Social Security Contribution Appeal Timeliness Challenge
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA self-employed individual challenged a social security fund's decision that set their 2017 personal contributions, but the fund rejected the appeal because it was filed three days past the 30-day deadline (considering the statutory suspension of time limits). The individual appealed this non-entry decision, arguing the rejection was unreasonable given the slight delay and the early contribution period in question. The court rejected the appeal, finding that the initial appeal was demonstrably submitted late, a fact the appellant had tacitly acknowledged, thus rendering the administrative fund's decision to dismiss the appeal for being untimely correct.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 59 ATSG, Art. 60 ATSG, Art. 61 lit. b ATSG, Art. 81 Abs. 1 i.V.m, Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG, Art. 84 Abs. 3 VRPG; Social Security Contribution Appeal Timeliness Challenge: The individual appealed this non-entry decision, arguing the rejection was unreasonable given the slight delay and the early contribution period in question. The court rejected the appeal, finding that the initial appeal was demonstrably submitted late, a fact the appellant had tacitly acknowledged, thus rendering the administrative fund's decision to dismiss the appeal for being untimely correct.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision established the jurisdiction of the Social Insurance Division of the Administrative Court to hear appeals against decisions made under social insurance law.
Used to confirm the appellant's standing (legitimacy) to file the administrative appeal.
Cited in the reasoning regarding the formal requirements (content) of the appeal, specifically concerning the lack of a reasoned argument, although the court ultimately did not definitively rule on entry based on this issue due to the clear merits of the case.
Cited in the dispositive to rule on the non-imposition of court fees (procedural costs).
Cited in the dispositive to rule against granting a party compensation due to the outcome of the case.
Cited in the reasoning to calculate the correct deadline for the objection, which subsequently justified the rejection of the appeal on the merits.
Volltext
200 19 403 AHV FUR/IMD/STA
Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil der Einzelrichterin vom 5. August 2019
Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiber Imhasly
A.________ Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin
betreffend Einspracheentscheid vom 25. April 2019 (Ref.: 1688238) Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2019, AHV/19/403, Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die AHV-Zweigstelle der Stadt Bern setzte mit Verfügung vom 17. Dezember 2018 (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 5) die von A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) für das Jahr 2017 geschuldeten persönlichen Beiträge als Selbstständigerwerbender auf insgesamt Fr. 7'795.25 fest. Hiergegen erhob der Versicherte mit E-Mail vom 3. Februar 2019 Einsprache (AB 3). Mit Einspracheentscheid vom 25. April 2019 (AB 1) trat die AKB darauf nicht ein; dies mit der Begründung, die Einsprachefrist sei am
1. Februar 2019 abgelaufen und die Einsprache damit verspätet erfolgt.
B.
Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 23. Mai 2019 Beschwerde mit dem Antrag, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Einsprache vom 3. Februar 2019 sei zu prüfen.
Mit Beschwerdeantwort vom 9. Juli 2019 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt darauf einzutreten sei.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2019, AHV/19/403, Seite 3
Erwägungen:
1.
1.1
1.1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Altersund Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]) und die Bestimmung über die Frist (Art. 60 ATSG) ist eingehalten.
1.1.2 Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom
23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Die Bestimmung, wonach die Beschwerde ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten muss, soll dem Gericht hinreichende Klarheit darüber verschaffen, worum es beim Rechtsstreit geht. Nach der Praxis genügt es, wenn dies der Beschwerde insgesamt entnommen werden kann. Insbesondere muss zumindest aus der Beschwerdebegründung ersichtlich sein, was die Beschwerde führende Person verlangt und auf welche Tatsachen sie sich beruft. Die Begründung braucht nicht zuzutreffen, aber sie muss sachbezogen sein. Die Behauptung allein, die Begründung der Vorinstanz sei zum grössten Teil unrichtig und entspreche nicht den Tatsachen, stellt keine rechtsgenügliche Begründung dar. Der blosse Hinweis auf frühere Rechtsschriften oder auf den angefochtenen Entscheid genügt Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2019, AHV/19/403, Seite 4
ebenfalls nicht. Fehlt der Antrag oder die Begründung überhaupt, so liegt keine rechtsgenügliche Beschwerde vor (BGE 123 V 335 E. 1a S. 336; ZAK 1988 S. 519 E. 1 und 2). Gegen vorinstanzliche Nichteintretensentscheide erhobene Beschwerden, die sich – ungeachtet eines allenfalls vorhandenen Antrags – lediglich mit der materiellen Seite des Streitfalles befassen, genügen dem Erfordernis einer sachbezogenen Begründung nicht (BGE 123 V 335 E. 1b S. 337).
Der Beschwerdeführer nimmt in seiner Beschwerde im Wesentlichen auf die materielle Seite des Streitfalles Bezug. Zur hier Streitgegenstand bildenden Frage des Eintretens der Vorinstanz im Einspracheverfahren äussert er sich lediglich dahingehend, dass es ihm befremdend erscheine, "dass eine begründete und berechtigte Einsprache betreffend einer sehr späten Verfügung vom 18.12.2018 für die Beitragsmonate bis Juli 2017 wegen 3 Tagen Verspätung nicht geprüft und einfach abgelehnt wird". Mit Blick auf die vorstehend dargelegte Rechtsprechung fehlt es somit an der Voraussetzung der sachbezogenen Begründung und eines entsprechenden Antrags. Das Gericht kann auf eine solche Beschwerde grundsätzlich nicht eintreten. Weil die Beschwerde ohnehin offensichtlich abzuweisen ist (vgl. E. 3.1 hiernach), braucht die Frage des gerichtlichen Eintretens nicht abschliessend beurteilt zu werden und muss dem Beschwerdeführer auch keine Nachfrist zur Einreichung einer rechtsgenüglichen Beschwerde angesetzt werden (vgl. Art. 61 lit. b ATSG).
1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 25. April 2019 (AB 1), mit welchem die Beschwerdegegnerin auf die Einsprache des Beschwerdeführers zufolge nicht eingehaltener Rechtsmittelfrist nicht eingetreten ist. Die Beurteilung der Beschwerde fällt damit in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG).
1.3 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2019, AHV/19/403, Seite 5
2.
Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozessund verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG).
3.
3.1 Die Rechtsmittelfrist für die Einspracheerhebung gegen die Verfügung vom 17. Dezember 2018 (AB 1) endete unter Berücksichtigung des vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar dauernden Fristenstillstandes (Art. 38 Abs. 4 lit. c ATSG) am 1. Februar 2019. Damit ist die Einsprache vom 3. Februar 2019 offensichtlich verspätet eingereicht worden, was vom Beschwerdeführer denn auch bereits in der E-Mail vom 3. Februar 2019 (AB 3) explizit anerkannt worden ist. Dementsprechend hat die Beschwerdegegnerin das Einspracheverfahren korrekterweise zufolge nicht eingehaltener Rechtsmittelfrist mit Nichteintretensentscheid vom 25. April 2019 (AB 1) abgeschlossen.
3.2 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vom 23. Mai 2019 abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
4.
4.1 Verfahrenskosten werden in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine erhoben.
4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2019, AHV/19/403, Seite 6
Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen
- Bundesamt für Sozialversicherungen
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.