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200 2018 745 • VG BE 200 2018 745 KI-generiert

Corporation's Eligibility for Simplified Social Insurance Billing Procedure

Geschäftsnummer 200 2018 745
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The dispute concerned an employer's (a corporation) eligibility for the simplified social insurance and tax billing procedure under the Swiss Federal Act Against Illegal Employment (BGSA) for wage contributions between January 1 and June 30, 2015, following a Federal Supreme Court remand which affirmed the corporation could generally use the procedure, but required re-examination of whether the quantitative thresholds were met. The corporation's sole employee, who was also a board member and an AHV pensioner, earned an annual gross salary of CHF 30,000, and the court analyzed this amount against the BGSA's limits, applying the administrative practice (Rz. 2094.1 WBB) which dictates that the pension benefit exemption is *not* deducted from the gross wage when calculating the maximum salary for the simplified procedure, even though this rule officially took effect in 2016, as it represented a clarification of existing practice applicable to pending cases. The court concluded that since the determining wage exceeded the limit specified in the then-applicable Art. 2 lit. b BGSA (twice the maximum annual AHV full pension), the corporation did not meet the quantitative requirements, thus rendering the simplified procedure inapplicable, leading to the dismissal of the appeal against the ordinary assessment of contributions.

Legislator-Regeste

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Art. 59 ATSG, Art. 60 ATSG, Art. 61 lit. b ATSG, Art. 81 Abs. 1 i.V.m, Art. 57 abs. 1 GSOG, Art. 84 Abs. 3 VRPG; Corporation's Eligibility for Simplified Social Insurance Billing Procedure: The corporation's sole employee, who was also a board member and an AHV pensioner, earned an annual gross salary of CHF 30,000, and the court analyzed this amount against the BGSA's limits, applying the administrative practice (Rz. 2094.1 WBB) which dictates that the pension benefit exemption is *not* deducted from the gross wage when calculating the maximum salary for the simplified procedure, even though this rule officially took effect in 2016, as it represented a clarification of existing practice applicable to pending cases. The court concluded that since the determining wage exceeded the limit specified in the then-applicable Art. 2 lit. b BGSA (twice the maximum annual AHV full pension), the corporation did not meet the quantitative requirements, thus rendering the simplified procedure inapplicable, leading to the dismissal of the appeal against the ordinary assessment of contributions.

Schlagwörter

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sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit ganze Rente Steuerverfahren Bruttolohn Unternehmenssteuer Beitragsbefreiung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 61 lit. a ATSG

Cited in the dispositive for the decision not to levy procedural costs.

Art. 61 lit. g ATSG

Cited in the dispositive for the decision not to award compensation to the appealing party (Umkehrschluss).

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Volltext

200 18 745 AHV FUR/SHE/ARJ

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil der Einzelrichterin vom 4. März 2019

Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiber Schnyder

A.________ AG Beschwerdeführerin

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin

betreffend Bundesgerichtsentscheid vom 25. September 2018 (Rückweisung an Vorinstanz AHV/293/17) Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2019, AHV/18/745, Seite 2

Sachverhalt:

A.

Am 22. Dezember 2014 meldete B.________ als Verwaltungsrat und einziger Arbeitnehmer die A.________ AG (nachfolgend Arbeitgeberin bzw. Beschwerdeführerin) bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) für das vereinfachte Abrechnungsverfahren gemäss dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 gegen die Schwarzarbeit (BGSA; SR 822.41) an (Akten der AKB, Antwortbeilage [AB] 4/21). Den Antrag für eine Veranlagung im vereinfachten Verfahren lehnte die AKB für das Jahr 2014 unter Festsetzung der Beiträge im ordentlichen Verfahren mit Verfügung vom 24. Februar 2015 (AB 4/26) ab, was sie mit Einspracheentscheid vom 9. Juni 2015 (AB 4/22) bestätigte. Dieser Entscheid blieb unangefochten.

B.

