Shareholder-Director Denied Unemployment Benefits Over Unproven Salary Payments
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA former sole shareholder and managing director of a limited liability company, who was employed in their own company, challenged the denial of unemployment benefits, arguing that the minimum contribution period was met because the declared salaries were actually paid, but the cantonal administrative court upheld the denial. The court reasoned that while the claimant submitted documents like employment contracts, salary statements, AHV excerpts, tax declarations, and internal company accounting records, these were deemed insufficient to prove the required actual and regular flow of salary payments, especially given the claimant's employer-like position; bank statements showing various deposits were likely business revenue or a mix of private and business funds, not verifiable salary transfers, and the claimant failed to provide crucial corroborating counter-account ledger entries or transaction receipts despite repeated requests, thus violating their duty to cooperate and failing to meet the required standard of proof for the contribution period.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 59 ATSG, Art. 60 ATSG, Art. 61 lit. b ATSG, Art. 81 Abs. 1 i.V.m, Art. 56 Abs. 1 GSOG, Art. 56 Abs. 3 GSOG; Shareholder-Director Denied Unemployment Benefits Over Unproven Salary Payments: The court reasoned that while the claimant submitted documents like employment contracts, salary statements, AHV excerpts, tax declarations, and internal company accounting records, these were deemed insufficient to prove the required actual and regular flow of salary payments, especially given the claimant's employer-like position; bank statements showing various deposits were likely business revenue or a mix of private and business funds, not verifiable salary transfers, and the claimant failed to provide crucial corroborating counter-account ledger entries or transaction receipts despite repeated requests, thus violating their duty to cooperate and failing to meet the required standard of proof for the contribution period.
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KI-generiertCited in the dispositive to confirm the legal requirement for unemployment insurance benefits regarding the fulfillment of the contribution period, which was not met.
Cited in the dispositive to confirm the specific requirement for the contribution period which the appellant failed to prove.
Applied in the dispositive regarding the non-imposition of procedural costs in connection with Art. 1 AVIG.
Applied in the dispositive, by implication (Umkehrschluss), to deny party compensation due to the outcome of the case, in connection with Art. 1 AVIG.
Cited alongside ATSG provisions regarding the non-imposition of procedural costs and denial of party compensation.
Volltext
200 19 783 ALV SCP/ISD/ARJ
Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil vom 14. Januar 2020
Verwaltungsrichter Schütz, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiber Isliker
A.________ Beschwerdeführer
gegen
Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Arbeitslosenkasse, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner
betreffend Einspracheentscheid vom 19. September 2019 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Jan. 2020, ALV/19/783, Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der 1970 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war vom 6. Juni 2017 bis zum 25. Juli 2019 einziger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der B.________ GmbH mit Sitz in …; Handelsregisterauszug: <www.zefix.ch> [Aufruf vom … Januar 2020], SHAB Nr. ... vom … Juni 2017 Publ. ... bzw. SHAB vom .... Juli 2019 Meldungs-Nr. ...). Gemäss eigenen Angaben anlässlich der Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung vom 1. März 2019 (Akten des Amtes für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern [Arbeitslosenversicherung bzw. Beschwerdegegner], Antwortbeilage [AB] 366-369) war er vom 1. April 2017 bis zum 28. Februar 2019 (Geschäftsaufgabe) als Geschäftsführer bei der B.________ GmbH beschäftigt. Mit Verfügung vom 1. Mai 2019 (AB 213-215) lehnte die Arbeitslosenversicherung die Anspruchsberechtigung ab dem 1. März 2019 ab, weil die Beitragszeit nicht erfüllt sei. In der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1. März 2017 bis 28. Februar 2019 könne keine beitragspflichtige Beschäftigung bzw. ein effektiver Lohnfluss nachgewiesen werden. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom
19. September 2019 fest (AB 34-40).
B.
Hiergegen erhebt der Versicherte mit Eingabe vom 14. Oktober 2019 Beschwerde. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides vom 19. September 2019 sowie die Zusprache der gesetzlichen Arbeitslosenleistungen. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, die deklarierten Löhne seien auch tatsächlich bezogen worden, womit die Mindestbeitragszeit erfüllt sei.
