Unemployment Benefit Suspension Upheld for Late Filing and Missed Consultation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA recipient of unemployment benefits appealed an administrative decision to suspend his benefits for a total of eight days—one day for filing job search efforts one day late and seven days for failing to attend a mandatory consultation meeting. The claimant argued that a period of stress-related illness and the subsequent need to catch up on work excused his delay, and that he did not receive the meeting invitation because of a full email inbox, preventing the automatic forwarding to his secondary address. The court upheld the administrative decision, reasoning that the claimant had sufficient time to submit the job search efforts after his attested inability to work ended, and that his failure to monitor the email address registered with the unemployment office—even if the inbox was full or forwarding failed—constituted a breach of the required due diligence and the duty to mitigate damages expected of insured persons. The prescribed sanctions (1 day for late submission, 7 days for the missed meeting) were deemed appropriate and within the range for light culpability as per the relevant legal provisions and administrative guidelines.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 59 ATSG, Art. 60 ATSG, Art. 61 lit. b ATSG, Art. 81 Abs. 1 i.V.m, Art. 57 Abs. 1 GSOG, Art. 84 Abs. 3 VRPG; Unemployment Benefit Suspension Upheld for Late Filing and Missed Consultation: The claimant argued that a period of stress-related illness and the subsequent need to catch up on work excused his delay, and that he did not receive the meeting invitation because of a full email inbox, preventing the automatic forwarding to his secondary address. The court upheld the administrative decision, reasoning that the claimant had sufficient time to submit the job search efforts after his attested inability to work ended, and that his failure to monitor the email address registered with the unemployment office—even if the inbox was full or forwarding failed—constituted a breach of the required due diligence and the duty to mitigate damages expected of insured persons. The prescribed sanctions (1 day for late submission, 7 days for the missed meeting) were deemed appropriate and within the range for light culpability as per the relevant legal provisions and administrative guidelines.
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KI-generiertCited in the reasoning section leading up to the final decision, setting the framework for determining the duration of the suspension based on the degree of fault, which ultimately supports the confirmation of the suspension periods.
Cited in the reasoning section leading up to the final decision, confirming that the suspension only applies to days for which the unemployed person meets the entitlement criteria.
Cited as the legal basis for suspension when statutory control requirements or instructions are not followed, supporting the general justification for the penalties.
Cited as the legal basis for the obligation to participate in counselling/control meetings, supporting the justification for the seven-day suspension.
Cited in conjunction with Art. 61 lit. a ATSG regarding the non-imposition of procedural costs.
Cited in conjunction with Art. 1 Abs. 1 AVIG regarding the non-award of party compensation based on the outcome of the decision.
Cited in conjunction with Art. 1 Abs. 1 AVIG regarding the non-imposition of procedural costs.
Cited in reasoning sections justifying the assessment of the penalty duration (1 day and 7 days) as relating to 'light fault'.
Cited in reasoning sections regarding the deadline for submitting proof of job search efforts, justifying the one-day suspension.
Cited in reasoning sections regarding the determination of dates for counselling and control interviews, supporting the justification for the seven-day suspension.
Cited regarding the compliance with procedural form requirements for the appeal to be admissible.
Cited as having confirmed compliance with the deadline requirements for the appeal to be admissible.
Cited as confirming the appellant's standing (locus standi) to appeal.
Cited as the provision determining the jurisdiction of the administrative court for appeals concerning social insurance law.
Cited in conjunction with Art. 32 VRPG regarding compliance with formal requirements for the appeal to be admissible.
Cited in conjunction with Art. 81 Abs. 1 VRPG regarding compliance with formal requirements for the appeal to be admissible.
Cited as confirming the court's free review of the challenged decision.
Cited as confirming the court's freedom from the parties' claims.
Cited regarding the local jurisdiction of the administrative court for the appeal.
Cited in conjunction with Art. 100 Abs. 3 AVIG regarding the local jurisdiction of the administrative court for the appeal.
