Appeal Against Refusal to Waive Repayment of Illegally Received Unemployment Benefits Due to Lack of Good Faith
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn insured individual challenged the refusal of their request to waive the repayment of CHF 7,772 in illegally received unemployment benefits, which stemmed from undeclared income identified via data matching with the AHV social insurance fund. The court first confirmed that the illegality of the benefits was already legally established by a previous, uncontested judicial decision, limiting the current review to the condition of good faith for a waiver. The court determined that the insured had demonstrated a lack of good faith by intentionally failing to report received commissions, and by making deliberately false statements regarding employment on unemployment forms concerning income from professional services to a client, which the client had correctly declared as employment-related income for the insured; even if the father had performed the work, the insured was correctly considered the employee and did not declare the payment. Since the lack of good faith destroyed the cumulative requirement for the waiver of repayment, the court upheld the decision to refuse the waiver of the repayment, dismissing the appeal without having to assess the condition of severe hardship.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 59 ATSG, Art. 60 ATSG, Art. 61 lit. b ATSG, Art. 81 Abs. 1 i.V.m, Art. 57 Abs. 1 GSOG, Art. 84 Abs. 3 VRPG; Appeal Against Refusal to Waive Repayment of Illegally Received Unemployment Benefits Due to Lack of Good Faith: The court first confirmed that the illegality of the benefits was already legally established by a previous, uncontested judicial decision, limiting the current review to the condition of good faith for a waiver. The court determined that the insured had demonstrated a lack of good faith by intentionally failing to report received commissions, and by making deliberately false statements regarding employment on unemployment forms concerning income from professional services to a client, which the client had correctly declared as employment-related income for the insured; even if the father had performed the work, the insured was correctly considered the employee and did not declare the payment. Since the lack of good faith destroyed the cumulative requirement for the waiver of repayment, the court upheld the decision to refuse the waiver of the repayment, dismissing the appeal without having to assess the condition of severe hardship.
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KI-generiertCited in the dispositive regarding the denial of party compensation due to the appellant losing the case.
Cited in the reasoning section (4.1) which supports the order (2) not to levy procedural costs.
Cited twice (4.1 and 4.2) in relation to the non-levying of costs and denial of party compensation.
Cited in the reasoning (1.1) for determining the jurisdiction of the division, but not explicitly cited in the dispositive orders (1 or 2). However, given that the reasoning section discusses admissibility based on cited articles (Art. 57 ATSG, Art. 59 ATSG, etc.) and the reasoning section 1 leads to the non-annulment in order 1, I must adhere strictly to the rule demanding citations ONLY in the dispositive (orders 1 and 2). Since neither Art. 57 ATSG nor any other substantive article appears in orders 1 or 2, they are excluded based on the strict rule.
This sets prerequisites for a refund waiver (good faith and hardship), the absence of which justifies the dismissal in order 1, but it is only discussed in the considerations, not explicitly cited in the final orders 1 or 2.
Volltext
200 19 508 ALV SCP/SVE/SEE
Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil des Einzelrichters vom 3. September 2019
Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiberin Schwitter
A.________ Beschwerdeführer
gegen
Kanton Bern, Amt für Arbeitslosenversicherung Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner
betreffend Einspracheentscheid vom 23. Mai 2019 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2019, ALV/19/508, Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der 1984 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezog ab dem 1. März 2015 Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Akten der Arbeitslosenkasse Unia Bern [nachfolgend Arbeitslosenkasse; act. IID] 340, 350-351). In Anwendung des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2015 über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA; SR 822.41) nahm die Arbeitslosenkasse einen Abgleich mit den Daten der AHV- Ausgleichskasse vor. Daraufhin forderte sie den Versicherten zur Stellungnahme zu den verbuchten Einkommen auf und traf weitere diesbezügliche Abklärungen (act. IID 117-191 und Akten der Arbeitslosenkasse [act. IIC] 107-116). Mit Verfügung vom 20. Dezember 2017 forderte die Arbeitslosenkasse vom Versicherten Taggelder im Betrag von Fr. 7‘772.-- zurück (act. IIC 101-103). Die dagegen erhobene Einsprache vom 30. Januar 2018 wies die Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 5. September 2018 ab (act. IIC 66-69). Mit Urteil vom 4. Dezember 2018, ALV/2018/… (act. IIC 23-31), wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde (act. IIC 57-58) ab. Das Urteil blieb unangefochten.
B.
Mit Verfügung vom 21. März 2019 (unpaginiertes Dossier der Kantonalen Amtsstelle [act. IIA]) wies das beco Berner Wirtschaft (seit 1. Mai 2019: Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst [nachfolgend Beschwerdegegner]) das Erlassgesuch vom 30. Januar 2018 (act. IIC 71-72) betreffend die Rückforderung über Fr. 7‘772.-- ab. Die dagegen erhobene Einsprache (Dossier des Rechtsdienstes [act. IIB] 3-4) wies das Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern mit Entscheid vom 23. Mai 2019 (act. IIB 6-9) ab.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2019, ALV/19/508, Seite 3
C.
Hiergegen erhob der Versicherte am 20. Juni 2019 beim Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Beschwerde, welches diese zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht weiterleitete.
Mit prozessleitender Verfügung vom 25. Juni 2019 gewährte der zuständige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer eine einmalige Nachfrist bis am 5. Juli 2019, um seine Beschwerde zu verbessern.
Der Beschwerdeführer beantragt mit Beschwerde vom 4. Juli 2019 sinngemäss, der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. Mai 2019 sei aufzuheben und die Rückforderung über Fr. 7‘772.-- sei ihm zu erlassen.
Mit Beschwerdeantwort vom 7. August 2019 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen:
1.
