Claimant v. Compensation Fund (AHV/IV/EO Contributions for Early Retiree)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case concerned a non-employed early retiree, born in 1951, obligated to pay personal AHV/IV/EO contributions for 2015, which the Compensation Fund set definitively at the minimum combined amount of CHF 504 (including administrative costs), having rejected his objection based on spousal contribution rules. The claimant argued the claim was time-barred (statute of limitations) and that payment would constitute an undue hardship. The court dismissed the appeal on the merits, reasoning that as the claimant was a non-employed insured person under the age of 65 and receiving supplementary benefits, he was rightly assessed the minimum contribution; furthermore, his non-employed contributions were not deemed paid under Art. 3 para. 3 lit. a AHVG because his working spouse's contributions for 2015 (CHF 927) fell short of the required double minimum total (CHF 960). The court also found the five-year limitation period, effective from the end of 2015, was adhered to by the administrative decision issued in October 2017, but directed the claimant's request for waiver (undue hardship) to the Compensation Fund for first-instance treatment, as the court lacked jurisdiction on that matter.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 59 ATSG, Art. 60 ATSG, Art. 61 lit. b ATSG, Art. 81 Abs. 1 i.V.m, Art. 11 Abs. 2 AHVG, Art. 57 Abs. 1 GSOG; Claimant v. Compensation Fund (AHV/IV/EO Contributions for Early Retiree): The claimant argued the claim was time-barred (statute of limitations) and that payment would constitute an undue hardship. The court dismissed the appeal on the merits, reasoning that as the claimant was a non-employed insured person under the age of 65 and receiving supplementary benefits, he was rightly assessed the minimum contribution; furthermore, his non-employed contributions were not deemed paid under Art. 3 para. 3 lit. a AHVG because his working spouse's contributions for 2015 (CHF 927) fell short of the required double minimum total (CHF 960). The court also found the five-year limitation period, effective from the end of 2015, was adhered to by the administrative decision issued in October 2017, but directed the claimant's request for waiver (undue hardship) to the Compensation Fund for first-instance treatment, as the court lacked jurisdiction on that matter.
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KI-generiertCited in the reasoning (E. 3.2) to determine that the insured person's contributions were not deemed paid by the spouse.
Cited in the reasoning (E. 3.3) to dismiss the argument regarding the prescription of the contribution claim.
Cited in the reasoning (E. 3.1) to confirm the basis for calculating the minimum contribution for non-gainfully employed persons.
Cited in the reasoning (E. 3.1) to confirm the insured person's obligation to pay contributions as a non-gainfully employed person in 2015.
Cited in the reasoning (E. 3.1) to confirm the basis for calculating the minimum contribution amount due to the receipt of supplementary benefits (ELG).
Cited in the orders (2) to justify not imposing court costs or awarding party compensation.
Cited in the order (2) as the procedural basis for not imposing court costs.
Cited in the order (2) as the procedural basis for not awarding party compensation (by reverse conclusion).
Cited in the reasoning (E. 1.2) to identify that the request to waive contributions based on undue hardship constitutes a request for remission, which must be forwarded to the administration.
Volltext
200 18 866 AHV FUE/SCC/SMA/SEE
Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil des Einzelrichters vom 15. Februar 2019
Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero
A.________ Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin
betreffend Einspracheentscheid vom 13. November 2018 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Feb. 2019, AHV/18/866, Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der 1951 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer), seit Anfang 2014 vorzeitig pensioniert, war ab 1. Januar 2015 als Nichterwerbstätiger bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) angeschlossen (Akten der AKB [act. II] 4, 8). Mit Verfügung
25. Oktober 2017 (act. II 5) setzte die AKB die persönlichen AHV/IV/EO- Beiträge des Versicherten als Nichterwerbstätiger für das Jahr 2015 definitiv auf Fr. 504.-- (geschuldete Beiträge von Fr. 480.--, zuzüglich Verwaltungskostenbeiträgen von Fr. 24.--) fest. Die dagegen am 27. Oktober 2017 erhobene Einsprache (act. II 3) wies die AKB mit Entscheid vom 13. November 2018 (act. II 1) ab. Zur Begründung hielt die AKB fest, die von der Ehefrau des Versicherten für das Jahr 2015 geleisteten Beiträge hätten den doppelten Mindestbetrag nicht erreicht, womit die Beiträge des Versicherten nicht als bezahlt gelten könnten (act. II 1 S. 2).
