Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
200 2019 266 • VG BE 200 2019 266 KI-generiert

Supplementary Benefits Recipient v. Compensation Office (Hypothetical Income Imputation for Spouse)

Geschäftsnummer 200 2019 266
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns a recipient of supplementary benefits (EL) whose claim was calculated by the compensation office to include a hypothetical annual earned income of CHF 36,000 for his wife, based on the principle of waiving a reasonable earning capacity, which the claimant contested, arguing for a reduction due to the wife's limited work capability. The court found that the wife violated her duty to mitigate damages by not actively seeking adequate employment, which justified the imputation of hypothetical income, but acknowledged multiple limitations (a lack of professional training, poor language skills, illiteracy, minimal previous employment, and a medically attested 50% partial work incapacity due to a recurring depressive disorder and other factors). Consequently, the court partially upheld the appeal, ruling that the initial CHF 36,000 imputation was too high given the combined limiting factors, and deemed an annual hypothetical gross income of CHF 24,000 (CHF 2,000 monthly) to be reasonable and appropriate, resulting in a remand to the administration for recalculation of the supplementary benefits.

Legislator-Regeste

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Art. 59 ATSG, Art. 58 ATSG, Art. 60 ATSG, Art. 61 lit. b ATSG, Art. 81 Abs. 1 i.V.m, Art. 57 Abs. 1 GSOG; Supplementary Benefits Recipient v. Compensation Office (Hypothetical Income Imputation for Spouse): The court found that the wife violated her duty to mitigate damages by not actively seeking adequate employment, which justified the imputation of hypothetical income, but acknowledged multiple limitations (a lack of professional training, poor language skills, illiteracy, minimal previous employment, and a medically attested 50% partial work incapacity due to a recurring depressive disorder and other factors). Consequently, the court partially upheld the appeal, ruling that the initial CHF 36,000 imputation was too high given the combined limiting factors, and deemed an annual hypothetical gross income of CHF 24,000 (CHF 2,000 monthly) to be reasonable and appropriate, resulting in a remand to the administration for recalculation of the supplementary benefits.

Schlagwörter

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Bezug von Ergänzungsleistungen Anrechnung eines hypothetischen Einkommens Einkommen des Ehegatten Leistungskürzung ausreichende Erwerbsfähigkeit Teilklage Einspracheentscheid vom 4. März 2019

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 57 ATSG

Cited in the reasoning to establish the court's jurisdiction over appeals concerning social insurance matters, which is relevant to the procedural foundation of the decision.

Art. 59 ATSG

Cited in the reasoning to establish the appellant's authority to bring the appeal (standing).

Art. 58 ATSG

Cited in the reasoning to establish the local jurisdiction of the court.

Art. 60 ATSG

Cited in the reasoning to confirm compliance with the deadline for filing the appeal.

Art. 61 lit. b ATSG

Cited in the reasoning to confirm compliance with the formal requirements for the appeal.

Art. 61 lit. c ATSG

Cited in the reasoning to confirm the court's ability to freely review the challenged decision.

Art. 61 lit. d ATSG

Cited in the reasoning to confirm the court's power to deviate from the parties' requests.

Art. 61 lit. g ATSG

Cited in the reasoning regarding the assessment criteria for determining party compensation.

Art. 28 ATSG

Cited in the reasoning concerning the standard of proof required for facts affecting the assessment of potential income.

Art. 1 Abs. 1 ELG

Cited in the reasoning regarding the non-imposition of administrative costs based on the ELG.

Art. 3 Abs. 1 ELG

Cited in the reasoning to define the scope of complementary benefits (EL).

Art. 4 Abs. 1 ELG

Cited in the reasoning to establish the general claim for complementary benefits.

Art. 9 Abs. 1 ELG

Cited in the reasoning to define how the annual complementary benefit is calculated (difference between recognized expenses and attributable income).

Art. 9 Abs. 2 ELG

Cited in the reasoning regarding the consideration of spouse's income.

Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG

Cited in the reasoning as the basis for imputing potential income.

Art. 11 Abs. 3 ELG

Cited in the reasoning to delineate performance that is not to be fully counted as income.

