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200 2019 78 • VG BE 200 2019 78 KI-generiert

Employee Insolvency Compensation Claim Barred by Statute of Limitations Following Provisional Composition Moratorium

Geschäftsnummer 200 2019 78
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A former employee sought to obtain insolvency compensation for unpaid wages totalling over four months, covering a period of six months prior to the granting of an initial provisional composition moratorium on June 29, 2017, in addition to the four months calculated after the subsequent bankruptcy on October 29, 2018. The employee argued for an extension of the compensated period, citing advice from the employer's legal advisor that there was no need to claim insolvency compensation during the moratorium, as her employment continued and outstanding wages would be settled under the composition framework. The court rejected the claim for the pre-moratorium wages, reasoning that the granting of the provisional composition moratorium itself constituted an insolvency event under Article 58 of the Unemployment Insurance Act (AVIG), which required the employee to claim compensation for outstanding wages within 60 days of the moratorium's publication, as stipulated in Article 53(1) AVIG; since the employee only filed the claim on November 2, 2018, upon the employer's bankruptcy, the pre-moratorium claims had expired and could not be revived or compensated, and the principle of good faith did not apply to advice received from third parties (the employer's legal advisor) rather than the unemployment insurance administration.

Legislator-Regeste

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Art. 59 ATSG, Art. 60 ATSG, Art. 61 lit. b ATSG, Art. 81 Abs. 1 i.V.m, Art. 56 Abs. 1 GSOG, Art. 84 Abs. 3 VRPG; Employee Insolvency Compensation Claim Barred by Statute of Limitations Following Provisional Composition Moratorium: The employee argued for an extension of the compensated period, citing advice from the employer's legal advisor that there was no need to claim insolvency compensation during the moratorium, as her employment continued and outstanding wages would be settled under the composition framework. The court rejected the claim for the pre-moratorium wages, reasoning that the granting of the provisional composition moratorium itself constituted an insolvency event under Article 58 of the Unemployment Insurance Act (AVIG), which required the employee to claim compensation for outstanding wages within 60 days of the moratorium's publication, as stipulated in Article 53(1) AVIG; since the employee only filed the claim on November 2, 2018, upon the employer's bankruptcy, the pre-moratorium claims had expired and could not be revived or compensated, and the principle of good faith did not apply to advice received from third parties (the employer's legal advisor) rather than the unemployment insurance administration.

Schlagwörter

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Insolvenzentschädigung Verjährungsfrist Nachlassvertrag im Konkurs Drittansprache Rechtsberatung vorübergehender Arbeitsausfall Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2018

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 58 AVIG

Referenced to establish that the granting of a provisional debt restructuring plan is an insolvency event relevant to the case.

Art. 53 Abs. 1 AVIG

Cited when addressing the consequence of failing to file the claim for insolvency benefits within the 60-day deadline following the restructuring plan approval.

Art. 52 Abs. 1 AVIG

Cited when discussing the scope of insolvency benefits regarding the maximum duration and amount.

Art. 51 Abs. 1 lit. a AVIG

Cited when stating the conditions under which employees are entitled to insolvency benefits following the employer's declaration of bankruptcy.

Art. 9 BV

Cited in the reasoning regarding the principle of good faith, although ultimately considered not applicable for excusing the missed deadline.

Art. 61 lit. g ATSG

Cited in connection with procedural law regarding the rejection of a party compensation claim because the appeal was dismissed.

Art. 61 lit. a ATSG

Cited in connection with procedural law regarding the non-imposition of court costs because the appeal was dismissed.

Art. 59 ATSG

Cited to confirm the right to appeal of the appellant.

Art. 57 ATSG

Cited to establish the legal basis for the Social Insurance Division of the Administrative Court to judge the appeal.

Art. 1

Cited in relation to the decision not to impose court costs (Procedural Order 2).

Art. 64 LTF

This provision is not cited in the dispositive orders (points 1, 2, 3, 4).