B.
Hiergegen erhob der Versicherte am 20. November 2018 Beschwerde. Er beantragt, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und bringt sinngemäss vor, die Verjährung sei eingetreten sowie die Bezahlung der Beiträge würde eine unbillige Härte bedeuten.
Mit Beschwerdeantwort vom 4. Januar 2019 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Eingabe vom 11. Januar 2019 führt der Beschwerdeführer aus, ungeachtet des Ausgangs dieses Beschwerdeverfahrens sei der geforderte Betrag (allenfalls) von seinem gegenüber der Verwaltung bestehenden Guthaben abzuziehen und der Rest des Guthabens sei ihm zu überweisen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Feb. 2019, AHV/18/866, Seite 3
Erwägungen:
1.
1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Altersund Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid der AKB vom
13. November 2018 (act. II 1). Streitig und zu prüfen sind die persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge für das Jahr 2015.
Soweit der Beschwerdeführer beantragt, aufgrund einer unbilligen Härte sei auf die Erhebung der Beiträge zu verzichten, stellt er sinngemäss ein Erlassgesuch (vgl. Art. 11 Abs. 2 AHVG). Hierüber entscheidet erstinstanzlich nicht das Gericht, sondern der Versicherungsträger, weshalb das Erlassgesuch an die Verwaltung zur entsprechenden Behandlung weiterzuleiten ist. Auch der Antrag auf Verrechnung des Beitrags mit einem gegenüber der Beschwerdegegnerin bestehenden Guthaben (resp. die Frage nach dem Bestand dieses Guthabens) bildet nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids, womit insoweit nicht auf die Beschwerde eingetreten werden kann. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Feb. 2019, AHV/18/866, Seite 4
1.3 Die persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers (einschliesslich Verwaltungskosten) für das Jahr 2015 wurden auf Fr. 504.-- festgesetzt (act. II 5). Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
2.
2.1 Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 140 V 41 E. 6.3.1 S. 44, 132 V 215
E. 3.1.1 S. 220; SVR 2018 KV Nr. 2 S. 14 E. 2). Anwendbar sind die im Jahr 2015 geltenden Bestimmungen, was sich im vorliegenden Fall indes einzig auf die Höhe des AHV/IV/EO-Mindestbeitrags auswirkt (vgl. E. 3.1 hiernach).
2.2 Natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz sind obligatorisch nach dem AHVG versichert (Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG). Als Versicherte sind auch nichterwerbstätige Personen beitragspflichtig. Deren Beitragspflicht beginnt am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben (Art. 3 Abs. 1 AHVG).
Die Beiträge werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt, wobei als Beitragsjahr das Kalenderjahr gilt (Art. 29 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Altersund Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]). Auf den Beiträgen gemäss AHVG werden Zuschläge nach Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sowie nach Art. 27 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (Erwerbsersatzgesetz, EOG; SR 834.1) erhoben. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Feb. 2019, AHV/18/866, Seite 5
Für die Bemessung dieser IV- und EO-Beiträge sind die Bestimmungen des AHVG sinngemäss anwendbar (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 IVG; Art. 27 Abs. 2 Satz 1 EOG).
2.3 Gemäss Art. 10 Abs. 1 AHVG bezahlen Nichterwerbstätige einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen (Satz 1). Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über den Kreis der Personen, die als Nichterwerbstätige gelten, und über die Bemessung der Beiträge (Art. 10 Abs. 3 AHVG Satz 1).
