Claimant's Appeal on Minor Disability Degree Difference Deemed Lacking Legal Interest
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA claimant challenged the decision of the disability insurance office (IV-Stelle) which denied a pension claim based on an assessed disability degree of 12%, requesting the annulment of the decision and a finding that no disability existed. The court declined to hear the appeal, reasoning that the claimant lacked the necessary legal interest (Rechtsschutzinteresse) because the difference between the 12% asserted by the IV-Stelle and the 0% sought by the claimant—which mainly concerned the determination of the disability degree as part of the ruling's justification, not the dispositive portion—would not change the claimant’s entitlement to benefits under invalidity insurance, as a minimum disability of around 40% is required for a pension. Furthermore, the court noted that the appeal was primarily aimed at preventing a reduction in insured earnings under unemployment insurance, a matter that must be addressed within the scope of the unemployment insurance procedure where the relevant disability degree is considered as a preliminary question.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 89 Abs. 1 lit. c BGG, Art. 61 lit. g ATSG, Art. 108 Abs. 1 VRPG; Claimant's Appeal on Minor Disability Degree Difference Deemed Lacking Legal Interest: The court declined to hear the appeal, reasoning that the claimant lacked the necessary legal interest (Rechtsschutzinteresse) because the difference between the 12% asserted by the IV-Stelle and the 0% sought by the claimant—which mainly concerned the determination of the disability degree as part of the ruling's justification, not the dispositive portion—would not change the claimant’s entitlement to benefits under invalidity insurance, as a minimum disability of around 40% is required for a pension. Furthermore, the court noted that the appeal was primarily aimed at preventing a reduction in insured earnings under unemployment insurance, a matter that must be addressed within the scope of the unemployment insurance procedure where the relevant disability degree is considered as a preliminary question.
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KI-generiertCited in the dispositive to justify the imposition of court costs on the appellant.
Cited in the dispositive as the legal basis for denying party compensation (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).
Volltext
200 19 816 IV KOJ/ZID/STA
Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil des Einzelrichters vom 27. Dezember 2019
Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Zimmermann
A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin
betreffend Verfügung vom 27. September 2019 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Dez. 2019, IV/19/816, Seite 2
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
Mit Verfügung vom 27. September 2019 hat die IV-Stelle Bern (Beschwerdegegnerin) einen Rentenanspruch von A.________ (Versicherte, Beschwerdeführerin) gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 12% verneint.
Mit Eingabe vom 28. Oktober 2019 führt die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerde und beantragt, es sei die Verfügung vom 27. September 2019 aufzuheben und festzustellen, dass bei ihr (der Versicherten) keine Invalidität vorliege.
In der Beschwerdeantwort vom 28. November 2019 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Das Verwaltungsgericht prüft die Sachurteilsvoraussetzungen von Amtes wegen.
Als Sachurteilsvoraussetzung verlangt Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1), dass die Beschwerde führende Person durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Begriff des schutzwürdigen Interesses für das kantonale Verfahren ist materiellrechtlich gleich auszulegen wie derjenige nach Art. 89 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2008 (BGG; SR 173.110) für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren (BGE 138 V 292 E. 3 S. 294; SVR 2017 FZ Nr. 1 S.
1 E. 2.1). Die Rechtsprechung betrachtet als schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG jedes praktische oder rechtliche Interesse, welches eine von einer Verfügung betroffene Person an deren Änderung oder Aufhebung geltend machen kann. Das schutzwürdige Interesse besteht somit im praktischen Nutzen, den die Gutheissung der Beschwerde dem Verfügungsadressaten verschaffen würde, oder – anders ausgedrückt – im Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur zu vermeiden, welchen die Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Dez. 2019, IV/19/816, Seite 3
angefochtene Verfügung mit sich bringen würde (BGE 138 V 292 E. 3
S. 295, 133 V 188 E. 4.3.1 S. 191).
Soweit in einer Beschwerde Feststellungen verlangt werden, muss die beschwerdeführende Person ein schutzwürdiges Interesse an der gewünschten Feststellung nachweisen. Dieses bestimmt sich gleich wie jenes nach Art. 25 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021). Es ist rechtsprechungsgemäss als ein rechtliches oder tatsächliches und aktuelles Interesse an der sofortigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses zu verstehen, dem keine erheblichen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen und welches nicht durch eine rechtsgestaltende Verfügung gewahrt werden kann. Dem Begehren um eine Feststellung ist ferner nur zu entsprechen, wenn die gesuchstellende Person ansonsten Gefahr laufen würde, für sie nachteilige Massnahmen zu treffen oder zu unterlassen (SVR 2017 FZ Nr. 1 S. 1 E. 2.1).