Art. 39 ff. BGG

Cited in the legal recourse section as forming the basis for appeal to the Federal Tribunal.

Art. 82 ff. BGG

Cited in the legal recourse section as forming the basis for appeal to the Federal Tribunal.

Art. 90 ff. BGG

Cited in the legal recourse section as forming the basis for appeal to the Federal Tribunal.

Art. 163 ZGB

Cited in the reasoning as a fundamental principle of family law to be applied when determining reasonable employment capacity.

Art. 64 LTF

Although not explicitly mentioned in the final orders, this provision would typically cover legal aid/costs, but since the explicit costs provision is Art. 61 lit. g ATSG for compensation and Art. 1 Abs. 1 ELG / Art. 61 lit. a ATSG for process costs, I must only list those explicitly found in the dispositive (orders 2 & 3).

Art. 66 al. 1 LTF

Although not explicitly mentioned in the final orders, this provision would typically govern court costs, but process costs are defined by Art. 61 lit. a ATSG and Art. 1 Abs. 1 ELG in order 2.

Art. 80 lit. c Ziff. 1 VRPG

Cited in the reasoning to confirm the court's ability to freely review the challenged decision under cantonal law.

Art. 84 Abs. 3 VRPG

Cited in the reasoning to confirm the court's power to deviate from the parties' requests under cantonal law.

Art. 32 VRPG

Cited in the reasoning to confirm compliance with formal requirements under cantonal law.

Art. 54 Abs. 1 lit. a GSOG

Cited in the reasoning to establish the jurisdiction of the administrative court's social insurance division.

Art. 57 GSOG

Cited in the reasoning concerning the jurisdiction of the single judge due to the lower value of the dispute.

Art. 14a ELV

Cited in the reasoning only to state its inapplicability in this case.

Art. 14b ELV

Cited in the reasoning only to state its inapplicability in this case.

Art. 61 lit. a ATSG

Applied in Order 2, stating that no administrative costs are to be collected.

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Volltext

200 19 266 EL KOJ/LUB/SEE

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 14. August 2019

Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Lüthi

A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin

betreffend Einspracheentscheid vom 4. März 2019 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2019, EL/19/266, Seite 2

Sachverhalt:

A.

Der 1954 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezieht seit 1. Mai 2017 Ergänzungsleistungen (EL) zur Rente der Altersund Hinterlassenenversicherung (AHV; Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin], [act. II ] 15). Mit Verfügung vom 14. November 2018 (act. II 38), welche eine frühere Verfügung vom

7. Dezember 2017 (act. II 22) ersetzt, legte die AKB den Anspruch auf EL des Versicherten rückwirkend ab 1. Dezember 2017 und bis auf weiteres neu fest, wobei sie in der EL-Berechnung ein zumutbares Erwerbseinkommen der Ehefrau von Fr. 36‘000.-- brutto pro Jahr bzw. das effektiv erzielte Erwerbseinkommen und die Differenz zu den Fr. 36‘000.-- als hypothetisches Erwerbseinkommen berücksichtigte (act. II 38 S. 4, 9, 11, 13). Daran hielt die AKB auf Einsprache hin (act. II 40) mit Entscheid vom 4. März 2019 (act. II 43) fest.

B.

Mit Eingabe vom 4. April 2019 erhob der Versicherte, vertreten durch B.________, Beschwerde. Er beantragt, der Einspracheentscheid vom

4. März 2019 sei aufzuheben und das hypothetische Erwerbseinkommen sei auf 50 % zu reduzieren.

Mit Beschwerdeantwort vom 26. Juni 2019 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2019, EL/19/266, Seite 3

Erwägungen:

1.

1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 4. März 2019 (act. II 43). Streitig und zu prüfen ist der EL-Anspruch des Beschwerdeführers ab 1. Dezember 2017 und in diesem Zusammenhang, ob bei der EL-Berechnung zu Recht ein hypothetisches Bruttoeinkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers von Fr. 36‘000.-- pro Jahr bzw. die Differenz zwischen diesem und dem effektiv erzielten Erwerbseinkommen angerechnet wurde. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wenn – wie vorliegend – aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330).