Cited in conjunction with Art. 57 ATSG to establish the jurisdiction of the Social Insurance Division of the Administrative Court.
Cited to establish that the single judge was competent to decide the appeal due to the low value in dispute.
This article, though not explicitly mentioned in the dispositive, it should be checked if it was cited in the dispositive. As it is not explicitly cited in order 2, it is excluded. (Note: The output must strictly follow explicit citations in the orders: Order 2 only mentions zero substantive/procedural articles, only cost articles).
This article, though not explicitly mentioned in the dispositive, it should be checked if it was cited in the dispositive. As it is not explicitly cited in order 2, it is excluded.
This article, though related to appeals, is not cited in the final orders.
This article regarding legal aid is not cited in the final orders.
This article regarding costs is not cited in the final orders.
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Cited in order 2 regarding the non-imposition of procedural costs.
Mentioned in E. 1.1 as having been adhered to for admissibility.
Cited in order 2 regarding the non-award of party compensation.
Cited in order 2 regarding the non-imposition of procedural costs.
Mentioned in the 'Rechtsmittelbelehrung' (which is external to the operative orders 1-3).
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Volltext
200 20 121 ALV KNB/COC/SEE
Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil des Einzelrichters vom 19. Mai 2020
Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Collatz
A.________ Beschwerdeführer
gegen
Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner
betreffend Einspracheentscheid vom 10. Januar 2020 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2020, ALV/20/121, Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der 1957 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 13. Mai 2019 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung im Umfang von 100% an und stellte gleichentags einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Akten des Amts für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern [AVA bzw. Beschwerdegegner], Dossier RAV-Region Seeland-Berner Jura [act. IIC] 525 f.; Akten des AVA, Dossier Arbeitslosenkasse Biel [act. IIA] 138 ff.).
Nachdem der Versicherte zu einem Beratungsgespräch beim RAV … vom
5. August 2019 (act. IIC 415) nicht erschienen war, erfolgte diesbezüglich am 3. September 2019 eine schriftliche Verwarnung. Gleichzeitig wurde er darauf hingewiesen, dass ein weiteres Terminversäumnis oder ein Nichtbefolgen einer anderen Weisung Einstelltage zu Folge haben könnte (act. IIC 396). Am 6. November 2019 wurde der Versicherte ein weiteres Mal schriftlich zu einem Beratungsgespräch beim RAV … für den 11. November 2019 eingeladen (Akten des AVA, Dossier RAV-Region Seeland-Berner Jura [act. IIB] 197). Da der Versicherte zu diesem Gespräch nicht erschien, erhielt er mit Email vom 11. November 2019 (act. IIB 192 f.) resp. mit Schreiben vom 12. November 2019 (act. IIB 194) Gelegenheit, sich zum Terminversäumnis zu äussern und allfällige Beweismittel einzureichen. Dieser Möglichkeit kam der Versicherte mit Email vom 11. November 2019 (act. IIB 192) nach. Ferner wurde der Versicherte mit Schreiben vom
20. November 2019 (act. IIB 169) darauf aufmerksam gemacht, dass die für den Monat Oktober 2019 eingereichten Arbeitsbemühungen erst am
6. November 2019 und damit verspätet eingereicht worden seien. Gleichzeitig erhielt er – unter Hinweis auf die Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen – Gelegenheit, sich zum Sachverhalt zu äussern. Nachdem der Versicherte am 21. November 2019 Stellung genommen hatte (act. IIB 158), verfügte das AVA am 10. Dezember 2019 (act. IIB 129 ff.) wegen erstmalig zu spät eingereichten Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit einen Einstelltag ab dem 1. November 2019. Gleichentags verfüg- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2020, ALV/20/121, Seite 3
te das AVA (act. IIB 121 ff.) wegen Terminversäumnis sieben Einstelltage ab dem 12. November 2019.
