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200 2020 135 • VG BE 200 2020 135 KI-generiert

Appeal Untimely Due to Mistaken Reliance on Mail Collection Notice Deadline

Geschäftsnummer 200 2020 135
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A recipient of an objection decision, who was represented by their father, filed a complaint against the rejection of a settlement proposal after the 30-day statutory deadline, arguing they relied on the post office's seven-day collection notice deadline rather than the date of actual delivery as the start of the appeal period. The court ruled that the appeal was untimely because the decision was actually delivered on January 13, 2020, making the 30-day deadline expire on February 12, 2020, and the appeal filed on February 16, 2020, was too late. The court held that the collection notice deadline for picking up mail does not determine the start of the appeal period, which begins upon the recipient's actual physical receipt of the decision (Art. 38 para. 2bis ATSG), and reliance on the note was not an excusable mistake warranting restoration of the deadline, especially since the decision's legal notification explicitly stated the 30-day period began upon *delivery* (Eröffnung).

Legislator-Regeste

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Art. 60 Abs. 2 ATSG, Art. 38 Abs. 1 ATSG, Art. 38 Abs. 2bis ATSG, Art. 39 Abs. 1 ATSG, Art. 41 ATSG; Appeal Untimely Due to Mistaken Reliance on Mail Collection Notice Deadline: The court ruled that the appeal was untimely because the decision was actually delivered on January 13, 2020, making the 30-day deadline expire on February 12, 2020, and the appeal filed on February 16, 2020, was too late. The court held that the collection notice deadline for picking up mail does not determine the start of the appeal period, which begins upon the recipient's actual physical receipt of the decision (Art. 38 para. 2bis ATSG), and reliance on the note was not an excusable mistake warranting restoration of the deadline, especially since the decision's legal notification explicitly stated the 30-day period began upon *delivery* (Eröffnung).

Schlagwörter

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Kündigungsfrist gesetzliche Frist verspätete Einreichung von Urkunden Rechtzeitigkeit der Postaufgabe verspätetes Fristerstreckungsgesuch verspätetes Fristwiederherstellungsgesuch Einspracheentscheid vom 8. Januar 2020

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 127 I 33
2bis ATSG; BGE 127 I 33 E.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]

Cited in the dispositive for the decision not to levy procedural costs.

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Volltext

200 20 135 KV WIS/SHE/SEE

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil der Einzelrichterin vom 9. April 2020

Verwaltungsrichterin Wiedmer Gerichtsschreiber Schnyder

A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführer

gegen

C.________ Beschwerdegegnerin

betreffend Einspracheentscheid vom 8. Januar 2020 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2020, KV/20/135, Seite 2

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung,

 Mit Einspracheentscheid vom 8. Januar 2020 lehnte die C.________ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) den von A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) unterbreiteten Vergleichsvorschlag für eine Reduktion der Leistungsabrechnung auf Fr. 2‘547.75 ab.

 Der Einspracheentscheid wurde laut der Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post (in den Gerichtsakten) am 8. Januar 2020 versandt und am Folgetag zur Abholung gemeldet (Abholungseinladung);

am 13. Januar 2020 wurde er am Schalter dem Versicherten zugestellt.

 Gegen den Einspracheentscheid erhob der Versicherte, vertreten durch seinen Vater B.________, mit Eingabe vom 16. Februar 2020 (Postaufgabe) Beschwerde.

 Mit prozessleitender Verfügung vom 17. Februar 2020 wurde das Verfahren auf die Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde beschränkt und den Parteien die Gelegenheit eingeräumt, sich zu dieser Frage bis zum 9. März 2020 zu äussern.

 Die Beschwerdegegnerin schloss mit Schreiben vom 20. Februar 2020 mangels Einhaltung der Beschwerdefrist auf Nichteintreten auf die Beschwerde.

 Mit Eingabe vom 9. März 2020 führte der Versicherte, vertreten durch seinen Vater, aus, er habe den Einspracheentscheid am 13. Januar 2020 in Empfang genommen, obwohl ihm zur Abholung eine Frist bis zum 16. Januar 2020 zugestanden hätte. Ihm sei nicht bewusst gewesen, dass die Frist mit der Abholung des Einspracheentscheids bereits zu laufen beginne. Er habe auf den „schriftlichen Abholhinweis“ auf dem Briefumschlag vom 16. Januar 2020 vertraut.