1.3 Ein Entscheid über Ergänzungsleistungen kann in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für ein Kalenderjahr entfalten (BGE 128 V 39 ff.). Bei Anrechnung des beantragten (hälftigen) hypothetischen Erwerbseinkommens, ausmachend Fr. 18‘000.-- pro Jahr, beläuft sich der Streitwert auf rund Fr. 12‘000.-- und liegt somit unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beur- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2019, EL/19/266, Seite 4

teilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung vom

19. März 1965 (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheitsund Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

2.2 Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter Art. 11 Abs. 3 ELG fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurechnen, gleichgültig, ob es sich um Geldoder um Naturalleistungen handelt (BGE

139 V 574 E. 3.3.3 S. 578). Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Mit dieser Regelung, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwierige Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen oder Vermögen der Gedanke an eine EL tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394

E. 2 S. 397).

2.3 Unter dem Titel des Verzichtseinkommens (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG) ist auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten eines EL- Ansprechers anzurechnen (vgl. Art. 9 Abs. 2 ELG), sofern auf eine zumut- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2019, EL/19/266, Seite 5

bare Erwerbstätigkeit oder deren zumutbare Ausdehnung verzichtet wird. Daran ändert eine (Teil-)Invalidität des betroffenen Ehepartners nichts. Ist dieser im rechtlichen Sinne nicht invalid, ist Art. 14a wie Art. 14b der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) weder direkt noch analog anwendbar. Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehemannes ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze (vgl. Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]) zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 142 V 12 E. 3.2 S. 14). Dabei ist dem Ehegatten rechtsprechungsgemäss sowohl im Falle laufender als auch erstmals beantragter EL eine realistische Übergangsfrist für die zumutbare Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder die Ausdehnung eines Arbeitspensums einzuräumen. Dies gilt dort nicht, wo mit Blick auf einen absehbaren künftigen EL-Bezug des einen Ehepartners, beispielsweise infolge Eintritts in das AHV-Rentenalter und Aufgabe der Erwerbstätigkeit, dem anderen Ehepartner im Vorfeld genügend Zeit zur Verfügung stand, um sich erwerblich einzugliedern (BGE 142 V 12).

Bemüht sich der Ehegatte trotz (teilweiser) Arbeitsfähigkeit nicht oder nur ungenügend um eine Stelle, verletzt er dadurch die ihm obliegende Schadenminderungspflicht (SVR 2016 EL Nr. 1 S. 2 E. 3.2.1).

Die objektive Beweislast dafür, dass kein Einkommensverzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG vorliegt, weil die Arbeitskraft auf dem konkreten Arbeitsmarkt nicht verwertbar ist, liegt beim Leistungsansprecher (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 2. Juli 2012, 9C_326/2012, E. 4.4). Auch ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 14a f. ELV kann eine (in grundsätzlicher oder masslicher Hinsicht) fehlende Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit nur angenommen werden, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) feststeht (Art. 28 ATSG; Entscheid des BGer vom 16. April 2012, 9C_946/2011, E. 3.2). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2019, EL/19/266, Seite 6

3.

3.1 Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin in der EL-Berechnung des Beschwerdeführers seiner Ehefrau, welche vom 11. September 2017 bis 15. Januar 2018 teilzeitlich als Aushilfezustellerin tätig war (act. II 21 und 35) und seither unbestrittenermassen nicht erwerbstätig ist, zu Recht ein hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 36‘000.-- pro Jahr bzw. die Differenz zwischen diesem und dem effektiv erzielten Erwerbseinkommen angerechnet hat (act. II 38 S. 4, 9, 11, 13), oder ob Gründe vorliegen, welche die Verwertung der Arbeitskraft als eingeschränkt zumutbar oder gar unzumutbar erscheinen lassen.

