Claimant's Failure to Cooperate Warrants Dismissal of Invalidity Claim
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe insured individual, born in 1963, filed a claim with the Invalidity Insurance (IV) citing psychological issues and chronic pain, but the IV office ultimately declined to process the application after the claimant failed to appear for a scheduled alcohol abstinence laboratory control test. The medical assessments indicated that the claimant suffered from alcoholic steatohepatitis, necessitating long-term abstinence monitoring through monthly lab tests to isolate the invalidity-relevant health restrictions from the non-invalidity-related effects of alcohol consumption, a requirement the claimant initially agreed to but subsequently violated by missing a June 2019 appointment. The court upheld the IV office's decision not to enter into proceedings, reasoning that the claimant's failure to attend the crucial mitigating step of the investigation, which was deemed necessary and reasonable for clarifying the claim, constituted an inexcusable breach of the duty to cooperate, despite the claimant's assertion that the mailed invitation was not received due to a delayed change of address notification.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 59 ATSG, Art. 60 ATSG, Art. 61 lit. b ATSG, Art. 81 Abs. 1 i.V.m, Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG, Art. 84 Abs. 3 VRPG; Claimant's Failure to Cooperate Warrants Dismissal of Invalidity Claim: The medical assessments indicated that the claimant suffered from alcoholic steatohepatitis, necessitating long-term abstinence monitoring through monthly lab tests to isolate the invalidity-relevant health restrictions from the non-invalidity-related effects of alcohol consumption, a requirement the claimant initially agreed to but subsequently violated by missing a June 2019 appointment. The court upheld the IV office's decision not to enter into proceedings, reasoning that the claimant's failure to attend the crucial mitigating step of the investigation, which was deemed necessary and reasonable for clarifying the claim, constituted an inexcusable breach of the duty to cooperate, despite the claimant's assertion that the mailed invitation was not received due to a delayed change of address notification.
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KI-generiertCited in the reasoning to justify correct application of the warning and notice procedure before non-entry into proceedings due to failure to cooperate (though the provision itself is not explicitly repeated in order 3, it justifies the analysis leading to the rejection of excuses in order 1).
Cited in order 3 as the legal basis for the subsequent payment obligation concerning the costs waived due to granted legal aid.
Cited in the reasoning as granting the power to the administrative judiciary authority to grant legal aid based on indigence and non-frivolousness of the claim, which is ordered in point 2.
Cited in the reasoning as the basis for imposing court costs on the unsuccessful party, which is generally ordered in point 3.
Cited in the reasoning as the legal basis defining the cost liability for the appeal proceedings concerning IV benefits.
Cited in order 4 (implicitly via the negative statement in E. 4.2) to determine that no party compensation is awarded.
Cited in order 4 (implicitly via the negative statement in E. 4.2) as context for party compensation rules in IV cases.
Cited in the legal remedies section indicating the possibility of appeal to the Federal Tribunal, but not explicitly in the operative part (points 1-5).
Cited in the legal remedies section indicating the general scope of appeals to the Federal Tribunal, but not explicitly in the operative part (points 1-5).
Cited in the legal remedies section indicating the general scope of appeals to the Federal Tribunal, but not explicitly in the operative part (points 1-5).
Cited in E. 1.1 to confirm the appellant's standing (legitimation), which is a prerequisite for hearing the case.
Cited in E. 1.1 as the provision granting authority to the administrative branch of the Administrative Court to rule on such decisions.
Cited in E. 1.1 as the cantonal implementary provision for Art. 57 ATSG concerning jurisdiction.
Cited in E. 2.1 to define invalidity, which is the subject of the dispute.
Cited in E. 2.1 to define incapacity to work, which is the subject of the dispute.
Cited in E. 2.2 to define the duty of the insurance carrier to investigate ex officio.
Cited in E. 2.3 to define the duty of insured persons to cooperate by providing information.
Cited in E. 2.3 regarding the duty to undergo necessary and reasonable medical examinations.
Cited in E. 2.3 regarding the insured person's duty to participate in reintegration measures.
Cited in E. 2.3 regarding the definition of reasonable measures.
Cited in E. 1.1 regarding compliance with formal requirements for the appeal.
Cited in E. 1.1 regarding compliance with formal requirements for the appeal.
Cited in E. 1.1 regarding compliance with formal requirements for the appeal.
Cited in E. 1.1 regarding compliance with time limits for the appeal.
Cited in E. 1.1 regarding territorial jurisdiction.
Cited in E. 1.4 regarding the court's freedom to review the merits without being bound by the parties' requests.
Cited in E. 1.4 regarding the court's freedom to review the merits without being bound by the parties' requests.
