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200 2019 47 • VG BE 200 2019 47 KI-generiert

Company Obligation to Pay Retroactive Social Security Contributions on Reclassified Wages

Geschäftsnummer 200 2019 47
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A company challenged a decision by the equalization fund demanding retroactive payment of AHV/IV/EO/ALV/FAK contributions, associated administrative costs, and interest totaling Fr. 6,031.25 for the years 2013-2017, based on under-declared wages related to its managing director/shareholder. The situation involved monthly payments recorded provisionally as wages, but then partially reclassified annually as loan amortization toward a Fr. 120,000 loan granted by the director and their spouse; the company argued these post-factum corrections, based on estimated work hours that were never formally tracked, correctly reflected the salary portion. The court upheld the equalization fund's decision, reasoning that the monthly payments booked to the wage account, which were subsequently reclassified based on business performance and without accurate work time records, constituted compensation for work rendered under the highly probable standard of proof, thereby qualifying as contributory earnings under AHVG; the court found the subsequent book-keeping entries reclassifying paid wages into loan repayments were irrelevant for social security contribution purposes, as the qualification of a payment as salary is not at the employer's discretion.

Legislator-Regeste

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Art. 59 ATSG, Art. 58 ATSG, Art. 60 ATSG, Art. 61 lit. b ATSG, Art. 81 Abs. 1 i.V.m, Art. 57 Abs. 1 GSOG; Company Obligation to Pay Retroactive Social Security Contributions on Reclassified Wages: 6,031.25 for the years 2013-2017, based on under-declared wages related to its managing director/shareholder. The situation involved monthly payments recorded provisionally as wages, but then partially reclassified annually as loan amortization toward a Fr. 120,000 loan granted by the director and their spouse; the company argued these post-factum corrections, based on estimated work hours that were never formally tracked, correctly reflected the salary portion. The court upheld the equalization fund's decision, reasoning that the monthly payments booked to the wage account, which were subsequently reclassified based on business performance and without accurate work time records, constituted compensation for work rendered under the highly probable standard of proof, thereby qualifying as contributory earnings under AHVG; the court found the subsequent book-keeping entries reclassifying paid wages into loan repayments were irrelevant for social security contribution purposes, as the qualification of a payment as salary is not at the employer's discretion.

Schlagwörter

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Beitragspflicht Sozialbeitrag Ausgleichskasse monatliche Lohnzahlung Rückzahlung des Darlehens Verwaltungskostenbeitrag Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2018 ( 2'206'495/267.100)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 24 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 16 Abs. 1 AHVG

Cited in the reasoning section (E. 3.4) to confirm that the five-year limitation period for claiming contributions was observed, leading to the dismissal of the appeal.

Art. 61 lit. a ATSG

Cited in the reasoning (E. 4.1) regarding the non-levying of procedural costs.

Art. 61 lit. g ATSG

Cited in the reasoning (E. 4.2) to confirm that there is no entitlement to party compensation due to the outcome of the proceedings.

Art. 57 ATSG

Cited in the reasoning (E. 1.1) to establish the court's jurisdiction for deciding the appeal against a social insurance decision.

Art. 59 ATSG

Cited in the reasoning (E. 1.1) to establish the appellant's authority to appeal (locus standi).

Art. 58 ATSG

Cited in the reasoning (E. 1.1) to confirm local jurisdiction.

Art. 60 ATSG

Cited in the reasoning (E. 1.1) to confirm that the deadline for filing the appeal was met.

Art. 61 lit. b ATSG

Cited in the reasoning (E. 1.1) to confirm that the formal requirements for the appeal were met.

Art. 61 lit. c und d ATSG

Cited in the reasoning (E. 1.4) confirming the court's full review authority.

Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1)

Cited in the reasoning (E. 1.1) establishing which division of the court reviews the decision.

Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1)

Cited in the reasoning (E. 1.1) referencing the cantonal law for jurisdiction.

Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21)

Cited in the reasoning (E. 1.1) regarding the formal requirements of the appeal.

Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21)

Cited in the reasoning (E. 1.1) regarding the formal requirements of the appeal.

Art. 80 lit. c Ziff. 1 VRPG

Cited in the reasoning (E. 1.4) confirming the power of free review of the contested decision.

Art. 84 Abs. 3 VRPG

Cited in the reasoning (E. 1.4) confirming the power to be unbound by the parties' requests.