Mit prozessleitender Verfügung vom 15. Oktober 2019 erwog der Instruktionsrichter unter anderem, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Verwaltungsverfahrens trotz entsprechender Aufforderung keine ergänzenden Buchhaltungsunterlagen zum Nachweis eines tatsächlichen Lohnflus- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Jan. 2020, ALV/19/783, Seite 3
ses eingereicht hatte, weshalb der Beschwerdegegner gestützt auf die Akten entschieden habe. Nach einer ersten Einschätzung genügten die im Beschwerdeverfahren zusätzlich ins Recht gelegten zwei Steuerveranlagungen der Jahre 2017 und 2018 für den Nachweis des Lohnflusses ebenfalls nicht. Der Beschwerdeführer habe daher Gelegenheit bis zum 24. Oktober 2019, um vollständige und detaillierte Buchhaltungsunterlagen für die massgebende Rahmenfrist (1. März 2017 bis 28. Februar 2019) nachzureichen.
Nachdem der Beschwerdeführer die Postsendung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern nicht binnen der siebentägigen Frist abgeholt hatte, gab der Instruktionsrichter mit prozessleitender Verfügung vom 29. Oktober 2019 – unter erneuter Zustellung der Verfügung vom 15. Oktober 2019 – eine einmalige Nachfrist bis 11. November 2019 zum Nachholen des Versäumten.
Der Beschwerdeführer liess sich in der Folge nicht vernehmen (vgl. prozessleitende Verfügung vom 15. November 2019).
Mit Beschwerdeantwort vom 9. Dezember 2019 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen:
1.
1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Jan. 2020, ALV/19/783, Seite 4
gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 19. September 2019 (AB 34-40). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. März 2019 und in diesem Zusammenhang die Erfüllung der Beitragszeit.
1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier-
besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).
1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
2.
2.1 Die versicherte Person hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie – unter anderem – die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG; Art. 13 und 14 AVIG).
2.2 Nach Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt die Beitragszeit, wer innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Jan. 2020, ALV/19/783, Seite 5
beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 AVIG). Was eine beitragspflichtige Beschäftigung ist, ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG. Danach ist für die Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig, wer nach AHVG versichert und für Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit beitragspflichtig ist (BGE 122 V 249 E. 2b
S. 251).
2.3 Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter dem Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit ist grundsätzlich einzig die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung während der geforderten Mindestbeitragsdauer. Diese Tätigkeit muss genügend überprüfbar sein. Dem Nachweis tatsächlicher Lohnzahlung kann nicht der Sinn einer selbstständigen Anspruchsvoraussetzung zukommen, wohl aber jener eines bedeutsamen und in kritischen Fällen unter Umständen ausschlaggebenden Indizes für die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung (BGE 131 V 444 E. 3.3 S. 453; ARV 2008 S. 150 E. 5).
2.4 Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest (Art. 61 lit. c ATSG). Auch wenn der Richter die zur Lösung der Streitsache entscheidenden Tatsachen und die dafür notwendigen Beweise nach dem Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen zu erheben hat, so werden die Parteien dadurch nicht von der Mitwirkungspflicht im Instruktionsverfahren befreit. Im Rahmen des Zumutbaren sind die Parteien zur Beibringung der Beweise verpflichtet, die nach Art des Streitgegenstandes und aufgrund der behaupteten Tatsachen vernünftigerweise von ihnen verlangt werden können; ansonsten tragen sie das Risiko der Beweislosigkeit (ZAK 1989 S. 384 E. 3).
2.5 Der den Sozialversicherungsprozess beherrschende Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Gerichts – und der verfügenden Behörde – ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Die Parteien tragen mithin in diesem Verfahrensbereich in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen geblie- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Jan. 2020, ALV/19/783, Seite 6
benen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, durch die Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 144 V 427 E. 3.2
S. 429 f., 138 V 218 E. 6 S. 222). Für eine anspruchsbegründende Tatsache liegt die objektive Beweislast bei der leistungsansprechenden Person (BGE 121 V 204 E. 6a S. 208).
3.
3.1 Der Beschwerdegegner hat als massgebende Rahmenfrist für die Erfüllung der Beitragszeit die Zeit vom 1. März 2017 bis 28. Februar 2019 festgesetzt (AB 213), was vom Beschwerdeführer – zu Recht (vgl. E. 2.2 hiervor) – nicht beanstandet wird. Es bleibt daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer innerhalb der Rahmenfrist während der minimalen Beitragszeit von zwölf Monaten (vgl. E. 2.2 hiervor) überwiegend wahrscheinlich eine beitragspflichtige Beschäftigung ausübte. Während der Beschwerdegegner dies verneint, macht der Beschwerdeführer beschwerdeweise geltend, er habe sich während seiner Anstellung bei der B.________ GmbH einen Lohn ausbezahlt und damit die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt.
