Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
200 2019 176 • VG BE 200 2019 176 KI-generiert

Invalidity Pension Offset and Subsistence Level Infringement

Geschäftsnummer 200 2019 176
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An individual, who is a recipient of a full invalidity insurance (IV) pension, challenged a decision by the IV office to offset a contribution arrear of CHF 531.90 from his monthly IV payments at a rate of CHF 100, arguing that the reduction would compromise his financial existence, supported by a debt enforcement office calculation showing he did not reach his minimum subsistence level. The court annulled the IV office's decision and remanded the case, reasoning that while offsetting is generally permissible in social security law, it is prohibited if it infringes upon the debtor's debt enforcement minimum subsistence level (Existenzminimum), and the IV office failed to grant the claimant the right to be heard and neglected to assess the potential impact of the offset on the claimant's minimum subsistence level prior to issuing the order, rendering the decision legally flawed.

Legislator-Regeste

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Art. 59 ATSG, Art. 60 ATSG, Art. 61 lit. b ATSG, Art. 81 Abs. 1 i.V.m, Art. 57 Abs. 1 GSOG, Art. 84 Abs. 3 VRPG; Invalidity Pension Offset and Subsistence Level Infringement: The court annulled the IV office's decision and remanded the case, reasoning that while offsetting is generally permissible in social security law, it is prohibited if it infringes upon the debtor's debt enforcement minimum subsistence level (Existenzminimum), and the IV office failed to grant the claimant the right to be heard and neglected to assess the potential impact of the offset on the claimant's minimum subsistence level prior to issuing the order, rendering the decision legally flawed.

Schlagwörter

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Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit Rentenkürzung Streitwert Beitragsaufrechnung Beitragsausstand Verfügung vom 21. Februar 2019

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 97 AHVG

This article was cited by the authority below to withdraw the suspensive effect of an appeal, which was the subject of the administrative appeal being judged.

Art. 20 Abs. 2 AHVG

This article regarding mandatory compensation of contributions against benefits was used as the substantive legal basis applicable to the case through a referral in Art. 50 Abs. 2 IVG.

Art. 50 Abs. 2 IVG

This article was referenced as extending the application of Art. 20 Abs. 2 AHVG to the present case concerning IV benefits.

Art. 57 ATSG

This provision was used to establish the jurisdiction of the Social Insurance Division of the Administrative Court for appeals concerning social insurance law decisions.

Art. 59 ATSG

This provision was used to confirm the appellant's standing to appeal (locus standi).

Art. 60 ATSG

This provision concerning appeal deadlines was confirmed as fulfilled.

Art. 61 lit. b ATSG

This provision concerning the formal requirements of the appeal was confirmed as fulfilled.

Art. 61 lit. c und d ATSG

These provisions related to the court's power of review (free examination and lack of constraint by party petitions) were cited in the context of admissibility/scope of review.

Art. 69 Abs. 1 IVG

This article was cited in relation to the reviewability of the original decision by way of objection (Einsprache), which was deemed unnecessary in this specific case.

Art. 69 Abs. 1bis IVG

This provision was cited to confirm that the present dispute did not involve matters making the appeal subject to court fees.

Art. 97 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10)

Cited by the lower authority for withdrawing the suspensive effect of the decision.

Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1)

Cited alongside Art. 57 ATSG to establish the court's jurisdiction for appeals against such decisions.

Art. 57 Abs. 1 GSOG

Cited to establish that the matter fell under the jurisdiction of a single judge due to the low value in dispute.

Art. 80 lit. c Ziff. 1 VRPG

Cited in the context of the court's free review power.

Art. 84 Abs. 3 VRPG

Cited in the context of the court's free review power.

Art. 42 ATSG

Cited regarding the right to be heard prior to issuing decisions challengeable by objection.

Art. 66 al. 1 LTF

This article (not explicitly numbered in the dispositive text itself, but implied via BGG references later) governs court costs; however, since cost decision (order 2) states 'Es werden weder Verfahrenskosten erhoben...', explicit LTF/BGG cost articles are usually needed here, but since the dispositive only refers to 'Verfahrenskosten' without citing a cost article for imposition, we rely on the explicit citation in the reasoning structure concerning costs, which points towards implied BGG/LTF cost rules, or the explicit mention in the final order regarding costs and compensation.

Art. 39 ff. BGG

Cited in the appeal instruction as governing judicial review by the Federal Tribunal.