3.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers von der AHV-Zweigstelle …. am 1. April 2017 zur Zumutbarkeit der Erzielung des vorliegend umstrittenen (hypothetischen) Erwerbseinkommens befragt wurde. Gemäss eigenen Angaben habe sie keine Anstrengungen unternommen, um eine Stelle zu finden, da sie nicht Lesen und Schreiben könne; ihre Deutschkenntnisse seien auch nicht gut. Sie sei immer … gewesen (act. II 13 S. 1); einen Beruf habe sie nicht gelernt. Sie stehe in ärztlicher Behandlung in einer Praxis für Psychiatrie und Psychotherapie, da ihr Sohn im Dezember 2015 gestorben sei. Zudem pflege sie ihren Ehemann. Eine Teilzeittätigkeit könnte sie ausüben, wenn sie eine solche finden würde (act. II 13 S. 2). Die AHV-Zweigstelle gab am 11. April 2017 an, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sei erschwert, da die Ehefrau des Beschwerdeführers nie erwerbstätig gewesen sei, schlecht Deutsch spreche und in psychiatrischer Behandlung stehe (act. II 13 S. 4, act. II 16).

3.3 Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat im massgebenden Zeitraum (vgl. BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 130 V 138 E. 2.1 S. 140) bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides vom 4. März 2019 (act. II 43) – abgesehen hinsichtlich des temporären Teilzeiteinsatzes als … (act. II 35) – unbestritten keine Arbeitsbemühungen unternommen um eine (weitere) Anstellung zu finden, obwohl sie bzw. der Beschwerdeführer auf die entsprechende Pflicht hingewiesen wurden (vgl. act. II 1 S. 8). Damit hat sie die ihr obliegende Schadenminderungspflicht verletzt (vgl. E. 2.3 hiervor), womit ihr grundsätzlich ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen ist. Daran ändern die geltend gemachten Stellenbemühungen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2019, EL/19/266, Seite 7

im März 2019 bei sechs Arbeitgebern (Beschwerdebeilage [BB] 4) nichts, zumal diese nach dem angefochten Einspracheentscheid erfolgten. Es kann daher auch offen gelassen werden, ob die angegebenen Bemühungen insgesamt qualitativ als genügend zu beurteilen wären.

3.4 Es ist zu Recht unbestritten, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers über keine Berufsausbildung verfügt (act. II 13 S. 2). Von daher kommen für sie von Vornherein nur Hilfstätigkeiten in Frage. In diesem Bereich sind nach der Rechtsprechung grundsätzlich keine (gute) Kenntnisse der deutschen Sprache erforderlich und auch eine Anhäufung von für die Verwertung einer verbleibenden Arbeitsfähigkeit ungünstigen Faktoren steht der (grundsätzlichen) Anrechnung eines hypothetischen Einkommens nicht entgegen (Entscheid des BGer vom 26. Januar 2011, 9C_717/2010, E. 5.1 mit Hinweis). Diese Faktoren sind jedoch bei der Bestimmung des konkret anrechenbaren hypothetischen Einkommens zu berücksichtigen, sind doch die hierfür massgebende Kriterien das Alter, der Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage und die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben (BGE

142 V 12 E. 3.2 S. 14; URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, Art. 11 N. 516 mit weiteren Hinweisen; vgl. E. 2.3 hiervor).

3.5 Vorliegend stellen die Arbeitsmarktlage und das Alter der Ehefrau von 48 Jahren (vgl. act. II 1 S. 1) im Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 4. März 2019 (act. II 43) keine Einschränkungen, eine Erwerbstätigkeit auszuüben, dar. Auf dem konkreten Arbeitsmarkt wird durchaus eine erhebliche Zahl von Arbeitsstellen angeboten, die einfache und repetitive Verrichtungen (Hilfstätigkeiten) umfassen (vgl. <www.arbeit.swiss.ch> Rubrik: Job-Room). Solche Tätigkeiten werden altersunabhängig nachgefragt (vgl. Entscheid des BGer vom 12. Oktober 2015, 9C_265/2015, E. 3.3.2 mit Hinweisen).