 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen (Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozial- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2020, KV/20/135, Seite 3

versicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Die Art. 38-41 ATSG sind sinngemäss anwendbar (Art. 60 Abs. 2 ATSG).

 Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Eine eingeschriebene Postsendung gilt grundsätzlich in dem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem die angeschriebene Person sie tatsächlich in Empfang nimmt. Wird die Person nicht angetroffen und wird daher eine Abholungseinladung in ihren Briefkasten oder ihr Postfach gelegt, so gilt die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem sie auf der Poststelle abgeholt wird;

geschieht das nicht innert der Abholfrist, die sieben Tage beträgt, so gilt die Sendung als am letzten Tag dieser Frist zugestellt, sofern der Adressat mit der Zustellung hatte rechnen müssen (Art. 38 Abs. 2bis ATSG; BGE 127 I 33 E. 2a S. 34).

 Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG).

 Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wiederhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 41 ATSG).

Nach der Rechtsprechung ist die Wiederherstellung nur bei klarer Schuldlosigkeit der betroffenen Prozesspartei und ihrer Vertretung zu gewähren, es darf also auch keine bloss leichte Fahrlässigkeit vorliegen. In Frage kommt objektive Unmöglichkeit zeitgerechten Handelns wie beispielsweise bei Naturkatastrophen, Militärdienst oder schwerwiegender Erkrankung, oder subjektive Unmöglichkeit, wenn zwar die Vornahme einer Handlung, objektiv betrachtet, möglich gewesen wäre, die betroffene Person aber durch besondere Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, am Handeln gehindert worden ist. In Betracht kommen insbesondere unverschuldete Irrtumsfälle. Es ist indes ein strenger Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2020, KV/20/135, Seite 4

Massstab anzuwenden. Insbesondere stellt ein auf Unachtsamkeit zurückzuführendes Versehen kein unverschuldetes Hindernis dar (SVR 2017 IV Nr. 24 S. 68 E. 2.2).

 Der angefochtene Einspracheentscheid wurde dem Beschwerdeführer am 13. Januar 2020 am Postschalter zugestellt bzw. eröffnet. Damit begann die Beschwerdefrist am darauffolgenden Tag, d.h. am 14. Januar 2020, zu laufen und endete unter Berücksichtigung der 30-tägigen Frist am 12. Februar 2020. Der Beschwerdeführer wurde in der Rechtsmittelbelehrung des Einspracheentscheids denn auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Beschwerde innert 30 Tagen nach Eröffnung des Einspracheentscheids einzureichen ist. Bei sorgfältiger Lektüre derselben hätte ihm also bewusst sein müssen, dass die Eröffnung des Entscheides und nicht die Abholfrist massgebend ist. Damit kann per se kein unverschuldeter Irrtumsfall vorliegen. Seine Ausführungen, wonach er auf den von der Schweizerischen Post auf dem Briefumschlag angebrachten „schriftlichen Abholhinweis“, nach welchem er bis zum 16. Januar 2020 Zeit hatte, die Briefsendung abzuholen, als fristauslösendes Datum vertraute, sind nicht geeignet, die Frist wiederherzustellen.

 Aufgrund des Dargelegten erfolgte die am 16. Februar 2020 der Schweizerischen Post übergebene Beschwerde nicht rechtzeitig, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann.

 Für diesen Entscheid ist die Einzelrichterin zuständig (Art. 57 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

Verfahrenskosten werden umständehalber keine erhoben (Art. 108 Abs.

1 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.

Demnach entscheidet die Einzelrichterin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2020, KV/20/135, Seite 5

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- C.________

- Bundesamt für Gesundheit

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Hinweis: Bezüglich einer allfälligen Verlängerung der oben erwähnten Frist siehe auch die Verordnung des Schweizerischen Bundesrats vom 20. März 2020 über den Stillstand der Fristen in Zivilund Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19 [SR 173.110.4]).