Art. 91 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272)

Cited in the reasoning (E. 1.3) concerning the exclusion of interest from the calculation of the dispute value.

Art. 5 Abs. 1 AHVG

Cited in the reasoning (E. 2.1) defining the basis for contributions from self-employment income.

Art. 14 Abs. 1 AHVG

Cited in the reasoning (E. 2.1 and E. 2.3) defining when contributions are due and must be paid by the employer.

Art. 5 Abs. 2 AHVG

Cited in the reasoning (E. 2.2 and E. 3.2) defining what constitutes 'massgebender Lohn' (relevant salary).

Art. 39 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101)

Cited in the reasoning (E. 2.3) defining the duty of the compensation fund to demand payment if contributions were underpaid.

Art. 41bis Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 42 Abs. 2 AHVV

Cited in the reasoning (E. 2.4) defining the interest rate on arrears for retroactively claimed contributions.

Art. 57 Abs. 1 GSOG

Cited in the reasoning (E. 1.3) to establish that the case falls under the jurisdiction of a single judge because the dispute value is below CHF 20,000.

Art. 39 ff. BGG

Cited in the instruction on remedies as the basis for appealing to the Federal Tribunal.

Art. 82 ff. BGG

Cited in the instruction on remedies as the basis for appealing to the Federal Tribunal.

Art. 90 ff. BGG

Cited in the instruction on remedies as the basis for appealing to the Federal Tribunal.

Art. 1 Abs. 1 AHVG

Cited in the reasoning (E. 4.1 and E. 4.2) in relation to the non-imposition of procedural costs and party compensation.

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

The primary order of the judgment, dismissing the appeal.

2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.

The order concerning costs and compensation.

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Volltext

200 19 47 AHV JAP/LUB/LAB

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 5. Juni 2019

Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiber Lüthi

A.________ GmbH vertreten durch B.________ AG Beschwerdeführerin

gegen

Ausgleichskasse Coiffure & Esthétique Wyttenbachstrasse 24, Postfach, 3000 Bern 25 Beschwerdegegnerin

betreffend Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2018 (2'206'495/267.100) Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juni 2019, AHV/19/47, Seite 2

Sachverhalt:

A.

Die A.________ (GmbH bzw. Beschwerdeführerin) ist als beitragspflichtige Arbeitgeberin bei der AHV-Ausgleichskasse Coiffure & Esthétique (Ausgleichskasse bzw. Beschwerdegegnerin) angeschlossen. Nach am 6. September und 2. November 2018 durchgeführten Arbeitgeberkontrollen betreffend die Jahre 2013 bis 2017 (Akten der Ausgleichskasse [act. II] 5) forderte die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 5. November 2018 von der GmbH für die Zeit von Januar 2013 bis Dezember 2017 AHV-/IV-/EO- /ALV-/FAK-Beiträge, Verwaltungskosten und Zinsen von total Fr. 6‘031.25 nach (act. II 4). Daran hielt sie auf Einsprache hin (act. II 2) mit Entscheid vom 20. Dezember 2018 (act. II 1) fest.

B.

Mit Eingabe vom 18. Januar 2019 erhob die GmbH, vertreten durch die B.________ AG, Beschwerde. Sie beantragt, die Aufrechnungen der zu wenig abgerechneten Lohnsummen für C.________ in den Jahren 2013 von Fr. 11‘507.--, 2014 von Fr. 5‘964.--, 2015 von Fr. 5‘360.--, 2016 von Fr. 5‘312.-- und 2017 von Fr. 6‘032.-- seien zu annullieren. Die Verzugszinsen seien entsprechend anzupassen.

In ihrer Eingabe vom 7. Februar 2019 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine einlässliche Beschwerdeantwort und verwies auf den angefochtenen Einspracheentscheid.

Mit prozessleitender Verfügung vom 14. Februar 2019 edierte der Instruktionsrichter bei der Beschwerdegegnerin Lohndeklarationen, die ursprünglichen Beitragsabrechnungen/-verfügungen sowie die einzelnen Unterlagen im Zusammenhang mit den durchgeführten Arbeitgeberkontrollen und bei der Beschwerdeführerin bezüglich der Beitragsjahre 2013 bis 2017 hauptsächlich Unterlagen aus der Finanzbuchhaltung. Diese Unterlagen gingen beim Verwaltungsgericht am 18. Februar (Akten der Beschwerdegegnerin Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juni 2019, AHV/19/47, Seite 3

[act. IIA]) bzw. 20. März 2019 (Akten der Beschwerdeführerin [act. IA-IC]) ein.