Die gegen diese zwei Verfügungen am 13. Dezember 2019 erhobene Einsprache (act. IIB 118 f.) wies das AVA mit Entscheid vom 10. Januar 2020 (Akten des AVA, Dossier Rechtsdienst [act. II] 2 ff.) ab.
B.
Hiergegen erhob der Versicherte am 10. Februar 2020 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids. Im weiteren Verlauf ging am 4. März 2020 eine Begründung zur Beschwerde beim Gericht ein.
Mit Beschwerdeantwort vom 4. Mai 2020 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen:
1.
1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2020, ALV/20/121, Seite 4
obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 10. Januar 2020 (act. II 2 ff.). Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer zu Recht wegen zu spät eingereichten Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit (Kontrollperiode Oktober 2019) für einen Tag resp. wegen Versäumen eines Beratungsgesprächs für sieben Tage in seiner Anspruchsberechtigung eingestellt hat.
1.3 Der Streitwert liegt bei einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung von insgesamt acht Tagen (vgl. E. 1.2 hiervor) unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
2.
2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungsleistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, auf Weisung der zuständigen Amtsstelle an Beratungsgesprächen und Informationsveranstaltungen sowie an Fachberatungsgesprächen teilzunehmen (Art. 17 Abs. 3 lit. b AVIG). Die zuständige Amtsstelle legt die Termine für die Beratungsund Kontrollgespräche für jeden Versicherten fest (Art. 21 Abs. 2 AVIV).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2020, ALV/20/121, Seite 5
Nach Art. 30 Abs. 1 AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung unter anderem einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder Weisungen nicht befolgt (lit. d).
2.2 Die versicherte Person muss den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht (Art. 26 Abs. 2 AVIV).
2.3 Mit der Verknüpfung von Schadenminderungspflicht und Sanktion will das AVIG Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine missbräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung unterliegt ausschliesslich den spezifischen Bestimmungen der Arbeitslosenversicherung (nicht Art. 43 Abs. 3 ATSG). Daraus folgt, dass vorbehältlich eines entschuldbaren Grundes eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung ausgesprochen werden kann, wenn die Nachweise der Arbeitsbemühungen nicht innert der Frist des Art. 26 Abs. 2 AVIV eingereicht werden, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, dass die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (BGE 139 V 164).
3.
3.1 Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer die für Oktober 2019 getätigten Arbeitsbemühungen am 6. November 2019 (act. IIB 198) und damit einen Tag zu spät eingereicht hat (vgl. E. 2.2 hiervor).
3.2 Zu prüfen ist, ob ein entschuldbarer Grund (vgl. E. 2.2 bis 2.3 hiervor) für das nicht rechtzeitige Einreichen der Arbeitsbemühungen gegeben ist. Diesbezüglich macht der Beschwerdeführer geltend, nach seiner stressbedingten Erkrankung und der anschliessenden Abarbeitung der Arbeitsrückstände habe er die Arbeitsbemühungen erst am 6. November 2019 mit 13 Stunden Verspätung einreichen können (Beschwerdeergän- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2020, ALV/20/121, Seite 6
zung S. 2 Ziff. 3 f.). Diesen Ausführungen des Beschwerdeführers kann vorliegend nicht gefolgt werden. Insbesondere die vom 8. bis 27. Oktober 2019 (vgl. act. IIA 64 f.) attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit stellt keinen entschuldbaren Grund für die verspätete Einreichung dar, zumal der Beschwerdeführer nach der attestierten Arbeitsunfähigkeit über eine Woche, d.h. vom 28. Oktober bis zum 5. November 2019, Zeit für die Einreichung der Arbeitsbemühungen hatte. Ebenfalls wäre es dem Beschwerdeführer bei Aufbringung der angezeigten Sorgfalt zumutbar gewesen, trotz der erwähnten grossen Arbeitsbelastung die Arbeitsbemühungen rechtzeitig einzureichen. Dass den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den getätigten Arbeitsbemühungen eine Sorgfaltspflicht trifft, hätte ihm auch bewusst sein müssen. Ihm wurde, als er sich für Leistungen der Arbeitslosenversicherung anmeldete (act. IIC 525 f.), das einschlägige Formular zur Vorbereitung auf das erste Beratungsgespräch ausgehändigt, welches das Vorgehen hinsichtlich des Nachweises der persönlichen Arbeitsbemühungen und der fristgebundenen Einreichung derselben enthält. Dieses Formular unterzeichnete er am 13. Mai 2019 und übergab es gleichentags dem RAV (act. IIC 528). Gleichzeitig wurde ihm auch die Infobroschüre „Kundeninformation: Was Sie als RAV-Kundin oder RAV-Kunde wissen müssen und von uns erwarten können“ ausgehändigt, in welcher insbesondere auf Seite 10 auf die Schadenminderungspflicht einer versicherten Person hingewiesen wird.