Art. 66 al. 1 LTF

This provision is not cited in the dispositive orders (points 1, 2, 3, 4).

Art. 82 ff. BGG

Cited in the legal remedies section, but not in the actual dispositive orders (points 1, 2, 3, 4) of the decision.

Art. 90 ff. BGG

Cited in the legal remedies section, but not in the actual dispositive orders (points 1, 2, 3, 4) of the decision.

Art. 39 ff. BGG

Cited in the legal remedies section, but not in the actual dispositive orders (points 1, 2, 3, 4) of the decision.

Art. 84 Abs. 3 VRPG

Cited in the reasoning regarding the scope of review but not in the dispositive orders.

Art. 80 lit. c Ziff. 1 VRPG

Cited in the reasoning regarding the scope of review but not in the dispositive orders.

Art. 32 VRPG

Cited in the reasoning regarding procedural compliance but not explicitly in the dispositive orders.

Art. 81 Abs. 1 VRPG

Cited in the reasoning regarding procedural compliance but not explicitly in the dispositive orders.

Art. 61 lit. b ATSG

Cited in the reasoning regarding procedural compliance but not explicitly in the dispositive orders.

Art. 60 ATSG

Cited in the reasoning regarding procedural compliance but not explicitly in the dispositive orders.

Art. 128 Abs. 1 AVIG

Cited in the reasoning regarding jurisdiction but not explicitly in the dispositive orders.

Art. 119 Abs. 1 AVIV

Cited in the reasoning regarding jurisdiction but not explicitly in the dispositive orders.

Art. 100 Abs. 3 AVIG

Cited in the reasoning regarding jurisdiction but not explicitly in the dispositive orders.

Art. 54 Abs. 1 lit. a GSOG

Cited in the reasoning regarding competence but not explicitly in the dispositive orders.

Art. 56 Abs. 1 GSOG

Cited in the reasoning regarding the composition of the court but not explicitly in the dispositive orders.

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Volltext

200 19 78 ALV publiziert in BVR 2019 S. 392 SCJ/SHE/RUL/SEE

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 11. März 2019

Verwaltungsrichter Scheidegger, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Kölliker, Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiber Schnyder

A.________ Beschwerdeführerin

gegen

beco Berner Wirtschaft Arbeitslosenkasse Kanton Bern, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner

betreffend Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2018 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2019, ALV/19/78, Seite 2

Sachverhalt:

A.

Die 1985 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) war von Juni 2014 bis Oktober 2018 bei der B.________ AG in … als … tätig (Akten des beco Berner Wirtschaft [nachfolgend beco bzw. Beschwerdegegner], Antwortbeilage [AB] 70, 95). Am 29. Juni 2017 (AB 23) wurde der B.________ AG eine provisorische Nachlassstundung gewährt und schliesslich über diese am 29. Oktober 2018 der Konkurs eröffnet (AB 82). Daraufhin stellte die Versicherte am 2. November 2018 (AB 70) bei der Arbeitslosenversicherung Antrag auf Insolvenzentschädigung für offene Lohnforderungen in der Höhe von Fr. 8'550.-- pro Monat von Dezember 2016 bis Oktober 2018. Mit Verfügung vom 8. November 2018 (AB 68) setzte das beco den massgebenden Berechnungszeitraum von 30. Juni bis 29. Oktober 2018 und die Höhe der Insolvenzentschädigung auf Fr. 5'095.05 fest. Am 6. Dezember 2018 (AB 6) erhob die Versicherte dagegen Einsprache, welche das beco mit Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2018 (AB 2) abwies.

B.

Hiergegen erhebt die Versicherte mit Eingabe vom 30. Januar 2019 Beschwerde und beantragt sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 17. Dezember 2018 (AB 6) sowie die Ausrichtung der Insolvenzentschädigung für die nicht bezahlten Löhne im Zeitraum von sechs Monaten vor der per 29. Juni 2017 (AB 23) bewilligten Nachlassstundung der B.________ AG im Betrag von Fr. 8'550.-- pro Monat.