Wohl aber stellen die weiteren Faktoren eine Einschränkung dar: So ist angesichts der Berichte der behandelnden Ärztinnen bzw. Ärzte der ambulanten ärztlichen Einrichtung für Psychiatrie und Psychotherapie, C.________., erstellt, dass die Ehefrau aus gesundheitlichen Gründen nur eingeschränkt arbeitsfähig ist. Mit ärztlichem Zeugnis vom 12. September Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2019, EL/19/266, Seite 8

2017 (act. II 19) wurde eine Arbeitsfähigkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers verneint. Die Behandler der C.________ diagnostizierten im Bericht vom 20. Dezember 2017 (act. II 24) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), sowie andere belastende Lebensumstände, welche die Familie oder die Haushaltführung in Mitleidenschaft zögen (ICD-10 Z63.7) und führten aus, es sei von einer Langzeittherapie auszugehen. Die Prognose bezüglich der Arbeitsfähigkeit sei in Anbetracht der bisherigen Krankengeschichte eher ungünstig. Zudem sei bei den geringen persönlichen Ressourcen kaum von einer Vermittelbarkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt auszugehen. Am 7. April 2018 bestätigte die behandelnde Psychiaterin die bereits gestellten Diagnosen und hielt fest, die Patientin sei aus rein psychiatrischer Sicht zu 50 % arbeitsunfähig. Zudem verwies sie wiederum auf die ungünstige Prognose hinsichtlich Arbeitsfähigkeit sowie die eingeschränkte Vermittelbarkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt (act. II 32 S. 4 f.). Im ärztlichen Zeugnis vom

23. November 2018 (act. II 40 S. 29) wurde der Ehefrau des Beschwerdeführers weiterhin eine 50 %-ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt und ergänzend festgehalten, dass sie sich seit 9. April 2010 in fachärztlicher Behandlung befinde. Die Behandlung beinhalte eine supportive Einzelpsychotherapie in der Muttersprache sowie die Verabreichung von Psychopharmaka; des Weiteren sei eine verhaltenstherapeutisch orientierte delegierte Psychotherapie etabliert worden. In dem im Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht vom 3. April 2019 (Beschwerdebeilage [BB] 7) über die Erfahrungen aus dem bisherigen Behandlungsverlauf führte die behandelnde Psychiaterin der C.________ aus, die Termine würden zuverlässig wahrgenommen und die Sitzungen fänden ca. einmal im Monat statt. Verabreicht würden die Medikamente Deanxit und Stilnox und es sei davon auszugehen, dass die Patientin diese einnehme. Aus den bisherigen Erfahrungen mit der Patientin sowie der Tatsache, dass sie seit Längerem keiner Arbeitstätigkeit mehr habe nachgehen können, sei keine Arbeitstätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt zumutbar. Die Patientin wäre auch auf dem Arbeitsmarkt kaum vermittelbar.

Gestützt auf die ärztlichen Berichte vermag der Beschwerdeführer somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu belegen, dass seine Ehefrau die Arbeitsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen nur eingeschränkt verwer- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2019, EL/19/266, Seite 9

ten kann (vgl. E. 2.3 hiervor). Soweit die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort erwähnt, die ärztlichen Berichte seien widersprüchlich, kann dem nicht gefolgt werden, ist doch entgegen ihrer Darstellung (Beschwerdeantwort S. 6) im Bericht der Psychiaterin vom 20. Dezember 2017 (act. II 24) keine Bescheinigung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit zu entnehmen, während die Ärztinnen in den weiteren Berichten eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestierten und die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch Angabe des Inhalts der Behandlung (supportive Einzelpsychotherapie, Pharmakotherapie und verhaltenstherapeutisch orientierte delegierte Psychotherapie), deren Dauer (seit April 2010) und Frequenz (einmal pro Monat) wie auch die Angabe der Medikation hinreichend plausibilisiert wird (act. II 32 S. 4 f. und act. II 40 S. 29, BB 7).