3.2 Gemäss der vom Staatssekretariat für Wirtschaft seco herausgegebenen AVIG-Praxis ALE (abrufbar unter <www.arbeit.swiss>, Rubrik: Arbeitgeber/Publikationen/Kreisschreiben/AVIG-Praxis) hat die Arbeitslosenkasse bei Personen, die vor ihrer Arbeitslosigkeit eine arbeitgeberähnliche Stellung innehatten, näher zu prüfen, ob diese tatsächlich einen Lohn bezogen haben (AVIG-Praxis ALE B32 i.V.m. B146 ff.; zur Verbindlichkeit von Verwaltungsweisungen für das Gericht vgl. BGE 142 V 425 E. 7.2 S. 434,
141 V 365 E. 2.4 S. 368). Nach der Rechtsprechung ist die Ausübung einer an sich beitragspflichtigen Beschäftigung nur Beitragszeiten bildend, wenn und soweit hierfür effektiv ein Lohn ausbezahlt wird. Mit dem Nachweis effektiver Lohnzahlung sollen und können Missbräuche im Sinne fiktiver Lohnvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verhindert werden. Als Beweis für den tatsächlichen Lohnfluss genügen Belege über Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Jan. 2020, ALV/19/783, Seite 7
entsprechende Zahlungen auf ein auf den Namen des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin lautendes Postoder Bankkonto. Bei behaupteter Barauszahlung fallen Lohnquittungen und Auskünfte von ehemaligen Mitarbeitern in Betracht. Höchstens Indizien für tatsächliche Lohnzahlung bilden Arbeitgeberbescheinigungen, vom Arbeitnehmer unterzeichnete Lohnabrechnungen und Steuererklärungen und Eintragungen im individuellen Konto (BGE 131 V 444 E. 1.2 S. 447).
3.3
3.3.1 Der Beschwerdeführer reichte zum Nachweis eines tatsächlichen Lohnflusses im Verwaltungsverfahren einen Arbeitsvertrag vom 1. Januar 2018 (AB 342 f.) ein, gemäss welchem ab dem 1. Januar 2018 ein monatlicher Bruttolohn inkl. Anteil 13. Monatslohn von Fr. 5‘500.-- vereinbart wurde. Da der Arbeitsvertrag vom Beschwerdeführer als Geschäftsführer ausgestellt wurde, kommt ihm als Parteibehauptung bloss eingeschränkte Beweiskraft zu. Damit wird überdies nicht belegt, ob der vereinbarte Lohn tatsächlich ausgerichtet wurde. Dasselbe gilt für die vom Beschwerdeführer selbst unterzeichnete Arbeitgeberbescheinigung vom 1. März 2019 (AB 327 f.; vgl. dazu E. 3.2 hiervor).
3.3.2 Der Beschwerdeführer reichte weiter Lohnausweise der Jahre 2017- 2019 (AB 316-318 = AB 180-182), Lohnabrechnungen für die Monate Januar 2018 bis Februar 2019 (AB 324, 344-356), Lohnblätter für die gesamte geltend gemachte Anstellungsdauer von April 2017 bis Ende Februar 2019 (AB 87-89), einen Auszug aus dem individuellen Konto der Altersund Hinterlassenenversicherung (AHV; AB 311 f. = AB 196 f.), Steuererklärungen für die Jahre 2017 und 2018 (AB 290-309, AB 183-189), Buchhaltungsunterlagen der B.________ GmbH (Bilanz und Erfolgsrechnung) per 31. Dezember 2018 (AB 83-86) bzw. per 28. Februar 2019 (AB 79-82; Betriebsaufgabe mit Übertragung der Stammanteile der GmbH [AB 198, 321-323, 341]) sowie Auszüge des Betriebsbuchhaltungs-Kontoblatts Nr. 5200 „Löhne Handel“ der B.________ GmbH per 31. Dezember 2018 bzw. 28. Februar 2019 (AB 55, 57 f.) ein.