Nichterwerbstätige, die Leistungen nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) beziehen, bezahlen den Mindestbeitrag, es sei denn, die Berücksichtigung des Mindestbeitrags sei bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen für einen Einnahmenüberschuss ausschlaggebend (Art. 28 Abs. 6 AHVV).
2.4 Die Beiträge eines nichterwerbstätigen Ehegatten gelten als bezahlt, sofern der erwerbstätige Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages bezahlt hat (Art. 3 Abs. 3 lit. a AHVG).
2.5 Werden Beiträge nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, durch Erlass einer Verfügung geltend gemacht, so können sie nicht mehr eingefordert oder entrichtet werden. In Abweichung von Art. 24 Abs. 1 ATSG endet die Verjährungsfrist für Beiträge nach Art. 10 Abs. 1 AHVG erst ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die massgebende Steuerveranlagung rechtskräftig wurde (Art. 16 Abs. 1 AHVG).
3.
3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2015 (vorzeitig) pensioniert war und keine Erwerbstätigkeit ausübte (act. II 3, 8). Da der Beschwerdeführer im Jahr 2015 das 65. Altersjahr noch nicht vollendet hatte, war er gestützt auf Art. 3 Abs. 1 AHVG (i.V.m. Art. 2 IVG und Art. 27 Abs. 1 EOG) als Nichterwerbstätiger beitragspflichtig. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Feb. 2019, AHV/18/866, Seite 6
Gestützt auf die Akten steht weiter fest, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2015 Ergänzungsleistungen (nach Art. 2 Abs. 1 ELG) bezog (act II 8). Die Beschwerdegegnerin ist daher in Anwendung von Art. 28 Abs. 6 AHVV bei der Festlegung des AHV/IV/EO-Beitrags zu Recht vom Mindestbetrag von Fr. 480.-- (Art. 10 Abs. 1 AHVG, Art. 3 Abs. 1bis IVG, Art. 27 Abs. 2 EOG; vgl. auch zur Höhe des Mindestbeitrags: Beitragstabelle gemäss Verordnung des Bundesrates: Nichterwerbstätige, gültig ab 1. Januar 2015), zuzüglich Verwaltungskostenbeiträgen von Fr. 24.--, ausgegangen. Hinweise, wonach die Erhebung des Mindestbeitrags zu einem Einnahmenüberschuss im Sinne von Art. 28 Abs. 6 AHVV führen würde, bestehen keine.
3.2 Weiter ist zu Recht unbestritten, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers − wie im IK-Auszug ausgewiesen (act. II 8) − im Jahr 2015 ein Einkommen von Fr. 9'000.-- erzielte. Bei diesem Einkommen hat sie AHV/IV/EO-Beiträge im Umfang von Fr. 927.-- und damit nicht mindestens in der Höhe des doppelten Mindestbeitrags (2 x Fr. 480.-- = Fr. 960.--) geleistet. Folglich gelten die Beiträge des Beschwerdeführers nicht als im Sinne von Art. 3 Abs. 3 lit. a AHVG bezahlt.
3.3 Der Einwand des Beschwerdeführers, die Beitragsforderung sei verjährt, verfängt nicht. Gemäss Art. 16 Abs. 1 AHVG verjähren Beiträge, wenn sie nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, durch Erlass einer Verfügung geltend gemacht werden. Vorliegend wurde die fünfjährige Frist für die Beiträge des Jahres 2015 mit dem Erlass der Verfügung am 25. Oktober 2017 (act. II 5) eingehalten.
3.4 Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid weder in grundsätzlicher noch masslicher Hinsicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
4.
4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Feb. 2019, AHV/18/866, Seite 7
4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Die Eingabe vom 20. November 2018 wird an die Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen, weitergeleitet zur Behandlung als Erlassgesuch.
4. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen (samt Eingabe des Beschwerdeführers vom 14. Januar 2019)
- Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.