Mit Beschwerdeantwort vom 18. Februar 2019 schliesst der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2019, ALV/19/78, Seite 3

Erwägungen:

1.

1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs.

1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2018 (AB 2). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Fr. 5'095.05 übersteigende Insolvenzentschädigung.

1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2019, ALV/19/78, Seite 4

2.

2.1 Beitragspflichtige Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen, haben unter anderem dann Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen (Art. 51 Abs. 1 lit. a AVIG).

2.2 Die Insolvenzentschädigung deckt gemäss Art. 52 Abs. 1 AVIG für das gleiche Arbeitsverhältnis Lohnforderungen für höchstens die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses, für jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag nach Artikel 3 Absatz 2. Als Lohn gelten auch die geschuldeten Zulagen.

2.3 Nach Art. 53 AVIG muss der Arbeitnehmer den Entschädigungsanspruch spätestens 60 Tage nach der Veröffentlichung des Konkurses im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) bei der öffentlichen Kasse stellen, die am Ort des Betreibungsund Konkursamtes zuständig ist (Abs. 1). Mit dem Ablauf dieser Frist erlischt der Anspruch auf Insolvenzentschädigung (Abs. 3).

3.

3.1 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdegegner richtigerweise den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Insolvenzentschädigung für ausstehende Lohnforderungen (Anteil 13. Monatslohn und Ferienentschädigungen; AB 67) in den letzten vier Monaten vor der Konkurseröffnung der B.________ AG vom 29. Oktober 2018 (AB 82) im Betrag von Fr. 5'095.05 (AB 67) anerkennt.

3.2 Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei ihr zusätzlich eine Insolvenzentschädigung für die nicht bezahlten Löhne im Zeitraum von sechs Monaten vor der per 29. Juni 2017 bewilligten Nachlassstundung (AB 23) der B.________ AG im Betrag von Fr. 8'550.-- pro Monat auszurichten. Dass die besagten Löhne nicht bezahlt wurden, ergibt sich aus der von der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2019, ALV/19/78, Seite 5

Beschwerdeführerin eingereichten Korrespondenz und hat als erstellt zu gelten (AB 26 ff.). Zur Begründung führt sie hierzu im Wesentlichen aus, sie sei zu diesem Zeitpunkt durch den Rechtsberater der B.________ AG informiert worden, dass sie keinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung geltend machen müsse, weil sie weiterhin beschäftigt werde und das ihr ausstehende Gehalt im Rahmen der Nachlassstundung der Klasse 1 beglichen würde (Beschwerde S. 1). Indessen habe aufgrund von Einnahmeausfällen das Nachlassstundungsbudget nicht mehr eingehalten werden können. Erst nach Abschluss der Moratoriumsphase der Nachlassstundungszeit habe erkannt werden können, dass sie durch die unbezahlten Löhne einen grossen finanziellen Schaden erleiden würde. Zudem könnten in diesem Zeitraum gegen das angeschlagene Unternehmen keine Massnahmen wie eine Betreibung oder eine Konkurseröffnung ergriffen werden. Deshalb sei dieser sistierte Zeitraum der Nachlassstundung auf alle Schulden und Vollstreckungsverfahren der Gesellschaft einschliesslich der Insolvenzentschädigung anzuwenden. D.h. die "letzten vier Monate" im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AVIG sollten nicht als die letzten vier Kalendermonate der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft definiert werden, sondern die letzten vier Monate ohne den Nachlassstundungszeitraum sollten massgebend sein (S. 2).