Die vorgenannten Unterlagen wurden vom Beschwerdeführer als Inhaber und Geschäftsführer der B.________ GmbH respektive als Steuerpflichti- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Jan. 2020, ALV/19/783, Seite 8
ger ausgestellt und können dementsprechend als Parteibehauptung höchstens Indizien für einen tatsächlichen Lohnfluss darstellen (vgl. BGE 131 V
222 E. 1.2 S. 447). Sodann fällt auf, dass die Lohnabrechnungen lediglich per den jeweiligen Kalendermonat datiert sind und weder ein Gutschriftskonto (mit Kontonummer oder IBAN) noch eine unterschriftliche Bestätigung des Lohnbezugs (in Bar) des Beschwerdeführers enthalten. Die selbst erstellten Lohnabrechnungen sind demnach unspezifisch und augenscheinlich nicht geeignet, einen tatsächlich erfolgten, regelmässigen Lohnfluss entsprechend nachzuweisen, insbesondere auch, weil der Beschwerdeführer vor der Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung eine arbeitgeberähnliche Stellung innehatte (vgl. Rz. B146 f. AVIG- Praxis ALE) resp. sein eigener Arbeitgeber war (dazu vgl. ARV 2018 E. 5
S. 95 f.).
Hinsichtlich der betrieblichen Finanzbuchhaltungsunterlagen mag es zwar zutreffen, dass die (Netto-) Lohnsummen exkl. Sozialversicherungsbeiträge gemäss den Kontenblättern Nr. 5200 „Löhne Handel“ grundsätzlich mit dem Personalaufwand der Erfolgsrechnungen per 31. Dezember 2018 respektive 28. Februar 2019 (AB 80, 84) übereinstimmen. Indes ist eine entsprechende Abbuchung der geltend gemachten Lohnbeträge auf dem Gegenkonto Nr. 1000 „Kasse“ (vgl. AB 48, 55, 57 f.) aufgrund der Akten nicht auszumachen. Zudem lässt sich gestützt auf die Buchhaltungsunterlagen mangels entsprechender Transaktionsbelege nicht nachweisen, dass die Löhne – gemäss den Lohnabrechnungen (AB 324, 344-356) – denn auch effektiv monatlich in der entsprechenden Höhe zugunsten des Beschwerdeführers ausbezahlt wurden.
Ferner vermag der Beschwerdeführer gestützt auf den IK-Auszug (AB 311 f = AB 196 f.) respektive die (selbst erstellen) Lohnblätter (AB 87-89) einzig nachzuweisen, dass er der Ausgleichskasse eine Meldung betreffend die Angestellten und die buchhalterisch erfassten Lohnsummen der B.________ GmbH erstattet hat (vgl. zur Aufsichtsfunktion der Ausgleichskassen: Rz. 1001 und 1006 des vom Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] herausgegebenen Kreisschreibens an die Ausgleichskassen über die Kontrolle der Arbeitgeber [KAA]). Der Nachweis eines tatsächlichen Lohnflusses ist hiermit demgegenüber nicht erbracht.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Jan. 2020, ALV/19/783, Seite 9
Die Steuerunterlagen stellen ebenfalls höchstens Indizien für tatsächliche Lohnzahlungen dar (vgl. BGE 131 V 444 E. 1.2 S. 477). Denn nach der Rechtsprechung (vgl. etwa ARV 2004 S. 115 ff.) sind Steuererklärungen für sich allein nicht geeignet, einen Lohnfluss zu belegen, da sie eine Selbstdeklaration der betroffenen Person darstellen und der Sozialversicherungsrichter ohnehin nicht an die gegenüber der Steuerbehörde gemachten Angaben gebunden ist. Daran vermögen auch die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Steuerveranlagungen (Beschwerdebeilage [BB] 2-5; die Veranlagung für das Jahr 2017 erfolgte zudem nach Ermessen) nichts zu ändern.