3.3 Damit ist kein entschuldbarer Grund für das nicht rechtzeitige Einreichen der Arbeitsbemühungen gegeben, womit der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer grundsätzlich zu Recht in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat.
4.
4.1 Weiter ist aufgrund der Akten erstellt, dass die Parteien untereinander regen Email-Verkehr hatten und dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer am 6. November 2019 ebenfalls per Email zu einem Beratungsgespräch vom 11. November 2019 eingeladen hat (act. IIB 197), wobei er die besagte Einladung an die vom Beschwerdeführer angegebene Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2020, ALV/20/121, Seite 7
Email-Adresse ...@... (act. IIA 138) gesendet hat (vgl. act. IIB 192 f.). Unbestritten ist auch, dass der Beschwerdeführer am 11. November 2019 nicht zum besagten Beratungsgespräch erschien. Damit steht ausser Frage, dass er grundsätzlich gegen Art. 17 Abs. 3 lit. b AVIG i.V.m. Art. 21 Abs. 1 AVIV (vgl. E. 2.1 hiervor) verstossen hat.
4.2 Zu prüfen ist, ob das Versäumen des Beratungsgesprächs in entschuldbarer Weise erfolgte. Der Beschwerdeführer macht geltend, nach seiner stressbedingten Erkrankung vom 8. bis 27. Oktober 2019 (vgl. act. IIA 64 f.) habe er ab dem 28. Oktober 2019 zunächst dem Aufarbeiten der während seiner Erkrankung aufgetretenen Arbeitsrückstände und der Teilnahme an zwei kurzfristig für 5. und 6. November 2019 bekannt gegebenen Projektgesprächen Priorität eingeräumt, um den Fortbestand des Zwischenerwerbs nicht zu gefährden. In dieser sehr arbeitsreichen Situation sei ihm entgangen, dass die Email des Beschwerdegegners (von seiner … Adresse) wegen überfülltem Postfach nicht an seine andere Email- Adresse ...@... weitergeleitet worden sei (Beschwerde S. 2 Ziff. 3). Soweit der Beschwerdeführer somit geltend macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis vom Beratungsgespräch vom 11. November 2019 hatte, kann ihm nicht gefolgt werden. Denn der Termin wurde an die von ihm angegebene Email-Adresse versendet, was von ihm auch nicht bestritten wird (vgl. act. IIB 192). Dass diese Email nicht an seine andere Email-Adresse weitergeleitet wurde, ändert an der erfolgten Zustellung nichts. Diesbezüglich ist dem Beschwerdegegner zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer dafür verantwortlich ist, die Korrespondenz, welche an die von ihm angegebene Email-Adresse gesendet wurde, zur Kenntnis zu nehmen. Denn von versicherten Personen, welche Leistungen der Arbeitslosenversicherung beziehen (wollen), wird ein gebührendes Mass an Sorgfalt erwartet, indem sie ihre Termine beim RAV sorgfältig verwalten bzw. für deren Einhaltung hinreichend besorgt sind (vgl. zum Grundsatz der Schadenminderungspflicht BGE 140 V 267 E. 5.2.1 S. 274; 129 V 460 E. 4.2 S. 463). Dieser Sorgfaltspflicht ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Dies obwohl ihm gemäss eigenen Angaben bereits am 7. November 2019 bekannt war, dass die Email-Nachrichten seiner … Adresse wegen überfülltem Postfach nicht an die Adresse ...@... weitergeleiteten wurden (act. IIB 188). Umso mehr hätte er die unter ...@... eingegangenen Email Nachrich- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2020, ALV/20/121, Seite 8
ten sorgfältig durchsehen müssen. Weitere entschuldbare Gründe für das Versäumen des Beratungsgesprächs sind weder aktenkundig noch werden sie geltend gemacht.