Von der Möglichkeit Schlussbemerkungen einzureichen machten die Parteien keinen Gebrauch.

Erwägungen:

1.

1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2018 (act. II 1). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin von der Beschwerdeführerin zu Recht für die Beitragsjahre 2013 bis 2017 im Zusammenhang mit den „Umbuchungen Lohn auf Kontokorrent Gesellschafterin“ AHV-/IV-/EO-/ALV-/FAK-Beiträge, Verwaltungskosten und Verzugszinsen nachfordert.

1.3 Insgesamt wurde eine Summe von Fr. 6‘031.25 nachgefordert (act. II 4). Die Beschwerdeführerin akzeptiert allerdings die Korrekturen der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juni 2019, AHV/19/47, Seite 4

Lohndifferenzen betreffend ________ in den Beitragsjahren 2014 und 2017 bzw. die Lohndifferenz betreffend D.________ im Jahr 2017. Für das Jahr 2014 geht es damit noch um eine Aufrechnung von Fr. 5‘964.-- und für das Jahr 2017 um Fr. 6‘032.-- (Beschwerde S. 6 Ziff. II Ziff. 4.6; act. II 5 S. 2 f.). Unter Berücksichtigung der entsprechenden Beitragsund Verwaltungskostenansätze (vgl. act. II 4 S. 2) ergibt sich für das Jahr 2014 eine bestrittene Nachforderung von Fr. 835.90 bzw. für das Jahr 2017 eine solche von Fr. 839.40. Zusammen mit den strittigen Nachforderungen der übrigen Jahre resultiert unter Ausklammerung des Zinses (vgl. Art. 57 Abs. 1 GSOG i.V.m. Art. 91 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom

19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) ein Streitwert von Fr. 4‘793.20 (Fr. 1‘630.10 [Jahr 2013] + Fr. 835.90 [2014] + Fr. 748.60 [2015] + Fr. 739.20 [2016] + Fr. 839.40 [2017]). Der Streitwert liegt unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1 Nach Art. 5 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Altersund Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG; SR 831.10) werden vom Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit, dem massgebenden Lohn, Beiträge erhoben.

2.2 Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungsund andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferienund Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen (Art. 5 Abs. 2 AHVG). Zum massgebenden Lohn gehören begrifflich sämtliche Bezüge des Arbeitnehmers und der Arbeitnehmerin, die wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen, gleichgültig, ob dieses Verhältnis fortbe- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juni 2019, AHV/19/47, Seite 5

steht oder aufgelöst worden ist und ob die Leistungen geschuldet werden oder freiwillig erfolgen. Als beitragspflichtiges Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit gilt somit nicht nur unmittelbares Entgelt für geleistete Arbeit, sondern grundsätzlich jede Entschädigung oder Zuwendung, die aus dem Arbeitsverhältnis bezogen wird, soweit sie nicht kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift von der Beitragspflicht ausgenommen ist (BGE 139 V 50 E. 2.1 S. 52; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 30. Juni 2017, 8C_829/2016, E. 4.2.2). Dabei ist unbeachtlich, ob der Lohn vom Arbeitgeber oder von einem Dritten ausbezahlt wird (ARV 2003

S. 116 E. 4.1).

2.3 Die Beiträge vom Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit sind bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und vom Arbeitgeber zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten (Art. 14 Abs. 1 AHVG). Erhält eine Ausgleichskasse Kenntnis davon, dass ein Beitragspflichtiger keine oder zu niedrige Beiträge bezahlt hat, so hat sie die Nachzahlung der geschuldeten Beiträge zu verlangen und nötigenfalls durch Verfügung festzusetzen (Art. 39 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Altersund Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]).

2.4 Nach Art. 41bis Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 42 Abs. 2 AHVV haben Beitragspflichtige auf für vergangene Kalenderjahre nachgeforderten Beiträgen, ab dem 1. Januar nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches die Beiträge geschuldet sind, Verzugszinsen zum Satz von 5 % zu entrichten.

3.