3.3.3 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, aufgrund der auf seinem Privatkonto bei der Bank D.________ (IBAN: ...) eingegangen Gutschriften, namentlich von der C.________ AG, sei ein effektiver Lohnfluss während der Beitragsfrist nachgewiesen. Zu diesem Zweck reichte er im Verwaltungsverfahren je einen Auszug aus dem privaten D.________ Bankkonto (AB 100-178 bzw. AB 259-289) und der C.________ AG für das „Restaurant ... in “ (B.________ GmbH; AB 217-258) ein. Aus diesen Bankund Zahlungsunterlagen kann jedoch lediglich entnommen werden, dass der Beschwerdeführer regelmässig Gutschriften erhalten hat, wobei diese mitunter von verschiedenen Kreditinstituten bzw. Abrechnungsplattformen stammen, über welche die Begleichung von Kunden-Konsumationen bei der B.________ GmbH abgewickelt wurden. Die nachfolgend aufgeführten Gutschriften stellen daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (zum Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit: BGE 144 V 427 E. 3.2
S. 429 f., 138 V 218 E. 6 S. 221) Umsatz bzw. Einnahmen der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers und nicht Lohn des Beschwerdeführers dar: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Jan. 2020, ALV/19/783, Seite 10
Tabelle 1: Gutschriften von C.________ AG zwischen Januar 2018 und Ende Februar 2019
Betrag Lohn gemäss Abbuchung Abrechnung Valuta Monat C.________ Gutschrift Gebühr Total AB (inkl. Gebühren) AB
04.01.18 4'176.11 64.59 4'240.70 178
17.01.18 2'867.86 44.24 2'912.10 175 01/18 7'152.80 5'364.40 356
02.02.18 4'200.19 78.41 4'278.60 173
19.02.18 3'904.87 65.43 3'970.30 170 02/18 8'248.90 5'364.40 355
02.03.18 3'438.24 52.86 3'491.10 168
19.03.18 3'966.63 61.77 4'028.40 167 03/18 7'519.50 5'364.40 354
04.04.18 3'424.19 51.81 3'476.00 164
17.04.18 3'972.48 72.32 4'044.80 163 04/18 7'520.80 5'364.40 353
03.05.18 2'180.25 31.85 2'212.10 160
17.05.18 5'310.82 81.58 5'392.40 159 05/18 7'604.50 5'364.40 352
04.06.18 5'343.32 73.88 5'417.20 155
19.06.18 5'769.53 91.42 5'860.95 152 06/18 11'278.15 5'364.40 351
03.07.18 4'691.92 74.48 4'766.40 149
17.07.18 4'236.60 67.85 4'304.45 148 07/18 9'070.85 5'364.40 350
03.08.18 4'781.13 75.77 4'856.90 144
17.08.18 5'685.01 97.24 5'782.25 141 08/18 10'639.15 5'364.40 349
04.09.18 4'261.75 72.05 4'333.80 137
18.09.18 4'136.34 67.11 4'203.45 133 09/18 8'537.25 5'364.40 348
02.10.18 5'576.84 93.96 5'670.80 131
17.10.18 4'913.49 74.36 4'987.85 127 10/18 10'658.65 5'364.40 347
02.11.18 5'880.55 96.85 5'977.40 123
19.11.18 4'403.47 78.48 4'481.95 120 11/18 10'459.35 5'364.40 346
04.12.18 5'113.88 78.72 5'192.60 117
18.12.18 3'202.51 45.44 3'247.95 114 12/18 8'440.55 5'364.40 345
04.01.19 3'144.94 53.06 3'198.00 110
17.01.19 2'657.30 40.05 2'697.35 109 01/19 5'895.35 5'364.40 344
04.02.19 2'551.54 40.46 2'592.00 105
19.02.19 4'595.16 86.09 4'681.25 101 02/19 7'273.25 5'364.40 324 120'299.05 75'101.60
