Claimant v. Compensation Fund (Denial/Delay of Justice)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual filed a complaint alleging denial or delay of justice against the competent compensation fund, claiming the long-pending case concerning family allowances for the period of October 2016 to September 2017 was being neglected, particularly noting that the fund had been in possession of the necessary tax assessments since November 2019 without issuing a decision. The court acknowledged the claimant's legitimacy for bringing the complaint regarding the alleged delay, but ultimately dismissed the complaint, reasoning that a review of the procedural documents showed the compensation fund was actively pursuing the case through continuous inquiries for documentation and ongoing instructional measures, including a recent request for the claimant's final comments, indicating that the procedure was progressing quickly and without significant unjustified interruption, thus finding no evidence of harmful legal delay or refusal of justice.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 56 Abs. 1 i.V.m, Art. 56 Abs. 2 ATSG, Art. 59 ATSG, Art. 22 i.V.m, Art. 61 lit. b ATSG, Art. 81 Abs. 1 i.V.m; Claimant v. Compensation Fund (Denial/Delay of Justice): The court acknowledged the claimant's legitimacy for bringing the complaint regarding the alleged delay, but ultimately dismissed the complaint, reasoning that a review of the procedural documents showed the compensation fund was actively pursuing the case through continuous inquiries for documentation and ongoing instructional measures, including a recent request for the claimant's final comments, indicating that the procedure was progressing quickly and without significant unjustified interruption, thus finding no evidence of harmful legal delay or refusal of justice.
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KI-generiertCited in the dispositive as the basis for the decision not to collect procedural costs.
Cited in the dispositive as the basis for the decision not to award party compensation.
Volltext
200 19 942 FZ LOU/SCC/SEE
Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil vom 21. Januar 2020
Verwaltungsrichter Loosli, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero
A.________ Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsverzögerungs-/Rechtsverweigerungsbeschwerde vom
13. Dezember 2019 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2020, FZ/19/942, Seite 2
Sachverhalt:
Mit Eingabe vom 13. Dezember 2019 erhob A.________ (Beschwerdeführerin) beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde. Sie rügt, ihr Fall betreffend Familienzulagen für die Zeit vom 2. Oktober 2016 bis
30. September 2017 werde vernachlässigt. Zur Begründung führt sie aus, die Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) bearbeite den Fall seit Januar 2019 und sei seit November 2019 im Besitz der Steuerveranlagungen der Jahre 2016 bis 2018; es sei trotzdem noch kein Entscheid ergangen.
Mit Beschwerdeantwort vom 14. Januar 2020 beantragt die AKB die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Erwägungen:
1.
1.1 Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 i.V.m. Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Gemäss Art. 56 Abs. 2 ATSG kann Beschwerde auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (BGE 130 V 90 E. 2 S. 92). Zur Rechtsverzögerungsbeschwerde berechtigt ist nur, wer ein schutzwürdiges Interesse daran hat, dass die Instanz, welche der Vorwurf trifft, in der ihr unterbreiteten Sache endlich entscheidet (SVR 1998 UV Nr. 11 S. 32 E. 5b aa). Die Beschwerdeführerin ist vorliegend in ihren finanziellen Interessen betroffen und damit zur Rechtsverweigerungsresp. Rechtsverzögerungsbeschwerde legitimiert (vgl. Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 22 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2020, FZ/19/942, Seite 3
2006 über die Familienzulagen [FamZG; SR 836.2]). Da auch die Bestimmungen über die Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind und Rechtsverzögerungsbeschwerde jederzeit erhoben werden kann (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 16. Februar 2009, 9C_1002/2008, E. 2.2), ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2 Gegenstand einer Rechtsverweigerungsresp. Rechtsverzögerungsbeschwerde ist einzig die Prüfung der beanstandeten Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung (vgl. RKUV 2000 KV 131 S. 246 E. 2c). Gemäss einem allgemeinen Grundsatz führt die Gutheissung einer Rechtsverweigerungsund Rechtsverzögerungsbeschwerde ganz allgemein zur Rückweisung der Sache an die untätige Vorinstanz (SVR 2001 KV Nr. 38
S. 110 E. 2d). Es ist nicht Sache des kantonalen Gerichts, materiell zu entscheiden und erstmals den rechtserheblichen Sachverhalt zu ermitteln (SVR 2005 IV Nr. 26 S. 102 E. 4.2).
