Unemployed Person v. Unemployment Insurance Office (Late Submission of Job Search Efforts)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case concerns an unemployed insured person who sought a reduction in the nine-day suspension of unemployment benefits imposed by the cantonal unemployment insurance office due to the second instance of late submission of job search efforts for February 2019. The claimant had been previously instructed to submit proof of at least six monthly, high-quality job applications by the 5th of the following month, but delays occurred, which the claimant attributed to reasons such as forgetfulness, being busy (with work on Saturdays, attending games, his birthday), and a misleading mechanical watch date display. The court upheld the nine-day suspension, reasoning that the claimant's stated justifications did not constitute "excusable reasons" under the law (Art. 17 para. 1 sentence 3 AVIG in conjunction with Art. 26 para. 2 AVIV) that would have prevented timely action or the delegation of the task, and further determined that the administrative authority acted within its discretion by imposing a moderate suspension period, which falls within the range for a light degree of fault, especially considering the prior sanction for a similar lapse.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 59 ATSG, Art. 60 ATSG, Art. 61 lit. b ATSG, Art. 81 Abs. 1 i.V.m, Art. 57 Abs. 1 GSOG, Art. 84 Abs. 3 VRPG; Unemployed Person v. Unemployment Insurance Office (Late Submission of Job Search Efforts): The claimant had been previously instructed to submit proof of at least six monthly, high-quality job applications by the 5th of the following month, but delays occurred, which the claimant attributed to reasons such as forgetfulness, being busy (with work on Saturdays, attending games, his birthday), and a misleading mechanical watch date display. The court upheld the nine-day suspension, reasoning that the claimant's stated justifications did not constitute "excusable reasons" under the law (Art. 17 para. 1 sentence 3 AVIG in conjunction with Art. 26 para. 2 AVIV) that would have prevented timely action or the delegation of the task, and further determined that the administrative authority acted within its discretion by imposing a moderate suspension period, which falls within the range for a light degree of fault, especially considering the prior sanction for a similar lapse.
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KI-generiertThe core of the appeal was whether the nine-day benefit suspension was justified, which is governed by this article concerning the duration of suspension based on the degree of fault.
The legal basis for the obligation to seek employment, the violation of which led to the sanction.
Cited implicitly in the dispositive order regarding the non-granting of party compensation (Umkehrschluss).
Cited in reasoning point 4.1 which justifies the decision in dispositive point 2 not to levy court costs.
Cited in reasoning points 4.1 and 4.2, which relate to the non-levying of costs and denial of party compensation in unemployment insurance matters.
This article establishes the general ground for benefit suspension due to insufficient effort in seeking employment, underpinning the administrative decision being reviewed.
Procedural provisions used by the court for its free review of the challenged decision (cited in E. 1.4, though not directly in the final orders 1 & 2, they are mentioned in the context of the review power).
Cited in E. 1.1 to confirm the appellant's standing to appeal (though not explicitly repeated in the dispositive 1 or 2).
Cited in E. 1.1 as the basis for the court's jurisdiction over appeals against decisions based on social insurance law.
Cited in E. 3.2 to contextualize the severity and level of the nine-day suspension applied.
Governs the deadline for submitting proof of job search efforts, which forms the basis of the violation sanction.
Volltext
200 19 519 ALV KOJ/BRM/LAB
Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil des Einzelrichters vom 8. Oktober 2019
Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Braune
A.________ Beschwerdeführer
gegen
Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner
betreffend Einspracheentscheid vom 6. Juni 2019 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Okt. 2019, ALV/19/519, Seite 2
Sachverhalt:
A.
Nach der Beendigung seines letzten Arbeitsverhältnisses mit der B.________, …, per 28. Februar 2018 (Akten des [heutigen] Amtes für Arbeitslosenversicherung, Arbeitslosenkasse … [act. IIA] 120) meldete sich der 1971 geborene A.________ am 27. März 2018 zur Arbeitsvermittlung beim RAV … (nachfolgend RAV) an (Akten des Amtes für Arbeitslosenversicherung, RAV [act. IIB] 22) und erhob mit Antrag vom 9. Mai 2018 ab
27. März 2018 Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung (act. IIA 114-117). Betreffend die persönlichen Arbeitsbemühungen wurde am
5. April 2018 mit dem Versicherten vereinbart, dass er monatlich mindestens sechs qualitativ gute Bewerbungen (in schriftlicher/elektronischer, telefonischer oder persönlicher Form) zu erbringen habe, wobei der Versicherte darauf hingewiesen wurde, dass das entsprechende Formular jeweils bis am 5. Tag des Folgemonats einzureichen sei (act. IIB 46).
B.
Mit Schreiben vom 12. März 2019 forderte das RAV den Versicherten auf, zu den verspätet eingereichten Arbeitsbemühungen für den Monat Februar 2019 Stellung zu beziehen (act. IIB 115). Am 19. März 2019 teilte der Versicherte dem RAV mit, dass er „schlicht und einfach nicht daran gedacht“ und er auch gerade viel „um die Ohren“ gehabt habe (an Samstagen arbeiten, Besuch von …-Spielen, sein Geburtstag, seine mechanische Uhr habe im Februar irreführend auch die Daten vom 29. bis 31. angezeigt; act. IIB 117). Mit Verfügung vom 6. Mai 2019 stellte das RAV den Versicherten wegen zweitmals fehlenden bzw. zu spät eingereichten Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit ab 1. März 2019 für neun Tage in der Anspruchsberechtigung ein (act. IIB 123-125). Daran hielt das Amt für Arbeitslosenversicherung, Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, (nachfolgend Rechtsdienst) auf Einsprache hin (Akten des Rechtsdienstes [act. II] 6) mit
Entscheid vom 6. Juni 2019 fest (act. II 9-12).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Okt. 2019, ALV/19/519, Seite 3
C.
