vermag eine blosse Erschwerung oder verlangsamte Vornahme der Lebensverrichtung nicht bereits eine Hilflosigkeit zu begründen (vgl. MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, S. 499, Rz. 26). Es ergeben sich namentlich keine Anhaltspunkte in den medizinischen Akten, welche darauf schliessen lassen, dass der geltend gemachte Tremor eine selbständige Nahrungsaufnahme verunmöglichen würde. Eine solche Annahme wäre denn auch nicht plausibel, wird der Tremor von den behandelnden Ärzten doch als leicht und im Ruhezustand ablenkbar beschrieben (act. II 75 S. 3). Dass der Beschwerdeführer – sich selbst überlassen – überhaupt keine Nahrung zu sich nehmen würde, ist weder ersichtlich noch wird dergleichen behauptet. Wenn die Abklärungsfachperson im Abklärungsbericht vom 10. Dezember 2019 deshalb festhielt, der Beschwerdeführer könne weiche Nahrung selber zerkleinern und die Nahrung selber zum Mund führen (act. II 78 S. 6), erweist sich dies im Lichte der medizinischen Einschätzungen ohne weiteres als nachvollziehbar. Schliesslich begründete auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer allenfalls harte Speisen nicht selber zerkleinern kann (vgl. act. II 78 S. 6 e contrario), keine Hilflosigkeit, da solche Speisen nicht täglich gegessen werden und deswegen der Beschwerdeführer nicht regelmässig und nicht erheblich auf Dritthilfe angewiesen ist (vgl. Ziff. 8018 des Kreisschreibens über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]; zur Verbindlichkeit von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 145 V 84 E. 6.1.1 S. 87). Demnach liegt auch in Bezug auf die alltägliche Lebensverrichtung Essen keine Hilflosigkeit vor.

4.5.3 Sodann hat die Beschwerdegegnerin in Bezug auf den Bedarf an dauernder Pflege zwar einen Dritthilfebedarf anerkannt. Dieser wirkt sich jedoch – bei fehlender Hilflosigkeit hinsichtlich der alltäglichen Lebensverrichtungen Aufstehen/Absitzen/Abliegen und Essen (vgl. E. 4.5.1 f. vorne) – nicht anspruchsrelevant aus (vgl. Art. 37 Abs. 1 IVV). Aus denselben Gründen kann schliesslich offen bleiben, ob das vom Beschwerdeführer in der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Sept. 2020, IV/20/196, Seite 12

Eingabe vom 7. März 2020 ohne weitere Begründung bejahte, im Abklärungsbericht vom 10. Dezember 2019 dagegen verneinte Bemessungskriterium der dauernden persönlichen Überwachung (act. II 78 S. 4) gegeben ist.

4.6 Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin bei gegebener Hilfsbedürftigkeit in vier alltäglichen Lebensverrichtungen (An-/Auskleiden, Körperpflege, Verrichten der Notdurft und Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte) zu Recht auf einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung nach Massgabe einer Hilflosigkeit mittleren Grades erkannt (Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV; vgl. E. 2.3.2 vorne).

Die angefochtene Verfügung vom 14. Februar 2020 besteht demnach zu Recht und die Beschwerde ist als offensichtlich unbegründet abzuweisen.

5.

5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen. Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen.

5.2 Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als Sozialversicherungsträgerin nach allgemeinem sozialversicherungsrechtlichem Prozessgrundsatz keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b S. 133).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Sept. 2020, IV/20/196, Seite 13

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen

Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.