Am 10. Juni 2015 (AB 4/9) meldete B.________ die Arbeitgeberin für das Jahr 2015 zum vereinfachten Abrechnungsverfahren gemäss BGSA an. Am 21. August 2015 (AB 4/5) erliess die AKB unter Hinweis, dass das vereinfachte Abrechnungsverfahren bei der vorliegenden Sachverhaltskonstellation nicht zur Anwendung gelange, eine Veranlagungsverfügung für Lohnbeiträge vom 1. Januar bis 30. Juni 2015 im ordentlichen Verfahren. Auf die dagegen erhobene Einsprache vom 10. September 2015 (AB 4/4) trat sie mit Entscheid vom 11. Dezember 2015 (AB 4/1) nicht ein. Die hiergegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, mit Urteil vom 25. Mai 2016, AHV/2016/66, in dem Sinne gut, als es den angefochtenen Einspracheentscheid aufhob und die Sache an die AKB zurückwies, damit diese nach Vornahme der gebotenen Abklärungen über die Anwendbarkeit des vereinfachten oder des ordentlichen Verfahrens und die darauf basierend zu erhebenden Beiträge und gegebenenfalls auch Steuern im Einspracheverfahren entscheide. Nach getätigten Abklärungen (AB 2 f.) wies diese mit Entscheid vom 24. Februar 2017 (AB 1) die Einsprache mit der Begründung Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2019, AHV/18/745, Seite 3

ab, der ausbezahlte Lohn für B.________ liege über der Limite für die Anwendung des vereinfachten Abrechnungsverfahrens. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 4. Juli 2017, AHV/2017/293, mit der Begründung ab, im vorliegenden Fall sei das vereinfachte Verfahren nicht auf die Arbeitgeberin anzuwenden. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Entscheid vom 25. September 2018, 9C_557/2017, gut. Die Beschwerdeführerin habe grundsätzlich das vereinfachte Abrechnungsverfahren in Anspruch nehmen dürfen. Es bleibe zu prüfen, ob die quantitativen Voraussetzungen des bis zum 31. Dezember 2017 in Kraft gestandenen aArt. 2 lit. a-c BGSA vorliegend erfüllt seien (E. 5.4). Das Bundesgericht wies die Sache an das Verwaltungsgericht zurück, damit dieses im Sinne der Erwägungen neu entscheide.

C.

Im unter der Verfahrensnummer AHV/2018/745 vor dem Verwaltungsgericht wieder aufgenommenen Verfahren wurde den Parteien mit prozessleitender Verfügung vom 16. Oktober 2018 die Gelegenheit eingeräumt, zu den quantitativen Voraussetzungen von aArt. 2 lit. a-c BGSA Stellung zu nehmen.

Im weiteren Schriftenwechsel (Stellungnahmen vom 12. November 2018,

21. November 2018, 3. Dezember 2018 und 11. Dezember 2018) hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest. U.a. beanstandet die Beschwerdeführerin, dass ihr das Bundesgericht in BGer 9C_557/2017 keine Parteientschädigung zugesprochen habe. Sie beantragt die Ausrichtung einer Parteientschädigung von mindestens Fr. 1‘200.--. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2019, AHV/18/745, Seite 4

Erwägungen:

1.

1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Altersund Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.

1.2 Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom 24. Februar 2017 (AB 1). Streitig und zu prüfen ist, ob für die Lohnbeiträge vom

1. Januar bis 30. Juni 2015 die Sozialversicherungsbeiträge anhand des ordentlichen oder anhand des vereinfachten Abrechnungsverfahrens erhoben werden. Soweit die Beschwerdeführerin beanstandet, dass ihr das Bundesgericht in BGer 9C_557/2017 keine Parteientschädigung zugesprochen hat, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung im bundesgerichtlichen Verfahren bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

1.3 Der Streitwert liegt bei den am 21. August 2015 erhobenen paritätischen Lohnbeiträgen für ein halbes Jahr von Fr. 832.60 (AB 4/5) unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2019, AHV/18/745, Seite 5

1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art.

80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1 Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 140 V 41 E. 6.3.1 S. 44, 132 V 215

E. 3.1.1 S. 220; SVR 2018 KV Nr. 2 S. 14 E. 2). Anwendbar sind die im Jahr 2015 geltenden Bestimmungen.

2.2 Nach dem AHVG versichert sind unter anderem die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG). Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 AHVG). Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 AHVG). Bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit sind die Beiträge vom Einkommen bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und vom Arbeitgeber zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten (Art. 14 Abs. 1 AHVG).