3.1 Gemäss dem Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2018 (act. II 1) begründet die Beschwerdegegnerin die Nachzahlung gestützt auf die durchgeführten Arbeitgeberkontrollen (6. September und 2. November 2018; act. II 5) für die Jahre 2013 bis 2017 damit, dass Entschädigungen auf das Bankkonto der Arbeitnehmerin ausbezahlt worden seien. Zweimal jährlich sei ein Teil dieses Lohnes im Sinne eines teilweisen Verzichtes des schon ausbezahlten Lohnes auf das Kontokorrent Aktionär C.________ Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juni 2019, AHV/19/47, Seite 6

umgebucht worden. Solche nachträglichen Transaktionen bzw. blosse buchhalterische Umbuchungen seien beitragsrechtlich irrelevant.

Die Beschwerdegegnerin bringt dagegen im Wesentlichen vor, die monatlichen Auszahlungen (Fr. 3‘000.--) auf das Bankkonto der Arbeitnehmerin (C.________) seien nur teilweise als Lohnzahlungen bzw. als provisorische Aktontozahlungen erfolgt. Ein Teil der Auszahlung sei bereits im Voraus zur Rückführung des verzinslichen Darlehens im Betrag von Fr. 120‘000.--, welches C.________ und ihr Ehemann E.________ der GmbH gewährt hätten, bestimmt gewesen. C.________ habe nur auf den Bruttolohn in der Höhe, welcher der Ausgleichskasse gemeldet worden sei, einen Rechtsanspruch. Die während des Jahres vorgenommenen provisorischen Verbuchungen der Auszahlungsbeträge auf das Lohnkonto, seien jeweils per

31. März und 31. Dezember in den Abschlussbuchungen richtig gestellt worden (Beschwerde S. 2 ff. Ziff. II Ziff. 1.1, Ziff. 2.2 f.). Die Differenz zwischen den Auszahlungen und des Nettolohnanspruchs von C.________ sei dem Guthaben von C.________ und E.________ gegenüber der GmbH belastet worden und stelle somit keine Lohnauszahlung dar. Die Ausgleichskasse gehe fälschlicherweise aufgrund der Verbuchung der Auszahlungen davon aus, dass die betreffenden monatlichen Auszahlungen ausschliesslich Lohn bzw. die Umbuchungen des Darlehensrückzahlungsanteils ein Lohnverzicht darstellten (Beschwerde S. 4 Ziff. II Ziff. 2.4, 3.1). Es widerspreche Treu und Glauben, dass eine falsch verbuchte Auszahlung nie mehr richtig gestellt werden könne und einzig und allein daraus auf die Auszahlung eines massgebenden Einkommens geschlossen werde (Beschwerde S. 5 Ziff. II Ziff. 4.1).

3.2 C.________ ist einzelzeichnungsberechtigte Geschäftsführerin der GmbH und war bis Dezember 2015 auch Gesellschafterin der besagten Unternehmung (vgl. SHAB Nrn. … vom …, … vom … und … vom …; act. IA C S. 2). Nach dem Darlehensvertrag vom 15. November 2012 zwischen der Beschwerdeführerin einerseits und C.________ sowie E.________ andererseits amortisiert die Beschwerdeführerin das Darlehen von Fr. 120‘000.-- ab 31. März 2014 jährlich mindestens zu Fr. 5‘000.-- (act. I 3 S. 6 f.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juni 2019, AHV/19/47, Seite 7

C.________ wurden im hier relevanten Zeitraum seitens der Beschwerdeführerin nach deren unbestrittener Darlegung jeweils monatlich Pauschalbeträge (von regelmässig Fr. 3‘000.--) überwiesen (Beschwerde S. 2 Ziff. II Ziff. 1.3; act. IA A1). Diese Zahlungen wurden jeweils über das Lohnkonto verbucht (Kto. …; act. IA D1-6; act. IB E1-6; act. IC F1-6). Nach Ende des Kalenderjahres wurde – angeblich „unter Berücksichtigung der effektiv geleisteten Arbeit“ (Beschwerde S. 2 Ziff. II Ziff. 1.2) – bestimmt, welcher Anteil dieser „Akontozahlungen“ den massgebenden Lohn aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit darstellt und eine entsprechende Lohnmeldung getätigt (act. I 4.1-4; act. I 7, 8). Die Differenz wurde als Darlehensamortisation betrachtet und nach dem Ende des jeweils bis 31. März dauernden Geschäftsjahres bei der Erstellung der Jahresrechnung in der Bilanz passivseitig dem Fremdkapital gutgeschrieben. Die erfolgswirksam ausgerichteten Pauschalbeträge (Aktiv-Kto. … [F.________]/Aufwand-Kto. … [Löhne]) wurden somit teilweise in eine erfolgsneutrale Darlehensamortisation korrigiert (Passiv-Kto. … [Darlehen …]/Aktiv-Kto. .. [Kreditoren … und …]).