Art. 82 ff. BGG

Cited in the appeal instruction as governing judicial review by the Federal Tribunal.

Art. 90 ff. BGG

Cited in the appeal instruction as governing judicial review by the Federal Tribunal.

Art. 64 LTF

This article (or its BGG equivalent cited in the reasoning regarding non-awarding of compensation) relates to legal aid/costs; however, since order 2 states 'weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen', the explicit provisions cited for *cost/compensation decisions* are usually preferred.

Art. 64 BGG

The principle for awarding party compensation referenced in the reasoning (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207) relates to the application of Art. 64 BGG (costs/compensation), which is relevant to order 2 regarding compensation, although Art. 64 BGG itself is not explicitly cited in order 2.

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Volltext

200 19 176 IV SCI/GET/LAB

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 5. April 2019

Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiber Germann

A.________ Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin

betreffend Verfügung vom 21. Februar 2019 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. April 2019, IV/19/176, Seite 2

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Der … geborene A.________ (Versicherter, Beschwerdeführer) ist Bezüger einer ganzen Rente der Invalidenversicherung (Akten der IV- Stelle Bern [AB] 78). Mit Verrechnungsverfügung vom 21. Februar 2019 ordnete die IV-Stelle Bern (IVB, Beschwerdegegnerin) auf Antrag der Ausgleichskasse des Kantons Bern die Verrechnung eines Beitragsausstands von Fr. 531.90 für persönliche Beiträge des Jahres 2018 mit der IV-Rente ab dem Monat März 2019 (monatlich Fr. 100.00) an (AB 96). Einer allfälligen Beschwerde entzog sie gestützt auf Art. 97 des Bundesgesetzes über die Altersund Hinterlassenenversicherung vom

20. Dezember 1946 (AHVG; SR 831.10) die aufschiebende Wirkung.

Mit Eingabe vom 26. Februar 2019 (Postaufgabe 27. Februar 2019)

gelangte A.________ an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Er führte zusammengefasst aus, dass er nicht sehe, wie er all seine Ausgaben bestreiten könne, wenn die IV-Stelle ihm nun auch noch Fr. 100.00 streiche. Er reichte gleichzeitig (unter anderem) eine Berechnung des Existenzminimums des Betreibungsamts ... vom … sowie zwei ihn als Schuldner betreffende Verlustscheine vom … 2018 ein.

Diese Unterlagen wurden der Beschwerdegegnerin unter Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeantwort bis zum 1. April 2019 zugestellt.

Mit Beschwerdeantwort vom 1. April 2019 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Sie führte aus, bereits 2018 sei eine Verrechnung angeordnet worden, was der Beschwerdeführer damals jedoch nicht beanstandet habe. Es sei nicht ersichtlich, was sich seither verändert habe.

2. Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. April 2019, IV/19/176, Seite 3

und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]).

Die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sind erfüllt. Die vom Beschwerdeführer eingereichte Laienbeschwerde lässt ohne weiteres seinen Beschwerdewillen und den Grund seiner Anfechtung, nämlich die finanzielle Bedürftigkeit, erkennen, womit auch die Voraussetzungen der Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VR- PG; BSG 155.21]) eingehalten sind. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

Umstritten ist die Verrechnung eines Beitragsausstands von Fr. 531.90.

Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art.

80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

3. Die Verrechenbarkeit sich gegenüberstehender Forderungen stellt nach Lehre und Rechtsprechung einen allgemeinen Rechtsgrundsatz dar, der für das Zivilrecht in Art. 120 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) ausdrücklich verankert ist, aber auch im Verwaltungsrecht zur Anwendung gelangt. Unter Vorbehalt verwaltungsrechtlicher Sonderbestimmungen können im Prinzip Forderungen und Gegenforderungen von Bürgerinnen und Bürgern und des Gemeinwesens miteinander verrechnet werden. Der Verrechnungsgrundsatz gilt insbesondere auch im Bundessozialversicherungsrecht, und zwar selbst in jenen Zweigen, welche dies nicht ausdrücklich vorsehen; allerdings kennen die meisten Gebiete der Sozialversicherung eine ausdrückliche Regelung (BGE 132 V 127 E. 6.1.1 S. 135). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. April 2019, IV/19/176, Seite 4

Soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze eine (zweiginterne oder zweigübergreifende) Verrechnung von Leistungen und Forderungen zulassen, darf diese den betreibungsrechtlichen Notbedarf der versicherten Person nicht beeinträchtigen. Für die Berechnung des Notbedarfs sind die betreibungsrechtlichen Regeln anzuwenden (BGE 138 V

402 E. 4.2 S. 405, 131 V 249 E. 1.2 S. 252).

Nach der Rechtsprechung hat Art. 20 Abs. 2 AHVG, der Kraft des Verweises von Art. 50 Abs. 2 IVG auch im vorliegenden Verfahren zur Anwendung gelangt, zwingenden Charakter und die Ausgleichskassen sind im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften nicht nur befugt, sondern auch verpflichtet, geschuldete Beiträge mit fälligen Leistungen zu verrechnen. Die Verrechnung der geschuldeten Beiträge darf aber nur insoweit erfolgen, als der Verrechnungsabzug an den monatlichen Renten das betreibungsrechtliche Existenzminimum nicht beeinträchtigt. Ist die Verrechnung des vollen Betrages auf einmal nicht möglich, so sind entsprechende Teilbeträge monatlich zur Verrechnung zu bringen (BGE

115 V 341 E. 2c S. 343; ZAK 1986 S. 289 E. 3b).

4. Gestützt auf die vorstehend dargelegte, hier massgebliche Rechtslage ist die Verrechnung einer Beitragsforderung mit einer laufenden IV- Rente grundsätzlich zulässig. Vorausgesetzt ist, dass die Beitragsverfügung (der Ausgleichskasse) vollstreckbar ist und dass die Verrechnung nicht in das Existenzminimum des Betroffenen eingreift. Beides hat die Beschwerdegegnerin vor Erlass ihrer Verfügung zu prüfen.

Vorliegend war weder ein Vorbescheidverfahren durchzuführen (vgl.

Art. 57a IVG) noch war die Verfügung mittels Einsprache anfechtbar (Art. 69 Abs. 1 IVG; zum rechtlichen Gehör vor Erlass von Verfügungen, die mit Einsprache angefochten werden können vgl. Art. 42 ATSG). Die hier angefochtene Verfügung erging unter Entzug der aufschiebenden Wirkung, ohne dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer vorgängig das rechtliche Gehör gewährt hätte und ohne dass die Beschwerdegegnerin auch nur ansatzweise einen allfälligen Eingriff in das Existenzminimum geprüft hätte.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. April 2019, IV/19/176, Seite 5

Greift die hier angeordnete Verrechnung in das Existenzminimum ein, so hat dies das vollständige oder teilweise Verbot der Verrechnung zur Folge. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer eine ähnliche Verfügung vom 2. März 2018 nicht angefochten hat (AB 92). Auch damals war dem Beschwerdeführer weder das rechtliche Gehör gewährt, noch die Frage des eine Verrechnung verbietenden Eingriffs in das Existenzminimum geprüft worden. Dass der Beschwerdeführer die Mängel damals nicht gerügt hat und die Verfügung in Rechtskraft erwachsen liess, verhindert nicht, dass er die neue Verfügung ohne Bindung anfechten kann. Veränderte Verhältnisse sind entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht erforderlich.

Das Betreibungsund Konkursamt ... hat in seiner amtlichen Berechnung des Existenzminimums vom … 2018 (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 9) festgehalten, der Beschwerdeführer erreiche mit seinem Einkommen das ihm zustehende Existenzminimum nicht. Aktuelle Unterlagen liegen nicht vor und die Beschwerdegegnerin hat entsprechende Abklärungen nicht vorgenommen. Wie sich das Existenzminimum im hier massgeblichen Zeitraum, d.h. ab der verfügten Verrechnung verhält, kann damit derzeit nicht geprüft werden. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die sich hier stellenden Fragen klärt und anschliessend mittels neuer Verfügung über den von der Ausgleichskasse gestellten Verrechnungsantrag entscheidet. Bis zu diesem Entscheid wird sie die Rentenleistungen ungekürzt auszurichten haben.

5. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Eine solche Streitigkeit liegt hier nicht vor. Das Verfahren ist kostenlos.

Da der Aufwand für die Beschwerdeführung nicht das Mass dessen überstieg, was dem Einzelnen zur Besorgung eigener Angelegenheiten zugemutet werden darf, hat der anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführer trotz seines Obsiegens keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. April 2019, IV/19/176, Seite 6

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 21. Februar 2019 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge.

2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.