Aus der voranstehenden Gegenüberstellung der monatlichen Gutschriften der C.________ AG von gesamthaft Fr. 120‘299.05 und den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nettolöhnen von Januar 2018 bis Ende Februar 2019 von Fr. 75‘101.60 (Fr. 5‘364.40 x 14) im gleichen Zeitraum geht offenkundig hervor, dass weder für den ganzen Zeitraum noch für einen einzelnen Kalendermonat eine betragliche Übereinstimmung besteht. Allenfalls liessen sich die Gutschriften als nicht lohnbildende Privatbezüge des Beschwerdeführers oder als Vermischung von privatem und geschäftlichem Vermögen qualifizieren, jedoch scheitert der Nachweis einen tatsächlichen Lohnbezugs bereits aufgrund der grossen Abweichungen. Zudem war der Beschwerdeführer an diesen Gutschriften bzw. Einnahmen der B.________ GmbH wirtschaftlich nicht berechtigt, zumal sich eine solche Zuweisung aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Buchhaltungsunterlagen nicht ergibt. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Jan. 2020, ALV/19/783, Seite 11
Weiter bestehen regelmässige Gutschriften der E.________ Genossenschaft (vgl. Tabelle 2) und von F.________ (vgl. Tabelle 3):
Tabelle 2: Gutschriften von E.________ Genossenschaft zwischen Januar 2018 und Ende Februar 2019
Vergütungen E.________ Valuta Gutschrift Gebühr Total AB
04.01.18 183.69 2.81 186.50 178
05.02.18 412.68 6.32 419.00 173
05.03.18 165.47 2.53 168.00 168
04.04.18 419.59 6.41 426.00 164
03.05.18 524.50 8.00 532.50 160
05.06.18 309.77 4.73 314.50 154
03.07.18 337.35 5.15 342.50 149
03.08.18 470.31 7.19 477.50 144
04.09.18 408.75 6.25 415.00 137
03.10.18 477.20 7.30 484.50 131
05.11.18 585.56 8.94 594.50 123
04.12.18 581.60 8.90 590.50 117
04.01.19 532.85 8.15 541.00 110
05.02.19 550.57 8.43 559.00 104 6'051.00
Tabelle 3: Gutschriften von F.________ zwischen Januar 2018 und Ende Februar 2019 Vergütungen F.________ Valuta Gutschrift AB
08.01.18 1'066.95 177
05.02.18 825.55 173
05.03.18 1'316.20 168
06.04.18 711.60 164
04.05.18 633.85 160
06.06.18 601.40 154
05.07.18 728.10 148
06.08.18 1'189.15 144
05.09.18 1'450.35 136
05.10.18 1'717.00 131
03.11.18 2'628.80 122
06.12.18 1'684.90 116
04.01.19 1'596.50 110
07.02.19 1'919.22 104 18'069.57
Neben den voranstehenden Gutschriften der E.________ Genossenschaft (Fr. 6‘051.--; vgl. Tabelle 2) und von F.________ (Fr. 18‘069.57; vgl. Tabelle 3) sind aus den Bankunterlagen zudem unregelmässige Vergütungen von G.________ (AB 101 f., 104 f., 107-109, 112, 115 f., 118-121, 123,
125 f., 128, 130, 138, 140 f., 143), von H.________ GmbH (AB 123, 130), von I.________ AB (AB 105, 115, 119, 124, 126, 130, 135-137, 146) sowie von J.________ SA (AB 103) ersichtlich. Hierbei handelt es sich wiederum mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um Kunden-Konsumationen bei der B.________ GmbH und damit um Umsatz bzw. Einnahmen der Arbeitgebe- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Jan. 2020, ALV/19/783, Seite 12
rin des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer vermag gestützt auf die zugunsten seiner Arbeitgeberin erfolgten Gutschriften auf sein Privatkonto weder seine wirtschaftliche Berechtigung an diesen Geldern noch einen tatsächlichen regelmässigen Lohnfluss entsprechend den geltend gemachten monatlichen Lohnbezügen (vgl. AB 324, 344-356) nachzuweisen.