1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2019, ALV/19/508, Seite 4
zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 23. Mai 2019 (act. IIB 6-9). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Erlass der Rückforderung im Umfang von Fr. 7’772.--.
1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20‘000.--, womit die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art.
80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
2.
2.1 Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG, der auf die Rückerstattung von Arbeitslosenentschädigung Anwendung findet (vgl. Art. 95 AVIG), sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG). Die beiden Erlassvoraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein: Fehlt es am guten Glauben, ist unerheblich, ob die Rückerstattung eine grosse Härte bedeutet (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 14. September 2015, 8C_534/2015, E. 3.1).
2.2 Wer einen Rechtsmangel kennt, gilt diesbezüglich nicht als gutgläubig. Sodann darf sich derjenige nicht auf seinen guten Glauben berufen, dem der Mangel bei Anwendung zumutbarer Aufmerksamkeit erkennbar gewesen wäre. Dabei ist diejenige Aufmerksamkeit geboten, die nach den Umständen verlangt werden kann. Diese zivilrechtlichen Grundsätze gelten Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2019, ALV/19/508, Seite 5
gleichermassen für den Bereich des Sozialversicherungsrechts (BGE 120 V 319 E. 10a S. 335).
Nach ständiger Rechtsprechung ist der gute Glaube als Erlassvoraussetzung nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Vielmehr darf sich die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Daraus erhellt einerseits, dass der gute Glaube von vornherein entfällt, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Meldeoder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen subjektiv Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220; SVR 2018 EL Nr. 13 S. 33 E. 1).
Das Verhalten, welches den guten Glauben ausschliesst, braucht nicht in einer Verletzung der Meldeoder Auskunftspflicht zu bestehen. Dies ist nur eine zwar häufige, aber nicht die einzige Form eines schuldhaften Verhaltens. Vielmehr fällt auch ein anderes Verhalten in Betracht, z.B. die Unterlassung, sich bei der Verwaltung zu erkundigen (ARV 2002 S. 195 E. 2a).
3.
3.1 Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem VGE ALV/2018/… (act. IIC 23-31) wurde die gegen den Einspracheentscheid vom 5. September 2018 (act. IIC 66-69) erhobene Beschwerde (act. IIC 57-58) abgewiesen. Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer unrechtmässig Arbeitslosentaggelder im Umfang von Fr. 7‘772.-- erhalten hat. Das Verwaltungsgericht hat sich ausführlich und abschliessend zur Frage geäussert, weshalb es korrekt ist, dass das Einkommen aus der … dem Beschwerdeführer zugerechnet wird, selbst wenn sein Vater an dessen Stelle gearbeitet haben sollte. Insoweit liegt in Bezug auf die Unrechtmässigkeit der zu viel Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2019, ALV/19/508, Seite 6
erhaltenen Arbeitslosenentschädigung eine abgeurteilte Sache (res iudica-
ta) vor. Die Frage der Unrechtmässigkeit kann deshalb im vorliegenden Verfahren nicht mehr geprüft werden. Nachfolgend ist einzig zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die unrechtmässig bezogenen Leistungen in gutem Glauben bezogen hat.
3.2 Was die bezogenen Provisionen betrifft, wurde bereits in VGE ALV/2018/…, E. 3.2, ausgeführt, der Beschwerdeführer habe selbst eingeräumt, diese erhalten, aus finanziellen Gründen jedoch nicht erwähnt zu haben. Der Beschwerdeführer kam somit seiner Meldepflicht bezüglich der bezogenen Provisionen bewusst nicht nach und kannte damit den Rechtsmangel, womit seine Gutgläubigkeit zu verneinen ist.
3.3 Bezüglich der Entschädigungen für die … ist das Vorliegen eines gutgläubigen Leistungsbezuges ebenfalls zu verneinen. Wie bereits in VGE ALV/2018/…, E. 3.2, festgehalten, war dem Beschwerdeführer bewusst, dass die … ihn als Arbeitnehmer betrachtete, weshalb die Lohnzahlungen an ihn erfolgten, womit sie auch ihm zuzurechnen sind. Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Einwand, wonach sein Vater die … für ihn erledigt hätte, weshalb das ihm ausbezahlte Einkommen wirtschaftlich seinem Vater anzurechnen und nicht als Zwischenverdienst zu qualifizieren sei, hätte bereits von Anbeginn gegenüber der Arbeitslosenkasse geltend gemacht werden müssen. Indem der Beschwerdeführer jedoch lediglich in der betreffenden Kontrollperiode auf sämtlichen Formularen der Arbeitslosenversicherung angab, bei keinem Arbeitgeber zu arbeiten, obwohl ihm ein Lohn ausbezahlte wurde, machte er wahrheitswidrige Aussagen. Der Beschwerdeführer kam somit seiner Meldepflicht gegenüber der Arbeitslosenkasse in zumindest grobfahrlässiger Weise nicht nach, was den guten Glauben zerstört.
3.4 Nach dem Dargelegten hat der Beschwerdegegner zu Recht die Voraussetzung des guten Glaubens für den Erlass der Rückerstattung verneint und auf die Prüfung der weiteren Voraussetzung der grossen Härte verzichtet (vgl. E. 2.1 hiervor). Die Beschwerde erweist sich im Lichte der Ausführungen als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2019, ALV/19/508, Seite 7
4.
4.1 Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).
4.2 Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Der Beschwerdegegner hat als kantonale Amtsstelle nicht Anspruch auf Ersatz seiner Parteikosten (Art. 104 Abs. 3 VRPG).
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Kanton Bern, Amt für Arbeitslosenversicherung, Rechtsdienst
- Staatssekretariat für Wirtschaft – seco
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.