Streitig ist der gegenüber der Beschwerdegegnerin erhobene Vorwurf der Rechtsverweigerung resp. Rechtsverzögerung und damit die Frage, ob die Beschwerdegegnerin pflichtwidrig untätig geblieben ist.
1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).
2.
2.1 In Verfahren vor Gerichtsund Verwaltungsinstanzen haben die Parteien Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2020, FZ/19/942, Seite 4
2.2 Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichtsoder Verwaltungsbehörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt. Ein solches Verhalten einer Behörde wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet (BGE
117 Ia 116 E. 3a S. 117; RKUV 2004 U 506 S. 255 E. 3).
2.3 Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist erlässt, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (Rechtsverzögerung; BGE 131 V 407 E. 1.1 S. 409; RKUV 2004 U 506 S. 255 E. 3; SVR 2013 UV Nr. 31 S. 109 E. 4).
Die Frage, was als vernünftige, vertretbare Behandlungsund Entscheidungsfrist anzusehen ist, und aus welchen objektiven Gründen allenfalls eine Verzögerung gerechtfertigt werden kann, beurteilt sich nach den objektiven Umständen des konkreten Falles (BGE 107 Ib 160 E. 3c S. 165). Massgeblich ist namentlich die Art des Verfahrens, die Komplexität der Materie und das Verhalten der Beteiligten (BGE 119 Ib 311 E. 5b S. 325).
3.
3.1 Laut den von der Beschwerdeführerin eingereichten Akten lehnte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 11. Januar 2019 den Antrag der Beschwerdeführerin auf Familienzulagen für B.________ (vom 1. Januar 2013 bis 1. Oktober 2016), für C.________ (vom 1. Juli 2014 bis
1. Oktober 2016) und für D.________ (vom 1. Januar bis 1. Oktober 2016) ab, da die Familie nicht in der Schweiz wohnhaft gewesen sei und sie verneinte den Anspruch von Familienzulagen für die genannten Kinder ebenso vom 2. Oktober 2016 bis 30. September 2017 mangels massgeblicher Erwerbstätigkeit. Die hiergegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 15. Februar 2019 ab. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde. Mit Urteil vom 28. Juni 2019 (FZ/2019/149) schrieb das Verwaltungsgericht des Kantons Bern das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden ab, nachdem die Beschwerdegegnerin Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2020, FZ/19/942, Seite 5
am 27. Juni 2019 den angefochtenen Einspracheentscheid vom 15. Februar 2019 wiedererwägungsweise aufgehoben hatte.
Gemäss den Akten setzte die Verwaltung das Verfahren ab Juli 2019 ohne wesentliche zeitliche Unterbrechung fort, indem sie verschiedene Unterlagen einforderte und die Beschwerdeführerin solche einreichte. Nach der Korrespondenz zwischen den Parteien wies die Beschwerdegegnerin am
4. November 2019 auf die laufenden Abklärungen hin und stellte eine nachfolgende Stellungnahme in Aussicht. Wie die Beschwerdeführerin denn auch selbst beschwerdeweise erwähnte, sei die Beschwerdegegnerin erst seit November 2019 im Besitz der Steuerveranlagungen der Jahre 2016 bis 2018. Eine letzte Instruktionsmassnahme nahm die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 14. Januar 2020 vor, indem sie sich zum Anspruch der Beschwerdeführerin auf Familienzulagen äusserte und der Beschwerdeführerin Gelegenheit (mit noch laufender Frist) bis 3. Februar 2020 zur Stellungnahme gab.
3.2 Nach dem Dargelegten erfolgte und erfolgt eine laufende Instruktion und verläuft das Verfahren zügig sowie ohne massgeblichen zeitlichen Unterbruch.
Es liegt somit offensichtlich keine Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung vor und die Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen.
4.
4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 FamZG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
4.2 Der Beschwerdeführerin ist bei diesem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 FamZG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2020, FZ/19/942, Seite 6
Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen
- Bundesamt für Sozialversicherungen
Zur Kenntnis:
- Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14
Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.