3.3.4 Auf dem Privatkonto des Beschwerdeführers gingen ferner gemäss der nachstehenden tabellarischen Darstellung (vgl. Tabelle 4) zwischen Januar 2018 und Ende Februar 2019 Mietzinszahlungen der Einwohnergemeinde … für Sozialhilfebezüger im Gesamtbetrag von Fr. 32‘150.-- ein:
Tabelle 4: Mietzinszahlungen der Einwohnergemeinde… zwischen Januar 2018 und Ende Februar 2019 Mieteinnahmen Einwohnergemeinde … Valuta K.______ AB L._______ AB M.______ AB N._____ AB __ _ __ ___
08.01.18 970.00 177
30.01.18 890.00 174
07.02.18 890.00 172
28.02.18 890.00 169
01.03.18 890.00 168
14.03.18 890.00 167
15.03.18 890.00 167
29.03.18 890.00 165
06.04.18 890.00 164
09.04.18 890.00 164
25.04.18 890.00 162
27.04.18 890.00 161
30.04.18 890.00 161
25.05.18 890.00 157
25.06.18 890.00 151
29.06.18 890.00 150
25.07.18 890.00 146
11.07.18 1'780.00 148
30.07.18 890.00 146
28.08.18 890.00 139
30.08.18 890.00 138
04.09.18 890.00 137
06.09.18 890.00 136
26.09.18 890.00 132
16.10.18 890.00 128
17.10.18 1'780.00 127
29.10.18 890.00 124
30.10.18 890.00 124
28.11.18 890.00 119
29.11.18 890.00 118
28.12.18 890.00 112
28.12.18 890.00 112
28.01.19 890.00 107
28.01.19 30.00 107
01.02.19 890.00 105 7'120.00 11'570.00 13'430.00 30.00 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Jan. 2020, ALV/19/783, Seite 13
Ob es sich bei den Mieteinnahmen um privaten Vermögensertrag und damit nicht um (ein seit dem 28. Februar 2019 entfallenes) Erwerbseinkommen i.S.v. Art. 11 AVIG handelt oder die Mietwohnungen zum Restaurationsbetrieb der B.________ GmbH gehörten und der Mietertrag daher an den Geschäfts-Umsatz anzurechnen wäre, kann vorliegend offen bleiben, da in beiden Konstellationen kein tatsächlicher und mit den Lohnabrechnungen übereinstimmender Lohnfluss von der B.________ GmbH zugunsten des Beschwerdeführers daraus abgeleitet werden kann.
3.4
3.4.1 Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführer im Rahmen des Einspracheverfahrens am 21. Juni 2019 (AB 94 f.) und erneut am 30. Juli 2019 (AB 71) angesichts der ungenügenden Belege für den Nachweis des Lohnflusses aufgefordert, diesen mittels Lohnbuchungen bzw. der tatsächlich erfolgten Lohnauszahlungen in den entsprechenden Gegenkonti nachzuweisen. Er hat ihm zudem mitgeteilt, dass im Unterlassungsfall gestützt auf die Akten entschieden werde. Im gerichtlichen Beschwerdeverfahren wurde der Beschwerdeführer erneut darauf hingewiesen, dass die eingereichten Buchhaltungsund Bankunterlagen für den Nachweis eines effektiven Lohnflusses nicht ausreichen und er wurde erneut auf seine Mitwirkungspflicht und die Folgen bei Widersetzlichkeit aufmerksam gemacht (vgl. prozessleitende Verfügungen vom 15. und 29. Oktober 2019). Der Beschwerdeführer liess sich jedoch in der Folge – wie bereits im Verwaltungsverfahren – in Verletzung seiner Mitwirkungspflicht nicht vernehmen (vgl. Verfügung vom 15. November 2019) und nahm zudem die Verfügung vom 12. Dezember 2019 nicht binnen der siebentägigen Abholfrist entgegen (vgl. Verfügung vom 30. Dezember 2019). Angesichts des wiederholt unkooperativen Verhaltens des Beschwerdeführers und der klaren Aktenlage ist in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236,
124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2017 ALV Nr. 6 S. 18
E. 4.2) von weiteren Beweisvorkehrungen abzusehen und androhungsgemäss gestützt auf die Akten zu entscheiden.
3.4.2 Nach dem Dargelegten lässt sich ein effektiver Lohnfluss in der Rahmenfrist (vgl. E. 3.1 hiervor) gestützt auf die vom Beschwerdeführer im Verwaltungsbzw. Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen – wie Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Jan. 2020, ALV/19/783, Seite 14
der Beschwerdegegner bereits mit Verfügung vom 1. Mai 2019 (AB 213- 215) zutreffend erkannt hat – nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429 f., 138 V 218 E. 6 S. 221) nachweisen. Das Anspruchserfordernis der erfüllten (Mindest-)Beitragszeit nach Art. 8 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 13 Abs. 1 AVIG ist somit nicht gegeben. Eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit (Art. 14 Abs. 1 AVIG) wird sodann weder geltend gemacht noch bestehen diesbezüglich entsprechende Anhaltspunkte. Dasselbe gilt für Zeiten, die nach Art. 13 Abs. 2 AVIG als Beitragszeit angerechnet werden können. Der angefochtene Einspracheentscheid vom
19. September 2019 (AB 34-40) ist folglich nicht zu beanstanden und die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen.
4.
4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben.
4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).
Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Jan. 2020, ALV/19/783, Seite 15
3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Arbeitslosenkasse
- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst
- Staatssekretariat für Wirtschaft – seco
Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.