Das Vorliegen eines unmittelbaren Interesses wird dann verneint und die Beschwerdebefugnis wird abgelehnt, wenn sich das Interesse nicht auf das Dispositiv, sondern auf die Begründung bezieht. Dies konkretisiert sich bei den Auseinandersetzungen um die genaue Höhe des Invaliditätsgrads; das Rechtsschutzinteresse wird hier regelmässig verneint, wenn die beschwerdeweise geltend gemachte Veränderung des Invaliditätsgrads beim jeweiligen Sozialversicherungszweig keine Veränderung des Leistungsanspruchs bewirkt (vgl. UELI KIESER, ATSG- Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 59 N. 15 mit Hinweisen).
Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um eine Leistungsverfügung. Bei einer solchen Verfügung ist nur das Dispositiv anfechtbar, nicht die Begründung (BGE 115 V 416 E. 3b.aa S. 418). Die Berechnung des Invaliditätsgrads gehört zur Begründung der Rentenverfügung. Die beschwerdeweise geltend gemachte Veränderung des Invaliditätsgrads von 12% auf (sinngemäss) 0% würde im Rahmen der Invalidenversicherung keine Veränderung des Leistungsanspruchs bewirken. Nach dem oben Erwähnten ist mithin das Rechtsschutzinteres- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Dez. 2019, IV/19/816, Seite 4
se der Beschwerdeführerin und damit ihre Beschwerdelegitimation zu verneinen.
Die Vorbringen der Beschwerdeführerin ändern daran nichts. Aus diesen ergibt sich, dass sie mit ihrer Beschwerde nicht Ansprüche gegenüber der Invalidenversicherung geltend machen, sondern eine Reduktion des versicherten Verdienstes im Rahmen der Arbeitslosenversicherung vermeiden will. Zu diesem Zweck hat sie ihre Rechte jedoch im Verfahren der Arbeitslosenversicherung wahrzunehmen, in welchem der massgebende Invaliditätsgrad vorfrageweise zu prüfen ist (vgl. zum Ganzen auch BGE 133 V 524 sowie BVR 2017 S. 571 ff.). Um nämlich zu entscheiden, ob im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren überhaupt ein Rentenanspruch besteht, was einen Invaliditätsgrad von wenigstens 39.5% (zum Runden BGE 130 V 121) erfordert, kann unter Umständen ("in Extremfällen") schon eine grobe ("mehr oder weniger genaue") Schätzung der Vergleichseinkommen ohne und mit Behinderung, ziffernmässig oder in Prozentzahlen, genügen (BGE 104 V 135
E. 2b in fine S. 137). Dies ist etwa der Fall, wenn ein Invaliditätsgrad von deutlich weniger als 40% resultiert (Entscheid des Bundesgerichts vom 15. Dezember 2010, 9C_909/2010, E. 2.2.3.1). So verhält es sich auch vorliegend, weist doch die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort, lit. C Ziff. 4, darauf hin, der Invaliditätsgrad sei nur im Sinne einer Eventualbegründung bzw. zur Absicherung unter Heranziehen einer Hilfsarbeitertätigkeit und somit der tiefst möglichen Einstufung errechnet worden.
Zusammenfassend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20) ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig.
Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen.
Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens hat die als unterliegend geltende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Dez. 2019, IV/19/816, Seite 5
auf Fr. 300.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]).
Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.-- entnommen. Der Rest des Kostenvorschusses ist nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten.
Die Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG e contratrio).
Für diesen Entscheid ist der Einzelrichter zuständig (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde vom 28. Oktober 2019 wird nicht eingetreten.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Der Rest des Kostenvorschusses, ausmachend Fr. 500.--, wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Dez. 2019, IV/19/816, Seite 6
Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.