Sodann sprechen auch die fehlenden Sprachkenntnisse, die ebenfalls fehlende Schulbildung (bei auch von der Beschwerdegegnerin unbestritten gebliebenem Analphabetismus) und Ausbildung, wie auch das weitgehende Fehlen einer bisherigen Erwerbstätigkeit (lediglich teilzeitlicher Einsatz vom 11. September 2017 bis 15. Januar 2018 als ...; act. II 13 S. 1 f., act. II 16, act. II 21, 35) dagegen, dass die Ehefrau eine Stelle finden kann, bei der sie einen ihr angerechneten Lohn von Fr. 36‘000.-- pro Jahr bzw. Fr. 3‘000.-- pro Monat (act. II 38 S. 4, 9, 11, 13) erzielen könnte. Dies zeigt auch die geringe Entlöhnung bei der Anstellung bei D.________ AG basierend auf einem Grundlohn von Fr. 16.10 pro Stunde (Lohnabrechnung September 2017 mit einem ausbezahlten Lohn von Fr. 462.--; act. II 21). Ein Einkommen im Bereich des einschlägigen Durchschnittslohnes gemäss LSE 2016, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Frauen, Totalwert, Kompetenzniveau 1 (Einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art), von Fr. 4‘363.-- erscheint erst recht ausgeschlossen und wird von der Beschwerdegegnerin denn auch zu Recht nicht in Betracht gezogen (Beschwerdeantwort S. 6 f.).

Soweit der Beschwerdeführer die Reduktion des hypothetischen Einkommens auf Fr. 18‘000.-- pro Jahr geltend macht und dies mit der ärztlich attestierten 50 %igen Arbeitsunfähigkeit begründet, weshalb das angerechnete Einkommen zu halbieren sei, kann dem nicht gefolgt werden. Zwischen jener medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit und dem Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2019, EL/19/266, Seite 10

von der Beschwerdegegnerin angerechneten Einkommensbetrag besteht kein direkter Zusammenhang, bezieht sich doch das angerechnete Einkommen von Fr. 36‘000.-- pro Jahr nicht auf ein Vollzeitpensum (vgl. die zutreffenden Ausführungen in Ziff. 2.7 der Beschwerdeantwort). Für Letzteres kann indessen der erwähnte Tabellenlohn der LSE 2016 (von monatlich Fr. 4‘363.--) als Richtwert betrachtet werden.

Insgesamt, d.h. unter Berücksichtigung der hälftigen Arbeitsunfähigkeit wie auch der weiteren massgebenden Faktoren, erscheint für die Ehefrau des Beschwerdeführers das Erzielen eines Bruttoeinkommens von Fr. 2‘000.-- pro Monat bzw. 24‘000.-- pro Jahr als zumutbar und angemessen.

3.6 Nach dem Dargelegten ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der Einspracheentscheid vom 4. März 2019 (act. II 43) aufzuheben und die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen, damit sie die EL des Beschwerdeführers ab 1. Dezember 2017 auf der Grundlage eines hypothetischen Einkommens der Ehegattin von Fr. 24‘000.-- pro Jahr neu festlegt. Soweit der Beschwerdeführer die Anrechnung eines tieferen Einkommens beantragt, ist die Beschwerde unbegründet und abzuweisen.

4.

4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben.

4.2 Nach der Rechtsprechung hat die beschwerdeführende Partei bei teilweisem Obsiegen mindestens Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (BGE 110 V 54 E. 3a S. 57; SVR 2003 EL Nr. 5 S. 14 E. 4.1). Ist das Quantitative einer Leistung streitig, rechtfertigt eine „Überklagung“ eine Reduktion der Parteientschädigung nur, wenn das Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hat. Die Parteientschädigung wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG).

Der Beschwerdeführer hat die Festsetzung der Parteientschädigung in das Ermessen des Gerichts gestellt (Eingabe des Beschwerdeführers vom Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2019, EL/19/266, Seite 11

4. Juli 2019; in den Gerichtsakten). In Anbetracht des einfachen Schriftenwechsels sowie mit Blick auf ähnlich gelagerte Fälle wird die Parteientschädigung gerichtlich auf pauschal Fr. 2‘000.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt.

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 4. März 2019 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen zur Neufestsetzung der EL im Sinne der Erwägungen. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2‘000.-- (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen.

4. Zu eröffnen (R):

- B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen

- Bundesamt für Sozialversicherungen

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2019, EL/19/266, Seite 12

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.