Mit Eingabe vom 27. Juni 2019 erhob der Versicherte Beschwerde. Er beantragt eine starke Reduktion der verfügten neun Einstellungstage.
Mit Beschwerdeantwort vom 9. Juli 2019 beantragt der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen:
1.
1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Okt. 2019, ALV/19/519, Seite 4
1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 6. Juni 2019 (act. II 9-12), mit welchem die am 6. Mai 2019 verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung für neun Tage wegen zweitmals fehlenden bzw. verspätet eingereichten Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode Februar 2019 bestätigt wurde. Streitig und zu prüfen ist, ob diese Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu Recht erfolgt ist.
1.3 Bei der Einstellung von neun Tagen liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
2.
2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungsleistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.1
S. 525 und E. 2.1.4 S. 528).
2.2 Die Versicherten müssen ihre Bemühungen nachweisen können und diesen Nachweis für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn die versicherte Person die Frist verstreichen lässt und keinen ent- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Okt. 2019, ALV/19/519, Seite 5
schuldbaren Grund geltend macht (Art. 17 Abs. 1 Satz 3 AVIG i.V.m. Art. 26 Abs. 2 AVIV).
2.3 Entschuldbare Gründe liegen vor, wenn die säumige Partei aus hinreichenden, objektiven oder subjektiven Gründen davon abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln oder eine Vertretung zu bestellen und wenn ihr auch keine Nachlässigkeit vorzuwerfen ist (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom
16. Februar 2005, I 774/04, mit Hinweis auf BGE 119 II 86 E. 2a S. 87; vgl. auch MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 43 N. 8 f.). Typischer Anwendungsfall ist ein Krankheitszustand (vgl. BGE 133 V 89 E. 6.2.5 S. 95). Die Erkrankung muss dabei derart sein, dass die rechtsuchende Person durch sie davon abgehalten wird, selber innert Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen (vgl. BGE 119 II 86 E. 2a S. 87, 112 V 255 E. 2a
S. 255).
2.4 Mit der Verknüpfung von Schadenminderungspflicht und Sanktion will das AVIG Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine missbräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung unterliegt ausschliesslich den spezifischen Bestimmungen der Arbeitslosenversicherung (nicht Art. 43 Abs. 3 ATSG). Daraus folgt, dass vorbehältlich eines entschuldbaren Grundes eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung ausgesprochen werden kann, wenn die Nachweise der Arbeitsbemühungen nicht innert der Frist des Art. 26 Abs. 2 AVIV eingereicht werden, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, dass die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (BGE
139 V 164).
2.5 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und nicht nach der tatsächlichen Dauer der Arbeitslosigkeit (BGE 113 V 154; SVR 2006 ALV Nr. 20 S. 71 E.
3.1 f.). Massgebend ist das Gesamtverhalten der versicherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist (BGE 141 V
365 E. 4.1 S. 369). Die Dauer der Einstellung beträgt 1 bis 15 Tage bei Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Okt. 2019, ALV/19/519, Seite 6
leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG).
Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversicherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006
S. 230 E. 2.1).
3.
3.1 Aufgrund der Akten belegt und an sich unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer die persönlichen Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode Februar 2019 verspätet eingereicht hat (vgl. act. IIB 114; Eingangsstempel). Der Beschwerdeführer vermag auch keine entschuldbaren Gründe (vgl. E. 2.3. hiervor) für die Verspätung geltend zu machen. Die Gründe, die er in seiner Einsprache angegeben hat (act. IIB 117; vgl. Sachverhalt lit. B hiervor), und auf die er in seiner Beschwerde verweist, stellen keine entschuldbaren Gründe im Sinne der geltenden Praxis und Rechtsprechung dar, handelt es sich dabei doch nicht um Umstände, die dem Versicherten ein rechtzeitiges Handeln oder den Beizug einer Drittperson zur Vornahme der Handlung verunmöglicht hätten.
Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung erfolgte demnach zu Recht, was der Beschwerdeführer denn auch vom Grundsatz her nicht in Abrede stellt.
3.2 Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, dass das Einstellungsmass zu hoch ausgefallen sei.
Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von neun Tagen liegt im mittleren Bereich des leichten Verschuldens (Art. 45 Abs. 3 lit. a Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Okt. 2019, ALV/19/519, Seite 7
AVIV) und leicht unterhalb des vom Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) herausgegebenen Einstellrasters für zweitmals zu spät eingereichte Arbeitsbemühungen (AVIG-Praxis ALE D79 Ziff. 1.E/2 [abrufbar unter www.arbeit.swiss]). Dabei wurde den Umständen des vorliegenden Falles (Nachreichen der Unterlagen nach Ablauf der Frist, stattgehabte frühere Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen fehlenden Arbeitsbemühungen in der Zeit vom 27. bis zum 31. März 2018 [vgl. act. IIB 57- 59], lediglich geringe Verspätung [vgl. Art. 4 der Beschwerdeantwort]) angemessen Rechnung getragen. Für das Gericht besteht – auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer nachträglich getroffenen Massnahmen zur Vermeidung von weiteren Versäumnissen – kein Anlass, in das von der Verwaltung ausgeübte Ermessen einzugreifen.
3.3 Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist somit weder in grundsätzlicher noch in masslicher Hinsicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen.
4.
4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben.
4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Okt. 2019, ALV/19/519, Seite 8
3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst
- Staatssekretariat für Wirtschaft – seco
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.