Cited in E. 1.4 regarding the court's freedom to review the merits without being bound by the parties' requests.
Cited in E. 1.3 specifying the single judge's competence for appeals against decisions of non-entry.
Volltext
200 19 569 IV KOJ/BRO/STA
Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil des Einzelrichters vom 4. November 2019
Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Brunner
A.________ Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin
betreffend Verfügung vom 1. Juli 2019 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Nov. 2019, IV/19/569, Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die 1963 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im März 2016 unter Hinweis auf psychische Probleme sowie chronische Nackenund Schulterschmerzen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 11). Im Rahmen der medizinischen Abklärungen edierte die IVB insbesondere diverse Arztberichte (vgl. AB 16.2, 27, 29, 36, 39, 47, 62, 68, 77, 78, 80, 83) und liess die Versicherte psychiatrisch begutachten (vgl. AB 53, 63.1). Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; vgl. AB 49, 65, 72, 85), welcher zur abschliessenden Abklärung des Leistungsanspruches der Versicherten eine vollständige Alkoholabstinenz als notwendig erachtete (vgl. AB 85/4), forderte die IVB die Versicherte am 7. Dezember 2018 auf, ihre Suchtmittelabstinenz mit monatlichen Labornachweisen zu belegen (AB 86). Obwohl sich die Versicherte am 11. Dezember 2018 hiermit schriftlich einverstanden erklärte (AB 88/2), kam sie der Einladung zur ersten Laboruntersuchung (AB 89) nicht nach, weshalb die IVB mit Vorbescheid vom 11. Februar 2019 (AB 90) das Nichteintreten auf das Leistungsbegehren in Aussicht stellte. Auf ihre Bitte hin (AB 91) wurde die Versicherte erneut zur Laboruntersuchung eingeladen (AB 92). Nachdem sie diesen und die beiden Folgetermine (AB 97, 99) wahrgenommen hatte (vgl. AB 93, 94, 96, 98, 100), erschien sie trotz vorgängiger Aufforderung (AB 101) am 24. Juni 2019 erneut nicht zum Labortermin, woraufhin die IVB mit Verfügung vom 1. Juli 2019 (AB 102) auf das Leistungsbegehren nicht eintrat.
B.
Hiergegen erhob die Versicherte am 12. Juli 2019 (Postaufgabe) Beschwerde. Sinngemäss beantragt sie die Aufhebung des angefochtenen Entscheides.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Nov. 2019, IV/19/569, Seite 3
Zudem beantragt die Beschwerdeführerin am 29. Juli 2019 (Postaufgabe) unentgeltliche Rechtspflege und reicht entsprechende Unterlagen zu den Akten.
Mit Beschwerdeantwort vom 13. September 2019 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen:
1.
1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 1. Juli 2019 (AB 102). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin zu Recht nicht eingetreten ist. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Nov. 2019, IV/19/569, Seite 4
1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichterin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG).
1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).
2.2 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz besagt, dass die verfügende Instanz den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien, abklären und feststellen muss. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a S. 283). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1a S. 158; SVR 2009 IV Nr. 4 S. 7 E. 4.2.2).
2.3 Die Versicherten und ihre Arbeitgeber haben beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken. Wer Versicherungs- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Nov. 2019, IV/19/569, Seite 5
leistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 1 und 2 ATSG). Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG).
Die versicherte Person muss alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt der Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern. Sodann muss sie an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich dienen, aktiv teilnehmen, insbesondere an Massnahmen der Frühintervention, Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung, Massnahmen beruflicher Art, medizinischen Behandlungen nach Art. 25 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) und Massnahmen zur Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern (Art. 7 Abs. 1 und 2 IVG). Als zumutbar gilt jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind (Art. 7a IVG).
2.4 Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunftsoder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). Von der Möglichkeit des Nichteintretens auf ein Leistungsgesuch ist nur mit grösster Zurückhaltung Gebrauch zu machen (BGE 131 V 42 E. 3 S. 47). Nichteintreten kommt erst in Betracht, wenn eine materielle Beurteilung des Leistungsbegehrens auf Grund der gesamten Aktenlage ohne Mitwirkung der Partei ausgeschlossen ist (ARV 2011 S. 64 E. 6.2; vgl. auch Rz. 7013 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], gültig ab 1. Ja- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Nov. 2019, IV/19/569, Seite 6
nuar 2015, Stand: 1. Januar 2018; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 144 V 195 E. 4.2 S. 198, 132 V 121 E. 4.4 S. 125).
Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung beruht die Verweigerung der Mitwirkung namentlich dann auf entschuldbaren Gründen, wenn sie der versicherten Person nicht zugerechnet werden kann, da sie krankheitshalber oder aus anderen Gründen nicht in der Lage war, ihren Pflichten nachzukommen (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 22. November 2013, 9C_370/2013, E. 4.1 und Entscheid des BGer vom 10. Dezember 2010, 8C_733/2010, E. 5.3).
3.
3.1 Gestützt auf die Einschätzung des RAD, wonach aufgrund der vorgelegten Befundkonstellation des Spitals B.________ aus dem Jahr 2018 (vgl. AB 83) deutlich werde, dass die Transaminasenveränderungen und die Veränderungen der Leber alkoholbedingt gewesen seien und eine sechsmonatige Abstinenzkontrolle indiziert sei (AB 85/4), forderte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin im Rahmen der Abklärung der medizinischen Situation mit Schreiben vom 7. Dezember 2018 (AB 86) zur Mitwirkung auf und verlangte von ihr – unter Hinweis darauf, dass das Nichtbefolgen der Aufforderung das Nichteintreten auf das Leistungsbegehren zur Folge hätte – die Alkoholabstinenz mit monatlichen Labornachweisen beim RAD zu belegen. Die Beschwerdeführerin erklärte sich mit dieser Anordnung ausdrücklich einverstanden (AB 88/2).
3.2 Die Notwendigkeit der Laboruntersuchungen wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Gestützt auf die medizinischen Akten ist denn auch erstellt, dass die Beschwerdeführerin u.a. an einer alkoholischen Steatohepatitis leidet und eine Reduktion beziehungsweise Sistierung des Alkoholkonsums eine deutliche Besserung der Leberwerte bewirkt (vgl. AB 83/2-3), weshalb gemäss Einschätzung des RAD eine 6-monatige Abstinenzkontrolle indiziert sei (AB 85/4). Damit steht fest, dass die angeordnete Alkoholabstinenz beziehungsweise deren Überprüfung durch monatliche Laborkontrollen zur Abklärung des Leistungsanspruches notwendig waren, ging es doch darum, bereits im Abklärungsverfahren unter dem Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Nov. 2019, IV/19/569, Seite 7
Titel der Mitwirkungspflicht einen invaliditätsfremden Substanzkonsum bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auszublenden (vgl. auch BGer 9C_370/2013, E. 4.2.1). Einzig die gesundheitlich bedingten Auswirkungen sind invalidenversicherungsrechtlich von Interesse und abzuklären; sie können jedoch vorliegend von den mit dem Alkoholkonsum allenfalls einhergehenden Einschränkungen nicht abgegrenzt und mit hinreichender Zuverlässigkeit bestimmt werden. Die Auflage vom 7. Dezember 2018 (AB 86) stellt demnach eine für die Abklärung des relevanten Sachverhalts geeignete Massnahme dar. Zu Recht wird auch die Zumutbarkeit der Laboruntersuchungen nicht bestritten. So hat sich die Beschwerdeführerin mit dieser ausdrücklich einverstanden erklärt (AB 88/2) und weder ihr Hausarzt noch der sie begleitende Psychiatriepflegefachmann haben die angeordneten Alkoholabstinenzkontrollen – im Gegensatz zu einer erneuten stationären Behandlung – bemängelt (vgl. AB 68/1, 70). Folglich hat die Beschwerdeführerin mit ihrem ebenfalls unbestrittenen Fernbleiben von der angeordneten Laborkontrolle vom 24. Juni 2019 (AB 101) ihre Pflicht, an der Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes mitzuwirken (vgl.
E. 2.2 hiervor), verletzt.
3.3 Die Beschwerdeführerin begründet das Fernbleiben vom Termin vom 24. Juni 2019 sinngemäss damit, dass die Post (und damit insbesondere die Einladung zu einer Laboruntersuchung vom 17. Juni 2019 [AB 101]) aufgrund des Wohnungsumzuges nicht bei ihr angekommen sei. Aus gesundheitlichen Gründen falle es ihr schwer, ihre Post zu öffnen. Die vorangegangenen Labortermine habe sie nur aufgrund der bestehenden Unterstützung wahrnehmen können. Zu prüfen ist demnach, ob die Verletzung der Mitwirkungspflicht auf entschuldbaren Gründen im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG beruht (vgl. E. 2.4 hiervor).
Die Abwesenheit vom Kontrolltermin vom 29. Januar 2019 (vgl. AB 89) wurde von der Beschwerdeführerin nicht näher begründet (vgl. AB 91); die Beschwerdegegnerin sah jedoch letztlich von einer Sanktionierung ab und gewährte einen neuen Termin (vgl. AB 92), so dass sich Weiterungen hierzu erübrigen.