Durch dieses systematische buchhalterische Vorgehen hatte es die Beschwerdeführerin in der Hand, je nach Geschäftsgang (allenfalls unter Einbezug fiskalischer Erwägungen) zu bestimmen, welcher Anteil der gezielten Fehlbuchungen nachträglich korrigiert werden soll. Es ist denn auch augenfällig, dass die rückwirkend vorgenommenen Korrekturen im hier massgebenden Zeitraum mit tiefen Jahresgewinnen bzw. -verlusten korrelierten (act. IA D1-6). Die Beschwerdeführerin räumte in der Eingabe vom

18. März 2019 (S. 1) zudem ein, dass während der Jahre 2013 bis 2017 die geleisteten Arbeitsstunden ihrer Geschäftsführerin nicht rapportiert und aufgezeichnet worden seien, sondern der Jahreslohn jeweils auf blossen Schätzungen der im Betrieb geleisteten Arbeit basierte. Demnach konnte – entgegen der impliziten Behauptung in der Beschwerde (S. 2 Ziff. II Ziff. 1.2) – im Rahmen der Korrekturbuchungen die effektiv geleistete Arbeit gar nicht exakt berücksichtigt werden. Darüber hinaus soll auch kein schriftlicher Arbeitsvertrag bestanden haben und keine Lohnabrechnungen erstellt worden sein (Eingabe der Beschwerdeführerin vom 18. März 2019). Es ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE

138 V 218 E. 6 S. 221; 144 V 427 E. 3.2 S. 430) davon ausging, bei den Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juni 2019, AHV/19/47, Seite 8

über das Lohnkonto gebuchten Zahlungen an C.________ handle es sich i.S.v. Art. 5 Abs. 2 Satz 1 AHVG um ein Entgelt für geleistete Arbeit. Weil die Qualifikation einer Zahlung als Lohn – und somit die Beitragspflicht – nicht im freien Belieben des Arbeitgebers liegt, ist nicht entscheidend, ob das Vorgehen der Beschwerdeführerin zivilbzw. steuerrechtlich rechtskonform ist. Allemal ist beitragsrechtlich relevant, wenn ausbezahlter Lohn unter Berücksichtigung des Geschäftsgangs nachträglich in die Rückzahlung eines Darlehens umqualifiziert wird (vgl. Entscheid BGer vom 13. Mai 2016, 9C_202/2016, E. 3.3).

3.3 Die konkrete Nachberechnung sowie der Verzugszins (act. II 4; vgl.

E. 2.4 hiervor) wird von der Beschwerdeführerin in quantitativer Hinsicht nicht in Frage gestellt und aufgrund der Akten sind auch keine Unstimmigkeiten erkennbar.

3.4 Nach dem Dargelegten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin im Jahr 2013 Fr. 11‘507.--, im Jahr 2014 Fr. 5‘964.--, im Jahr 2015 Fr. 5‘360.--, im Jahr 2016 Fr. 5‘312.-- und im Jahr 2017 Fr. 6‘032.-- zusätzlich als massgebenden Lohn qualifiziert und basierend darauf die entsprechenden Beiträge, Verwaltungskosten und Verzugszinsen erhoben bzw. nachgefordert hat. Die fünfjährige Verwirkungsfrist zur Geltendmachung der Beiträge (Art. 24 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 16 Abs. 1 AHVG) ist mit dem Erlass der Nachzahlungsverfügung vom 5. November 2016 (act. II 4) für die Beitragsjahre 2013 bis 2017 gewahrt. Damit ist die gegen den Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2018 (act. II 1) erhobene Beschwerde abzuweisen.

4.

4.1 Verfahrenskosten werden in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine erhoben.

4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juni 2019, AHV/19/47, Seite 9

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- B.________ AG z.H. der Beschwerdeführerin

- Ausgleichskasse Coiffure & Esthétique

- Bundesamt für Sozialversicherungen

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.