4.3 Demnach hat der Beschwerdeführer durch die unentschuldigte Nichtteilnahme am Beratungsgespräch vom 11. November 2019 gegen Kontrollvorschriften und Weisungen der Arbeitslosenversicherung verstossen. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist somit grundsätzlich zu Recht erfolgt (vgl. E. 2.1 hiervor).
5.
Zu prüfen bleibt abschliessend die Angemessenheit der verfügten Sanktionen von einem Einstelltag resp. sieben Einstelltagen.
5.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversicherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1).
5.2
5.2.1 Vorliegend hat der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer wegen den erstmals verspätet eingereichten Arbeitsbemühungen für einen Tag in der Anspruchsberechtigung eingestellt, was im untersten Bereich des leichten Verschuldens liegt (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV), und sich dabei an dem vom Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) herausgegebenen „Einstellraster“ orientiert (AVIG-Praxis ALE, D79 Ziff. 3.E/1 [erstmaliges zu spät Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2020, ALV/20/121, Seite 9
eingereichte Arbeitsbemühungen: fünf bis neun Tage]; abrufbar unter: <www.arbeit.swiss>). Mit Blick auf die gesamten Umstände erscheint das verfügte Einstellmass als angemessen. Dabei hat der Beschwerdegegner
– entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerdeergänzung vom 3. März 2020 S. 1 Ziff. 2) – die Gesamtsituation durchaus berücksichtigt. Namentlich hat er dem Umstand Rechnung getragen, dass der Beschwerdeführer die Arbeitsbemühungen lediglich einen Tag verspätet und dabei ohne nochmalige Aufforderung eingereicht hat. Ein triftiger Grund für ein richterliches Eingreifen in das Ermessen des Beschwerdegegners ist nicht gegeben, weshalb die verfügte Einstelldauer von einem Tag zu bestätigen ist.
5.2.2 Im Zusammenhang mit dem Terminversäumnis hat der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer für sieben Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt, was im mittleren Bereich des leichten Verschuldens liegt (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV), und sich dabei ebenfalls an dem vom seco herausgegebenen „Einstellraster“ orientiert (AVIG-Praxis ALE, D79 Ziff. 3.A/1 [erstmaliges Fernbleiben/Versäumnis am Infotag, Beratungsoder Kontrollgespräch ohne entschuldbaren Grund: fünf bis acht Tage]). Mit Blick auf die gesamten Umstände und dabei auch auf das frühere Fehlverhalten (Nichterscheinen zum Beratungsgespräch), welches lediglich zu einer Verwarnung führte (act. IIC 396), erweist sich das Einstellmass als wohlwollend. Es besteht keine Veranlassung seitens des Gerichts in das Ermessen der Verwaltung einzugreifen. Damit ist die verfügte Einstelldauer von sieben Tag ebenfalls zu bestätigen.
5.3 Nach dem Dargelegten ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung nicht nur grundsätzlich, sondern auch in masslicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Die gegen den Einspracheentscheid vom 10. Januar 2020 (act. II 2 ff.) erhobene Beschwerde ist abzuweisen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2020, ALV/20/121, Seite 10
6.
6.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
6.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst
- Staatssekretariat für Wirtschaft – seco
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.