Die Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend das Fernbleiben vom Termin im Juni 2019 überzeugen nicht. Angesichts der in der Mitteilung Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Nov. 2019, IV/19/569, Seite 8
vom 7. Dezember 2018 (AB 86) klar getroffenen Regelung und den im März 2019 (AB 92, 93, 96), April 2019 (AB 97, 98) sowie Mai 2019 (AB 99, 100) regelmässig durchgeführten Laborkontrollen musste sie davon ausgehen, dass auch im Juni 2019 eine solche stattfindet und ihr diese – wie die vorangegangenen Terminaufforderungen (vgl. AB 89, 92, 97, 99) – auf postalischem Weg mitgeteilt würde. Ferner ist die Beschwerdeführerin nach erfolgter Anmeldung für Leistungen der IV über ihre Informationspflicht bei Änderungen ihrer persönlichen Verhältnisse aufmerksam gemacht worden (vgl. AB 10). Sie wäre deshalb gehalten gewesen, die erfolgte Adressänderung der Beschwerdegegnerin zu melden oder zumindest für eine rechtzeitige Postumleitung zu sorgen. Die der Post erst am 2. Juli 2019 angezeigte Adressänderung mit Nachsendung (vgl. AB 105/8) erfolgte zu spät. Daran ändern auch die geltend gemachten gesundheitlichen Gründe nichts. So wird weder vom Hausarzt der Beschwerdeführerin (vgl. AB 105/10) noch von ihrer Psychiaterin (vgl. AB 105/9) eine krankheitsbedingte Unmöglichkeit der Meldung der Adressänderung respektive Umleitung der Post oder der entsprechenden Beauftragung einer Drittperson erwähnt.
Demzufolge hat die Beschwerdeführerin den nicht rechtzeitigen Erhalt der Einladung vom 17. Juni 2019 (AB 101) und daher das Fernbleiben vom Kontrolltermin vom 24. Juni 2019 zu verantworten und sind entschuldbare Gründe im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG zu verneinen.
3.4 Weiter ist unbestritten und aufgrund der Akten erstellt, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 7. Dezember 2018 (AB 86) zur Mitwirkung aufgefordert und sie für den Fall der unterlassenen Mitwirkung ausdrücklich auf die Folge des Nichteintretens hingewiesen hat. Ferner hat der Vorbescheid vom 11. Februar 2019 (AB 90) mit ausdrücklichem Hinweis auf Art. 43 Abs. 3 ATSG der Beschwerdeführerin die Folgen der Verletzung der Mitwirkungspflicht verdeutlicht. Die Beschwerdegegnerin hat damit das Mahnund Bedenkzeitverfahren (vgl.
E. 2.4 hiervor) korrekt durchgeführt.
3.5 Ohne regelmässige Laborkontrollen ist die Ausblendung des invaliditätsfremden Faktors Alkohol (vgl. E. 3.2 hiervor) nicht gesichert und ein allfälliger Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin nicht beurteilbar, weshalb die Beschwerdegegnerin auf das Leistungsbegehren zu Recht Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Nov. 2019, IV/19/569, Seite 9
nicht eingetreten ist. Damit erweist sich die angefochtene Verfügung vom
1. Juli 2019 (AB 102) als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
Abschliessend bleibt darauf hinzuweisen, dass es der Beschwerdeführerin unbenommen bleibt, sich im Rahmen einer Neuanmeldung erneut zum Leistungsbezug anzumelden, sofern sie sich zur Durchführung der Laborkontrollen glaubhaft bereit erklärt (vgl. auch Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 8).
4.
4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen.
Vorliegend sind die Verfahrenskosten auf Fr. 500.-- festzusetzen und
– unter Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. 4.3 hiernach) – der unterliegenden Beschwerdeführerin zur Bezahlung aufzuerlegen (vgl. Art. 108 Abs. 1 VRPG).
4.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).
4.3 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kostenund allfälligen Vorschusssowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG).
Die Bedürftigkeit im Sinne der Prozessarmut ist angesichts der aktenkundigen sozialhilferechtlichen Unterstützung ausgewiesen (vgl. Verfügung der C.________ vom 24. Oktober 2018 [Beilage 1 zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege]). Zudem kann das Verfahren nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechts- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Nov. 2019, IV/19/569, Seite 10
pflege ist demnach gutzuheissen. Somit ist die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) – von der Zahlungspflicht betreffend die Verfahrenskosten zu befreien.
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Zu eröffnen (R):
- A.________
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Nov. 2019, IV/19/569, Seite 11
Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.