3.3 Der Anspruch von Insolvenzentschädigung knüpft an den Eintritt eines in den Art. 51 Abs. 1 und Art. 58 AVIG abschliessend aufgezählten Insolvenztatbestandes an (THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2447 N. 604; BGE

131 V 196 E. 4.1.2 S. 198). Wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt (Beschwerde S. 1), stellt die Bewilligung der provisorischen Nachlassstundung einen solchen Insolvenztatbestand dar (Art. 58 AVIG; BGE 131 V 454

E. 3.2 S. 455). So hat der Beschwerdegegner denn offenbar auch Insolvenzentschädigungen an die vor Beginn der Nachlassstundung entlassenen Mitarbeiter der B.________ AG ausgerichtet (AB 21). Wird also bei der Nachlassstundung von einem Insolvenztatbestand ausgegangen, müssen folglich auch die vor der Nachlassstundung entstandenen Lohnforderungen innert der 60-tägigen Frist (Art. 53 Abs. 1 AVIG) seit Bewilligung der Nachlassstundung gegenüber der Arbeitslosenkasse geltend gemacht werden Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2019, ALV/19/78, Seite 6

(vgl. E. 2.3 hiervor); wird später über den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin der Konkurs eröffnet, so lebt ein im Zeitraum der Nachlassstundung entstandener, aber nicht geltend gemachter und damit verwirkter Insolvenzentschädigungsanspruch nicht wieder auf (BGE 131 V 454 E. 3.2 S. 455,

123 V 106 Regeste). Hat eine versicherte Person den Entschädigungsanspruch für Lohnmonate vor einer Nachlassstundung nicht rechtzeitig geltend gemacht, so kann sie diese verwirkten Ansprüche im Rahmen eines zweiten Insolvenzereignisses – z.B. Konkurs beim gleichen Arbeitgeber – nicht mehr kompensieren (vgl. Staatssekretariat für Wirtschaft seco, AVIG- Praxis IE, B30 [abrufbar unter: <www.arbeit.swiss>, Rubrik: Publikationen/Kreisschreiben/AVIG-Praxis]). Den Antrag auf Insolvenzentschädigung stellte die Beschwerdeführerin am 2. November 2018 (AB 70). Darin werden u.a. auch die unbezahlt gebliebenen Löhne im Zeitraum von sechs Monaten vor der per 29. Juni 2017 (AB 23) bewilligten Nachlassstundung geltend gemacht. Damit ist die 60-tägige Frist für die Geltendmachung der vor der Nachlassstundung entstandenen Lohnforderungen nicht gewahrt und deren Übernahme durch die Insolvenzentschädigung ausgeschlossen.

Es wird nicht verkannt, dass dieses Ergebnis für die Beschwerdeführerin unbefriedigend ist, zumal sie nach eigenen Angaben auf die Auskünfte des Rechtsberaters der B.________ AG (Beschwerde S. 1) vertraute, der sie dahingehend informierte, dass sie keinen Insolvenzentschädigungsanspruch geltend machen müsse, da sie noch weiterbeschäftigt werde und das ihr ausstehende Gehalt im Rahmen der Nachlassstundung beglichen werden würde. Dennoch weist der Beschwerdegegner auf Seite 2 der Beschwerdeantwort zu Recht darauf hin, dass die gesetzlichen Bestimmungen keine Ausnahme zulassen, welche bei besonderen Umständen eine Abweichung ermöglichen würden. Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) umfasst den Anspruch auf Schutz berechtigten Vertrauens in Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden, sofern sich dieses auf eine konkrete, den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit bezieht (BGE 130 I 26 E. 8.1 S. 60; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 14. Dezember 2004, H 157/04, E. 3.3.1). Eine Berufung hierauf scheidet vorliegend jedenfalls bereits deshalb aus, weil die Beschwerdeführerin nicht aufgrund einer Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2019, ALV/19/78, Seite 7

angeblichen Zusicherung des Beschwerdegegners ihren Anspruch auf Insolvenzentschädigung nicht innert Frist geltend gemacht hat, sondern die fristgerechte Geltendmachung vielmehr aufgrund von Auskünften durch Dritte unterblieben ist (vgl. Beschwerde S. 1).

3.4 Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom

17. Dezember 2018 (AB 2) nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.

4.

4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG nicht zu erheben.

4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2019, ALV/19/78, Seite 8

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse Kanton Bern

- beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung

- Staatssekretariat für Wirtschaft - seco

Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.