2.3 Das BGSA sieht ein vereinfachtes Abrechnungsverfahren für Sozialversicherungsbeiträge und Steuern vor. In aArt. 2 BGSA sind die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des vereinfachten Verfahrens wie folgt geregelt. Arbeitgeber können die Löhne der in ihrem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im vereinfachten Verfahren abrechnen, sofern:

a. der einzelne Lohn den Grenzbetrag nach Art. 7 des Bundesgesetzes vom 25.

Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) nicht übersteigt;

b. die gesamte jährliche Lohnsumme des Betriebes den zweifachen Betrag oder maximalen jährlichen Altersrente der AHV nicht übersteigt; und c. die Löhne des gesamten Personals im vereinfachten Verfahren abgerechnet werden. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2019, AHV/18/745, Seite 6

Der Höchstlohn und die Höchstlohnsumme für den Zugang zum vereinfachten Verfahren werden gegebenenfalls ohne Abzug des Rentnerfreibetrages im Sinne von Art. 6quater der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) ermittelt (vgl. Rz. 2094.1 der Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO [WBB] in der vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2017 gültigen Form).

2.4 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 144 V

195 E. 4.2 S. 198).

3.

Die Beschwerdeführerin beschäftigt mit B.________, geboren am 30. Januar 1945, einen einzigen Arbeitnehmer. Dieser erreichte am 30. Januar 2010 das ordentliche Rentenalter. Im Jahr 2015 betrug sein jährliches Bruttogehalt bei der Beschwerdeführerin Fr. 30‘000.-- (vgl. u.a AB 2). Obwohl Rz. 2094.1 WBB, wonach der Höchstlohn und die Höchstlohnsumme für den Zugang zum vereinfachten Verfahren gegebenenfalls ohne Abzug des Rentnerfreibetrages im Sinne von Art. 6quater AHVV ermittelt werden, erst ab dem 1. Januar 2016 galt, ist diese Rz. auf das hier vorliegende Verfahren trotzdem anzuwenden. Bei der besagten Rz. 2094.1 WBB handelt es sich nicht um eine Änderung von Rechtssätzen, sondern um eine Aktualisierung der bisherigen Verwaltungspraxis (vgl. Vorbemerkungen zum Nachtrag 8 der WBB). Eine solche ist sofort und überall (BGE 111 V 161 E. 5b, S. 170), d.h. sie ist nicht nur auf die künftigen, sondern auf alle, in diesem Zeitpunkt der Änderung noch hängigen Fälle, anzuwenden. Im Zeitpunkt Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2019, AHV/18/745, Seite 7

des Inkrafttretens von Rz. 2094.1 WBB am 1. Januar 2016 war das Verwaltungsverfahren im vorliegenden Verfahren noch nicht abgeschlossen (vgl. Einspracheentscheid vom 24. Februar 2017 [AB 1]). Damit ist vorliegend vom Bruttolohn der Rentenfreibetrag nicht abzuziehen. Daran ändern die Einwendungen der Beschwerdeführerin nichts. Insbesondere kann sie aufgrund der anlässlich eines Seminars abgegebenen Unterlagen (vgl. Akten der Beschwerdeführerin, Beschwerdebeilage [BB] 4) nichts zu ihren Gunsten ableiten. Weiter ist das Wort „gegebenenfalls“ dahingehend zu verstehen, dass, wenn der Fall eintritt, dass ein AHV-Rentner weiterhin ein Einkommen erzielt, der Rentenfreibetrag vom Bruttolohn nicht abgezogen wird und nicht, dass dieser „eventuell“ nicht abgezogen wird. Ebenfalls ändert das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 5. Januar 2015 (AB 4/20) nichts am Resultat, hat diese darin bei der Beschwerdeführerin lediglich Abklärungen zum deklarierten Lohn getätigt. Aufgrund des Dargelegten übersteigt damit der massgebende Lohn von B.________ im Jahr 2015 den Grenzbetrag nach aARt. 2 lit. b BGSA, weshalb das vereinfachte Verfahren nicht auf die Beschwerdeführerin anzuwenden ist.

4.

Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 24. Februar 2017 (AB 1) als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

5.

5.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).

5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2019, AHV/18/745, Seite 8

Demnach entscheidet die Einzelrichterin:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________ AG

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen

- Bundesamt für Sozialversicherungen

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.